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Document 32020D1110

Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union

ST/13419/2016/INIT

ABl. L 244 vom 29.7.2020, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1110/oj

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29.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 244/6


BESCHLUSS (EU) 2020/1110 DES RATES

vom 23. Januar 2018

über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 25. und 30. April 2007 unterzeichnet und wird seit dem 30. März 2008 vorläufig angewendet.

(3)

Das Abkommen ist von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden. Es ist beabsichtigt, dass Kroatien dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte, die dem Beitrittsvertrag vom 5. Dezember 2011 angefügt ist, beitritt.

(4)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(5)

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem nach Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zu vertreten ist, sollte im Einzelfall gemäß den geltenden Vertragsbestimmungen festgelegt werden.

(6)

Da die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam Vertragspartei des Abkommens sind, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen von wesentlicher Bedeutung. Um eine derartige enge Zusammenarbeit und ein geschlossenes Auftreten nach außen im Gemeinsamen Ausschuss zu gewährleisten und unbeschadet der Verträge, insbesondere des Artikels 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, sollten die Standpunkte, die im Namen der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss hinsichtlich der unter die Zuständigkeit sowohl der Union als auch der Mitgliedstaaten fallenden Angelegenheiten zu vertreten sind, vor jeder Tagung des Gemeinsamen Ausschusses, auf der eine derartige Angelegenheit behandelt wird, koordiniert werden.

(7)

Die Artikel 3 bis 6 des Beschlusses 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) und die Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (3) enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung durch den Rat in Bezug auf verschiedene im Abkommen — in der durch das Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geänderten Fassung — geregelte Angelegenheiten sowie über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, und über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Da die Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates, die in den Verträgen enthalten sind, und die Bestimmungen über die Unterrichtungspflichten der Mitgliedstaaten nicht mehr erforderlich sind, sollte ihre Geltung mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12 (4) sollte die Geltung der Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte, die im Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten sind, ebenfalls mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses enden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. (5)

(2)   Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Artikel 26 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen, und nimmt folgende Notifizierung vor:

„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf die ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf die ‚Europäische Union‘ zu lesen.“

Artikel 2

Die Geltung der Artikel 3 bis 6 des Beschlusses 2007/339/EG und der Artikel 2, 3 und 4 des Beschlusses 2010/465/EU endet am 23. Januar 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PORODZANOV


(1)  Zustimmung vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 2015, Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union, C-28/12, ECLI:EU:C:2015:282.

(5)  Das Abkommen wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung im ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4, veröffentlicht. Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet am 25. und 30. April 2007, wurde im ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3, zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.


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