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Document 32020D0789

    Beschluss (EU) 2020/789. des Rates vom 9. Juni 2020 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

    ST/6104/2020/INIT

    ABl. L 193 vom 17.6.2020, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/789/oj

    17.6.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 193/3


    BESCHLUSS (EU) 2020/789. DES RATES

    vom 9. Juni 2020

    über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2002/648/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (3) genehmigt. Dieses Abkommen wurde am 23. November 2001 in New Delhi unterzeichnet und ist am 14. Oktober 2002 in Kraft getreten. Mit dem Beschluss 2009/501/EG (4) hat der Rat den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (5) genehmigt, mit dem das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen verlängert und leicht abgewandelt wurde. Es wurde am 30. November 2007 in Neu Delhi unterzeichnet und ist am 17. Mai 2010 in Kraft getreten. Dieses Abkommen und das im Jahr 2001 unterzeichnete Abkommen werden gemeinsam als das „Abkommen“ bezeichnet.

    (2)

    Nach Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen für fünf Jahre geschlossen und kann nach Bewertung im letzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums einvernehmlich verlängert werden.

    (3)

    Mit dem Beschluss (EU) 2015/1788 (6) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre genehmigt. Das Abkommen läuft am 17. Mai 2020 aus.

    (4)

    Die von den Dienststellen der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und Indien in wissenschaftlich-technischen Bereichen, die für beide Seiten vorrangig sind, erleichtert und so für beide Vertragsparteien von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

    (5)

    Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern.

    (6)

    Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), der Regierung der Republik Indien gemäß Artikel 11 Buchstabe a des Abkommens im Namen der Union zu notifizieren, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 9. Juni 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  Zustimmung erteilt am 13. Mai 2020.

    (2)  Beschluss 2002/648/EG des Rates vom 25. Juni 2002 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 29).

    (3)  ABl. L 213 vom 9.8.2002, S. 30.

    (4)  Beschluss 2009/501/EG des Rates vom 19. Januar 2009 über den Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 17).

    (5)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 19.

    (6)  Beschluss (EU) 2015/1788 des Rates vom 1. Oktober 2015 über die Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Indien (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 18).


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