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Document 32020D0680

    Beschluss (EU) 2020/680 des Rates vom 18. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren zu vertreten ist

    ST/13031/2019/INIT

    ABl. L 161 vom 25.5.2020, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/680/oj

    25.5.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 161/5


    BESCHLUSS (EU) 2020/680 DES RATES

    vom 18. Mai 2020

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

    (2)

    Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

    (3)

    Gemäß Artikel 26.2 Absatz 4 des Abkommens kann der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Beschlüsse fassen, sofern das im Abkommen vorgesehen ist.

    (4)

    Nach Artikel 8.44 Absatz 2 des Abkommens nimmt der Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen einen Beschluss über einen Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren an, der bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitel acht (Investitionen) des Abkommens Anwendung findet.

    (5)

    Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen über einen Verhaltenskodex festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für Dienstleistungen und Investitionen zur Festlegung eines Verhaltenskodexes für die Mitglieder des Gerichts, die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und die Mediatoren zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des Ausschusses für Dienstleistungen und Investitionen (4), der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2020.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. GRLIĆ RADMAN


    (1)  Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).

    (2)  ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.

    (3)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).

    (4)  Siehe Dokument ST 6966/20 unter http://register.consilium.europa.eu


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