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Document 32020D0678
Council Decision (EU) 2020/678 of 18 May 2020 on the position to be taken on behalf of the European Union in the CETA Joint Committee established under the Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) between Canada, of the one part, and the European Union and its Member States, of the other part, as regards the adoption of a decision setting out the administrative and organisational matters regarding the functioning of the Appellate Tribunal
Beschluss (EU) 2020/678 des Rates vom 18. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2020/678 des Rates vom 18. Mai 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist
ST/13025/2019/INIT
ABl. L 161 vom 25.5.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.
25.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/678 DES RATES
vom 18. Mai 2020
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Beschluss (EU) 2017/37 des Rates (1) ist die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) vorgesehen. Das Abkommen wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. |
(2) |
Im Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (3) ist die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens, einschließlich der Einsetzung des Gemischten CETA-Ausschusses, vorgesehen. Das Abkommen wird seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
(3) |
Nach Artikel 26.3 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte CETA-Ausschuss zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens befugt, in allen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen, bei denen dies im Abkommen vorgesehen ist. |
(4) |
Nach Artikel 26.3 Absatz 2 des Abkommens sind die Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses für die Vertragsparteien — vorbehaltlich der Erfüllung etwaiger interner Anforderungen und des Abschlusses etwaiger interner Verfahren — bindend und von ihnen umzusetzen. |
(5) |
Gemäß Artikel 8.28 Absatz 7 des Abkommens hat der Gemischte CETA-Ausschuss einen Beschluss zu fassen, in dem administrative und organisatorische Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz geregelt werden. |
(6) |
Daher ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten CETA-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses über die Rechtsbehelfsinstanz festzulegen, damit eine wirksame Durchführung des Abkommens gewährleistet ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses zur Regelung der administrativen und organisatorischen Aspekte der Arbeitsweise der Rechtsbehelfsinstanz zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses (4).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Beschluss (EU) 2017/37 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1).
(2) ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23.
(3) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
(4) Siehe Dokument ST 6964/20 unter http://register.consilium.europa.eu.