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Document 32020D0609
Council Decision (EU) 2020/609 of 27 April 2020 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Joint Customs Cooperation Committee established under the Agreement between the European Union and New Zealand on cooperation and mutual administrative assistance in customs matters as regards the adoption of the internal rules of procedure of the Joint Customs Cooperation Committee
Beschluss (EU) 2020/609 des Rates vom 27. April 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2020/609 des Rates vom 27. April 2020 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist
ST/6882/2020/INIT
ABl. L 142 vom 5.5.2020, p. 3–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/3 |
BESCHLUSS (EU) 2020/609 DES RATES
vom 27. April 2020
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2018/601 des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Mai 2018 in Kraft. |
(2) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens soll sich der nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eine Geschäftsordnung geben. |
(3) |
Da der Beschluss in der Union Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertretenden Standpunkt festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzten Gemischten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses zu vertreten ist, besteht darin, dass der Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich (2) zu unterstützen ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. April 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Beschluss (EU) 2018/601 des Rates vom 16. April 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 5).
(2) Siehe Dokument ST 6932/20 unter http://register.consilium.europa.eu.