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Document 32020D0590

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2542) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/2542

ABl. L 138 vom 30.4.2020, p. 19–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/590/oj

30.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/590 DER KOMMISSION

vom 24. April 2020

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 2542)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission (2) werden die wesentlichen technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit und die effiziente Nutzung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz in der Union für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, harmonisiert.

(2)

Auf der Weltfunkkonferenz 2019 (WRC-19) wurde das Frequenzband 24,25-27,5 GHz („26-GHz-Band“) durch Änderungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst des Funksektors der Internationalen Fernmeldeunion (ITU-R) weltweit für IMT (International Mobile Telecommunications) (3) harmonisiert.

(3)

Mit der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst (in der geänderten Fassung) (4) wurden weltweite Außerbandgrenzwerte („Schutzgrenzwerte“) eingeführt, die zum Schutz des (passiven) Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten (EESS) im Frequenzband 23,6-24 GHz auf die terrestrischen Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G), welche drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im 26 GHz-Frequenzband erbringen können, in zwei Stufen anzuwenden sind (5). Diese Schutzgrenzwerte sind weniger streng als die EU-weit harmonisierten Grenzwerte (6). Die Anwendung der Grenzwerte der ersten Stufe in der Union sollte die zeitnahe Verfügbarkeit von 5G-Ausrüstung sicherstellen und schnellere Investitionen in 5G-Infrastruktur im Binnenmarkt fördern. Die Grenzwerte der zweiten Stufe, in Verbindung mit der Anforderung, dass in einem angemessenen Frequenzbereich unter 23,6 GHz keine terrestrischen Systeme für die Bereitstellung von drahtlosen Zugangsdiensten in hoher Dichte eingeführt werden, gewährleisten den angemessenen Schutz des (passiven) EESS sowie von Wetterfunkdiensten über Satelliten innerhalb des Frequenzbandes 23,6-24 GHz.

(4)

Die gemäß der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst bis zum 1. September 2027 geltenden Schutzgrenzwerte der ersten Stufe können das Risiko schädlicher funktechnischer Störungen des weltweit betriebenen (passiven) EESS (z. B. des Copernicus-Systems und bestimmter meteorologischer Satelliten) erhöhen, je nachdem, wie schnell terrestrische Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) im 26-GHz-Band eingeführt werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Schutzgrenzwerte der zweiten Stufe vor Beginn der allgemeinen 5G-Einführung in der Union gelten, die ab 2025 erfolgen dürfte (7).

(5)

Die weitere Anwendung der derzeit strengeren EU-weit harmonisierten Schutzgrenzwerte im Binnenmarkt würde einen besseren Schutz des (passiven) EESS im gesamten Gebiet der Union gewährleisten. Die Anwendung von im Vergleich zur übrigen Welt abweichenden, insbesondere strengeren Schutzgrenzwerten in der Union könnte jedoch die Verfügbarkeit von Ausrüstung und diesbezügliche Auswahlmöglichkeiten beeinträchtigen, was sich im Hinblick auf die Kosten der Ausrüstungen und die Höhe der Investitionen in (5G-)Netze mit hoher Kapazität wiederum negativ auswirken könnte.

(6)

In der Entschließung 242 der WRC-19, die ein wichtiger Bestandteil der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst ist, wird bestätigt, dass Frequenzbänder unmittelbar unterhalb des Frequenzbands 23,6-24 GHz nicht für die Nutzung durch Mobilfunkanwendungen mit hoher Dichte bestimmt sind. Diese Bestätigung auf internationaler Ebene trägt neben den Schutzgrenzwerten der zweiten Stufe, die für das 26-GHz-Frequenzband gemäß der ITU-R-Vollzugsordnung für den Funkdienst gelten, zum Schutz des (passiven) EESS in diesem Band bei. Derlei Maßnahmen verbessern den Schutz des (passiven) EESS und die Qualität der Satellitendaten, die für die Wettervorhersage erforderlich sind. Aus diesem Grund sollten in der Union keine neuen terrestrischen Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzbereich 22-23,6 GHz eingeführt werden. Zudem können einschlägige Maßnahmen in Erwägung gezogen werden, um den Schutz des (passiven) EESS zu gewährleisten, sollten solche Systeme außerhalb der Union in diesem Frequenzbereich in hoher Dichte eingeführt werden.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG und angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Rechtssicherheit im Binnenmarkt im Hinblick auf die Umsetzung von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu wahren, ersuchte die Kommission die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) (9) im Rahmen ihres Mandats zur Ausarbeitung harmonisierter technischer Bedingungen für die Frequenznutzung zur Unterstützung der Einführung terrestrischer Drahtlossysteme der nächsten Generation (5G) in der Union (10), etwaige Anpassungen der Schutzgrenzwerte gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten.

(8)

Daraufhin ging die CEPT mit Schreiben vom 6. März 2020 (11) auf die technischen Fragen der Kommission ein, die sie zum Teil klären konnte, und empfahl darüber hinaus unter Berücksichtigung der Ergebnisse der WRC-19 sowie der Notwendigkeit, den (passiven) EESS langfristig zu schützen, eine bevorzugte Vorgehensweise für den Schutz des (passiven) EESS im Frequenzband 23,6-24 GHz. Diese Vorgehensweise umfasst insbesondere ein früheres Datum für den Übergang zu den Grenzwerten der zweiten Stufe, um das Risiko der Erschließung eines Massenmarkts mit 5G-Ausrüstungen unter Anwendung der Grenzwerte der ersten Stufe zu vermeiden, und die Anforderung, die Einführung in hoher Dichte von terrestrischen Systemen, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können, im Frequenzband 22-23,6 GHz zu verhindern.

(9)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 sollte daher geändert werden, um die Ausgewogenheit der Politik der Union für den 5G-Ausbau und die Beobachtung der Erdatmosphäre und -oberfläche zu erhalten und die Führungsrolle der Union im globalen 5G-Ökosystem für Ausrüstungen und Dienste zu stärken.

(10)

Darüber hinaus entwickelt die CEPT ein technisches Instrumentarium (12), um sich des 5G-Ausbaus im 26-GHz-Frequenzband anzunehmen, bei dem für die Frequenznutzung andere Genehmigungssysteme als individuelle Nutzungsrechte zugrunde gelegt werden, etwa eine Allgemeingenehmigung oder eine kombinierte Einzel-/Allgemeingenehmigung. Ferner bietet sie den Mitgliedstaaten Leitlinien zu einigen möglichen, auf nationaler Ebene im Einklang mit ihren Verpflichtungen bezüglich dieses Bands umzusetzenden Lösungen, wobei die weitere Einrichtung von Satelliten-Erdfunkstellen des EESS, des Weltraumforschungsfunkdienstes (SRS) und des festen Funkdienstes über Satelliten (FSS) berücksichtigt wird.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG eingesetzten Funkfrequenzausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Juni 2020 sorgen die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den wesentlichen technischen Bedingungen im Anhang für die nicht ausschließliche Ausweisung und Bereitstellung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste erbringen können.“

2.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis zum 30. September 2020 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses.“

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2020

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission vom 14. Mai 2019 zur Harmonisierung des Frequenzbands 24,25-27,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L 127 vom 16.5.2019, S. 13).

(3)  Gemäß der ITU-R-Entschließung 750 (auf WRC-19 überarbeitet) zur Verträglichkeit des (passiven) Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten mit einschlägigen aktiven Diensten („Compatibility between the Earth exploration-satellite service (passive) and relevant active services“).

(4)  http://www.itu.int/pub/R-REG-RR (Ausgabe 2020).

(5)  Für 5G-Basisstationen/-Endstellen sind dies – 33/– 29 dBW/200 MHz bis 1. September 2027 (1. Stufe) und danach – 39/– 35 dBW/200 MHz (2. Stufe).

(6)  D. h. die zusätzlichen Grundwerte in den Tabellen 4 und 6 im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/784.

(7)  Siehe Mitteilung der Kommission „5G für Europa: ein Aktionsplan“ (COM(2016) 588 final).

(8)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(9)  Schreiben an die CEPT vom 20. Dezember 2019 (Ausschuss für elektronische Kommunikation, Projekt-Team 1, Dok. ECC PT1 (20)011).

(10)  Dokument RSCOM16-40rev3.

(11)  Schreiben der CEPT vom 6. März 2020 mit weiteren Beiträgen bezüglich der Auswirkungen der Ergebnisse der WRC-19 auf die harmonisierten technischen Bedingungen für das 26-GHz-Band („CEPT response on additional input regarding the impact of the WRC-19 outcome on the harmonised technical conditions for the 26 GHz band“, Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC), Dok. ECC(20)055).

(12)  Etwa der (Entwurf für den) ECC-Bericht 317 über die weitere Arbeit am 26-GHz-Band zur Frequenznutzung mit anderen Genehmigungssystemen als individuellen Nutzungsrechten, als technisches Instrumentarium zur Unterstützung der Verwaltungen („Additional work on 26 GHz to address spectrum use under authorisation regimes other than individual rights of use: Technical toolkit to assist administrations“, vom Ausschuss für elektronische Kommunikation am 6. März 2020 für eine öffentliche Konsultation gebilligt).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/784 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 4

Zusätzlicher Leistungsgrundwert der Basisstation

Frequenzbereich

Maximale TRP

Messbandbreite

Inkrafttreten

23,6-24,0 GHz

– 33 dBW

200 MHz

Inkrafttreten dieses Beschlusses (1)

– 39 dBW

200 MHz

1. Januar 2024 (2)

2.

Tabelle 6 erhält folgende Fassung:

„Tabelle 6

Zusätzlicher Leistungsgrundwert der Endstelle

Frequenzbereich

Maximale TRP

Messbandbreite

Inkrafttreten

23,6-24,0 GHz

– 29 dBW

200 MHz

Inkrafttreten dieses Beschlusses

– 35 dBW

200 MHz

1. Januar 2024 (3)


(1)  Die Mitgliedstaaten lassen eine Neueinführung terrestrischer Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste im Frequenzband 22-23,6 GHz erbringen können, nicht zu, um in Verbindung mit dem ab dem 1. Januar 2024 geltenden Grenzwert den angemessenen Schutz des (passiven) Erderkundungsfunkdienstes über Satelliten sowie des Radioastronomiefunkdienstes im Frequenzband 23,6-24 GHz zu gewährleisten.

(2)  Dieser Grenzwert gilt für Basisstationen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Dieser Grenzwert gilt nicht für Basisstationen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Für diese Basisstationen gilt der Grenzwert von – 33 dBW/200 MHz auch nach dem 1. Januar 2024. Die Mitgliedstaaten ziehen zusätzliche Maßnahmen in Betracht, um die Gesamtauswirkungen dieser Basisstationen im Hinblick auf ihre Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe a in Bezug auf den (passiven) Erderkundungsfunkdienst über Satelliten zu prüfen und zu mindern. Dazu gehören die Anpassung der Größe der zugeteilten Blöcke, die Antennenkonfiguration, die blockinterne Leistung oder die Verbreitung der Ausrüstungen.“

(3)  Dieser Grenzwert gilt für Endstellen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Dieser Grenzwert gilt nicht für Endstellen, die vor diesem Datum in Betrieb genommen wurden. Für diese Endstellen gilt der Grenzwert von – 29 dBW/200 MHz auch nach dem 1. Januar 2024.“


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