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Document 32020D0528(01)

Beschluss des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 2020/C 178 I/01

ST/7766/2020/INIT

ABl. C 178I vom 28.5.2020, p. 1–1 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

28.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CI 178/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Mai 2020

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020

(2020/C 178 I/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 44,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 27. November 2019 endgültig festgestellt (2).

Die Kommission hat am 30. April 2020 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vorgelegt.

Es ist wichtig, eine rasche Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2020 zu ermöglichen, um den von Naturkatastrophen betroffenen Mitgliedstaaten Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union bereitzustellen, auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Situation, durch die die Finanzlage dieser Mitgliedstaaten bereits zunehmend belastet wird. Daher ist es gerechtfertigt, im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates die in Artikel 4 des Protokolls (Nr. 1) festgelegte Achtwochenfrist für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 wurde am 25. Mai 2020 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

(2)  ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1.


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