Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32020D0470

    Beschluss (EU) 2020/470 des Rates vom 25. März 2020 in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    ST/6872/2020/INIT

    ABl. L 101 vom 1.4.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/470/oj

    1.4.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 101/1


    BESCHLUSS (EU) 2020/470 DES RATES

    vom 25. März 2020

    in Bezug auf die Verlängerung der Frist des Leistungsanspruchs für audiovisuelle Koproduktionen gemäß Artikel 5 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (1),

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits erlassen.

    (2)

    In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (2) im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Protokoll“) ist der Rahmen, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, zusammenarbeiten sollen, festgelegt.

    (3)

    Das Protokoll enthält ausnahmsweise auch Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen, der grundsätzlich Entwicklungsländern mit sich im Aufbau befindenden, audiovisuellen Industrien vorbehalten ist.

    (4)

    Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um drei Jahre verlängert und danach automatisch jeweils um weitere drei Jahre, es sei denn eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ursprünglichen oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende. Die konkreten Auswirkungen des Protokolls auf audiovisuelle Koproduktionen sollten zu gegebener Zeit durch den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit bewertet werden und sie sollten als Grundlage dienen aufgrund derer die Union entscheidet, ob sie den Anspruch 2023 um weitere drei Jahre verlängert oder nicht.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 setzt die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls nur dann nach dem Verfahren von dessen Artikel 5 Absatz 8 zu verlängern, wenn der Rat vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission der Verlängerung dieses Anspruchs zustimmt. Stimmt der Rat der Verlängerung dieses Anspruchs zu, so kommt dieses Verfahren zum Ende des Verlängerungszeitraums erneut zur Anwendung. Bei Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt der Rat einstimmig.

    (6)

    Am 17. Oktober 2019 ist die gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Protokolls eingesetzte Beratergruppe der Union zur Verlängerung der Anspruchsfrist gemäß Artikel 5 Absatz 8 des Protokolls konsultiert worden.

    (7)

    In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea stimmt der Rat der Verlängerung der Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4-7 des Protokolls zu.

    (8)

    Dieser Beschluss sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten nicht berühren. Insbesondere sollte er die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für den Abschluss von Koproduktionsvereinbarungen nicht berühren —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Frist des Anspruchs für audiovisuelle Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß Artikel 5 Absätze 4-7 des Protokolls wird hiermit um drei Jahre vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. März 2020.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    A. METELKO-ZGOMBIĆ


    (1)  ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2.

    (2)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1418.

    (3)  ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.


    Top