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Document 32020D0255
Council Decision (EU) 2020/255 of 17 February 2020 on the conclusion on behalf of the Union of the Agreement between the European Union and the Government of the People’s Republic of China on certain aspects of air services
Beschluss (EU) 2020/255 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Beschluss (EU) 2020/255 des Rates vom 17. Februar 2020 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ST/11033/2019/REV/1
ABl. L 55 vom 26.2.2020, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/255/oj
26.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/1 |
BESCHLUSS (EU) 2020/255 DES RATES
vom 17. Februar 2020
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1152 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist es, die bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen 27 Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen. |
(3) |
Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens (4) im Namen der Union vor.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Zustimmung vom 15. Januar 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2018/1152 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (ABl. L 210 vom 21.8.2018, S. 1).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.