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Document 32019R1143

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1143 der Kommission vom 14. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert

C/2019/1979

ABl. L 181 vom 5.7.2019, p. 2–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1143/oj

5.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/2


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1143 DER KOMMISSION

vom 14. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 hinsichtlich der Anmeldung bestimmter Sendungen von geringem Wert

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Buchstabe a und Artikel 160,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der „Kodex“) können Zollanmeldungen in bestimmten Fällen unter Nutzung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben werden.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (2) sieht vor, dass Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, vorübergehend einfach durch Gestellung bei den Zollbehörden anstatt durch Abgabe einer Zollanmeldung angemeldet werden können. Einer der Gründe hierfür ist, dass die meisten Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/132/EG des Rates (3) von den Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Für diese Waren kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates (4) auch eine Zollbefreiung gewährt werden.

(3)

Derzeit ist die Möglichkeit, Waren mit einem Wert, der 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, auf den Zeitraum begrenzt, bevor die Mitgliedstaaten ihre im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (5) genannten nationalen Einfuhrsysteme anpassen. Außerdem wird durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (6) die Mehrwertsteuerbefreiung für Waren, deren Wert 22 EUR nicht übersteigt, ab dem 1. Januar 2021 aufgehoben. Somit würde in den Mitgliedstaaten, die ihre nationalen Einfuhrsysteme vor dem 1. Januar 2021 anpassen, die Möglichkeit entfallen, solche Waren durch Gestellung bei den Zollbehörden anzumelden, und eine Zollanmeldung wäre auch dann erforderlich, wenn keine Verpflichtung zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf diese Waren besteht und eine Zollbefreiung gilt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher geändert werden, um sicherzustellen, dass die Möglichkeit der Anmeldung von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, durch Gestellung bei den Zollbehörden weiter besteht, bis der Schwellenwert von 22 EUR für Mehrwertsteuerzwecke aufgehoben wird.

(4)

In Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sind die Datenanforderungen für Zollanmeldungen festgelegt. Die Zunahme des elektronischen Handels hat gezeigt, dass diese Datenanforderungen für die Anmeldung der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, oder für Sendungen nichtkommerzieller Art von Privatpersonen an Privatpersonen (Sendungen von geringem Wert) ungeeignet sind. Erstens werden einige der in Anhang B vorgeschriebenen Daten in diesem Zusammenhang nicht benötigt, da gemäß den Artikeln 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 die meisten in Sendungen von geringem Wert eingeführten Waren von Zöllen befreit sind. Zweitens wird die Zollanmeldung für diese Waren in erster Linie erforderlich sein, um den mit der Richtlinie (EU) 2017/2455 eingeführten Mehrwertsteuervorschriften bezüglich der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, zu genügen; dabei handelt es sich um die Mehrwertsteuervorschriften im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (7) oder für die Erhebung der Mehrwertsteuer im Rahmen der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der genannten Richtlinie. Drittens macht es das hohe Aufkommen an Sendungen von geringem Wert erforderlich, den für Zollzwecke benötigten Datensatz weitestmöglich an die elektronischen Informationen anzugleichen, die der Wirtschaftsbeteiligte am Ort der Versendung der Waren (d. h. in einem Drittland) übermittelt.

(5)

Deshalb ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 dahingehend zu ändern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, Sendungen von geringem Wert unter Verwendung eines anderen Datensatzes, der weniger Elemente als eine Standard-Zollanmeldung enthält, für Zollzwecke anzumelden. Diese Möglichkeit sollte ab dem Datum der Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Maßnahmen zur Erhebung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr von Waren in Sendungen, deren Einzelwert 150 EUR nicht übersteigt, bestehen.

(6)

Allerdings sollte die Möglichkeit, bei der Anmeldung von Sendungen mit geringem Wert den reduzierten Datensatz zu verwenden, nicht für Waren vorgesehen werden, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Diese Waren sollten weiterhin unter Verwendung einer Standard-Zollanmeldung angemeldet werden, die alle relevanten Informationen enthält. Der reduzierte Datensatz sollte auch nicht zur Anmeldung von Waren verwendet werden, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (Zollverfahrenscodes 42 und 63) bei der Einfuhr von der Mehrwertsteuer befreit sind. Der reduzierte Datensatz ist für die Fälle vorgesehen, in denen die Mehrwertsteuer bereits gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gemeldet wurde und daher keine Notwendigkeit besteht, die Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu erheben; außerdem ist der reduzierte Datensatz für die Fälle vorgesehen, in denen der Einfuhrmitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke zugleich der Mitgliedstaat des Verbrauchs und somit der Mitgliedstaat ist, der die Mehrwertsteuer erhebt. Dagegen werden nach den Zollverfahrenscodes 42 und 63 eingeführte Waren in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen Mitgliedstaat eingeführt, der die Mehrwertsteuer erhebt, und der reduzierte Datensatz enthält nicht genügend Informationen, sodass nicht alle in diesen Fällen geltenden mehrwertsteuerlichen Anforderungen erfüllt sind.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 141 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, gelten bis zu dem Datum vor dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates (*1) genannten Datum bei ihrer Gestellung gemäß Artikel 139 des Zollkodex als zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, sofern die erforderlichen Daten von den Zollbehörden angenommen werden.

(*1)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).“"

2.

Folgender Artikel 143a wird eingefügt:

„Artikel 143a

Zollanmeldung für Sendungen von geringem Wert

(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1)   Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B für eine Sendung abgeben, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;

b)

Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.“

3.

Anhang B wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(3)  Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).

(6)  Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, S. 7).

(7)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


ANHANG

Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert:

1.

Titel I wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel 2 Abschnitt 1 wird nach der Zeile zu Spalte H6 folgende Zeile eingefügt:

„H7

Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist

Artikel 5 Nummer 12, Artikel 162 und 201 des Zollkodex“

b)

In Kapitel 3 wird Abschnitt 1 wie folgt geändert:

1.

In Gruppe 1 wird zwischen den Spalten H6 und I1 folgende Spalte eingefügt:

 

 

„H

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

7

1/1

Art der Anmeldung

 

1/2

Art der zusätzlichen Anmeldung

 

1/3

Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status

 

1/4

Formblätter

 

1/5

Ladelisten

 

1/6

Positionsnummer

A

X

1/7

Indikator für besondere Umstände

 

1/8

Unterschrift/Authentifizierung

 

1/9

Positionen insgesamt

 

1/10

Verfahren

 

1/11

Zusätzliches Verfahren

A

X“

2.

In Gruppe 2 wird zwischen den Spalten H6 und I1 folgende Spalte eingefügt:

 

 

„H

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

7

2/1

Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere

A

[7]

XY

2/2

Zusätzliche Informationen

C

XY

2/3

Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen

A

[7]

X

2/4

Referenznummer/UCR

C

XY

2/5

LRN

 

2/6

Zahlungsaufschub

B

[53]

Y

2/7

Kennnummer des Lagers“

 

3.

In Gruppe 3 wird zwischen den Spalten H6 und I1 folgende Spalte eingefügt:

 

 

„H

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

7

3/1

Ausführer

A

XY

3/2

Kennnummer des Ausführers

 

3/3

Versender — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/4

Kennnummer des Versenders — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/5

Versender — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/6

Kennnummer des Versenders — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/7

Versender

 

3/8

Kennnummer des Versenders

 

3/9

Empfänger

 

3/10

Kennnummer des Empfängers

 

3/11

Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/12

Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/13

Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/14

Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/15

Einführer

A

[12]

Y

3/16

Kennnummer des Einführers

A

[14]

Y

3/17

Anmelder

A

[12]

Y

3/18

Kennnummer des Anmelders

A

Y

3/19

Vertreter

A

[12]

Y

3/20

Kennnummer des Vertreters

A

Y

3/21

Code für den Status des Steuervertreters

A

Y

3/22

Inhaber des Versandverfahrens

 

3/23

Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens

 

3/24

Verkäufer

 

3/25

Kennnummer des Verkäufers

 

3/26

Käufer

 

3/27

Kennnummer des Käufers

 

3/28

Kennnummer der Person, die die Ankunftsmeldung vornimmt

 

3/29

Kennnummer der Person, die die Umleitung meldet

 

3/30

Kennnummer der Person, die die Waren gestellt

 

3/31

Beförderer

 

3/32

Kennnummer des Beförderers

 

3/33

Zu benachrichtigende Partei — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/34

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Sammelbeförderungsvertrag

 

3/35

Zu benachrichtigende Partei — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/36

Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag

 

3/37

Kennnummer zusätzliche(r) Wirtschaftsbeteiligte(r) in der Lieferkette

 

3/38

Kennnummer der Person, die die zusätzlichen Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung vorlegt

 

3/39

Kennnummer des Bewilligungsinhabers

 

3/40

Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise

A

[54]

XY

3/41

Kennnummer der Person, die bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders oder zuvor abgegebener Zollanmeldungen die Waren gestellt

 

3/42

Kennnummer der Person, die das Manifest einreicht

 

3/43

Kennnummer der Person, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragt

 

3/44

Kennnummer der Person, die die Ankunft der Waren nach einer Beförderung im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung meldet

 

3/45

Kennnummer des Sicherheitsleistenden

 

3/46

Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet“

 

4.

In Gruppe 3 wird in der Zeile zum Datenelement 3/1 in den Spalten H1, H3, H4, H5, H6 und I1 der Buchstabe B durch „A[12]“ ersetzt.

5.

In Gruppe 3 wird in der Zeile zum Datenelement 3/2 in den Spalten H1, H3, H4, H5, H6 und I1 der Buchstabe B durch „A[14]“ ersetzt.

6.

In Gruppe 4 wird zwischen den Spalten H6 und I1 folgende Spalte eingefügt:

 

 

„H

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

7

4/1

Lieferbedingungen

 

4/2

Beförderungskosten, Zahlungsweise

 

4/3

Abgabenberechnung — Art der Abgabe

 

4/4

Abgabenberechnung — Bemessungsgrundlage

 

4/5

Abgabenberechnung — Abgabensatz

 

4/6

Abgabenberechnung — Geschuldeter Abgabenbetrag

 

4/7

Abgabenberechnung — Insgesamt

 

4/8

Abgabenberechnung — Zahlungsart

B

[53]

X

4/9

Aufschläge und Abzüge

 

4/10

Rechnungswährung

 

4/11

In Rechnung gestellter Gesamtbetrag

 

4/12

Interne Währungseinheit

 

4/13

Bewertungsindikatoren

 

4/14

Artikelpreis/Betrag

 

4/15

Umrechnungskurs

 

4/16

Bewertungsmethode

 

4/17

Präferenz

 

4/18

Wert

A

X

4/19

Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort

A

XY“

7.

In Gruppe 4 wird in der Zeile zum Datenelement 4/18 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ das Wort „Postwert“ durch das Wort „Wert“ ersetzt.

8.

In Gruppe 4 wird in der Zeile zum Datenelement 4/19 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ das Wort „Postgebühren“ durch den Wortlaut „Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort“ ersetzt.

9.

In Gruppe 6 wird zwischen den Spalten H6 und I1 folgende Spalte eingefügt:

 

 

H„

D.E. Nr.

D.E. Bezeichnung

7

6/1

Eigenmasse (kg)

 

6/2

Besondere Maßeinheiten

A

[55]

X

6/3

Rohmasse (kg) — Sammelbeförderungsvertrag

 

6/4

Rohmasse (kg) — Einzelbeförderungsvertrag

 

6/5

Rohmasse (kg)

A

XY

6/6

Warenbezeichnung — Sammelbeförderungsvertrag

 

6/7

Warenbezeichnung — Einzelbeförderungsvertrag

 

6/8

Warenbezeichnung

A

X

6/9

Art der Packstücke

 

6/10

Anzahl der Packstücke

A

[52]

X

6/11

Versandzeichen

 

6/12

UN-Gefahrgutnummer

 

6/13

CUS-Nummer

 

6/14

Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur

A

X

6/15

Warennummer — TARIC-Code

 

6/16

Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s)

 

6/17

Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)

 

6/18

Packstücke insgesamt

 

6/19

Art der Waren“

 

c)

In Kapitel 3 Abschnitt 2 werden folgende Anmerkungen angefügt:

Nummer der Anmerkung

Beschreibung der Anmerkung

„[52]

Diese Angaben sind bei Postsendungen nicht erforderlich.

[53]

Diese Angaben sind nicht erforderlich,

a)

wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden oder

b)

wenn die Waren nichtkommerzieller Art sind, von Privatpersonen aus einem Drittland an andere Privatpersonen in einem Mitgliedstaat versandt werden und gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/79/EG des Rates (*1) von der Mehrwertsteuer befreit sind.

[54]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

[55]

Diese Angaben sind nur erforderlich, wenn die Anmeldung Waren betrifft, die unter Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

2.

Titel II wird wie folgt geändert:

a)

In den Anmerkungen zum Datenelement 1/6 („Positionsnummer“) wird der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6 und I1:“ ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H7 und I1:“.

b)

In den Anmerkungen zum Datenelement 2/1 („Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“) wird folgender Text angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Wenn die summarische Eingangsanmeldung und die Zollanmeldung unter Verwendung des vorgesehenen Unionscodes getrennt abgegeben werden, ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder jedes anderen Vorpapiers anzugeben.“

c)

In den Anmerkungen zum Datenelement 2/2 („Zusätzliche Informationen“) wird folgender Text angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Jede Information seitens des Anmelders, die im Hinblick auf die Überlassung der betreffenden Position zum zollrechtlich freien Verkehr als nützlich erachtet werden kann.“

d)

In den Anmerkungen zum Datenelement 2/4 („Referenznummer/UCR“) wird folgender Text angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Dieses Feld kann zur Angabe der Transaktionskennung genutzt werden, wenn die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.“

e)

Die Anmerkungen zum Datenelement 3/1 („Ausführer“) werden wie folgt geändert:

1.

Der Wortlaut „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ wird ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1 und E1:“.

2.

Folgender Text wird angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H6 und H7:

Anzugeben sind Name und Vorname sowie die vollständige Anschrift des Versenders der Waren, wie im Beförderungsvertrag vom Frachtbesteller festgelegt.“

f)

In den Anmerkungen zum Datenelement 3/17 („Anmelder“) wird der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:“ ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H7 und I1:“.

g)

In den Anmerkungen zum Datenelement 3/18 („Kennnummer des Anmelders“) wird der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte B1 bis B4, C1, G4, H1 bis H5 und I1:“ ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, G4, H1 bis H7 und I1:“.

h)

In den Anmerkungen zum Datenelement 3/40 („Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise“) wird folgender Text angefügt:

„Werden die Waren im Rahmen der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, ist die zur Verwendung im Rahmen dieser Regelung erteilte spezielle MwSt.-Nummer anzugeben.“

i)

Die Anmerkungen zum Datenelement 4/18 („Postwert“) werden wie folgt geändert:

1.

Das Wort „Postwert“ wird durch das Wort „Wert“ ersetzt.

2.

Der Wortlaut „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ wird ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:“.

3.

Folgender Text wird angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Einzelwert der Waren je Position in der Rechnungswährung.“

j)

Die Anmerkungen zum Datenelement 4/19 („Postgebühren“) werden wie folgt geändert:

1.

Das Wort „Postgebühren“ wird durch den Wortlaut „Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort“ ersetzt.

2.

Der Wortlaut „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ wird ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H6:“.

3.

Folgender Text wird angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Kosten der Beförderung zum endgültigen Bestimmungsort in der Rechnungswährung.“

k)

In den Anmerkungen zum Datenelement 6/8 („Warenbezeichnung“) wird der Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten D3, G4, G5 und H6:“ ersetzt durch den Wortlaut „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D3, G4, G5, H6 und H7:“.

l)

In den Anmerkungen zum Datenelement 6/14 („Warennummer — KN-Code“) wird folgender Text angefügt:

Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte H7:

Anzugeben ist der sechsstellige Code der Nomenklatur des Harmonisierten Systems der angemeldeten Waren.“


(*1)  Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (ABl. L 286 vom 17.10.2006, S. 15).“


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