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Document 32019R1123

    Delegierte Verordnung (EU) 2019/1123 der Kommission vom 12. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2019/1839

    ABl. L 177 vom 2.7.2019, p. 63–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1123/oj

    2.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 177/63


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1123 DER KOMMISSION

    vom 12. März 2019

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 hinsichtlich der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate in einem Unionsregister geführt. Solch ein Unionsregister wurde ursprünglich mit der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (3) eingerichtet.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 920/2010 aufgehoben, um allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das Unionsregister während des am 1. Januar 2013 beginnenden Handelszeitraums und der darauffolgenden Handelszeiträume, für das unabhängige Transaktionsprotokoll gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Register gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festzulegen.

    (3)

    Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sieht die Einrichtung von Registern zur Erfüllung der aus dem Kyoto-Protokoll erwachsenden Verpflichtungen vor. Die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 regelt zudem die Funktionsweise dieser Register.

    (4)

    Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen hat die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 anlief und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „Doha-Änderung“). Die Union hat die Doha-Änderung durch den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates (6) gebilligt. Es ist notwendig, die Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Unionsregister und in den nationalen KP-Registern umzusetzen. Die betreffenden Bestimmungen sollten jedoch erst ab dem Tag des Inkrafttretens der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls gelten.

    (5)

    Norwegen und Liechtenstein beteiligen sich am EU-Emissionshandelssystem, das mit der Richtlinie 2003/87/EG geschaffen wurde, sind jedoch im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls keine Vertragsparteien der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung (7). Daher sollte gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 ein besonderes Verrechnungsverfahren für das Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums festgelegt werden.

    (6)

    Alle Operationen, die im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum des EU-Emissionshandelssystems 2013-2020 erforderlich sind, sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 abgeschlossen werden. Da in der Richtlinie 2003/87/EG die Verwendung internationaler Gutschriften, die gemäß dem Kyoto-Protokoll generiert wurden, vorgesehen ist, gilt jene Verordnung für die betreffenden Operationen bis 1. Juli 2023, dem Zeitpunkt, zu dem der zusätzliche Zeitraum für die Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls abläuft. Damit Klarheit darüber besteht, welche Vorschriften für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geänderten Fassung einerseits und für sämtliche Operationen im Zusammenhang mit dem vierten Handelszeitraum gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geänderten Fassung andererseits gelten, wird der Anwendungsbereich derjenigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiter für Operationen im Zusammenhang mit dem dritten Handelszeitraum gelten, auf diesen Zweck beschränkt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 wird folgender Artikel 73h eingefügt:

    „Artikel 73h

    Verrechnungsprozess (Clearing) für Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind

    1.   Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter den Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge der Zertifikate im EU-EHS, die sich aus der Aufnahme des betreffenden Landes in das EU-EHS für den Handelszeitraum 2013-2020 ergibt, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Anlagenbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.

    2.   Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 1 mit.

    3.   Für jedes Land mit positivem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.

    4.   Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen negativen Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 1 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.

    5.   Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 3 und 4 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.

    6.   Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Handelszeitraums 2013-2020 berechnet der Zentralverwalter einen Verrechnungswert für die Länder, die nicht Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, indem er die Menge Zertifikate, welche den geprüften Emissionen der Luftfahrzeugbetreiber entspricht, die in dem im Rahmen der UNFCCC von dem betreffenden Land erstellten nationalen Inventar geführt werden, von der Gesamtmenge der allgemeinen Zertifikate abzieht, welche von Luftfahrzeugbetreibern, für die im Zeitraum 2013-2020 der nationale Verwalter dieses Landes zuständig ist, abgegeben wurden.

    7.   Der Zentralverwalter teilt den nationalen Verwaltern das Ergebnis der Berechnung gemäß Absatz 6 mit.

    8.   Jeder Verwalter eines KP-Registers, dessen Land einen positiven Verrechnungswert aufweist, überträgt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswert entsprechende Menge AAU auf das zentrale EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister.

    9.   Für jedes Land mit negativem Verrechnungswert überträgt der Zentralverwalter innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 7 eine dem positiven Äquivalent des gemäß Absatz 6 berechneten Verrechnungswertes entsprechende Menge AAU vom zentralen EHS-Verrechnungskonto im Unionsregister auf das Besitzkonto der betreffenden KP-Vertragspartei in ihrem KP-Register.

    10.   Vor der Übertragung gemäß den Absätzen 8 und 9 überträgt der betreffende nationale Verwalter bzw. der Zentralverwalter zunächst die Anzahl AAU, die erforderlich ist, um die Anforderung betreffend den Erlösanteil für die erste internationale Übertragung von AAU gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 zu erfüllen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, an dem die Kommission eine Mitteilung über das Inkrafttreten der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. März 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.

    (2)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

    (5)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

    (6)  Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1).

    (7)  Beschluss (EU) 2015/1340 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 15).

    (8)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

    (9)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).


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