EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019R0714

Delegierte Verordnung (EU) 2019/714 der Kommission vom 7. März 2019 zur Ersetzung von Anhang I und zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

C/2019/1670

ABl. L 123 vom 10.5.2019, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0788

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/714/oj

10.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 123/30


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/714 DER KOMMISSION

vom 7. März 2019

zur Ersetzung von Anhang I und zur Änderung der Anhänge II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 müssen in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Unterzeichner zumindest der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments entsprechen, multipliziert mit 750. Diese Mindestzahlen sind in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt.

(2)

Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) seine Absicht mit, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(3)

Am 28. Juni 2018 verabschiedete der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates (2) über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments. Dieser am 3. Juli 2018 in Kraft getretene Beschluss legt die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten des Europäischen Parlaments für die am 2. Juli 2019 beginnende Wahlperiode 2019-2024 fest.

Um diese Vorgaben entsprechend auf die Mindestzahl von Unterzeichnern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu übertragen, ist es angezeigt Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 zu ändern. Diese Änderung sollte ab dem 2. Juli 2019, dem Beginn der Wahlperiode 2019-2024, gelten. Sollte die Frist von zwei Jahren gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden' sollte die Änderung nach Ablauf der verlängerten Frist anwendbar werden. Aus Gründen der Klarheit ist es angebracht, Anhang I zu ersetzen.

(4)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sind die Organisatoren einer geplanten Bürgerinitiative verpflichtet, sie bei der Kommission anzumelden, wobei sie die in Anhang II der Verordnung genannten Informationen bereitstellen.

(5)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 verwenden die Organisatoren zur Vorlage einer Bürgerinitiative bei der Kommission das Formular gemäß Anhang VII der genannten Verordnung.

(6)

Die Formulare in den Anhängen II und VII der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 enthalten eine Fußnote, in der dargelegt wird, wie die personenbezogenen Daten der Organisatoren und Sponsoren verarbeitet werden. Die Informationen in dieser Fußnote müssen aktualisiert und gekürzt werden, um Verwechslungen mit der Datenschutzerklärung, die bei der betreffenden Datenverarbeitung Anwendung findet, zu vermeiden.

(7)

In den Fußnoten wird auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwiesen. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wurde aufgehoben und mit Wirkung vom 11. Dezember 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollte daher aus diesen Fußnoten gestrichen werden.

(8)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 sollte folglich ersetzt und die Anhänge II und VII der genannten Verordnung sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

2.

In Anhang II erhält die Fußnote (1) folgende Fassung:

„(1)

Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.“

3.

In Anhang VII erhält die Fußnote (1) folgende Fassung:

„(1)

Im Online-Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Organisatoren, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht.

Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummer 1 gilt ab dem 2. Juli 2019 oder ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge gemäß Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union für das Vereinigte Königreich endet, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments (ABl. L 165 I vom 2.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

MINDESTZAHL DER UNTERZEICHNER JE MITGLIEDSTAAT

Belgien

15 750

Bulgarien

12 750

Tschechische Republik

15 750

Dänemark

10 500

Deutschland

72 000

Estland

5 250

Irland

9 750

Griechenland

15 750

Spanien

44 250

Frankreich

59 250

Kroatien

9 000

Italien

57 000

Zypern

4 500

Lettland

6 000

Litauen

8 250

Luxemburg

4 500

Ungarn

15 750

Malta

4 500

Niederlande

21 750

Österreich

14 250

Polen

39 000

Portugal

15 750

Rumänien

24 750

Slowenien

6 000

Slowakei

10 500

Finnland

10 500

Schweden

15 750


Top