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Document 32019R0260

    Durchführungsverordnung (EU) 2019/260 der Kommission vom 14. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich des Umfangs der traditionellen Handelsströme zwischen einigen Regionen in äußerster Randlage der Union und dem Vereinigten Königreich

    C/2019/866

    ABl. L 44 vom 15.2.2019, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/260/oj

    15.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 44/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/260 DER KOMMISSION

    vom 14. Februar 2019

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 hinsichtlich des Umfangs der traditionellen Handelsströme zwischen einigen Regionen in äußerster Randlage der Union und dem Vereinigten Königreich

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

    (2)

    Das zwischen den Unterhändlern ausgehandelte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen für die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus, an dem die Verträge für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich unwirksam werden. Falls das Abkommen in Kraft tritt, so gilt gemäß diesem Abkommen während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 (2), die nach diesem Zeitraum außer Kraft gesetzt wird.

    (3)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission können Marktteilnehmer Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 enthalten, innerhalb der traditionellen Handelsströme oder im Rahmen des regionalen Handels ausführen bzw. innerhalb der traditionellen Handelsströme versenden. Verarbeitungsunternehmer, die solche Erzeugnisse in diesem Rahmen ausführen oder versenden möchten, können dies bis zu den in den Anhängen II bis V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Anhang VI der genannten Durchführungsverordnung enthält die Liste der Drittländer, in die diese Erzeugnisse ausgeführt werden können.

    (4)

    Um etwaige Störungen der traditionellen Handelsströme zwischen den betreffenden Regionen in äußerster Randlage und dem Vereinigten Königreich zu vermeiden, sollten die Mengen der diesbezüglichen Verarbeitungserzeugnisse, die derzeit von Madeira und den Kanarischen Inseln zum Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat versandt werden, als Ausfuhren in Drittländer gemäß den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 ausgedrückt werden. Außerdem sollte das Vereinigte Königreich in Anhang VI der genannten Verordnung als Drittland aufgeführt werden.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (3) treten Rechtsakte, deren Geltungsdauer, Wirksamkeit oder Anwendbarkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, mit Ablauf der letzten Stunde des diesem Zeitpunkt entsprechenden Tages außer Kraft. Diese Verordnung sollte daher ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Direktzahlungen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge III, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 der Kommission vom 20. Februar 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 13).

    (3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge III, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang III wird die Tabelle für Madeira wie folgt geändert:

    a)

    Die Zeilen, die sich auf die Positionen 1905 und 2009 und die Unterpositionen 2202 10 und 2202 90 beziehen, erhalten folgende Fassung:

    „1905

    116 100

    400

    2009

    *13 480

    *20

    2202 10

    2202 90

    752 100

    42 900 “

    b)

    Die Zeile, die sich auf die Position 2208 bezieht, erhält folgende Fassung:

    „2208

    *24 800

    *31 200 “

    2.

    In der Tabelle in Anhang IV erhält die Zeile, die sich auf die Unterposition 1704 90 bezieht, folgende Fassung:

    „1704 90

    417 500

    229 000 “

    3.

    In Anhang VI erhält der Wortlaut, der sich auf die Azoren und Madeira bezieht, folgende Fassung:

    Bestimmungsdrittländer der Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen von den Azoren und Madeira im Rahmen des regionalen Handels

    Angola, Kanada, Cabo Verde, Guinea-Bissau, Marokko, Mosambik, Südafrika, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika und Venezuela.“


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