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Document 32019Q1122(01)

    Geschäftsordnung — 9. Wahlperiode — Juli 2019

    ABl. L 302 vom 22.11.2019, p. 1–128 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2019/1122(1)/oj

    22.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 302/1


    GESCHÄFTSORDNUNG

    9. Wahlperiode

    Juli 2019

    Hinweis für die Leser:

    Gemäß den Beschlüssen des Parlaments über den geschlechtergerechten Sprachgebrauch in seinen Dokumenten wurde die Geschäftsordnung angepasst, um den diesbezüglichen Leitlinien, die die Hochrangigen Gruppe für die Gleichstellung der Geschlechter und Vielfalt am 11. April 2018 gebilligt hat, Rechnung zu tragen.

    Auslegungen zu dieser Geschäftsordnung (gemäß Artikel 236) sind in Kursivschrift wiedergegeben.

    INHALT

    TITEL I

    MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN 11

    KAPITEL 1

    MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 11

    Artikel 1

    Das Europäische Parlament 11

    Artikel 2

    Freies Mandat 12

    Artikel 3

    Prüfung der Mandate 12

    Artikel 4

    Dauer des Mandats 13

    Artikel 5

    Vorrechte und Befreiungen 13

    Artikel 6

    Aufhebung der Immunität 14

    Artikel 7

    Schutz der Vorrechte und der Immunität 14

    Artikel 8

    Dringliche Maßnahmen des Präsidenten zur Bestätigung der Immunität 15

    Artikel 9

    Immunitätsverfahren 15

    Artikel 10

    Verhaltensregeln 16

    Artikel 11

    Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register 17

    Artikel 12

    Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 18

    Artikel 13

    Beobachter 18

    KAPITEL 2

    AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS 18

    Artikel 14

    Vorläufiger Vorsitz 18

    Artikel 15

    Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen 18

    Artikel 16

    Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache 19

    Artikel 17

    Wahl der Vizepräsidenten 19

    Artikel 18

    Wahl der Quästoren 19

    Artikel 19

    Amtszeit 19

    Artikel 20

    Freiwerdende Ämter 20

    Artikel 21

    Vorzeitige Beendigung der Amtszeit 20

    KAPITEL 3

    ORGANE UND AUFGABEN 20

    Artikel 22

    Aufgaben des Präsidenten 20

    Artikel 23

    Aufgaben der Vizepräsidenten 20

    Artikel 24

    Zusammensetzung des Präsidiums 21

    Artikel 25

    Aufgaben des Präsidiums 21

    Artikel 26

    Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten 22

    Artikel 27

    Aufgaben der Konferenz der Präsidenten 22

    Artikel 28

    Aufgaben der Quästoren 23

    Artikel 29

    Konferenz der Ausschussvorsitze 23

    Artikel 30

    Konferenz der Delegationsvorsitze 23

    Artikel 31

    Kontinuität von Ämtern während der Wahlperiode 23

    Artikel 32

    Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten 23

    KAPITEL 4

    FRAKTIONEN 23

    Artikel 33

    Konstituierung und Auflösung der Fraktionen 23

    Artikel 34

    Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen 24

    Artikel 35

    Interfraktionelle Arbeitsgruppen 25

    Artikel 36

    Fraktionslose Mitglieder 25

    Artikel 37

    Sitzordnung 25

    TITEL II

    LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN 26

    KAPITEL 1

    LEGISLATIVVERFAHREN — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 26

    Artikel 38

    Jahresplanung 26

    Artikel 39

    Einhaltung der Grundrechte 26

    Artikel 40

    Prüfung der Rechtsgrundlage 27

    Artikel 41

    Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen 27

    Artikel 42

    Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit 27

    Artikel 43

    Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit 28

    Artikel 44

    Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten 28

    Artikel 45

    Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen 28

    Artikel 46

    Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen 28

    Artikel 47

    Ersuchen an die Kommission um die Vorlage von Vorschlägen 29

    Artikel 48

    Prüfung verbindlicher Rechtsakte 29

    Artikel 49

    Beschleunigung von Legislativverfahren 30

    Artikel 50

    Legislativverfahren bei Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden 30

    KAPITEL 2

    VERFAHREN IM AUSSCHUSS 30

    Artikel 51

    Legislativberichte 30

    Artikel 52

    Vereinfachtes Verfahren 31

    Artikel 53

    Nichtlegislative Berichte 31

    Artikel 54

    Initiativberichte 31

    Artikel 55

    Ausarbeitung von Berichten 32

    Artikel 56

    Stellungnahmen der Ausschüsse 32

    Artikel 57

    Verfahren mit assoziierten Ausschüssen 33

    Artikel 58

    Gemeinsames Ausschussverfahren 34

    KAPITEL 3

    ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN 34

    ABSCHNITT 1 —

    ERSTE LESUNG 34

    Artikel 59

    Abstimmung im Parlament — erste Lesung 34

    Artikel 60

    Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss 35

    Artikel 61

    Erneute Befassung des Parlaments 36

    Artikel 62

    Einigung in erster Lesung 36

    ABSCHNITT 2 —

    ZWEITE LESUNG 36

    Artikel 63

    Übermittlung des Standpunkts des Rates 36

    Artikel 64

    Verlängerung von Fristen 36

    Artikel 65

    Verfahren im federführenden Ausschuss 37

    Artikel 66

    Vorlage beim Parlament 37

    Artikel 67

    Abstimmungen im Parlament — zweite Lesung 37

    Artikel 68

    Zulässigkeit von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates 38

    Artikel 69

    Einigung in zweiter Lesung 38

    ABSCHNITT 3 —

    INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS 39

    Artikel 70

    Allgemeine Bestimmungen 39

    Artikel 71

    Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments 39

    Artikel 72

    Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates 39

    Artikel 73

    Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments 39

    Artikel 74

    Verhandlungsführung 40

    ABSCHNITT 4 —

    VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG 40

    Artikel 75

    Verlängerung von Fristen 40

    Artikel 76

    Einberufung des Vermittlungsausschusses 40

    Artikel 77

    Delegation im Vermittlungsausschuss 40

    Artikel 78

    Gemeinsamer Entwurf 41

    ABSCHNITT 5 —

    ABSCHLUSS DES VERFAHRENS 41

    Artikel 79

    Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte 41

    KAPITEL 4

    SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS ANHÖRUNGSVERFAHREN 41

    Artikel 80

    Geänderter Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt 41

    Artikel 81

    Standpunkt der Kommission zu Änderungsanträgen 42

    Artikel 82

    Abstimmung im Parlament 42

    Artikel 83

    Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments 42

    Artikel 84

    Erneute Befassung des Parlaments 42

    KAPITEL 5

    KONSTITUTIONELLE FRAGEN 42

    Artikel 85

    Ordentliche Vertragsänderung 42

    Artikel 86

    Vereinfachte Vertragsänderung 43

    Artikel 87

    Beitrittsverträge 43

    Artikel 88

    Austritt aus der Union 43

    Artikel 89

    Verletzung von wesentlichen Grundsätzen und Werten durch einen Mitgliedstaat 44

    Artikel 90

    Zusammensetzung des Parlaments 44

    Artikel 91

    Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten 44

    KAPITEL 6

    HAUSHALTSVERFAHREN 45

    Artikel 92

    Mehrjähriger Finanzrahmen 45

    Artikel 93

    Jährliches Haushaltsverfahren 45

    Artikel 94

    Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans 45

    Artikel 95

    Vermittlung in Haushaltsfragen 46

    Artikel 96

    Endgültiger Erlass des Haushaltsplans 46

    Artikel 97

    Regelung der vorläufigen Zwölftel 46

    Artikel 98

    Ausführung des Haushaltsplans 47

    Artikel 99

    Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans 47

    Artikel 100

    Andere Verfahren zur Entlastung 47

    Artikel 101

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit 47

    KAPITEL 7

    INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN 47

    Artikel 102

    Haushaltsvoranschlag des Parlaments 47

    Artikel 103

    Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments 48

    Artikel 104

    Befugnis zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen, zur Anweisung von Zahlungen, zur Festlegung der Jahresrechnung und zur Erteilung der Entlastung 48

    KAPITEL 8

    ZUSTIMMUNGSVERFAHREN 48

    Artikel 105

    Zustimmungsverfahren 48

    KAPITEL 9

    SONSTIGE VERFAHREN 49

    Artikel 106

    Verfahren der Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro 49

    Artikel 107

    Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog 49

    Artikel 108

    Verfahren für die Prüfung geplanter freiwilliger Vereinbarungen 49

    Artikel 109

    Kodifizierung 50

    Artikel 110

    Neufassung 50

    KAPITEL 10

    DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE 51

    Artikel 111

    Delegierte Rechtsakte 51

    Artikel 112

    Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen 52

    Artikel 113

    Prüfung im Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder im gemeinsamen Ausschussverfahren 53

    TITEL III

    AUSSENBEZIEHUNGEN 53

    KAPITEL 1

    INTERNATIONALE ABKOMMEN 53

    Artikel 114

    Internationale Abkommen 53

    Artikel 115

    Vorläufige Anwendung oder Aussetzung der Anwendung internationaler Abkommen oder Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium 54

    KAPITEL 2

    VERTRETUNG DER UNION NACH AUSSEN UND GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK 55

    Artikel 116

    Sonderbeauftragte 55

    Artikel 117

    Internationale Vertretung 55

    KAPITEL 3

    EMPFEHLUNGEN ZUR AUSSENPOLITIK DER UNION 55

    Artikel 118

    Empfehlungen zur Außenpolitik der Union 55

    Artikel 119

    Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik 56

    Artikel 120

    Verletzung der Menschenrechte 56

    TITEL IV

    TRANSPARENZ DER ARBEITEN 56

    Artikel 121

    Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments 56

    Artikel 122

    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten 56

    Artikel 123

    Zugang zum Parlament 57

    TITEL V

    BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN 58

    KAPITEL 1

    ERNENNUNGEN 58

    Artikel 124

    Wahl des Präsidenten der Kommission 58

    Artikel 125

    Wahl der Kommission 58

    Artikel 126

    Mehrjährige Programmplanung 59

    Artikel 127

    Misstrauensantrag gegen die Kommission 59

    Artikel 128

    Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union 60

    Artikel 129

    Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs 60

    Artikel 130

    Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank 60

    Artikel 131

    Ernennungen in die Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung 60

    KAPITEL 2

    ERKLÄRUNGEN 61

    Artikel 132

    Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates 61

    Artikel 133

    Erläuterung von Beschlüssen der Kommission 61

    Artikel 134

    Erklärungen des Rechnungshofs 62

    Artikel 135

    Erklärungen der Europäischen Zentralbank 62

    KAPITEL 3

    PARLAMENTARISCHE ANFRAGEN 62

    Artikel 136

    Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache 62

    Artikel 137

    Fragestunde 63

    Artikel 138

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung 63

    Artikel 139

    Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung 64

    Artikel 140

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank 64

    Artikel 141

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus 64

    KAPITEL 4

    BERICHTE ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN 65

    Artikel 142

    Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen 65

    KAPITEL 5

    ENTSCHLIESSUNGEN UND EMPFEHLUNGEN 65

    Artikel 143

    Entschließungsanträge 65

    Artikel 144

    Aussprachen über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit 66

    KAPITEL 6

    ANHÖRUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN 67

    Artikel 145

    Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses 67

    Artikel 146

    Anhörung des Ausschusses der Regionen 67

    Artikel 147

    Ersuchen an europäische Agenturen 67

    KAPITEL 7

    INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN 67

    Artikel 148

    Interinstitutionelle Vereinbarungen 67

    KAPITEL 8

    ANRUFUNG DES GERICHTSHOFS 68

    Artikel 149

    Verfahren vor dem Gerichtshof 68

    TITEL VI

    BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN PARLAMENTEN 69

    Artikel 150

    Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen 69

    Artikel 151

    Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten (COSAC) 69

    Artikel 152

    Konferenz von Parlamenten 69

    TITEL VII

    SITZUNGSPERIODEN 70

    KAPITEL 1

    SITZUNGSPERIODEN DES PARLAMENTS 70

    Artikel 153

    Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen 70

    Artikel 154

    Einberufung des Parlaments 70

    Artikel 155

    Ort der Sitzungen 70

    Artikel 156

    Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen 70

    KAPITEL 2

    ARBEITSPLAN DES PARLAMENTS 71

    Artikel 157

    Entwurf der Tagesordnung 71

    Artikel 158

    Annahme und Änderung der Tagesordnung 71

    Artikel 159

    Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache 71

    Artikel 160

    Kurze Darstellung 72

    Artikel 161

    Außerordentliche Aussprache 72

    Artikel 162

    Von einer Fraktion beantragte Aussprache über ein aktuelles Thema 72

    Artikel 163

    Dringlichkeit 73

    Artikel 164

    Gemeinsame Aussprache 73

    Artikel 165

    Fristen 73

    KAPITEL 3

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DEN ABLAUF DER SITZUNGEN 73

    Artikel 166

    Zutritt zum Plenarsaal 73

    Artikel 167

    Sprachen 73

    Artikel 168

    Übergangsbestimmung 74

    Artikel 169

    Verteilung der Dokumente 74

    Artikel 170

    Elektronischer Umgang mit Dokumenten 74

    Artikel 171

    Aufteilung der Redezeit und Rednerliste 74

    Artikel 172

    Ausführungen von einer Minute 75

    Artikel 173

    Persönliche Bemerkungen 76

    Artikel 174

    Verhinderung von Obstruktion 76

    KAPITEL 4

    MASSNAHMEN BEI NICHTEINHALTUNG DER VERHALTENSREGELN 76

    Artikel 175

    Sofortmaßnahmen 76

    Artikel 176

    Sanktionen 77

    Artikel 177

    Interne Beschwerdeverfahren 78

    KAPITEL 5

    BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG 78

    Artikel 178

    Beschlussfähigkeit 78

    Artikel 179

    Schwellen 78

    Artikel 180

    Einreichung und Vorstellung von Änderungsanträgen 79

    Artikel 181

    Zulässigkeit von Änderungsanträgen 80

    Artikel 182

    Abstimmungsverfahren 81

    Artikel 183

    Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge 81

    Artikel 184

    Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss 82

    Artikel 185

    Getrennte Abstimmung 82

    Artikel 186

    Abstimmungsrecht 82

    Artikel 187

    Abstimmung 82

    Artikel 188

    Schlussabstimmung 83

    Artikel 189

    Stimmengleichheit 83

    Artikel 190

    Namentliche Abstimmung 83

    Artikel 191

    Geheime Abstimmung 84

    Artikel 192

    Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage 84

    Artikel 193

    Streitigkeiten über die Abstimmung 84

    Artikel 194

    Erklärungen zur Abstimmung 84

    KAPITEL 6

    BEMERKUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG UND ANTRÄGE ZUM VERFAHREN 85

    Artikel 195

    Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung 85

    Artikel 196

    Anträge zum Verfahren 85

    Artikel 197

    Antrag auf Unzulässigerklärung 86

    Artikel 198

    Rücküberweisung an einen Ausschuss 86

    Artikel 199

    Schluss der Aussprache 86

    Artikel 200

    Vertagung der Aussprache oder Abstimmung 86

    Artikel 201

    Unterbrechung oder Schluss der Sitzung 87

    KAPITEL 7

    VERÖFFENTLICHUNG DER VERHANDLUNGEN 87

    Artikel 202

    Protokoll 87

    Artikel 203

    Angenommene Texte 87

    Artikel 204

    Ausführlicher Sitzungsbericht 88

    Artikel 205

    Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen 88

    TITEL VIII

    AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN 88

    KAPITEL 1

    AUSSCHÜSSE 88

    Artikel 206

    Einsetzung ständiger Ausschüsse 88

    Artikel 207

    Sonderausschüsse 88

    Artikel 208

    Untersuchungsausschüsse 89

    Artikel 209

    Zusammensetzung der Ausschüsse 90

    Artikel 210

    Aufgaben der Ausschüsse 91

    Artikel 211

    Zuständigkeitsfragen 91

    Artikel 212

    Unterausschüsse 91

    Artikel 213

    Ausschussvorstände 91

    Artikel 214

    Ausschusskoordinatoren 92

    Artikel 215

    Schattenberichterstatter 92

    Artikel 216

    Ausschusssitzungen 92

    Artikel 217

    Ausschussprotokolle 93

    Artikel 218

    Abstimmung im Ausschuss 93

    Artikel 219

    Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten 93

    Artikel 220

    Fragestunde in den Ausschüssen 93

    Artikel 221

    Verfahren für die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse in einer Ausschusssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit 94

    Artikel 222

    Öffentliche Anhörungen und Aussprachen zu einer Bürgerinitiative 94

    KAPITEL 2

    INTERPARLAMENTARISCHE DELEGATIONEN 95

    Artikel 223

    Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen 95

    Artikel 224

    Gemischte Parlamentarische Ausschüsse 96

    Artikel 225

    Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats 96

    TITEL IX

    PETITIONEN 96

    Artikel 226

    Petitionsrecht 96

    Artikel 227

    Prüfung der Petitionen 98

    Artikel 228

    Informationsbesuche 98

    Artikel 229

    Bekanntgabe der Petitionen 99

    Artikel 230

    Bürgerinitiative 99

    TITEL X

    BÜRGERBEAUFTRAGTER 99

    Artikel 231

    Wahl des Bürgerbeauftragten 99

    Artikel 232

    Tätigkeit des Bürgerbeauftragten 100

    Artikel 233

    Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten 100

    TITEL XI

    GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS 101

    Artikel 234

    Generalsekretariat des Parlaments 101

    TITEL XII

    BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN BEZÜGLICH DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN 101

    Artikel 235

    Befugnisse und Zuständigkeiten bezüglich der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen 101

    TITEL XIII

    ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG 102

    Artikel 236

    Anwendung der Geschäftsordnung 102

    Artikel 237

    Änderung der Geschäftsordnung 103

    TITEL XIV

    VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN 103

    Artikel 238

    Die Symbole der Union 103

    Artikel 239

    Gleichstellung von Männern und Frauen (Gender Mainstreaming) 103

    Artikel 240

    Unerledigte Angelegenheiten 103

    Artikel 241

    Berichtigungen 104

    ANLAGE I

    VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE 105

    ANLAGE II

    KODEX FÜR ANGEMESSENES VERHALTEN FÜR MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM RAHMEN IHRES MANDATS 109

    ANLAGE III

    KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 138, 140 UND 141 110

    ANLAGE IV

    LEITLINIEN UND ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER THEMEN DER TAGESORDNUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 144 VORGESEHENE AUSSPRACHE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT 111

    ANLAGE V

    VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG UND ANNAHME VON ENTLASTUNGSBESCHLÜSSEN 112

    ANLAGE VI

    ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS 115

    ANLAGE VII

    ZUSTIMMUNG ZUR KOMMISSION UND ÜBERPRÜFUNG DER WÄHREND DER ANHÖRUNGEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN 124

    ANLAGE VIII

    ANFORDERUNGEN AN DIE ABFASSUNG VON RECHTSAKTEN, DIE GEMÄSS DEM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN ERLASSEN WERDEN 128

    TITEL I

    MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN

    KAPITEL 1

    Mitglieder des Europäischen Parlaments

    Artikel 1

    Das Europäische Parlament

    1.

    Das Europäische Parlament ist die auf der Grundlage der Verträge, des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der in Anwendung der Verträge erlassenen nationalen Rechtsvorschriften gewählte Versammlung.

    2.

    Die in das Europäische Parlament gewählten Abgeordneten werden bezeichnet als

     

    „Членове на Европейския парламент“ in bulgarischer Sprache,

     

    „Diputados al Parlamento Europeo“ in spanischer Sprache,

     

    „Poslanci Evropského parlamentu“ in tschechischer Sprache,

     

    „Medlemmer af Europa-Parlamentet“ in dänischer Sprache,

     

    „Mitglieder des Europäischen Parlaments“ in deutscher Sprache,

     

    „Euroopa Parlamendi liikmed“ in estnischer Sprache,

     

    „Βoυλευτές τoυ Ευρωπαϊκoύ Κoιvoβoυλίoυ“ in griechischer Sprache,

     

    „Members of the European Parliament“ in englischer Sprache,

     

    „Députés au Parlement européen“ in französischer Sprache,

     

    „Feisirí de Pharlaimint na hEorpa“ in irischer Sprache,

     

    „Zastupnici u Europskom parlamentu“ in kroatischer Sprache,

     

    „Deputati al Parlamento europeo“ in italienischer Sprache,

     

    „Eiropas Parlamenta deputāti“ in lettischer Sprache,

     

    „Europos Parlamento nariai“ in litauischer Sprache,

     

    „Európai Parlamenti Képviselők“ in ungarischer Sprache,

     

    „Membri tal-Parlament Ewropew“ in maltesischer Sprache,

     

    „Leden van het Europees Parlement“ in niederländischer Sprache,

     

    „Posłowie do Parlamentu Europejskiego“ in polnischer Sprache,

     

    „Deputados ao Parlamento europeu“ in portugiesischer Sprache,

     

    „Deputaţi în Parlamentul European“ in rumänischer Sprache,

     

    „Poslanci Európskeho parlamentu“ in slowakischer Sprache,

     

    „Poslanci Evropskega parlamenta“ in slowenischer Sprache,

     

    „Euroopan parlamentin jäsenet“ in finnischer Sprache,

     

    „Ledamöter av Europaparlamentet“ in schwedischer Sprache.

    Artikel 2

    Freies Mandat

    Gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments üben die Mitglieder ihr Mandat frei und unabhängig aus und sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

    Artikel 3

    Prüfung der Mandate

    1.

    Im Anschluss an die allgemeinen Wahlen zum Europäischen Parlament fordert der Präsident die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, dem Parlament unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder mitzuteilen, damit sämtliche Mitglieder ihre Sitze im Parlament ab der Eröffnung der ersten Sitzung im Anschluss an die Wahlen einnehmen können.

    Gleichzeitig macht der Präsident die genannten Behörden auf die einschlägigen Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 aufmerksam und ersucht sie, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um jedweder Unvereinbarkeit mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments vorzubeugen.

    2.

    Die Mitglieder, deren Wahl dem Parlament bekannt gegeben worden ist, geben vor der Einnahme des Sitzes im Parlament eine schriftliche Erklärung dahingehend ab, dass sie kein Amt innehaben, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 und 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist. Nach allgemeinen Wahlen ist diese Erklärung, soweit möglich, spätestens sechs Tage vor der ersten auf die Wahlen folgenden Sitzung des Parlaments abzugeben. Solange das Mandat eines Mitglieds nicht geprüft oder über eine Anfechtung noch nicht befunden worden ist, nimmt das Mitglied unter der Voraussetzung, dass es zuvor die vorgenannte schriftliche Erklärung unterzeichnet hat, an den Sitzungen des Parlaments und seiner Organe mit vollen Rechten teil.

    Steht aufgrund von Tatsachen, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, fest, dass ein Mitglied ein Amt innehat, das im Sinne des Artikels 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments unvereinbar ist, stellt das Parlament nach Unterrichtung durch seinen Präsidenten das Freiwerden des Sitzes fest.

    3.

    Auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate und entscheidet über die Gültigkeit der Mandate jedes seiner neu gewählten Mitglieder sowie über etwaige Anfechtungen, die aufgrund der Bestimmungen des Akts vom 20. September 1976 geltend gemacht werden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund dieses Akts ausschließlich unter die innerstaatlichen Vorschriften fallen, auf die sich der Akt bezieht.

    Der Bericht des Ausschusses stützt sich auf die offizielle Mitteilung sämtlicher Mitgliedstaaten über die Gesamtheit der Wahlergebnisse unter genauer Angabe der gewählten Kandidaten und ihrer etwaigen Stellvertreter sowie ihrer Rangfolge aufgrund des Wahlergebnisses.

    Das Mandat eines Mitglieds kann nicht für gültig erklärt werden, wenn das Mitglied die schriftlichen Erklärungen nicht abgegeben hat, zu denen es aufgrund dieses Artikels und der Anlage I dieser Geschäftsordnung verpflichtet ist.

    4.

    Auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses prüft das Parlament unverzüglich die Mandate einzelner Mitglieder, die scheidende Mitglieder ersetzen, und kann sich jederzeit zu etwaigen Anfechtungen der Gültigkeit des Mandats eines Mitglieds äußern.

    5.

    Wird ein Mitglied benannt, weil Kandidaten derselben Liste zurücktreten, dann vergewissert sich der zuständige Ausschuss, dass ihr Rücktritt gemäß Geist und Buchstaben des Akts vom 20. September 1976 sowie Artikel 4 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung erfolgt ist.

    6.

    Der zuständige Ausschuss wacht darüber, dass alle Angaben, die die Wählbarkeit eines Mitglieds bzw. die Wählbarkeit oder die Rangfolge der Stellvertreter beeinflussen können, dem Parlament unverzüglich von den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union — unter Angabe des Zeitpunkts des Wirksamwerdens im Falle einer Benennung — übermittelt werden.

    Falls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegen ein Mitglied ein Verfahren eröffnen, das den Verlust des Mandats zur Folge haben könnte, ersucht der Präsident sie darum, ihn regelmäßig über den Stand des Verfahrens zu unterrichten und befasst damit den zuständigen Ausschuss, auf dessen Vorschlag das Parlament Stellung nehmen kann.

    Artikel 4

    Dauer des Mandats

    1.

    Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel 5 und 13 des Akts vom 20. September 1976.

    2.

    Zurücktretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

    Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, wird das Freiwerden eines Sitzes erklärt, und zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird, und der Präsident unterrichtet das Parlament hierüber.

    Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, schlägt er dem Parlament vor, das Freiwerden eines Sitzes nicht zu erklären.

    3.

    Ist vor der nächstfolgenden Tagung keine Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgesehen, prüft der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses unverzüglich jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt. Falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, befasst der Berichterstatter den Ausschussvorsitz, damit dieser gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2

    entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten unterrichtet, dass das Freiwerden eines Sitzes erklärt werden kann, oder

    eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte besondere Probleme behandelt werden können.

    4.

    Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betroffene Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl in ein Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20. September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet der Präsident hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes ab dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeit feststellt.

    Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Akts vom 20. September 1976 oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel 13 Absatz 3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat.

    5.

    Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union den Präsidenten über eine Aufgabe unterrichten, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken, befasst der Präsident den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgabe mit dem Akt vom 20. September 1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

    6.

    In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet der Präsident den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

    7.

    Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

    Artikel 5

    Vorrechte und Befreiungen

    1.

    Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehen sind.

    2.

    Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

    3.

    Einem Mitglied wird auf dessen Antrag von der Europäischen Union vorbehaltlich der Genehmigung durch den Präsidenten des Parlaments ein Ausweis der Europäischen Union ausgestellt, mit dem sich das Mitglied in den Mitgliedstaaten und anderen Staaten, die ihn als gültiges Reisedokument anerkennen, frei bewegen kann.

    4.

    Zur Ausübung seines Mandates verfügt jedes Mitglied über das Recht, sich im Rahmen der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung aktiv an der Arbeit der Ausschüsse und Delegationen des Parlaments zu beteiligen.

    5.

    Die Mitglieder haben das Recht, alle im Besitz des Parlaments oder eines Ausschusses befindlichen Akten einzusehen, mit Ausnahme der persönlichen Akten und Abrechnungen, in die nur die betreffenden Mitglieder Einsicht nehmen dürfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz für den Umgang mit Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu denen der Öffentlichkeit der Zugang gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) versagt werden kann, sind in Artikel 221 geregelt.

    Mit Zustimmung des Präsidiums kann einem Mitglied durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in ein Dokument des Parlaments verweigert werden, wenn das Präsidium nach Anhörung des Mitglieds zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einsichtnahme eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der institutionellen Belange des Parlaments oder des öffentlichen Interesses mit sich brächte und dass sie von dem Mitglied aus privaten und persönlichen Motiven gewünscht wird. Das Mitglied kann gegen den Beschluss innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Beschwerde erheben. Schriftliche Beschwerden sind nur zulässig, wenn sie mit Gründen versehen sind. Über die Beschwerde entscheidet das Parlament ohne Aussprache im Laufe der Tagung, die auf seine Einlegung folgt.

    Der Zugang zu vertraulichen Informationen unterliegt den Bestimmungen, die in den vom Parlament geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarungen in Bezug auf die Behandlung von vertraulichen Informationen (2) festgelegt wurden, und den internen Bestimmungen für ihre Umsetzung, die von den zuständigen Organen (3) des Parlaments angenommen wurden.

    Artikel 6

    Aufhebung der Immunität

    1.

    Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung geprüft.

    2.

    Werden Mitglieder aufgefordert, als Zeugen oder Sachverständige auszusagen, muss kein Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt werden, sofern

    der Termin, zu dem sie erscheinen müssen, nicht so festgesetzt wurde, dass sie dadurch an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden oder die Erfüllung dieser Aufgaben erschwert wird, oder sofern sie schriftlich oder in einer anderen Form, durch die sie nicht an der Ausübung ihres Mandats gehindert werden, aussagen können; und

    sie nicht gezwungen werden, über Themen auszusagen, zu denen sie aufgrund der Ausübung ihres Mandats vertrauliche Informationen erhalten haben, deren Preisgabe sie für nicht zweckmäßig halten.

    Artikel 7

    Schutz der Vorrechte und der Immunität

    1.

    In Fällen, in denen geltend gemacht wird, dass eine Verletzung der Vorrechte oder der Immunität eines Mitglieds oder eines ehemaligen Mitglieds durch die Behörden eines Mitgliedstaats stattgefunden hat oder bevorsteht, kann ein Antrag auf einen Beschluss des Parlaments, ob eine Verletzung dieser Vorrechte oder der Immunität vorlag oder wahrscheinlich vorliegen wird, gemäß Artikel 9 Absatz 1 eingereicht werden.

    2.

    Ein solcher Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität kann insbesondere dann gestellt werden, wenn die Auffassung vertreten wird, die Umstände würden eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung der Bewegungsfreiheit der Mitglieder bei der An- oder Abreise zum bzw. vom Tagungsort des Parlaments oder eine verwaltungsmäßige oder sonstige Beschränkung einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung darstellen oder dass die Umstände in den Anwendungsbereich von Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union fallen.

    3.

    Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds ist unzulässig, wenn ein Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität dieses Mitglieds bereits in Bezug auf denselben Sachverhalt eingegangen ist, unabhängig davon, ob dieser frühere Antrag zu einem Beschluss geführt hat.

    4.

    Ein Antrag auf Schutz der Vorrechte und der Immunität eines Mitglieds wird nicht weiter geprüft, wenn ein Antrag auf Aufhebung der Immunität dieses Mitglieds in Bezug auf denselben Sachverhalt eingeht.

    5.

    In Fällen, in denen ein Beschluss gefasst wurde, die Vorrechte und die Immunität eines Mitglieds nicht zu schützen, kann das Mitglied durch die Vorlage neuen Beweismaterials gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausnahmsweise einen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses stellen. Der Antrag auf Überprüfung ist unzulässig, wenn gemäß Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen den Beschluss Klage erhoben wurde oder wenn der Präsident die Auffassung vertritt, dass das neu vorgelegte Beweismaterial nicht hinreichend substantiiert ist, um eine Überprüfung zu rechtfertigen.

    Artikel 8

    Dringliche Maßnahmen des Präsidenten zur Bestätigung der Immunität

    1.

    In dringenden Fällen kann der Präsident, falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Parlament.

    2.

    Macht der Präsident von den ihm durch Absatz 1 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Parlament ausarbeiten, falls er dies für erforderlich halt.

    Artikel 9

    Immunitätsverfahren

    1.

    Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    2.

    Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt.

    Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein.

    3.

    Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.

    4.

    Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind nicht zulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

    5.

    Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

    6.

    Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.

    Das betreffende Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.

    Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das betreffende Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.

    Nimmt das betreffende Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist. Das betreffende Mitglied hat bezüglich dieser Entscheidung kein Beschwerderecht.

    Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das betreffende Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das betreffende Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.

    7.

    Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

    8.

    Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

    9.

    Der Vorschlag des Ausschusses für einen Beschluss wird auf die Tagesordnung der unmittelbar auf seine Vorlage folgenden Sitzung gesetzt. Änderungsanträge zu einem derartigen Vorschlag sind nicht zulässig.

    Die Aussprache erstreckt sich nur auf die Gründe, die für und gegen die einzelnen Vorschläge für die Aufhebung oder Aufrechterhaltung der Immunität oder den Schutz eines Vorrechts oder der Immunität sprechen.

    Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 173 darf ein Mitglied, dessen Vorrechte oder Immunität Gegenstand des Falls sind, in der Aussprache nicht das Wort ergreifen.

    Über den in dem Bericht enthaltenen Vorschlag bzw. die Vorschläge für einen Beschluss wird in der ersten Abstimmungsstunde nach der Aussprache abgestimmt.

    Nach Prüfung durch das Parlament findet eine gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen in dem Bericht enthaltenen Vorschlag statt. Im Falle der Ablehnung eines Vorschlags gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

    10.

    Der Präsident teilt den Beschluss des Parlaments unverzüglich dem betroffenen Mitglied und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates mit und ersucht darum, dass er über alle Entwicklungen und Gerichtsentscheidungen in dem betreffenden Verfahren unterrichtet wird. Sobald der Präsident diese Information erhält, unterrichtet er das Parlament, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem zuständigen Ausschuss, auf dem Wege, der ihm am angemessensten erscheint.

    11.

    Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

    12.

    Das Parlament prüft nur solche Anträge auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds, die ihm von der Justiz oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten übermittelt wurden.

    13.

    Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

    14.

    Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.

    Artikel 10

    Verhaltensregeln

    1.

    Das Verhalten der Mitglieder ist geprägt von gegenseitigem Respekt und beruht auf den in den Verträgen und insbesondere in der Charta der Grundrechte festgelegten Werten und Grundsätzen. Die Mitglieder achten die Würde des Parlaments und schädigen seinen Ruf nicht.

    2.

    Die Mitglieder dürfen weder den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit noch die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Gebäuden des Parlaments oder die Funktionsfähigkeit seiner Ausstattung beeinträchtigen.

    3.

    Die Mitglieder stören die Ordnung im Plenarsaal nicht und sehen von unangemessenem Verhalten ab. Sie stellen keine Transparente aus.

    4.

    Die Mitglieder unterlassen in Parlamentsdebatten im Plenarsaal beleidigende Äußerungen.

    Bei der Beurteilung, ob die Äußerungen eines Mitglieds in einer Parlamentsdebatte beleidigend sind oder nicht, sollten unter anderem die identifizierbaren Absichten der Person, die die Äußerungen tätigt, der Eindruck, den die Äußerungen bei der Öffentlichkeit erwecken, das Ausmaß, in dem die Würde und der Ruf des Parlaments Schaden davontragen, und die Redefreiheit des betreffenden Mitglieds berücksichtigt werden. Verleumderische Äußerungen, Hetze und Aufstachelung zur Diskriminierung insbesondere aus den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte genannten Gründen wären beispielsweise in der Regel Fälle von beleidigenden Äußerungen im Sinne dieses Artikels.

    5.

    Die Mitglieder halten die Vorschriften des Parlaments über die Behandlung vertraulicher Informationen ein.

    6.

    Die Mitglieder nehmen von Mobbing oder sexueller Belästigung aller Art Abstand und wahren den Kodex für angemessenes Verhalten für Mitglieder des Europäischen Parlaments im Rahmen ihres Mandats, der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist (4).

    Mitglieder, die die Erklärung zu diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.

    7.

    Hält eine Person, die für ein Mitglied arbeitet oder der ein Mitglied Zutritt zu den Gebäuden oder Zugang zur Ausstattung des Parlaments verschafft hat, die Verhaltensregeln nach diesem Artikel nicht ein, kann dieses Verhalten erforderlichenfalls dem betroffenen Mitglied angelastet werden.

    8.

    Die Anwendung dieses Artikels schränkt weder die Lebhaftigkeit der Parlamentsdebatten noch die Redefreiheit der Mitglieder anderweitig ein.

    9.

    Dieser Artikel gilt entsprechend in den Organen, Ausschüssen und Delegationen des Parlaments.

    Artikel 11

    Finanzielle Interessen der Mitglieder und Transparenz-Register

    1.

    Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder in Form eines Verhaltenskodex, der mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommen und dieser Geschäftsordnung als Anlage (5) beigefügt wird.

    Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht anderweitig beeinträchtigen oder einschränken.

    2.

    Die Mitglieder sollten sich systematisch nur mit Interessenvertretern treffen, die im durch die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingerichteten Transparenz-Register (6) registriert sind.

    3.

    Die Mitglieder sollten alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet veröffentlichen. Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 6 der Anlage I veröffentlichen Berichterstatter, Schattenberichterstatter und Ausschussvorsitze für jeden Bericht alle geplanten Treffen mit Interessenvertretern, die in den Geltungsbereich des Transparenz-Registers fallen, im Internet. Das Präsidium stellt auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.

    4.

    Das Präsidium stellt auf der Seite der Mitglieder auf der Website des Parlaments die erforderliche Infrastruktur für die Mitglieder zur Verfügung, die eine freiwillige Prüfung oder Bestätigung gemäß den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsbestimmungen veröffentlichen möchten, dass ihre Nutzung der allgemeinen Kostenvergütung den geltenden Bestimmungen des Abgeordnetenstatuts und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen entspricht.

    5.

    Diese Regeln dürfen die Ausübung des Mandats und damit zusammenhängender politischer oder anderer Tätigkeiten nicht in sonstiger Weise beeinträchtigen oder einschränken.

    6.

    Das Präsidium legt durch Beschluss die Verhaltensregeln, Vorrechte und Befreiungen für die ehemaligen Mitglieder fest. Bei der Behandlung der ehemaligen Mitglieder werden keine Unterschiede gemacht.

    Artikel 12

    Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999 (8) innerhalb des Parlaments Anwendung.

    Artikel 13

    Beobachter

    1.

    Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der Sitze, die dem Staat nach dem Beitritt im Europäischen Parlament zugewiesenen werden entspricht.

    2.

    Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind weder berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen, noch dürfen sie das Parlament nach außen vertreten. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

    3.

    Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten sind sie einem Mitglied gleichgestellt.

    KAPITEL 2

    Amtsträger des Parlaments

    Artikel 14

    Vorläufiger Vorsitz (9)

    1.

    In der in Artikel 154 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

    2.

    Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht die Wahl des Präsidenten oder die Prüfung der Mandate gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 betrifft. Jede andere mit der Prüfung der Mandate zusammenhängende Angelegenheit, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    Artikel 15

    Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen (10)

    1.

    Der Präsident und anschließend die Vizepräsidenten und die Quästoren werden gemäß Artikel 191 in geheimer Wahl gewählt.

    Die Kandidaten werden mit ihrem Einverständnis vorgeschlagen und Vorschläge können nur von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gemacht werden. Neue Vorschläge können vor jedem Wahlgang eingereicht werden.

    Wenn die Zahl der Kandidaten die Zahl der freien Sitze nicht überschreitet, werden die Kandidaten durch Zuruf gewählt, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beantragen eine geheime Abstimmung.

    Ist in einem Wahlgang mehr als ein Amtsträger zu wählen, ist der Stimmzettel nur gültig, wenn mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen abgegeben wurden.

    2.

    Bei den Wahlen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren soll insgesamt einer gerechten Vertretung nach politischen Richtungen, sowie einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis und einer geografischen Ausgewogenheit Rechnung getragen werden.

    Artikel 16

    Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache (11)

    1.

    Kandidaturen für das Amt des Präsidenten sind dem Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, können beim vierten Wahlgang abweichend von Artikel 15 Absatz 1 nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

    2.

    Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 14 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

    Artikel 17

    Wahl der Vizepräsidenten

    1.

    Anschließend werden die Vizepräsidenten in einem einzigen Wahlgang gewählt. Im ersten Wahlgang gelten bis zu 14 Kandidaten, wenn sie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl als gewählt. Wenn danach nicht alle Vizepräsidenten gewählt sind, findet unter den gleichen Bedingungen ein zweiter Wahlgang statt, um die noch freien Sitze zu besetzen. Ist dafür ein dritter Wahlgang erforderlich, genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten die Kandidaten mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

    2.

    Die Rangfolge der Vizepräsidenten wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 1 durch die Reihenfolge ihrer Wahl bestimmt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Lebensalter.

    Wenn Vizepräsidenten durch Wahl durch Zuruf gewählt werden, wird die Rangfolge in geheimer Abstimmung festgelegt.

    Artikel 18

    Wahl der Quästoren

    Das Parlament wählt fünf Quästoren nach demselben Verfahren wie bei der Wahl der Vizepräsidenten.

    Artikel 19

    Amtszeit (12)

    1.

    Die Amtszeit des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Quästoren beträgt zweieinhalb Jahre.

    Wechseln Mitglieder die Fraktion, behalten sie ihren etwaigen Sitz im Präsidium oder als Quästoren während des verbleibenden Teils ihrer Amtszeit von zweieinhalb Jahren.

    2.

    Wird eines dieser Ämter vor Ablauf dieser Zeit frei, bleibt das für dieses Amt gewählte Mitglied nur für die restliche Amtszeit des Vorgängers im Amt.

    Artikel 20

    Freiwerdende Ämter (13)

    1.

    Falls der Präsident, ein Vizepräsident oder ein Quästor ersetzt werden muss, wird der Nachfolger gemäß den jeweiligen Bestimmungen über die Wahlen für das betreffende Amt gewählt.

    Jeder neue Vizepräsident nimmt in der Rangfolge die Stelle desjenigen ein, den er ersetzt.

    2.

    Wird das Amt des Präsidenten frei, übt ein gemäß der Rangfolge bestimmter Vizepräsident dieses Amt bis zur Wahl des neuen Präsidenten aus.

    Artikel 21

    Vorzeitige Beendigung der Amtszeit

    Die Konferenz der Präsidenten kann mit der Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen, die mindestens drei Fraktionen vertreten, dem Parlament vorschlagen, die Amtszeit des Präsidenten, eines Vizepräsidenten, eines Quästors, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes eines Ausschusses, eines Vorsitzes oder eines stellvertretenden Vorsitzes einer interparlamentarischen Delegation oder eines anderen Amtstinhabers innerhalb des Parlaments zu beenden, wenn sie der Auffassung ist, dass das betreffende Mitglied eine schwere Verfehlung begangen hat. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    Verstößt ein Berichterstatter gegen die Vorschriften des Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich finanzielle Interessen und Interessenkonflikte (14), der dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist, kann ihn der Ausschuss, der ihn benannt hat, von dieser Aufgabe auf Initiative des Präsidenten und auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten entbinden. Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Mehrheiten finden entsprechend auf jeden der Abschnitte dieses Verfahrens Anwendung.

    KAPITEL 3

    Organe und Aufgaben

    Artikel 22

    Aufgaben des Präsidenten

    1.

    Der Präsident leitet im Einklang mit dieser Geschäftsordnung sämtliche Arbeiten des Parlaments und seiner Organe und besitzt alle Befugnisse, um bei den Beratungen des Parlaments den Vorsitz zu führen und deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.

    2.

    Der Präsident eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen; er entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen und anderen Texten, über die abgestimmt werden soll, sowie über die Zulässigkeit parlamentarischer Anfragen; er achtet auf die Einhaltung dieser Geschäftsordnung, wahrt die Ordnung, erteilt das Wort, erklärt die Aussprachen für geschlossen, lässt abstimmen und verkündet die Ergebnisse der Abstimmungen; er übermittelt den Ausschüssen die Mitteilungen, die ihre Tätigkeit betreffen.

    3.

    Der Präsident darf in einer Aussprache das Wort nur ergreifen, um den Stand der Sache festzustellen und die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen. Will er sich an der Aussprache beteiligen, gibt er den Vorsitz ab und kann ihn erst wieder übernehmen, wenn die Aussprache über den Gegenstand beendet ist.

    4.

    Der Präsident vertritt das Parlament im internationalen Bereich, bei offiziellen Anlässen sowie in Verwaltungs-, Gerichts- und Finanzangelegenheiten; er kann diese Befugnisse übertragen.

    5.

    Der Präsident ist für die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Gebäude des Europäischen Parlaments verantwortlich.

    Artikel 23

    Aufgaben der Vizepräsidenten

    1.

    Ist der Präsident abwesend oder verhindert oder will er sich gemäß Artikel 22 Absatz 3 an der Aussprache beteiligen, übernimmt einer der unter der Beachtung der Rangfolge bestimmten Vizepräsidenten den Vorsitz.

    2.

    Die Vizepräsidenten nehmen ferner die Aufgaben wahr, die ihnen gemäß Artikel 25, Artikel 27 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 77 Absatz 3 übertragen werden.

    3.

    Der Präsident kann den Vizepräsidenten Aufgaben wie die Vertretung des Parlaments bei offiziellen Anlässen oder in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Insbesondere kann der Präsident einen Vizepräsidenten damit beauftragen, in Artikel 137 und Artikel 138 Absatz 2 festgelegten Aufgaben des Präsidenten wahrzunehmen.

    Artikel 24

    Zusammensetzung des Präsidiums

    1.

    Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und den 14 Vizepräsidenten des Parlaments.

    2.

    Die Quästoren sind Mitglieder des Präsidiums mit beratender Stimme.

    3.

    Bei Beschlüssen des Präsidiums gibt im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

    Artikel 25

    Aufgaben des Präsidiums

    1.

    Das Präsidium nimmt die ihm in dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

    2.

    Das Präsidium trifft finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der internen Organisation des Parlaments, seines Generalsekretariats und seiner Organe.

    3.

    Das Präsidium trifft auf Vorschlag des Generalsekretärs oder einer Fraktion finanzielle, organisatorische und administrative Entscheidungen in Angelegenheiten der Mitglieder.

    4.

    Das Präsidium regelt die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagungen.

    5.

    Das Präsidium legt die in Artikel 36 vorgesehenen Bestimmungen für die fraktionslosen Mitglieder fest.

    6.

    Das Präsidium bestimmt den Stellenplan für das Generalsekretariat des Parlaments und die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen.

    7.

    Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags des Parlaments auf.

    8.

    Das Präsidium erlässt die Leitlinien für die Quästoren und kann die Quästoren zur Durchführung bestimmter Aufgaben auffordern.

    9.

    Das Präsidium ist zuständig für die Genehmigung von Ausschusssitzungen oder -reisen außerhalb der üblichen Arbeitsorte, von Anhörungen sowie von Studien- und Informationsreisen der Berichterstatter.

    Bei der Genehmigung solcher Sitzungen und Veranstaltungen oder Reisen wird die Sprachenregelung auf der Grundlage des vom Präsidium angenommenen Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit festgelegt. Dieselbe Regelung gilt auch für die Delegationen.

    10.

    Das Präsidium ernennt den Generalsekretär gemäß Artikel 234.

    11.

    Das Präsidium legt die Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen über die politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung fest.

    12.

    Das Präsidium legt unter Berücksichtigung einschlägiger interinstitutioneller Vereinbarungen Vorschriften über die Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament und seine Organe, Amtsinhaber und andere Mitglieder fest. Diese Vorschriften werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    13.

    Der Präsident oder das Präsidium können ein oder mehrere Mitglieder des Präsidiums mit allgemeinen oder besonderen Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des Präsidenten oder des Präsidiums betrauen. Gleichzeitig wird die Art und Weise der Ausführung dieser Aufgaben festgelegt.

    14.

    Das Präsidium benennt zwei Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten beauftragt werden.

    15.

    Das Präsidium benennt einen Vizepräsidenten, der mit der Durchführung einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen beauftragt wird.

    16.

    Das Präsidium ist für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts zuständig und entscheidet auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsplans über die Höhe der Bezüge.

    Artikel 26

    Zusammensetzung der Konferenz der Präsidenten

    1.

    Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten und den Vorsitzen der Fraktionen. Die Vorsitze der Fraktionen können sich durch Mitglieder ihrer Fraktion vertreten lassen.

    2.

    Der Präsident ersucht, nachdem er den fraktionslosen Mitgliedern die Möglichkeit zur Darlegung ihrer Ansichten gegeben hat, eines von ihnen, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Konferenz der Präsidenten teilzunehmen.

    3.

    Die Konferenz der Präsidenten sucht in den Fragen, mit denen sie befasst ist, einen Konsens zu erreichen.

    Kann ein solcher Konsens nicht erreicht werden, wird abgestimmt, und zwar entsprechend der Mitgliederstärke jeder Fraktion.

    Artikel 27

    Aufgaben der Konferenz der Präsidenten

    1.

    Die Konferenz der Präsidenten nimmt die ihr von dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben wahr.

    2.

    Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Arbeitsorganisation des Parlaments sowie über die Fragen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsprogramm.

    3.

    Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen des Parlaments zu den anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union sowie zu den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten betreffen. Entscheidungen über das Mandat und die Zusammensetzung der Vertretung des Parlaments, die an den Beratungen im Rat und in anderen Organen der Europäischen Union zu grundlegenden Fragen der Entwicklung der Europäischen Union (Sherpa-Prozess) teilnehmen wird, werden auf der Grundlage relevanter vom Parlament angenommener Standpunkte sowie unter Berücksichtigung der im Parlament vertretenen Vielfalt politischer Richtungen getroffen. Die Vizepräsidenten, die mit der Wahrnehmung der Beziehungen des Parlaments zu den nationalen Parlamenten beauftragt sind, erstatten der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über ihre diesbezüglichen Tätigkeiten.

    4.

    Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für Fragen, die die Beziehungen zu Drittländern und zu Institutionen oder Organisationen außerhalb der Europäischen Union betreffen.

    5.

    Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Diese Konsultation kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischem Interesse umfassen, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Der für die Durchführung dieser Konsultationen zuständige Vizepräsident erstattet der Konferenz der Präsidenten regelmäßig Bericht über seine Tätigkeiten in diesem Bereich.

    6.

    Die Konferenz der Präsidenten stellt den Entwurf der Tagesordnung für die Tagungen des Parlaments auf.

    7.

    Die Konferenz der Präsidenten unterbreitet dem Parlament Vorschläge in Bezug auf die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Ausschüsse und der Untersuchungsausschüsse sowie der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der ständigen Delegationen. Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung von Ad-hoc-Delegationen.

    8.

    Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal gemäß Artikel 37.

    9.

    Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten.

    10.

    Die Konferenz der Präsidenten legt dem Präsidium Vorschläge zur Lösung von Verwaltungs- und Haushaltsproblemen der Fraktionen vor.

    Artikel 28

    Aufgaben der Quästoren

    Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen, und für weitere Aufgaben zuständig, die ihnen übertragen werden.

    Artikel 29

    Konferenz der Ausschussvorsitze

    1.

    Der Konferenz der Ausschussvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen Ausschüsse und aller Sonderausschüsse an. Sie wählt einen Vorsitz.

    2.

    Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

    3.

    Die Konferenz der Ausschussvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Ausschüsse und zur Aufstellung der Tagesordnung der Plenartagung unterbreiten.

    4.

    Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Ausschussvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

    Artikel 30

    Konferenz der Delegationsvorsitze

    1.

    Der Konferenz der Delegationsvorsitze gehören die Vorsitze aller ständigen interparlamentarischen Delegationen an. Sie wählt einen Vorsitz.

    2.

    Bei Abwesenheit des Vorsitzes leitet das älteste anwesende Mitglied die Sitzung der Konferenz.

    3.

    Die Konferenz der Delegationsvorsitze kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge für die Arbeit der Delegationen unterbreiten.

    4.

    Das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten können der Konferenz der Delegationsvorsitze bestimmte Aufgaben übertragen.

    Artikel 31

    Kontinuität von Ämtern während der Wahlperiode

    Bei der Neuwahl des Parlaments bleiben alle scheidenden Organe und Amtsinhaber bis zur ersten Sitzung des neuen Parlaments im Amt.

    Artikel 32

    Auskunftspflicht des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten

    1.

    Die Protokolle des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten werden in die Amtssprachen übersetzt und an alle Mitglieder des Parlaments verteilt. Sie sind öffentlich zugänglich, sofern das Präsidium oder die Konferenz der Präsidenten nicht in Ausnahmefällen aus Gründen der Vertraulichkeit, die Artikel 4 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unterliegen, in Bezug auf bestimmte Punkte der Protokolle etwas anderes beschließt.

    2.

    Jedes Mitglied des Parlaments kann Anfragen zu der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten bzw. der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    KAPITEL 4

    Fraktionen

    Artikel 33

    Konstituierung und Auflösung der Fraktionen

    1.

    Die Mitglieder können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden.

    Das Parlament braucht grundsätzlich die politische Zugehörigkeit von Mitgliedern einer Fraktion nicht zu bewerten. Bilden Mitglieder nach diesem Artikel miteinander eine Fraktion, akzeptieren die Mitglieder definitionsgemäß, dass sie eine politische Zusammengehörigkeit aufweisen. Nur wenn dies von den betreffenden Mitgliedern in Abrede gestellt wird, ist es erforderlich, dass das Parlament bewertet, ob die Fraktion gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gebildet wurde.

    2.

    Jeder Fraktion müssen Mitglieder angehören, die in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten gewählt wurden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 25 Mitglieder.

    3.

    Geht die Zahl der Mitglieder einer Fraktion unter einen der vorgeschriebenen Schwellenwerte zurück, kann der Präsident mit Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ihr Weiterbestehen bis zur nächsten konstituierenden Sitzung des Parlaments gestatten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die Mitglieder vertreten weiterhin mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten;

    Die Fraktion besteht bereits länger als ein Jahr.

    Der Präsident wendet diese Ausnahmeregelung nicht an, wenn es hinreichend Anhaltspunkte für die Vermutung gibt, dass sie missbräuchlich in Anspruch genommen wird.

    4.

    Ein Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

    5.

    Die Bildung einer Fraktion muss gegenüber dem Präsidenten erklärt werden. In dieser Erklärung ist Folgendes anzugeben:

    der Name der Fraktion,

    eine politische Erklärung, in der der Zweck der Fraktion dargelegt wird, und

    Die politische Erklärung einer Fraktion legt die Werte fest, für die die Fraktion steht sowie die wichtigsten Ziele, die ihre Mitglieder im Rahmen der Ausübung ihres Mandats gemeinsam verfolgen wollen. Die Erklärung beschreibt die gemeinsame politische Ausrichtung der Fraktion auf eine wesentliche, unterscheidungsfähige und authentische Weise.

    die Namen der Mitglieder und die Zusammensetzung des Vorstands.

    Alle Fraktionsmitglieder erklären schriftlich in einer Anlage zu der Erklärung, dass sie dieselbe politische Zugehörigkeit haben.

    6.

    Die Erklärung wird dem Protokoll der Tagung, während der die Konstituierung der Fraktion bekannt gegeben wird, als Anlage beigefügt.

    7.

    Der Präsident gibt die Konstituierung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet rückwirkend ab dem Zeitpunkt Rechtswirkung, zu dem die Fraktion ihre Konstituierung nach Maßgabe dieses Artikels gegenüber dem Präsidenten erklärt hat.

    Der Präsident gibt zudem die Auflösung von Fraktionen im Plenum bekannt. Diese Bekanntgabe entfaltet an dem Tag Rechtswirkung, der auf den Tag folgt, an dem die Fraktion die Voraussetzungen für das Bestehen nicht mehr erfüllt.

    Artikel 34

    Tätigkeiten und Rechtsstellung der Fraktionen

    1.

    Die Fraktionen nehmen ihre Funktionen im Rahmen der Tätigkeiten der Union wahr, einschließlich der Aufgaben, die ihnen in dieser Geschäftsordnung zugewiesen werden. Die Fraktionen verfügen über ein Sekretariat im Rahmen des Stellenplans des Generalsekretariats des Parlaments, über Verwaltungseinrichtungen und über die im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

    2.

    Zu Beginn jeder neuen Wahlperiode bemüht sich die Konferenz der Präsidenten darum, sich auf Verfahren für die Abbildung der politischen Vielfalt des Parlamentes in den Ausschüssen und Delegationen sowie den Beschlussfassungsorganen zu einigen.

    3.

    Das Präsidium erlässt unter Beachtung von Vorschlägen der Konferenz der Präsidenten die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Mittel sowie zur Übertragung der diesbezüglichen Befugnisse für die Ausführung des Haushaltsplans und zu den Folgen bei Verstößen gegen diese Regelungen.

    4.

    In diesen Regelungen werden die administrativen und finanziellen Konsequenzen der Auflösung einer Fraktion vorgesehen.

    Artikel 35

    Interfraktionelle Arbeitsgruppen

    1.

    Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

    2.

    Interfraktionelle Arbeitsgruppen und andere inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten und dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.

    3.

    Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung dieser Gruppierungen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.

    4.

    Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen (z. B. Unterstützung im Sekretariatsbereich) abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

    Andere inoffizielle Gruppierungen sind ebenfalls gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung in Form von Geld- oder Sachleistungen abzugeben, die die Mitglieder nicht gemäß ihren Verpflichtungen aus Anlage I einzeln angegeben haben.

    5.

    Nur Interessenvertreter, die im Transparenz-Register eingetragen sind, dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen und anderer inoffizieller Gruppierungen teilnehmen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen bzw. anderen inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen ihre Veranstaltungen organisieren.

    6.

    Die Quästoren führen ein Register der Erklärungen gemäß Absatz 4. Die Quästoren legen die detaillierten Regelungen für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.

    7.

    Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.

    Artikel 36

    Fraktionslose Mitglieder

    1.

    Mitgliedern, die keiner Fraktion angehören, steht ein Sekretariat zur Verfügung. Die Einzelheiten in Bezug auf die Zurverfügungstellung solcher Sekretariate bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

    2.

    Das Präsidium regelt die Stellung und die parlamentarischen Rechte fraktionsloser Mitglieder.

    3.

    Das Präsidium erlässt ferner die Regelungen zur Bereitstellung, Ausführung und Kontrolle der zur Deckung der Sekretariatskosten und der Ausgaben für Verwaltungseinrichtungen zugunsten der fraktionslosen Mitglieder im Haushaltsplan des Parlaments vorgesehenen Mittel.

    Artikel 37

    Sitzordnung

    Die Konferenz der Präsidenten beschließt über die Sitzordnung für die Fraktionen, die fraktionslosen Mitglieder und die Organe der Union im Plenarsaal.

    TITEL II

    LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN

    KAPITEL 1

    Legislativverfahren — allgemeine Bestimmungen

    Artikel 38

    Jahresplanung

    1.

    Das Parlament nimmt gemeinsam mit der Kommission und dem Rat an der Festsetzung des Gesetzgebungsprogramms der Union teil.

    Das Parlament und die Kommission arbeiten bei der Vorbereitung des Arbeitsprogramms der Kommission, das als Beitrag der Kommission zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung der Union dient, gemäß einem Zeitplan und Modalitäten zusammen, die zwischen den beiden Organen vereinbart werden (15).

    2.

    Nach der Annahme des Arbeitsprogramms der Kommission führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 7 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (16) einen Meinungsaustausch und vereinbaren eine gemeinsame Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Programmplanung, in der breit angelegte Ziele und Prioritäten festgelegt sind.

    Vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über die gemeinsame Erklärung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze über die breit angelegten Ziele und Prioritäten des Parlaments.

    Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

    3.

    Der Präsident übermittelt vom Parlament angenommene Entschließungen, die die Planung und die Prioritäten der Gesetzgebungstätigkeit betreffen, den übrigen Organen, die im Rahmen der Legislativverfahren der Union zusammenarbeiten, und den Parlamenten der Mitgliedstaaten.

    4.

    Beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag zurückzuziehen, wird das betreffende Mitglied der Kommission vom zuständigen Ausschuss zwecks einer Aussprache über diese Absicht zu einer Sitzung eingeladen. Der Vorsitz des Rates kann auch zu dieser Sitzung eingeladen werden. Ist der zuständige Ausschuss mit der Absicht, den Vorschlag zurückzuziehen, nicht einverstanden, kann er die Kommission auffordern, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben. Artikel 132 findet Anwendung.

    Artikel 39

    Einhaltung der Grundrechte

    1.

    Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden, und die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind.

    2.

    Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt im Ganzen oder teilweise nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf seinen/ihren Antrag hin an den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen.

    3.

    Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den in der Sache zuständigen Ausschuss im Plenum eingereicht.

    4.

    Die Stellungnahme des für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

    Artikel 40

    Prüfung der Rechtsgrundlage

    1.

    Wird ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen, prüft dieser Ausschuss zunächst die dafür gewählte Rechtsgrundlage.

    2.

    Stellt der in der Sache zuständige Ausschuss die Gültigkeit oder Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage — dies umfasst auch die Prüfung der Einhaltung von Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union –, ersucht er um die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses.

    3.

    Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative in einer beliebigen Phase des Legislativverfahrens mit Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsgrundlage befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den in der Sache zuständigen Ausschuss.

    4.

    Beschließt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss — gegebenenfalls nach dem Meinungsaustausch mit Rat und Kommission gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Regelungen (17) –, die Gültigkeit oder Richtigkeit der Rechtsgrundlage in Frage zu stellen, teilt er dem Parlament seine Feststellung mit. Unbeschadet des Artikels 61 stimmt das Parlament darüber vor der Abstimmung über den Inhalt des Vorschlags ab.

    5.

    Im Plenum eingereichte Änderungsanträge, die darauf abzielen, die Rechtsgrundlage zu ändern, ohne dass der in der Sache zuständige Ausschuss bzw. der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss deren Gültigkeit oder Richtigkeit in Frage gestellt haben, sind unzulässig.

    Artikel 41

    Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen

    1.

    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Gesetzgebungsakt, in dem der Kommission Befugnisse gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere auf Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung sowie auf die Bedingungen, denen die Übertragung unterliegt.

    2.

    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt, in dem Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, achtet das Parlament insbesondere darauf, dass die Kommission bei der Ausübung von Durchführungsbefugnissen den Rechtsakt selbst in seinen nicht wesentlichen Teilen weder ändern noch ergänzen darf.

    3.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss kann jederzeit um die Stellungnahme des für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständigen Ausschusses ersuchen.

    4.

    Der für die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts zuständige Ausschuss kann sich außerdem aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen und Durchführungsbefugnissen befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den in der Sache zuständigen Ausschuss.

    Artikel 42

    Prüfung der finanziellen Vereinbarkeit

    1.

    Wenn ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt finanzielle Auswirkungen hat, stellt das Parlament fest, ob ausreichende Finanzmittel vorgesehen sind.

    2.

    Bei jedem Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt prüft der in der Sache zuständige Ausschuss die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens.

    3.

    Ändert der in der Sache zuständige Ausschuss die Mittelausstattung des geprüften Rechtsakts, ersucht er um die Stellungnahme des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses.

    4.

    Der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss kann sich auch aus eigener Initiative mit Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Vereinbarkeit der Vorschläge für verbindliche Rechtsakte befassen. In einem solchen Fall unterrichtet er ordnungsgemäß den für den in der Sache zuständigen Ausschuss.

    5.

    Beschließt der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss, die finanzielle Vereinbarkeit des Vorschlags in Frage zu stellen, berichtet er dem Parlament über seine Schlussfolgerungen, bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt.

    Artikel 43

    Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

    1.

    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt achtet das Parlament insbesondere darauf, dass dieser Vorschlag die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit einhält.

    2.

    Nur der für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständige Ausschuss kann Empfehlungen zu einem Vorschlag für einen Rechtsakt an den in der Sache zuständigen Ausschuss richten.

    3.

    Außer in dringenden Fällen gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union findet die Schlussabstimmung in dem in der Sache zuständigen Ausschuss nicht vor Ablauf der Frist von acht Wochen statt, die in Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festgelegt ist.

    4.

    Wenn ein nationales Parlament dem Präsidenten gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr.1 eine begründete Stellungnahme übermittelt, wird dieses Dokument an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen und dem für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschuss zur Information übermittelt.

    5.

    Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, gemäß denen der Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 2 zugewiesenen Stimmen oder ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 76 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, fasst das Parlament erst dann einen Beschluss, wenn der Verfasser des Vorschlags erklärt hat, wie er vorzugehen beabsichtigt.

    6.

    Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, gemäß denen ein Vorschlag für einen Rechtsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens mindestens die einfache Mehrheit der den nationalen Parlamenten gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls Nr. 2 zugewiesenen Stimmen, kann der in der Sache zuständige Ausschuss, nachdem er die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente und der Kommission geprüft und die Ansichten des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses gehört hat, dem Parlament empfehlen, den Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, oder dem Parlament eine andere Empfehlung vorlegen, die auch Vorschläge für Änderungen im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips enthalten kann. Die Stellungnahme des für die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zuständigen Ausschusses wird einer solchen Empfehlung beigefügt.

    Die Empfehlung wird dem Parlament zur Aussprache und Abstimmung unterbreitet. Wird eine Empfehlung zur Ablehnung des Vorschlags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen. Lehnt das Parlament den Vorschlag nicht ab, wird das Verfahren fortgesetzt, wobei alle vom Parlament gebilligten Empfehlungen berücksichtigt werden.

    Artikel 44

    Information und Zugang des Parlaments zu Dokumenten

    1.

    Während des gesamten Legislativverfahrens verlangen das Parlament und seine Ausschüsse Zugang zu allen die Vorschläge für Rechtsakte betreffenden Dokumenten, und zwar zu den gleichen Bedingungen, wie sie für den Rat und dessen Arbeitsgruppen gelten.

    2.

    Bei der Prüfung eines Vorschlags für einen Rechtsakt ersucht der zuständige Ausschuss die Kommission und den Rat, ihn über den Fortgang der Beratungen über diesen Vorschlag im Rat und dessen Arbeitsgruppen, insbesondere aber über jeden sich abzeichnenden Kompromiss, der den ursprünglichen Vorschlag entscheidend ändern würde, oder über die etwaige Absicht des Verfassers, seinen Vorschlag zurückzuziehen, auf dem Laufenden zu halten.

    Artikel 45

    Vertretung des Parlaments auf Ratstagungen

    Fordert der Rat das Parlament zur Teilnahme an einer Tagung des Rates auf, ersucht der Präsident den Vorsitz oder den Berichterstatter des in der Sache zuständigen Ausschusses oder ein anderes von diesem Ausschuss benanntes Mitglied, das Parlament zu vertreten.

    Artikel 46

    Recht des Parlaments zur Vorlage von Vorschlägen

    In Fällen, in denen die Verträge dem Parlament ein Initiativrecht übertragen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 54 auszuarbeiten.

    Der Bericht enthält:

    (a)

    einen Entschließungsantrag;

    (b)

    einen Entwurf eines Vorschlags;

    (c)

    eine Begründung, gegebenenfalls einschließlich eines Finanzbogens.

    Erfordert die Annahme eines Rechtsakts durch das Parlament die Billigung oder die Zustimmung des Rates und die Stellungnahme oder die Zustimmung der Kommission, kann das Parlament im Anschluss an die Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt und auf Vorschlag des Berichterstatters beschließen, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zu verschieben, bis der Rat oder die Kommission ihren Standpunkt dargelegt haben.

    Artikel 47

    Ersuchen an die Kommission um die Vorlage von Vorschlägen

    1.

    Das Parlament kann die Kommission gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Unionsakte zu unterbreiten. Das Parlament tut dies durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines gemäß Artikel 54 ausgearbeiteten Initiativberichts des zuständigen Ausschusses. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

    2.

    Jedes Mitglied kann einen Vorschlag für einen Unionsakt im Rahmen des Initiativrechts des Parlaments gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einbringen.

    Ein solcher Vorschlag kann von bis zu zehn Mitgliedern gemeinsam eingebracht werden. Der Vorschlag muss die Rechtsgrundlage für seine Vorlage enthalten und ggf. eine Erklärung mit einem Umfang von höchstens 150 Wörtern.

    Der Vorschlag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die rechtlichen Auflagen erfüllt sind. Er kann den Vorschlag an den für eine solche Prüfung zuständigen Ausschuss überweisen, damit dieser Stellung zur Richtigkeit der Rechtsgrundlage nehmen kann. Erklärt der Präsident den Vorschlag für zulässig, gibt er dies im Plenum bekannt und überweist ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss.

    Vor der Überweisung an den in der Sache zuständigen Ausschuss wird der Vorschlag in die Amtssprachen übersetzt, die der Vorsitz dieses Ausschusses für eine summarische Prüfung als erforderlich erachtet.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss beschließt über das weitere Verfahren innerhalb von drei Monaten ab der Überweisung und nachdem den Verfassern des Vorschlags die Möglichkeit einer Anhörung im Ausschuss gegeben wurde.

    Die Verfasser des Vorschlags werden im Titel des Berichts namentlich genannt.

    3.

    In der Entschließung des Parlaments ist die richtige Rechtsgrundlage angegeben, und sie enthält Empfehlungen zum Inhalt der angeforderten Vorschläge.

    4.

    Hat der angeforderte Vorschlag finanzielle Auswirkungen, gibt das Parlament an, wie eine ausreichende finanzielle Deckung bereitgestellt werden kann.

    5.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss überwacht die Fortschritte bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Rechtsakt der Union auf der Grundlage eines besonderen Ersuchens des Parlaments.

    6.

    Die Konferenz der Ausschussvorsitze überwacht regelmäßig die Einhaltung von Nummer 10 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung durch die Kommission, der zufolge die Kommission auf Ersuchen um die Vorlage von Vorschlägen binnen drei Monaten durch die Annahme einer spezifischen Mitteilung mit Angabe der geplanten Folgemaßnahmen, die ergriffen werden sollen, zu antworten hat. Die Konferenz der Ausschussvorsitze berichtet regelmäßig der Konferenz der Präsidenten über die Ergebnisse dieser Überwachung.

    Artikel 48

    Prüfung verbindlicher Rechtsakte

    1.

    Der Präsident überweist Vorschläge für verbindliche Rechtsakte, die von anderen Organen oder Mitgliedstaaten eingehen, an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung durch ihn.

    2.

    Im Zweifelsfall kann der Präsident, bevor die Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Parlament bekannt gegeben wird, der Konferenz der Präsidenten eine Zuständigkeitsfrage vorlegen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt im Einklang mit Artikel 211 Absatz 2 auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze.

    3.

    Der zuständige Ausschuss kann jederzeit beschließen, einen Berichterstatter zu benennen, um die Ausarbeitung eines Vorschlags zu verfolgen. Dies erwägt er insbesondere dann, wenn der Vorschlag im Arbeitsprogramm der Kommission aufgeführt ist.

    4.

    Bei einem Widerspruch zwischen einer Bestimmung dieser Geschäftsordnung über die zweite und dritte Lesung und einer anderen Bestimmung dieser Geschäftsordnung hat die die zweite und dritte Lesung betreffende Bestimmung Vorrang.

    Artikel 49

    Beschleunigung von Legislativverfahren

    In Abstimmung mit dem Rat und der Kommission kann von dem oder den zuständigen Ausschüssen hinsichtlich bestimmter Vorschläge, ins besondere solcher Vorschläge, die in der gemeinsamen Erklärung über die jährliche interinstitutionelle Planung gemäß Artikel 38 Absatz 2 als Prioritäten ausgewählt wurden, die Beschleunigung der Legislativverfahren vereinbart werden.

    Artikel 50

    Legislativverfahren bei Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden

    1.

    Bei der Bearbeitung von Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, kann der zuständige Ausschuss Vertreter der Organe oder der vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der vorlegenden Mitgliedstaaten können vom Vorsitz des Rates begleitet werden.

    2.

    Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet oder ob sie beabsichtigt, innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen alternativen Vorschlag vorzulegen. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm diese Stellungnahme oder dieser alternative Vorschlag vorliegt.

    3.

    Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder anderer Organe und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.

    KAPITEL 2

    Verfahren im Ausschuss

    Artikel 51

    Legislativberichte

    1.

    Der Vorsitz des Ausschusses, an den ein Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt überwiesen wurde, schlägt dem Ausschuss das anzuwendende Verfahren vor.

    2.

    Nachdem ein Beschluss über das anzuwendende Verfahren gefasst wurde und vorausgesetzt, dass das vereinfachte Verfahren nach Artikel 52 keine Anwendung findet, benennt der Ausschuss aus den Reihen seiner Mitglieder oder deren fester Stellvertreter einen Berichterstatter für den Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt, falls er dies noch nicht auf der Grundlage des Artikels 48 Absatz 3 getan hat.

    3.

    Der Bericht des Ausschusses enthält:

    (a)

    die etwaigen Änderungsanträge zur Änderung des Vorschlags, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen, die in Verantwortung des Verfassers erstellt werden und die nicht zur Abstimmung kommen;

    (b)

    den Entwurf einer legislativen Entschließung gemäß Artikel 59 Absatz 5;

    (c)

    gegebenenfalls eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der finanziellen Auswirkungen des Berichts, sofern es welche gibt, und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

    (d)

    eine Bezugnahme auf die Folgenabschätzung durch das Parlament, falls sie vorliegt.

    Artikel 52

    Vereinfachtes Verfahren

    1.

    Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Das vorgeschlagene Verfahren gilt angenommen, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen. Der Vorsitz oder, falls benannt, der Berichterstatter legt dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 159 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.

    2.

    Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Das vorgeschlagene Verfahren gilt als angenommen und die Änderungsanträge werden den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen.

    Der Bericht gilt als vom Ausschuss angenommen, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen ab der Übermittlung Einspruch gegen die Änderungsanträge. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 159 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.

    Wenn Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, werden sie in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.

    3.

    Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vorlage beim Parlament findet dieser Artikel auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel 56 entsprechend Anwendung.

    Artikel 53

    Nichtlegislative Berichte

    1.

    Wenn ein Ausschuss einen nichtlegislativen Bericht ausarbeitet, benennt er aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Berichterstatter.

    2.

    Der Bericht des Ausschusses enthält:

    (a)

    einen Entschließungsantrag;

    (b)

    eine Begründung einschließlich, falls erforderlich, eines Finanzbogens, der den Umfang der finanziellen Auswirkungen des Berichts, sofern vorhanden, und seine Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen ausweist;

    (c)

    gegebenenfalls die Texte der Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 143 Absatz 7 aufzunehmen sind.

    Artikel 54

    Initiativberichte

    1.

    Beabsichtigt ein Ausschuss, zu einem Gegenstand seiner Zuständigkeit, zu dem keine Überweisung erfolgt ist, einen nichtlegislativen Bericht oder einen Bericht nach Artikel 46 oder 47 auszuarbeiten, bedarf es hierzu der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten.

    Die Konferenz der Präsidenten entscheidet über Anträge auf Genehmigung zur Ausarbeitung eines Berichts nach Unterabsatz 1 gemäß den von ihr festgelegten Anwendungsbestimmungen.

    2.

    Entscheidet die Konferenz der Präsidenten eine Genehmigung zu verweigern, begründet sie dies.

    Fällt das Thema eines Berichts unter das Initiativrecht des Parlaments gemäß Artikel 46, kann die Konferenz der Präsidenten die Verweigerung der Genehmigung nur beschließen, wenn die in den Verträgen vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    3.

    In den in den Artikeln 46 und 47 genannten Fällen entscheidet die Konferenz der Präsidenten binnen zwei Monaten.

    4.

    Dem Parlament vorgelegte Entschließungsanträge werden gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 160 geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie entweder vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 181 Absatz 3 alternative Entschließungsanträge einreichen. Auf den Entschließungsantrag des Ausschusses und Änderungsanträge hierzu findet Artikel 190 Anwendung. Artikel 190 findet auch auf die einzige Abstimmung über alternative Entschließungsanträge Anwendung.

    5.

    Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 46 oder Artikel 47 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht genehmigt worden ist (18).

    Artikel 55

    Ausarbeitung von Berichten

    1.

    Der Berichterstatter ist dafür verantwortlich, den Ausschussbericht auszuarbeiten und ihn im Namen dieses Ausschusses dem Parlament vorzulegen.

    2.

    Die Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt: Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch dem Wortlaut des Entschließungsantrags, wie er angenommen wurde, und etwaigen vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungsanträgen entsprechen. Wenn dies nicht der Fall ist, kann der Vorsitz die Begründung streichen.

    3.

    In dem Bericht wird das Ergebnis der Abstimmung über den gesamten Bericht und im Einklang mit Artikel 218 Absatz 3 die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds angegeben.

    4.

    Anlässlich der Abstimmung über den gesamten Text können Minderheitenansichten zum Ausdruck gebracht werden und auf Antrag ihrer Verfasser Gegenstand einer schriftlichen Erklärung von höchstens 200 Wörtern sein, die der Begründung als Anlage beigefügt wird.

    Über Streitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Absatzes entstehen können, entscheidet der Vorsitz.

    5.

    Auf Vorschlag seines Vorsitzes kann der Ausschuss eine Frist festsetzen, innerhalb derer ihm der Berichterstatter den Berichtsentwurf vorlegen muss. Diese Frist kann verlängert werden, oder es kann ein neuer Berichterstatter benannt werden.

    6.

    Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Ausschuss seinen Vorsitz beauftragen zu beantragen, dass der Gegenstand, mit dem er befasst worden ist, auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen des Parlaments gesetzt wird. In diesem Fall kann auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des betreffenden Ausschusses beraten und abgestimmt werden.

    Artikel 56

    Stellungnahmen der Ausschüsse

    1.

    Will der zuerst mit einem Gegenstand befasste Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen oder wünscht ein anderer Ausschuss, zu dem Gegenstand des Berichts des zuerst befassten Ausschusses Stellung zu nehmen, so können sie beim Präsidenten beantragen, dass gemäß Artikel 210 Absatz 2 ein Ausschuss als federführender und der andere als mitberatender Ausschuss bestimmt wird.

    Der mitberatende Ausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Verfasser der Stellungnahme benennen oder in Form eines Briefs des Vorsitzes Stellung nehmen.

    2.

    Wenn die Stellungnahme einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, enthält sie Änderungsanträge zu dem Text, mit dem der Ausschuss befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung ihres Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen. Diese kurze schriftliche Begründung wird in der Verantwortung des Berichterstatters für die Stellungnahme erstellt.

    Wenn die Stellungnahme keinen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, besteht sie aus Vorschlägen für Teile des Entschließungsantrags des federführenden Ausschusses.

    Der federführende Ausschuss lässt über diese Änderungsanträge bzw. Vorschläge abstimmen.

    Die Stellungnahmen betreffen ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen.

    3.

    Der federführende Ausschuss setzt eine Frist fest, innerhalb derer der mitberatende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind dem mitberatenden Ausschuss oder den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.

    4.

    Stattdessen kann der mitberatende Ausschuss beschließen, seinen Standpunkt in Form von Änderungsanträgen, die nach ihrer Annahme direkt im federführenden Ausschuss einzureichen sind, darzulegen. Diese Änderungsanträge werden vom Vorsitz oder vom Verfasser der Stellungnahme im Namen des Ausschusses eingereicht.

    5.

    Der mitberatende Ausschuss reicht die in Absatz 4 genannten Änderungsanträge innerhalb der vom federführenden Ausschuss festgelegten Frist für Änderungsanträge ein.

    6.

    Alle vom mitberatenden Ausschuss angenommenen Stellungnahmen und Änderungsanträge werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.

    7.

    Mitberatende Ausschüsse im Sinne dieses Artikels können keine Änderungsanträge zur Prüfung durch das Parlament einreichen.

    8.

    Der Vorsitz und der Berichterstatter des mitberatenden Ausschusses werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses, soweit sie den gemeinsamen Gegenstand betreffen, mit beratender Stimme teilzunehmen.

    Artikel 57

    Verfahren mit assoziierten Ausschüssen

    1.

    Wird die Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 211 mit einer Zuständigkeitsfrage befasst und ist die Konferenz der Präsidenten auf der Grundlage von Anlage VI der Auffassung, dass der Gegenstand fast zu gleichen Teilen in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fällt oder dass verschiedene Teile des Gegenstands in die Zuständigkeit von zwei oder mehr Ausschüssen fallen, findet Artikel 56 mit den folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

    Der Zeitplan wird gemeinsam von den betroffenen Ausschüssen vereinbart.

    Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen unterrichten sich laufend gegenseitig und bemühen sich, eine Einigung über die Texte, die sie ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen zu erzielen.

    Die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen sind an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gehalten; sie bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder geteilte Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit; besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen; die Konferenz der Präsidenten kann über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 58 beschließen; sie fasst ihren Beschluss nach dem Verfahren und innerhalb der Frist gemäß Artikel 211.

    Der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit dieses assoziierten Ausschusses fallen; falls der zuständige Ausschuss die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses missachtet, kann dieser assoziierte Ausschuss Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen; werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die geteilte Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss nicht angenommen, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

    Findet ein Vermittlungsverfahren zu dem Vorschlag statt, gehören der Delegation des Parlaments die Verfasser der Stellungnahme der assoziierten Ausschüsse an.

    Ein Beschluss der Konferenz der Präsidenten, das Verfahren mit assoziierten Ausschüssen anzuwenden, gilt für sämtliche Stadien des jeweiligen Verfahrens.

    Die mit dem Status des „zuständigen Ausschusses“ verbundenen Rechte werden vom federführenden Ausschuss wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung dieser Rechte achtet dieser die Vorrechte des assoziierten Ausschusses. Insbesondere hat der federführende Ausschuss die Verpflichtung zur redlichen Zusammenarbeit bezüglich des Zeitplans und das Recht des assoziierten Ausschusses, auf dem Gebiet seiner ausschließlichen Zuständigkeit die Änderungsanträge festzulegen, die dem Parlament vorgelegt werden.

    2.

    Das Verfahren nach diesem Artikel ist auf die gemäß Artikel 105 vom federführenden Ausschuss anzunehmende Empfehlung nicht anwendbar.

    Artikel 58

    Gemeinsames Ausschussverfahren

    1.

    Wird die Konferenz der Präsidenten mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 211 befasst, kann sie die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VI in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse; und

    sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.

    2.

    In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der beteiligten Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.

    Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den beteiligten Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die beteiligten Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

    3.

    In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der beteiligten Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den beteiligten Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.

    In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der beteiligten Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.

    KAPITEL 3

    Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

    ABSCHNITT 1 - ERSTE LESUNG

    Artikel 59

    Abstimmung im Parlament — erste Lesung

    1.

    Das Parlament kann den Entwurf des Rechtsakts annehmen, ändern oder ablehnen.

    2.

    Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Entwurfs eines Rechtsakts ab, die von dem zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich eingereicht wurden.

    Wird der Vorschlag zur Ablehnung angenommen, fordert der Präsident das vorlegende Organ auf, den Entwurf des Rechtsakts zurückzuziehen.

    Zieht das vorlegende Organ den Entwurf zurück, erklärt der Präsident das Verfahren für beendet.

    Zieht das vorlegende Organ den Entwurf des Rechtsakts nicht zurück, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

    Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 vor.

    3.

    Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar durch eine einzige Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt stattdessen auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gemäß Absatz 4 über Änderungsanträge abzustimmen. In diesem Fall beschließt das Parlament außerdem, ob die Abstimmung über die Änderungsanträge unmittelbar im Anschluss stattfindet. Anderenfalls legt das Parlament eine neue Frist für Änderungsanträge fest, und die Abstimmung findet in einer späteren Sitzung statt.

    Wird die vorläufige Einigung durch diese einzige Abstimmung angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung des Parlaments beendet ist.

    Erhält die vorläufige Einigung in dieser einzigen Abstimmung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, legt der Präsident eine neue Frist für Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts fest. Diese Änderungsanträge kommen in diesem Fall in einer der folgenden Sitzungen zur Abstimmung, damit das Parlament seine erste Lesung abschließen kann.

    4.

    Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 2 angenommen wurde oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 3 angenommen wurde, kommen Änderungsanträge zum Entwurf eines Rechtsakts anschließend zur Abstimmung, einschließlich gegebenenfalls einzelner Teile der vorläufigen Einigung, wenn Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung oder konkurrierende Änderungsanträge eingereicht wurden.

    Bevor das Parlament über die Änderungsanträge abstimmt, kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

    Nachdem es über diese Änderungsanträge abgestimmt hat, stimmt das Parlament über den gegebenenfalls geänderten gesamten Entwurf eines Rechtsakts ab.

    Wird der gegebenenfalls geänderte gesamte Entwurf eines Rechtsakts angenommen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zwecks interinstitutioneller Verhandlungen gemäß den Artikeln 60 und 74 an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

    Erhält der gesamte Entwurf eines Rechtsakts in der geänderten oder der nicht geänderten Fassung nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gibt der Präsident bekannt, dass die erste Lesung beendet ist, es sei denn, das Parlament beschließt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Gegenstand zur erneuten Prüfung an den zuständigen Ausschuss zurückzuüberweisen.

    5.

    Nach den Abstimmungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung, die gegebenenfalls aufgrund von Anträgen zum Verfahren vorliegen, gilt die legislative Entschließung als angenommen. Falls erforderlich, wird sie gemäß Artikel 203 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchgeführten Abstimmungen angepasst.

    Der Präsident übermittelt den Text der legislativen Entschließung und des Standpunkts des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie der Gruppe der vorlegenden Mitgliedstaaten, dem Gerichtshof oder der Europäischen Zentralbank, wenn der Entwurf eines Rechtsaktes von ihnen vorgelegt wurde.

    Artikel 60

    Rücküberweisung an den zuständigen Ausschuss

    Wird ein Gegenstand gemäß Artikel 59 zur Prüfung oder zu interinstitutionellen Verhandlungen gemäß Artikel 74 an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen, erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer Frist von vier Monaten mündlich oder schriftlich Bericht. Diese Frist kann von der Konferenz der Präsidenten verlängert werden.

    Nach einer Rücküberweisung an den Ausschuss gibt der federführende Ausschuss, bevor er seine Entscheidung über das Verfahren trifft, einem assoziierten Ausschuss gemäß Artikel 57 die Möglichkeit, hinsichtlich der in dessen ausschließliche Zuständigkeit fallenden Änderungsanträge seine Entscheidung zu treffen, insbesondere was die Auswahl der Änderungsanträge angeht, die dem Parlament erneut vorzulegen sind.

    Das Parlament ist nicht daran gehindert, gegebenenfalls zu beschließen, eine abschließende Aussprache im Anschluss an den Bericht des zuständigen Ausschusses, an den der Gegenstand zurücküberwiesen wurde, zu führen.

    Artikel 61

    Erneute Befassung des Parlaments

    1.

    Der Präsident fordert die Kommission auf Antrag des zuständigen Ausschusses auf, das Parlament erneut mit ihrem Vorschlag zu befassen, wenn:

    die Kommission, nachdem das Parlament seinen Standpunkt festgelegt hat, ihren ursprünglichen Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um den Standpunkt des Parlaments zu berücksichtigen;

    sich die Art des Problems, mit dem sich der Vorschlag befasst, aufgrund Zeitablaufs oder durch eine Änderung der Umstände entscheidend ändert; oder

    nach Festlegung des Standpunkts des Parlaments Wahlen zum Parlament stattgefunden haben und die Konferenz der Präsidenten dies für wünschenswert hält.

    2.

    Wird beabsichtigt, die Rechtsgrundlage eines Vorschlags mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger auf diesen Vorschlag Anwendung finden würde, führen das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 25 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung über ihre Präsidenten oder Vertreter einen Gedankenaustausch darüber durch.

    3.

    Nach dem in Absatz 2 genannten Gedankenaustausch ersucht der Präsident auf Antrag des zuständigen Ausschusses den Rat, das Parlament erneut mit dem Entwurf des verbindlichen Rechtsakts zu befassen, wenn die Kommission oder der Rat beabsichtigt, die im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorgesehene Rechtsgrundlage mit dem Ergebnis zu ändern, dass das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nicht länger Anwendung finden würde.

    Artikel 62

    Einigung in erster Lesung

    Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 203 im Plenum bekannt, dass der Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

    ABSCHNITT 2 - ZWEITE LESUNG

    Artikel 63

    Übermittlung des Standpunkts des Rates

    1.

    Die Übermittlung des Standpunkts des Rates gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgt, indem der Präsident ihn in der Plenarsitzung des Parlaments bekannt gibt. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt, sobald er die Dokumente mit dem Standpunkt selbst mit allen anlässlich der Annahme des Standpunkts in das Protokoll des Rates aufgenommenen Erklärungen des Rates, mit den Gründen, aus denen der Rat seinen Standpunkt festgelegt hat, und mit dem Standpunkt der Kommission einschließlich der Übersetzung in die Amtssprachen der Europäischen Union erhalten hat. Die Bekanntgabe durch den Präsidenten erfolgt während der auf den Eingang dieser Dokumente folgenden Tagung.

    Vor der Bekanntgabe vergewissert sich der Präsident in Absprache mit dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses oder dem Berichterstatter oder mit beiden, dass es sich bei dem übermittelten Dokument tatsächlich um einen Standpunkt des Rates der ersten Lesung handelt und dass die in Artikel 61 genannten Fälle nicht gegeben sind. Anderenfalls bemüht sich der Präsident im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss und, wenn möglich, in Übereinstimmung mit dem Rat um eine angemessene Lösung.

    2.

    Am Tag seiner Bekanntgabe im Parlament gilt der Standpunkt des Rates als automatisch an den in erster Lesung zuständigen Ausschuss überwiesen.

    3.

    Eine Auflistung dieser Übermittlungen wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe der zuständigen Ausschüsse veröffentlicht.

    Artikel 64

    Verlängerung von Fristen

    1.

    Auf Antrag des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses verlängert der Präsident die Fristen für zweite Lesungen gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    2.

    Der Präsident teilt dem Parlament jede gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit, unabhängig davon, ob diese Verlängerungen auf Initiative des Parlaments oder des Rates erfolgt.

    Artikel 65

    Verfahren im federführenden Ausschuss

    1.

    Der Standpunkt des Rates wird als Priorität auf die Tagesordnung der ersten Sitzung des federführenden Ausschusses gesetzt, die auf das Datum der Übermittlung folgt. Der Rat kann aufgefordert werden, seinen Standpunkt zu erläutern.

    2.

    Wenn der federführende Ausschuss nichts anderes beschließt, wird der Berichterstatter aus der ersten Lesung für die zweite Lesung beibehalten.

    3.

    Die Bestimmungen der Artikel 68 Absatz 2 und 3 über die Zulässigkeit der Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates gelten auch für das Verfahren im federführenden Ausschuss. Nur Mitglieder dieses Ausschusses oder deren feste Stellvertreter können Ablehnungsvorschläge oder Änderungsanträge einreichen. Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    4.

    Der federführende Ausschuss legt eine Empfehlung für die zweite Lesung vor mit dem Vorschlag, den vom Rat festgelegten Standpunkt zu billigen, zu ändern oder abzulehnen. Die Empfehlung enthält eine kurze Begründung für den vorgeschlagenen Beschluss.

    5.

    Die Artikel 51, 52, 56 und 198 finden auf die zweite Lesung keine Anwendung.

    Artikel 66

    Vorlage beim Parlament

    Der Standpunkt des Rates und, wenn verfügbar, die Empfehlung des zuständigen Ausschusses für die zweite Lesung werden automatisch auf den Entwurf der Tagesordnung für die letzte Tagung gesetzt, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist von drei oder, falls gemäß Artikel 64 verlängert, vier Monaten unmittelbar vorangeht, es sei denn, der Gegenstand wurde bereits auf einer vorangegangenen Tagung behandelt.

    Artikel 67

    Abstimmungen im Parlament — zweite Lesung

    1.

    Das Parlament stimmt zunächst über Vorschläge zur unmittelbaren Ablehnung des Standpunkts des Rates ab, die vom zuständigen Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich eingereicht wurden. Die Annahme eines solchen Vorschlags zur Ablehnung bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    Wird dieser Vorschlag zur Ablehnung angenommen, ist der Standpunkt des Rates abgelehnt und der Präsident gibt im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.

    Wird der Vorschlag zur Ablehnung nicht angenommen, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 2 bis 5 vor.

    2.

    Über jede vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegte vorläufige Einigung wird vorrangig abgestimmt, und zwar in einer einzigen Abstimmung, es sei denn, das Parlament beschließt auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, unverzüglich gemäß Absatz 3 über Änderungsanträge abzustimmen.

    Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist.

    Erhält die vorläufige Einigung in einer einzigen Abstimmung nicht die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, geht das Parlament anschließend gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 vor.

    3.

    Sofern nicht ein Vorschlag zur Ablehnung gemäß Absatz 1 oder eine vorläufige Einigung gemäß Absatz 2 angenommen wurde, kommen anschließend etwaige Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates, einschließlich der Änderungsanträge in der vom zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 vorgelegten vorläufigen Einigung, zur Abstimmung. Eine Änderung des Standpunkts des Rates bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    Vor der Abstimmung über die Änderungsanträge kann der Präsident die Kommission um Mitteilung ihres Standpunkts und den Rat um Erläuterungen ersuchen.

    4.

    Auch wenn das Parlament den ursprünglichen Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates gemäß Absatz 1 ablehnt, kann es auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, nach der Abstimmung über die Änderungsanträge gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 einen weiteren Vorschlag zur Ablehnung prüfen. Die Annahme eines solchen Vorschlags bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    Wird der Standpunkt des Rates abgelehnt, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass das Gesetzgebungsverfahren beendet ist.

    5.

    Nach Durchführung der Abstimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 und den anschließenden Abstimmungen über Änderungsanträge zum Entwurf einer legislativen Entschließung aufgrund von Anträgen zum Verfahren gibt der Präsident bekannt, dass die zweite Lesung des Parlaments beendet ist, und die legislative Entschließung gilt als angenommen. Falls erforderlich, wird die legislative Entschließung gemäß Artikel 203 Absatz 2 an das Ergebnis der gemäß den Absätzen 1 bis 4 durchgeführten Abstimmungen oder der Anwendung des Artikels 69 angepasst.

    Der Präsident übermittelt den Text der legislativen Entschließung und gegebenenfalls des Standpunkts des Parlaments dem Rat und der Kommission.

    Liegt kein Vorschlag zur Ablehnung oder Änderung des Standpunkts des Rates vor, gilt dieser als gebilligt.

    Artikel 68

    Zulässigkeit von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates

    1.

    Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zur Prüfung im Plenum einreichen.

    2.

    Ein Änderungsantrag zum Standpunkt des Rates ist nur dann zulässig, wenn er im Einklang mit den Artikeln 180 und 181 steht und darauf abzielt:

    (a)

    den vom Parlament in seiner ersten Lesung angenommenen Standpunkt ganz oder teilweise wieder einzusetzen,

    (b)

    einen Kompromiss zwischen Rat und Parlament zu erreichen,

    (c)

    einen Textteil des Standpunkts des Rates abzuändern, der in dem zur ersten Lesung unterbreiteten Vorschlag nicht oder mit anderem Inhalt enthalten war, oder

    (d)

    einen neuen Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage zu berücksichtigen, der/die seit der Annahme des Standpunkts des Parlaments in erster Lesung eingetreten ist.

    Die Entscheidung des Präsidenten, einen Änderungsantrag für zulässig oder unzulässig zu erklären, ist unanfechtbar.

    3.

    Haben seit der ersten Lesung Wahlen stattgefunden, ohne dass das Verfahren nach Artikel 61 durchgeführt wurde, kann der Präsident entscheiden, die in Absatz 2 aufgeführten Beschränkungen für die Zulässigkeit aufzuheben.

    Artikel 69

    Einigung in zweiter Lesung

    Wenn innerhalb der Fristen, die für die Einreichung von Änderungsanträgen oder Vorschlägen zur Ablehnung und für die Abstimmung darüber festgelegt wurden, kein Vorschlag zur Ablehnung des Standpunkts des Rates und keine Änderungsanträge zu dem Standpunkt gemäß den Artikeln 67 und 68 eingereicht werden, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt angenommen ist.

    ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

    Artikel 70

    Allgemeine Bestimmungen

    Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, können nur nach einem Beschluss aufgrund Artikel 71, Artikel 72 oder Artikel 73 oder nach einer Rücküberweisung durch das Parlament zum Zweck interinstitutioneller Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Verhandlungen werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt (19).

    Artikel 71

    Verhandlungen vor der ersten Lesung des Parlaments

    1.

    Nimmt ein Ausschuss einen Legislativbericht gemäß Artikel 51 an, kann er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen auf der Grundlage dieses Berichts fassen.

    2.

    Beschlüsse über die Aufnahme von Verhandlungen werden zu Beginn der Tagung, die auf ihre Annahme im Ausschuss folgt, bekannt gegeben. Bis zum Ende des Tages nach der Bekanntgabe im Parlament können Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, schriftlich beantragen, dass ein Beschluss eines Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen zur Abstimmung gebracht wird. Das Parlament führt diese Abstimmung während derselben Tagung durch.

    Geht bis zum Ablauf der Frist nach Unterabsatz 1 kein solcher Antrag ein, unterrichtet der Präsident das Parlament darüber. Wird ein Antrag gestellt, kann der Präsident unmittelbar vor der Abstimmung einem Redner zugunsten des Beschlusses des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen und einem Redner gegen diesen Beschluss das Wort erteilen. Jeder Redner kann eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

    3.

    Lehnt das Parlament den Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen ab, werden der Entwurf des Rechtsakts und der Bericht des zuständigen Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten Tagung gesetzt, und der Präsident setzt eine Frist für Änderungsanträge fest. Artikel 59 Absatz 4 findet Anwendung.

    4.

    Verhandlungen können jederzeit nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgenommen werden, sofern kein Antrag auf Abstimmung im Parlament über den Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen gestellt wurde. Wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, können die Verhandlungen jederzeit, nachdem der Beschluss des Ausschusses über die Aufnahme von Verhandlungen im Parlament gebilligt wurde, aufgenommen werden.

    Artikel 72

    Verhandlungen vor der ersten Lesung des Rates

    Hat das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung angenommen, stellt dieser Standpunkt das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, Verhandlungen aufzunehmen. Die Beschlüsse werden während der Tagung, die auf die Abstimmung im Ausschuss folgt, bekannt gegeben, und im Protokoll wird auf sie verwiesen.

    Artikel 73

    Verhandlungen vor der zweiten Lesung des Parlaments

    Wurde der Standpunkt des Rates in erster Lesung an den zuständigen Ausschuss überwiesen, stellt der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 68 das Mandat für Verhandlungen mit anderen Organen dar. Der zuständige Ausschuss kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt danach beschließen, Verhandlungen aufzunehmen.

    Enthält der Standpunkt des Rates in erster Lesung Elemente, die im Entwurf des Rechtsakts oder im Standpunkt des Parlaments in erster Lesung nicht enthalten waren, kann der Ausschuss Leitlinien für das Verhandlungsteam annehmen, z. B. in Form von Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates.

    Artikel 74

    Verhandlungsführung

    1.

    Das Verhandlungsteam des Parlaments wird vom Berichterstatter geleitet, und den Vorsitz führt der Vorsitz des zuständigen Ausschusses oder ein vom Vorsitz benannter stellvertretender Vorsitz. Dem Verhandlungsteam gehören mindestens die Schattenberichterstatter jeder Fraktion, die sich beteiligen will, an.

    2.

    Jedes Dokument, über das in einer Sitzung mit dem Rat und der Kommission („Trilog“) beraten werden soll, wird mindestens 48 Stunden oder in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor dem Trilog an das Verhandlungsteam verteilt.

    3.

    Nach jedem Trilog erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams dem zuständigen Ausschuss in dessen nächster Sitzung Bericht.

    Ist es nicht möglich, rechtzeitig eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen, erstatten der Vorsitz des Verhandlungsteams und der Berichterstatter im Namen des Verhandlungsteams den Koordinatoren des Ausschusses in einer Sitzung Bericht.

    4.

    Wird in Verhandlungen eine vorläufige Einigung erzielt, wird der zuständige Ausschuss unverzüglich davon unterrichtet. Dokumente, die die Ergebnisse des abschließenden Trilogs widergeben, werden dem zuständigen Ausschuss zur Verfügung gestellt und veröffentlicht. Die vorläufige Einigung wird dem zuständigen Ausschuss vorgelegt, der in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen über deren Annahme beschließt. Im Fall der Annahme wird die vorläufige Einigung im Plenum zur Prüfung eingereicht, wobei die Änderungen an dem Entwurf eines Rechtsakts deutlich im Text angegeben werden.

    5.

    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Ausschüssen gemäß Artikel 57 und 58 werden die detaillierten Regelungen für die Einleitung von Verhandlungen und die Verhandlungsführung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze entsprechend den in den genannten Artikeln aufgeführten Grundsätzen festgelegt.

    ABSCHNITT 4 - VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG

    Artikel 75

    Verlängerung von Fristen

    1.

    Auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss verlängert der Präsident die Fristen im Rahmen der dritten Lesung gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    2.

    Der Präsident teilt dem Parlament jede gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit, unabhängig davon, ob diese Verlängerungen auf Initiative des Parlamentes oder des Rates erfolgt.

    Artikel 76

    Einberufung des Vermittlungsausschusses

    Setzt der Rat das Parlament davon in Kenntnis, dass er nicht alle Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates billigen kann, vereinbart der Präsident mit dem Rat einen Termin und Ort für eine erste Sitzung des Vermittlungsausschusses. Die sechswöchige oder, im Falle einer Verlängerung, achtwöchige Frist gemäß Artikel 294 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt vom Tag der ersten Sitzung dieses Ausschusses an.

    Artikel 77

    Delegation im Vermittlungsausschuss

    1.

    Die Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

    2.

    Die politische Zusammensetzung der Delegation entspricht der Fraktionszusammensetzung des Parlaments. Die Konferenz der Präsidenten legt die genaue Zahl der Mitglieder aus jeder Fraktion fest, die Mitglieder der Delegation des Parlaments sein sollen.

    3.

    Die Mitglieder der Delegation werden für jedes einzelne Vermittlungsverfahren von den Fraktionen benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, abgesehen von drei Mitgliedern, die als ständige Mitglieder der aufeinanderfolgenden Delegationen für einen Zeitraum von zwölf Monaten benannt werden. Die drei ständigen Mitglieder werden von den Fraktionen aus der Mitte der Vizepräsidenten benannt und vertreten mindestens zwei verschiedene Fraktionen. Der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses in der zweiten Lesung sowie die Berichterstatter von assoziierten Ausschüssen sind in jedem Fall Delegationsmitglieder.

    4.

    Die in der Delegation vertretenen Fraktionen benennen Stellvertreter.

    5.

    In der Delegation nicht vertretene Fraktionen können je einen Vertreter zu internen Vorbereitungssitzungen der Delegation entsenden. Gehören der Delegation keine fraktionslosen Mitglieder an, kann ein fraktionsloses Mitglied an internen Vorbereitungssitzungen der Delegation teilnehmen.

    6.

    Die Delegation wird vom Präsidenten oder einem der drei ständigen Mitglieder geleitet.

    7.

    Die Delegation beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Ihre Beratungen sind nicht öffentlich.

    Die Konferenz der Präsidenten legt weitere Verfahrensleitlinien für die Arbeit der Delegation im Vermittlungsausschuss fest.

    8.

    Die Delegation erstattet dem Parlament Bericht über die Ergebnisse der Vermittlung.

    Artikel 78

    Gemeinsamer Entwurf

    1.

    Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, wird der Gegenstand auf die Tagesordnung für eine Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von sechs oder, im Falle einer Verlängerung, acht Wochen vom Zeitpunkt der Annahme durch den Vermittlungsausschuss an stattfindet.

    2.

    Der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss gibt eine Erklärung zu dem gemeinsamen Entwurf ab, dem ein Bericht beigefügt wird.

    3.

    Zu dem gemeinsamen Entwurf können keine Änderungsanträge eingereicht werden.

    4.

    Über den gemeinsame Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Für die Annahme bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    5.

    Wird im Vermittlungsausschuss keine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, gibt der Vorsitz oder ein anderes dazu bestimmtes Mitglied der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss eine Erklärung ab. Auf diese Erklärung folgt eine Aussprache.

    6.

    Während des Vermittlungsverfahrens zwischen Parlament und Rat nach der zweiten Lesung erfolgt keine Überweisung an den Ausschuss.

    7.

    Die Artikel 51, 52 und 56 finden während der dritten Lesung keine Anwendung.

    ABSCHNITT 5 - ABSCHLUSS DES VERFAHRENS

    Artikel 79

    Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte

    Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 203 und Anlage VIII überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.

    Nach der Unterzeichnung des Rechtsakts veranlassen die Generalsekretäre des Parlaments und des Rates anschließend die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    KAPITEL 4

    Spezifische Bestimmungen über das Anhörungsverfahren

    Artikel 80

    Geänderter Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt

    Beabsichtigt die Kommission, ihren Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt zu ersetzen oder zu ändern, kann der zuständige Ausschuss seine Prüfung des Gegenstands vertagen, bis ihm der neue Vorschlag oder die Änderungen der Kommission vorliegen.

    Artikel 81

    Standpunkt der Kommission zu Änderungsanträgen

    Vor der Schlussabstimmung über einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt im zuständigen Ausschuss kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, ihren Standpunkt zu allen vom Ausschuss zu diesem Vorschlag angenommenen Änderungsanträgen mitzuteilen.

    Dieser Standpunkt wird gegebenenfalls in den Bericht aufgenommen.

    Artikel 82

    Abstimmung im Parlament

    Artikel 59 Absätze 1, 2, 4 und 5 finden entsprechend Anwendung.

    Artikel 83

    Weiterverfolgung des Standpunkts des Parlaments

    1.

    In der Zeit nach der Annahme des Standpunkts des Parlaments zu einem Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts verfolgen der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses die weitere Behandlung dieses Entwurfs im Verlauf des Verfahrens bis zu seiner Annahme durch den Rat, insbesondere um sicherzustellen, dass etwaige Zusicherungen des Rates oder der Kommission gegenüber dem Parlament in Bezug auf dessen Standpunkt genau eingehalten werden. Der Vorsitz und der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses erstatten dem Ausschuss regelmäßig Bericht hierüber.

    2.

    Der zuständige Ausschuss kann die Kommission und den Rat auffordern, die Angelegenheit mit dem Ausschuss zu erörtern.

    3.

    Der zuständige Ausschuss kann, wenn er es für notwendig erachtet, in jeder Phase des Weiterverfolgungsverfahrens einen Entschließungsantrag einreichen und darin dem Parlament empfehlen:

    die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zurückzuziehen,

    die Kommission oder den Rat aufzufordern, das Parlament gemäß Artikel 84 erneut zu befassen, oder die Kommission aufzufordern, einen neuen Vorschlag vorzulegen, oder

    andere Maßnahmen zu beschließen, die es für angebracht hält.

    Ein derartiger Entschließungsantrag wird in den Entwurf der Tagesordnung der Tagung aufgenommen, die auf seine Annahme durch den Ausschuss folgt.

    Artikel 84

    Erneute Befassung des Parlaments

    1.

    Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht der Präsident den Rat, das Parlament unter den gleichen Umständen und Bedingungen wie den in Artikel 61 Absatz 1 vorgesehenen erneut anzuhören. Auf Antrag des zuständigen Ausschusses ersucht der Präsident den Rat außerdem, das Parlament erneut anzuhören, wenn der Rat den Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts, zu dem das Parlament ursprünglich Stellung genommen hat, entscheidend ändert oder zu ändern beabsichtigt, es sei denn, dies geschieht, um die vom Parlament angenommenen Änderungen zu übernehmen.

    2.

    Der Präsident ersucht auch dann um eine erneute Befassung mit einem Entwurf eines verbindlichen Rechtsakts unter den in diesem Artikel festgelegten Umständen, wenn das Parlament auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen entsprechenden Beschluss fasst.

    KAPITEL 5

    Konstitutionelle Fragen

    Artikel 85

    Ordentliche Vertragsänderung

    1.

    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 46 und 54 einen Bericht vorlegen, der Vorschläge an den Rat zur Änderung der Verträge enthält.

    2.

    Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Prüfung von Änderungen der Verträge angehört, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Der Ausschuss erstellt einen Bericht, der Folgendes umfasst:

    einen Entschließungsantrag, aus dem hervorgeht, ob das Parlament den vorgeschlagenen Beschluss billigt oder ablehnt, und der auch Vorschläge für den Konvent oder die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten enthalten kann;

    gegebenenfalls eine Begründung.

    3.

    Beschließt der Europäische Rat die Einberufung eines Konvents, so benennt das Parlament auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten die Vertreter des Parlaments für diesen Konvent.

    Die Delegation des Parlaments wählt ihren Leiter und ihre Kandidaten für die Mitgliedschaft in einer Lenkungsgruppe oder einem Präsidium, die bzw. das gegebenenfalls vom Konvent eingesetzt wird.

    4.

    Ersucht der Europäische Rat das Parlament um seine Zustimmung zu einem Beschluss, für die Prüfung von Änderungsvorschlägen zu den Verträgen keinen Konvent einzuberufen, wird das Ersuchen gemäß Artikel 105 an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    Artikel 86

    Vereinfachte Vertragsänderung

    1.

    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament gemäß den Artikeln 46 und 54 nach dem in Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren einen Bericht vorlegen, der an den Europäischen Rat gerichtete Vorschläge zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthält.

    2.

    Wird das Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Rates zur Änderung des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angehört, gilt Artikel 85 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung entsprechend. In diesem Fall darf der Entschließungsantrag nur Änderungsvorschläge zu den Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

    Artikel 87

    Beitrittsverträge

    1.

    Jeder aufgrund des Artikels 49 des Vertrags über die Europäische Union gestellte Antrag eines europäischen Staates auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wird an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung überwiesen.

    2.

    Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beschließen, den Rat oder die Kommission zu ersuchen, vor der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit dem antragstellenden Staat an einer Aussprache teilzunehmen.

    3.

    Der zuständige Ausschuss ersucht den Rat und die Kommission um umfassende und regelmäßige Unterrichtung über den Fortgang der Beitrittsverhandlungen, erforderlichenfalls vertraulich.

    4.

    Zu jedem Zeitpunkt der Beitrittsverhandlungen kann das Parlament auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses Empfehlungen annehmen mit dem Ersuchen, diese Empfehlungen vor Abschluss eines Vertrags über den Beitritt eines antragstellenden Staates zur Europäischen Union zu berücksichtigen.

    5.

    Nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen, jedoch vor der Unterzeichnung eines Abkommens wird dessen Entwurf dem Parlament gemäß Artikel 105 zur Zustimmung unterbreitet. Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union erteilt das Parlament seine Zustimmung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    Artikel 88

    Austritt aus der Union

    Wenn ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union beschließt, aus der Union auszutreten, wird die Angelegenheit an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 87 der Geschäftsordnung gilt entsprechend. Das Parlament beschließt über die Erteilung seiner Zustimmung zu dem Abkommen über den Austritt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Artikel 89

    Verletzung von wesentlichen Grundsätzen und Werten durch einen Mitgliedstaat

    1.

    Das Parlament kann auf der Grundlage eines Sonderberichts des zuständigen Ausschusses gemäß den Artikeln 46 und 54:

    (a)

    über einen begründeten Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen;

    (b)

    über einen Vorschlag abstimmen, mit dem die Kommission oder die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, einen Vorschlag nach Artikel 7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorzulegen;

    (c)

    über einen Vorschlag abstimmen, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 oder — zu einem späteren Zeitpunkt — nach Artikel 7 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union zu treffen.

    2.

    Alle Ersuchen des Rates um Zustimmung zu einem Vorschlag gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 des Vertrags über die Europäische Union werden zusammen mit der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats dem Parlament bekannt gegeben und gemäß Artikel 105 an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Das Parlament beschließt außer in dringlichen und begründeten Fällen auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses.

    3.

    Gemäß Artikel 354 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedürfen die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Beschlüsse zu ihrer Annahme durch das Parlament der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    4.

    Der zuständige Ausschuss kann vorbehaltlich der Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einen begleitenden Entschließungsantrag vorlegen. In einem derartigen Entschließungsantrag werden die Auffassungen des Parlaments zu einer schwerwiegenden Verletzung durch einen Mitgliedstaat sowie zu den geeigneten Maßnahmen und zur Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen dargelegt.

    5.

    Der zuständige Ausschuss gewährleistet, dass das Parlament vollständig auf dem Laufenden gehalten wird und, falls erforderlich, zu allen aufgrund seiner gemäß Absatz 3 erteilten Zustimmung zu treffenden Folgemaßnahmen angehört wird. Der Rat wird ersucht, die jeweiligen Entwicklungen darzulegen. Auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, für dessen Ausarbeitung die Genehmigung der Konferenz der Präsidenten einzuholen ist, kann das Parlament Empfehlungen an den Rat annehmen.

    Artikel 90

    Zusammensetzung des Parlaments

    Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Artikeln 46 und 54 der Geschäftsordnung ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird vom Parlament gemäß Artikel 105 geprüft.

    Artikel 91

    Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

    1.

    Die Anträge auf Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union werden vom Präsidenten zwecks Prüfung an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Artikel 105 findet Anwendung.

    2.

    Der zuständige Ausschuss überprüft die Einhaltung von Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union sowie der Artikel 326 bis 334 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    3.

    Rechtsakte, die nach Einführung einer verstärkten Zusammenarbeit in deren Rahmen vorgeschlagen werden, werden vom Parlament nach den Verfahren behandelt, die gelten, wenn keine verstärkte Zusammenarbeit gegeben ist. Artikel 48 findet Anwendung.

    KAPITEL 6

    Haushaltsverfahren

    Artikel 92

    Mehrjähriger Finanzrahmen

    Wenn der Rat das Parlament um dessen Zustimmung zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens ersucht, wird die Angelegenheit nach Maßgabe des Artikels 105 behandelt. In Übereinstimmung mit Artikel 312 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Zustimmung des Parlaments der Mehrheit seiner Mitglieder.

    Artikel 93

    Jährliches Haushaltsverfahren

    Unter Beachtung des Anhangs der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (20) kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen für angemessen erachteten Bericht über den Haushaltsplan auszuarbeiten.

    Andere Ausschüsse können innerhalb der vom zuständigen Ausschuss festgelegten Frist eine Stellungnahme abgeben.

    Artikel 94

    Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans

    1.

    Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans können von einzelnen Mitgliedern im zuständigen Ausschuss eingereicht werden.

    Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates können von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, oder von einem Ausschuss oder einer Fraktion im Plenum eingereicht werden.

    2.

    Änderungsanträge werden schriftlich vorgelegt und begründet, tragen die Unterschrift ihrer Verfasser und enthalten einen Hinweis auf die Haushaltslinie, auf die sie sich beziehen.

    3.

    Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge fest.

    4.

    Der zuständige Ausschuss stimmt über die Änderungsanträge vor ihrer Prüfung im Parlament ab.

    5.

    Im Parlament eingereichte Änderungsanträge, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, dürfen nur dann zur Abstimmung kommen, wenn ein Ausschuss oder eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben. Diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

    6.

    Bei Änderungsanträgen zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, prüft das Parlament diese nur, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

    7.

    Das Parlament stimmt in aufeinanderfolgenden Abstimmungen ab:

    über die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans nach Einzelplänen,

    über einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

    Artikel 183 Absätze 4 bis 10 finden jedoch Anwendung.

    8.

    Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Änderungsanträge eingereicht wurden, gelten als angenommen.

    9.

    Nach Artikel 314 Absatz 4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Änderungsanträgen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    10.

    Hat das Parlament den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, wird der so geänderte Standpunkt mit den Begründungen und dem Protokoll der Sitzung, in der die Abänderungen angenommen wurden, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

    Artikel 95

    Vermittlung in Haushaltsfragen

    1.

    Der Präsident beruft den Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 314 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein.

    2.

    Die das Parlament bei den Sitzungen des Vermittlungsausschusses im Rahmen des Haushaltsverfahrens vertretende Delegation besteht aus derselben Anzahl von Mitgliedern wie die Delegation des Rates.

    3.

    Die Mitglieder der Delegation des Parlaments für den Vermittlungsausschuss werden von den Fraktionen alljährlich vor der Abstimmung des Parlaments über den Standpunkt des Rates benannt, vorzugsweise aus den Reihen der Mitglieder des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses und anderer betroffener Ausschüsse. Die Delegation wird vom Präsidenten des Parlaments geleitet. Der Präsident kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

    4.

    Artikel 77 Absätze 2, 4, 5, 7 und 8 finden Anwendung.

    5.

    Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf erzielt, so wird die Angelegenheit auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser Einigung stattfindet. Der gemeinsame Entwurf wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Artikel 78 Absätze 2 und 3 finden Anwendung.

    6.

    Über den gemeinsamen Entwurf wird als Ganzes in einer einzigen Abstimmung abgestimmt. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Der gemeinsame Entwurf gilt als angenommen, sofern er nicht von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments abgelehnt wird.

    7.

    Wird der gemeinsame Entwurf vom Parlament gebilligt, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss alle oder einige der Abänderungen des Parlaments am Standpunkt des Rates einreichen, damit sie gemäß Artikel 314 Absatz 7 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt werden.

    Die Abstimmung über die Bestätigung wird auf die Tagesordnung einer Plenarsitzung des Parlaments gesetzt, die innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rates über seine Ablehnung des gemeinsamen Entwurfs stattfindet.

    Die Abänderungen gelten als bestätigt, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments und mit drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

    Artikel 96

    Endgültiger Erlass des Haushaltsplans

    Ist der Präsident der Auffassung, dass der Haushaltsplan gemäß den Bestimmungen von Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen wurde, erklärt er im Parlament, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist. Er veranlasst seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

    Artikel 97

    Regelung der vorläufigen Zwölftel

    1.

    Beschlüsse des Rates, mit denen Ausgaben genehmigt werden, die über das vorläufige Zwölftel der Haushaltsmittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres hinausgehen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    2.

    Der zuständige Ausschuss kann einen Entwurf eines Beschlusses zur Kürzung der in Absatz 1 genannten Ausgaben einreichen. Das Parlament entscheidet über diesen Beschluss binnen 30 Tagen nach Erlass des Beschlusses des Rates.

    3.

    Das Parlament entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    Artikel 98

    Ausführung des Haushaltsplans

    1.

    Das Parlament kontrolliert die Ausführung des laufenden Haushaltsplans. Es beauftragt mit dieser Aufgabe seine für den Haushalt und die Haushaltskontrolle zuständigen Ausschüsse sowie die übrigen betroffenen Ausschüsse.

    2.

    Das Parlament prüft jedes Jahr die sich aus der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ergebenden Probleme, gegebenenfalls auf der Grundlage eines Entschließungsantrags seines zuständigen Ausschusses, und zwar vor seiner Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr.

    Artikel 99

    Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans

    Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sind dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt (22).

    Artikel 100

    Andere Verfahren zur Entlastung

    Die Vorschriften über das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten auch für:

    das Verfahren zur Entlastung des Präsidenten des Europäischen Parlaments für die Ausführung des Einzelhaushaltsplans des Europäischen Parlaments,

    das Verfahren zur Entlastung der Personen, die für die Ausführung der Einzelhaushaltspläne anderer Organe und Einrichtungen der Europäischen Union wie Rat, Gerichtshof der Europäischen Union, Rechnungshof, Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen verantwortlich sind;

    das Verfahren zur Entlastung der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Entwicklungsfonds;

    das Verfahren zur Entlastung der für die Haushaltsführung verantwortlichen Organe von rechtlich selbständigen Einrichtungen, die Unionsaufgaben wahrnehmen, soweit in den für ihre Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften eine Entlastung durch das Parlament vorgesehen ist.

    Artikel 101

    Interinstitutionelle Zusammenarbeit

    Gemäß Artikel 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nimmt der Präsident an regelmäßigen Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission teil, die auf Initiative der Kommission im Rahmen der nach Titel II des Sechsten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Haushaltsverfahren einberufen werden. Der Präsident trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe zu fördern und so die Durchführung der oben genannten Verfahren zu erleichtern.

    Der Präsident des Parlaments kann diese Aufgabe einem Vizepräsidenten mit Erfahrung in Haushaltsangelegenheiten oder dem Vorsitz des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses übertragen.

    KAPITEL 7

    Interne Haushaltsverfahren

    Artikel 102

    Haushaltsvoranschlag des Parlaments

    1.

    Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.

    2.

    Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuss, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.

    3.

    Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.

    Der zuständige Ausschuss nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.

    4.

    Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.

    5.

    Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.

    6.

    Voranschläge für Berichtigungshaushaltspläne werden ebenfalls nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.

    Artikel 103

    Verfahren für die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags des Parlaments

    1.

    In Bezug auf den Haushaltsplan des Parlaments beschließen das Präsidium und der für Haushaltsfragen zuständige Ausschuss in aufeinander folgenden Phasen über:

    (a)

    den Stellenplan,

    (b)

    den Vorentwurf und den Entwurf des Haushaltsvoranschlags.

    2.

    Die Beschlüsse über den Stellenplan werden nach folgendem Verfahren gefasst:

    (a)

    Das Präsidium stellt den Stellenplan für jedes Haushaltsjahr auf;

    (b)

    gegebenenfalls findet eine Konzertierung zwischen dem Präsidium und dem für Haushaltsfragen zuständigen Ausschuss statt, falls die Stellungnahme des letzteren von den ursprünglichen Beschlüssen des Präsidiums abweicht;

    (c)

    am Ende des Verfahrens obliegt die letzte Entscheidung über die den Stellenplan betreffenden Aspekte des Haushaltsvoranschlags gemäß Artikel 234 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung unbeschadet der gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gefassten Beschlüsse dem Präsidium.

    3.

    Hinsichtlich des Haushaltsvoranschlags als solchen beginnt das Aufstellungsverfahren, sobald das Präsidium einen endgültigen Beschluss über den Stellenplan gefasst hat. Der Ablauf dieses Verfahrens ist in Artikel 102 festgelegt. Falls der Standpunkt des für Haushaltsfragen zuständigen Ausschusses erheblich von dem des Präsidiums abweicht, wird ein Konzertierungsverfahren eingeleitet.

    Artikel 104

    Befugnis zum Eingehen von Zahlungsverpflichtungen, zur Anweisung von Zahlungen, zur Festlegung der Jahresrechnung und zur Erteilung der Entlastung

    1.

    Der Präsident geht Zahlungsverpflichtungen ein und weist Zahlungen an oder veranlasst dies im Rahmen der vom Präsidium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses erlassenen internen Finanzordnung.

    2.

    Der Präsident übermittelt dem zuständigen Ausschuss den Entwurf der Jahresrechnung.

    3.

    Das Parlament legt auf der Grundlage des Berichts seines zuständigen Ausschusses seine Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung.

    KAPITEL 8

    Zustimmungsverfahren

    Artikel 105

    Zustimmungsverfahren

    1.

    Wird das Parlament um seine Zustimmung zu einem verbindlichen Rechtsakt ersucht, legt der zuständige Ausschuss dem Parlament eine Empfehlung zur Genehmigung oder Ablehnung des vorgeschlagenen Akts vor.

    Die Empfehlung enthält Bezugsvermerke, jedoch keine Erwägungen. Änderungsanträge im Ausschuss sind nur zulässig, wenn sie darauf abzielen, die vom Berichterstatter vorgeschlagene Empfehlung umzukehren.

    Die Empfehlung kann mit einer kurzen Begründung versehen sein. Die Begründung wird in der alleinigen Verantwortung des Berichterstatters erstellt und kommt nicht zur Abstimmung. Artikel 55 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.

    2.

    Der zuständige Ausschuss kann, sofern erforderlich, auch einen Bericht einreichen, der einen nichtlegislativen Entschließungsantrag umfasst und aus dem die Gründe hervorgehen, aus denen das Parlament seine Zustimmung erteilen oder verweigern soll, und der gegebenenfalls Empfehlungen für die Umsetzung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

    3.

    Der zuständige Ausschuss behandelt das Ersuchen um Zustimmung unverzüglich. Hat der zuständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung des Ersuchens um Zustimmung an ihn seine Empfehlung nicht angenommen, kann die Konferenz der Präsidenten den Gegenstand entweder auf die Tagesordnung zur Prüfung auf einer der nächsten Tagungen aufnehmen oder, in einem hinreichend begründeten Fall, beschließen, die Frist von sechs Monaten zu verlängern.

    4.

    Das Parlament beschließt über den vorgeschlagenen Rechtsakt in einer einzigen Abstimmung über die Zustimmung, unabhängig davon, ob in der Empfehlung des zuständigen Ausschusses die Billigung oder Ablehnung des Rechtsakts empfohlen wird, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können. Wird die notwendige Mehrheit nicht erreicht, gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als abgelehnt.

    5.

    Ist die Zustimmung des Parlaments erforderlich, kann der zuständige Ausschuss dem Parlament jederzeit einen Zwischenbericht mit einem Entschließungsantrag unterbreiten, der Empfehlungen zur Änderung oder Durchführung des vorgeschlagenen Rechtsakts enthält.

    KAPITEL 9

    Sonstige Verfahren

    Artikel 106

    Verfahren der Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen bezüglich der Einführung des Euro

    1.

    Wird das Parlament um seine Stellungnahme gemäß Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, legt der zuständige Ausschuss dem Parlament einen Bericht über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Rechtsakts vor, auf dessen Grundlage das Parlament berät.

    2.

    Das Parlament stimmt in einer einzigen Abstimmung über den vorgeschlagenen Rechtsakt ab, wobei keine Änderungsanträge eingereicht werden können.

    Artikel 107

    Verfahren im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog

    1.

    Der Präsident übermittelt jedes von der Kommission gemäß Artikel 154 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgearbeitete Dokument bzw. Vereinbarungen der Sozialpartner gemäß Artikel 155 Absatz 1 dieses Vertrags sowie Vorschläge, die von der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 dieses Vertrags unterbreitet werden, dem zuständigen Ausschuss zur Prüfung.

    2.

    Teilen die Sozialpartner der Kommission mit, dass sie den Prozess nach Artikel 155 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Gang setzen wollen, kann der zuständige Ausschuss einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

    3.

    In den Fällen, in denen die Sozialpartner eine Vereinbarung erzielt und gemeinsam beantragt haben, dass die Vereinbarung durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 155 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union umgesetzt wird, reicht der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag ein, in dem empfohlen wird, den Antrag anzunehmen oder abzulehnen.

    Artikel 108

    Verfahren für die Prüfung geplanter freiwilliger Vereinbarungen

    1.

    Unterrichtet die Kommission das Parlament über ihre Absicht, die Anwendung freiwilliger Vereinbarungen als Alternative zum Erlass von Rechtsvorschriften zu prüfen, kann der zuständige Ausschuss gemäß Artikel 54 einen Bericht über den betreffenden Gegenstand ausarbeiten.

    2.

    Teilt die Kommission mit, dass sie beabsichtigt, eine freiwillige Vereinbarung zu schließen, kann der zuständige Ausschuss einen Entschließungsantrag einreichen, in dem empfohlen wird, dass das Parlament den Vorschlag annimmt oder ablehnt, und in dem die entsprechenden Bedingungen genannt werden.

    Artikel 109

    Kodifizierung

    1.

    Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser Ausschuss prüft den Vorschlag gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten (23), um sicherzustellen, dass der Vorschlag sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt.

    2.

    Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden.

    3.

    Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig.

    Allerdings kann der Vorsitz des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters diesem Ausschuss technische Anpassungen zur Billigung unterbreiten, sofern der Vorschlag durch diese Anpassungen inhaltlich nicht geändert wird und sie notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen.

    4.

    Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung von Rechtsakten der Union bewirkt, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Billigung.

    Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag eine inhaltliche Änderung bewirkt, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor.

    In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung.

    Artikel 110

    Neufassung

    1.

    Wird dem Parlament ein Vorschlag zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union unterbreitet, wird er an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den in der Sache zuständigen Ausschuss überwiesen.

    2.

    Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten (24), um sicherzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind.

    Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 109 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.

    3.

    Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

    In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 180 und 181 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

    Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.

    4.

    Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

    In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihn zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, stellt der Präsident fest, dass das Verfahren im Parlament gegenstandslos geworden ist und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den in der Sache zuständigen Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.

    KAPITEL 10

    Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

    Artikel 111

    Delegierte Rechtsakte

    1.

    Übermittelt die Kommission dem Parlament einen delegierten Rechtsakt, leitet der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss weiter, der beschließen kann, ein für die Prüfung eines delegierten Rechtsakts oder mehrerer delegierter Rechtsakte zuständiges Mitglied zu benennen.

    2.

    Während der Tagung, die auf den Eingang des delegierten Rechtsakts folgt, gibt der Präsident dem Parlament den Tag des Eingangs des delegierten Rechtsakts in allen Amtssprachen und die Frist für Einwände bekannt. Diese Frist gilt ab dem Tag des Eingangs.

    Die Bekanntgabe wird im Sitzungsprotokoll unter Angabe des zuständigen Ausschusses veröffentlicht.

    3.

    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts und, sofern er dies für angemessen hält, nach Anhörung aller betroffenen Ausschüsse einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag mit Einwänden gegen den Rechtsakt unterbreiten. Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zwecks Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.

    4.

    In einem gemäß Absatz 3 eingereichten Entschließungsantrag werden die Gründe für die Einwände des Parlaments genannt, und die Kommission kann darin aufgefordert werden, einen neuen delegierten Rechtsakt vorzulegen, mit dem den Empfehlungen des Parlaments Rechnung getragen wird.

    5.

    Das Parlament nimmt einen solchen Entschließungsantrag innerhalb der im Basisrechtsakt genannten Frist nach Maßgabe von Artikel 290 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit seiner Mitglieder an.

    Gelangt der zuständige Ausschuss zu dem Schluss, dass es unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts angemessen erscheint, die Frist für die Erhebung von Einwänden gegen den delegierten Rechtsakt zu verlängern, unterrichtet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments den Rat und die Kommission über diese Fristverlängerung.

    6.

    Empfiehlt der zuständige Ausschuss, dass das Parlament vor Ablauf der im Basisrechtsakt genannten Frist erklären sollte, dass es keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhebt, findet folgendes Verfahren Anwendung:

    Der zuständige Ausschuss unterrichtet den Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze hierüber schriftlich unter Angabe von Gründen und unterbreitet eine entsprechende Empfehlung.

    Werden weder in der folgenden Sitzung der Konferenz der Ausschussvorsitze noch in Dringlichkeitsfällen in schriftlicher Form Einwände erhoben, unterrichtet der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze den Präsidenten des Parlaments hierüber, der seinerseits unverzüglich das Plenum hiervon in Kenntnis setzt.

    Sprechen sich eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach der Bekanntgabe im Plenum gegen die Empfehlung aus, wird über diese abgestimmt.

    Werden innerhalb derselben Frist keine Einwände erhoben, gilt die Empfehlung als angenommen.

    Mit der Annahme einer solchen Empfehlung werden spätere Vorschläge für Einwände gegen den delegiert Rechtsakt unzulässig.

    7.

    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament unter Einhaltung der Bestimmungen des Basisrechtsakts auf eigenes Betreiben einen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem diese Befugnisübertragung vollständig oder teilweise widerrufen oder die stillschweigende Verlängerung der Befugnisübertragung abgelehnt wird.

    Gemäß Artikel 290 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf ein Beschluss zum Widerruf der Befugnisübertragung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    8.

    Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidungen.

    Artikel 112

    Durchführungsrechtsakte und Durchführungsmaßnahmen

    1.

    Übermittelt die Kommission dem Parlament den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme, überweist der Präsident ihn an den für den Basisrechtsakt zuständigen Ausschuss, wobei dieser Ausschuss beschließen kann, ein für die Prüfung des Entwurfs oder mehrerer Entwürfe eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zuständiges Mitglied zu benennen.

    2.

    Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen mit Gründen versehenen Entschließungsantrag unterbreiten, in dem dargelegt wird, dass der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme über die in dem Basisrechtsakt übertragene Durchführungsbefugnisse hinausgeht oder dem Unionsrecht aus anderen Gründen nicht entspricht.

    3.

    Der Entschließungsantrag kann eine Aufforderung an die Kommission beinhalten, den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zurückzuziehen, unter Berücksichtigung der Einwände des Parlaments zu ändern oder einen neuen Legislativvorschlag vorzulegen. Der Präsident unterrichtet den Rat und die Kommission über die getroffene Entscheidung.

    4.

    Wenn die von der Kommission beabsichtigten Durchführungsmaßnahmen unter das „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ im Sinne des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (25) fallen, finden die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

    (a)

    Die für die Kontrolle zur Verfügung stehende Frist beginnt, wenn dem Parlament der Entwurf der Durchführungsmaßnahme in allen Amtssprachen übermittelt worden ist. Im Falle einer verkürzten Frist gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG sowie in Fällen von Dringlichkeit gemäß Artikel 5a Absatz 6 dieses Beschlusses, beginnt die Frist am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs der Durchführungsmaßnahme im Parlament in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des gemäß diesem Beschluss eingesetzten Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des zuständigen Ausschusses spricht sich dagegen aus. Artikel 167 findet in den beiden vorstehend genannten Fällen keine Anwendung;

    (b)

    Wenn sich der Entwurf einer Durchführungsmaßnahme auf Artikel 5a Absatz 5 oder 6 des Beschlusses 1999/468/EG, der verkürzte Fristen für die Ablehnung des Parlaments vorsieht, stützt, kann vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses ein Entschließungsantrag zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs der Durchführungsmaßnahme eingereicht werden, wenn der Ausschuss in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zusammentreten konnte;

    (c)

    Das Parlament kann eine Entschließung zur Ablehnung der Annahme des Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme mit der Mehrheit seiner Mitglieder annehmen und darin darauf hinweisen, dass der Entwurf von Maßnahmen über die in dem Basisrechtsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht, mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts nicht vereinbar ist oder gegen die Grundsätze der Subsidiarität oder der Verhältnismäßigkeit verstößt;

    Hat der zuständige Ausschuss zehn Arbeitstage vor Beginn der Tagung, deren Mittwoch dem Ablauf der Frist für die Ablehnung der Durchführungsmaßnahme unmittelbar vorausgeht, keinen Entschließungsantrag eingereicht, können eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag zu diesem Gegenstand zur Aufnahme in die Tagesordnung der genannten Tagung einreichen.

    (d)

    Wenn der zuständige Ausschuss dem Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze schriftlich unter Angabe von Gründen empfiehlt, dass das Parlament sich innerhalb der in Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c und/oder in Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen üblichen Frist nicht gegen die vorgeschlagene Maßnahme aussprechen sollte, findet das in Artikel 111 Absatz 6 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren Anwendung (26).

    Artikel 113

    Prüfung im Verfahren mit assoziierten Ausschüssen oder im gemeinsamen Ausschussverfahren

    1.

    Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 57 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte oder der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

    Der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme wird dem federführenden Ausschuss und dem assoziierten Ausschuss übermittelt.

    Der Vorsitz des federführenden Ausschusses legt eine Frist fest, innerhalb der der assoziierte Ausschuss Vorschläge zu den Fragen formulieren kann, für die er ausschließlich zuständig ist oder für die beide Ausschüsse gemeinsam zuständig sind.

    Fällt der delegierte Rechtsakt oder der Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme hauptsächlich in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses, werden dessen Vorschläge vom federführenden Ausschuss ohne Abstimmung übernommen; wenn der federführende Ausschuss diese Regelung nicht einhält, kann der Präsident dem assoziierten Ausschuss die Genehmigung erteilen, dem Parlament einen Entschließungsantrag zu unterbreiten.

    2.

    Wurde der Basisrechtsakt vom Parlament nach dem in Artikel 58 vorgesehenen Verfahren angenommen, so finden bei der Prüfung der delegierten Rechtsakte und der Entwürfe von Durchführungsrechtsakten oder Durchführungsmaßnahmen die folgenden zusätzlichen Bestimmungen Anwendung:

    Der Präsident benennt nach Eingang des delegierten Rechtsakts oder des Entwurfs eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme gemäß den in Artikel 58 genannten Kriterien und etwaiger Vereinbarungen zwischen den Vorsitzen der betroffenen Ausschüsse den für die Prüfung zuständigen Ausschuss oder die gemeinsam für die Prüfung zuständigen Ausschüsse.

    Wird ein delegierter Rechtsakt oder ein Entwurf eines Durchführungsrechtsakts oder einer Durchführungsmaßnahme zur Prüfung im gemeinsamen Ausschussverfahren überwiesen, so kann jeder Ausschuss die Einberufung einer gemeinsamen Sitzung zum Zwecke der Prüfung eines Entschließungsantrags beantragen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse wird die gemeinsame Sitzung vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen.

    TITEL III

    AUSSENBEZIEHUNGEN

    KAPITEL 1

    Internationale Abkommen

    Artikel 114

    Internationale Abkommen

    1.

    Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder diese vorbereitende Phase auf andere Weise zu verfolgen. Der Ausschuss setzt die Konferenz der Ausschussvorsitze von seinem Beschluss in Kenntnis.

    2.

    Der zuständige Ausschuss ermittelt bei der Kommission so bald wie möglich die für den Abschluss der internationalen Abkommen nach Absatz 1 gewählte Rechtsgrundlage. Der zuständige Ausschuss prüft diese gewählte Rechtsgrundlage gemäß Artikel 40.

    3.

    Das Parlament kann auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, den Rat ersuchen, die Aufnahme von Verhandlungen so lange nicht zu genehmigen, bis das Parlament auf der Grundlage eines Berichts seines zuständigen Ausschusses Stellung zu dem vorgeschlagenen Verhandlungsmandat genommen hat.

    4.

    Zu jedem Zeitpunkt der Verhandlungen sowie nach Beendigung der Verhandlungen bis zum Abschluss des internationalen Abkommens kann das Parlament auf der Grundlage eines auf eigene Initiative erstellten Berichts des zuständigen Ausschusses oder nach Prüfung aller von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eingereichten einschlägigen Vorschläge Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik annehmen mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des Abkommens zu berücksichtigen.

    5.

    Der Präsident überweist die Ersuchen des Rates um die Zustimmung oder die Stellungnahme des Parlaments an den zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 105 oder Artikel 48 Absatz 1.

    6.

    Zu jedem beliebigen Zeitpunkt vor der Abstimmung des Parlaments über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme können der zuständige Ausschuss oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt.

    Bevor das Parlament über den Vorschlag abstimmt, kann der Präsident die Stellungnahme des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses anfordern, der dem Parlament seine Schlussfolgerungen vorlegt.

    Stimmt das Parlament dem Vorschlag zu, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, wird die Abstimmung über ein Ersuchen um Zustimmung oder Stellungnahme vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

    7.

    Ersucht der Rat das Parlament um Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens, beschließt es in einer einzigen Abstimmung in Übereinstimmung mit Artikel 105.

    Verweigert das Parlament seine Zustimmung, teilt der Präsident dem Rat mit, dass das fragliche Abkommen nicht geschlossen, verlängert oder geändert werden kann.

    Unbeschadet des Artikels 105 Absatz 3 kann das Parlament auf der Grundlage einer Empfehlung des zuständigen Ausschusses beschließen, den Beschluss über das Zustimmungsverfahren um höchstens ein Jahr zu verschieben.

    8.

    Ersucht der Rat das Parlament um Stellungnahme zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines internationalen Abkommens, sind keine Änderungen des Textes des Abkommens zulässig. Unbeschadet des Artikels 181 Absatz 1 sind Änderungsanträge zum Entwurf eines Beschlusses des Rates zulässig.

    Ist die vom Parlament angenommene Stellungnahme negativ, ersucht der Präsident den Rat, das betreffende Abkommen nicht abzuschließen.

    9.

    Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschusses und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse überprüfen gemeinsam, dass der Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik dem Parlament gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der Vorbereitung der Verhandlungen, der Aushandlung und des Abschlusses internationaler Abkommen unverzüglich und regelmäßig umfassende Informationen — erforderlichenfalls vertraulich –, einschließlich des Entwurfs und des endgültig angenommenen Textes der Verhandlungsleitlinien, sowie Informationen über die Durchführung der Abkommen übermitteln.

    Artikel 115

    Vorläufige Anwendung oder Aussetzung der Anwendung internationaler Abkommen oder Festlegung des Standpunkts der Union in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium

    Wenn die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik das Parlament und den Rat über die Absicht unterrichtet, die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines internationalen Abkommens vorzuschlagen, kann das Parlament den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin auffordern, eine Erklärung abzugeben, auf die eine Aussprache folgt. Das Parlament kann auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses oder gemäß Artikel 118 Empfehlungen abgeben, in denen insbesondere der Rat ersucht werden kann, ein Abkommen vorläufig nicht anzuwenden, bis das Parlament seine Zustimmung erteilt hat.

    Dieses Verfahren findet auch Anwendung, wenn die Kommission oder die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin die im Namen der Union festzulegenden Standpunkte in einem durch ein internationales Abkommen eingesetzten Gremium vorschlägt.

    KAPITEL 2

    Vertretung der Union nach aussen und Gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik

    Artikel 116

    Sonderbeauftragte

    1.

    Gedenkt der Rat Sonderbeauftragte gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu ernennen, fordert der Präsident auf Ersuchen des zuständigen Ausschusses den Rat auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen im Zusammenhang mit dem Mandat, den Zielen und anderen einschlägigen Angelegenheiten zu beantworten, die mit den Aufgaben und der Rolle der Sonderbeauftragten in Verbindung stehen.

    2.

    Die Sonderbeauftragten können nach ihrer Ernennung, aber vor der Amtsübernahme aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

    3.

    Binnen zwei Monaten nach der Anhörung kann der zuständige Ausschuss Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ausarbeiten, die sich unmittelbar auf die Ernennung beziehen.

    4.

    Die Sonderbeauftragten werden aufgefordert, das Parlament umfassend und regelmäßig über die praktische Durchführung des Mandats zu unterrichten.

    Artikel 117

    Internationale Vertretung

    1.

    Vor seiner Ernennung kann der Kandidat für das Amt eines Leiters einer auswärtigen Delegation der Union aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

    2.

    Binnen zwei Monaten nach der Anhörung gemäß Absatz 1 kann der zuständige Ausschuss eine Entschließung annehmen oder eine Empfehlung abgeben, die sich unmittelbar auf die Ernennung bezieht.

    KAPITEL 3

    Empfehlungen zur Aussenpolitik der Union

    Artikel 118

    Empfehlungen zur Außenpolitik der Union

    1.

    Der zuständige Ausschuss kann Entwürfe von Empfehlungen an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreter in der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Themen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union (Auswärtiges Handeln der Union) oder in den Fällen ausarbeiten, in denen ein in den Anwendungsbereich von Artikel 114 fallendes internationales Abkommen nicht an das Parlament überwiesen oder das Parlament nicht gemäß Artikel 115 unterrichtet wurde.

    2.

    In dringenden Fällen kann der Präsident eine Dringlichkeitssitzung des betroffenen Ausschusses genehmigen.

    3.

    Während des Verfahrens der Annahme dieser Empfehlungsentwürfe auf Ausschussebene muss ein schriftlicher Text zur Abstimmung gestellt werden.

    4.

    In den in Absatz 2 genannten dringenden Fällen findet Artikel 167 auf der Ausschussebene keine Anwendung, und mündliche Änderungsanträge sind zulässig. Die Mitglieder können keinen Einspruch gegen mündliche Änderungsanträge einlegen, die im Ausschuss zur Abstimmung gebracht werden.

    5.

    Die vom Ausschuss abgefassten Entwürfe von Empfehlungen werden auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Tagung gesetzt. In dringenden Fällen, über die der Präsident entscheidet, können Empfehlungen auf die Tagesordnung für eine laufende Tagung gesetzt werden.

    6.

    Empfehlungen gelten als angenommen, sofern nicht vor Beginn der Tagung mindestens eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, schriftlich Einspruch erhoben haben. Wenn Einsprüche vorliegen, werden die Empfehlungsentwürfe des Ausschusses auf die Tagesordnung derselben Tagung gesetzt. Es findet eine Aussprache über derartige Empfehlungen statt, und Änderungsanträge, die von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eingereicht wurden, kommen zur Abstimmung.

    Artikel 119

    Anhörung und Unterrichtung des Parlaments im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

    1.

    Wird das Parlament gemäß Artikel 36 des Vertrags über die Europäische Union angehört, wird der Gegenstand an den zuständigen Ausschuss überwiesen; dieser kann Entwürfe von Empfehlungen gemäß Artikel 118 ausarbeiten.

    2.

    Die betroffenen Ausschüsse bemühen sich zu gewährleisten, dass die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihnen regelmäßig und rechtzeitig Informationen über die Entwicklung und Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union über die vorgesehenen Kosten, jedes Mal, wenn ein mit Ausgaben verbunderner Beschluss im Bereich dieser Politik angenommen wird, und über die sonstigen finanziellen Aspekte in Verbindung mit der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politik übermittelt. Auf Ersuchen der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin kann ein Ausschuss seine Sitzung ausnahmsweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten.

    3.

    Zweimal jährlich findet eine Aussprache über das von der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin ausgearbeitete Anhörungsdokument über die wichtigsten Aspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und der finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt statt. Die Verfahren nach Artikel 132 finden Anwendung.

    4.

    Die Vizepräsidentin und Hohe Vertreterin wird aufgefordert, bei jeder Aussprache im Plenum anwesend zu sein, bei der Themen der Außen-, Sicherheits- oder Verteidigungspolitik behandelt werden.

    Artikel 120

    Verletzung der Menschenrechte

    Die zuständigen Ausschüsse können auf jeder Tagung, ohne eine Genehmigung zu beantragen, je einen Entschließungsantrag gemäß dem Verfahren des Artikels 118 Absätze 5 und 6 zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen einreichen.

    TITEL IV

    Transparenz der Arbeiten

    Artikel 121

    Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments

    1.

    Das Parlament gewährleistet in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäischen Union, Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die größtmögliche Transparenz seiner Tätigkeiten.

    2.

    Die Aussprachen des Parlaments sind öffentlich.

    3.

    Die Ausschüsse des Parlaments treten grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zusammen. Spätestens zum Zeitpunkt der Annahme der betreffenden Tagesordnung können die Ausschüsse jedoch beschließen, die Tagesordnung einer bestimmten Sitzung in öffentlich und unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandelnde Punkte zu unterteilen. Findet eine Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, kann der Ausschuss beschließen, Dokumente der Sitzung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

    Artikel 122

    Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten

    1.

    Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Parlaments. Dieser Zugang unterliegt den Grundsätzen, Bedingungen und Einschränkungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

    Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Parlaments soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

    2.

    Zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten bezeichnet der Ausdruck „Dokument des Parlaments“ jeden Inhalt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, der von Amtsträgern des Parlaments im Sinne von Titel I Kapitel 2 dieser Geschäftsordnung, von den Organen des Parlaments, von Ausschüssen oder interparlamentarischen Delegationen oder vom Generalsekretariat des Parlaments erstellt wurde oder bei ihnen eingegangen ist.

    Gemäß Artikel 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments gelten von einzelnen Mitgliedern oder Fraktionen erstellte Dokumente zum Zweck des Zugangs zu Dokumenten nur dann als Dokumente des Parlaments, wenn sie gemäß dieser Geschäftsordnung eingereicht werden.

    Das Präsidium erlässt Bestimmungen, um zu gewährleisten, dass alle Dokumente des Parlaments aufgezeichnet werden.

    3.

    Das Parlament richtet eine Website für das öffentliche Register seiner Dokumente ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden, soweit möglich, in die Website für das öffentliche Register des Parlaments aufgenommen.

    Die Kategorien der Dokumente, die direkt über die Website für das öffentliche Register des Parlaments zugänglich gemacht werden sollen, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website für das öffentliche Register des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen; diese Dokumente können in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht werden.

    Das Präsidium nimmt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten an, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    4.

    Das Präsidium legt die Gremien fest, die für die Behandlung von Erstanträgen (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) und die Entscheidung über Zweitanträge (Artikel 8 derselben Verordnung) und über Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten (Artikel 9 derselben Verordnung) zuständig sind.

    5.

    Die Aufsicht über die Behandlung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten obliegt einem der Vizepräsidenten.

    6.

    Das Präsidium nimmt den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 genannten jährlichen Bericht an.

    7.

    Der zuständige Ausschuss des Parlaments prüft regelmäßig die Transparenz der Tätigkeiten des Parlaments und legt dem Plenum einen Bericht mit seinen Feststellungen und Empfehlungen vor.

    Der zuständige Ausschuss kann auch die von den anderen Organen und Einrichtungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellten Berichte prüfen und bewerten.

    8.

    Die Konferenz der Präsidenten benennt die Vertreter des Parlaments für den gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eingesetzten interinstitutionellen Ausschuss.

    Artikel 123

    Zugang zum Parlament

    1.

    Zugangsausweise für Mitglieder, Assistenten der Mitglieder und Dritte werden auf der Grundlage der vom Präsidium festgelegten Bestimmungen ausgestellt. In den Bestimmungen werden auch die Verwendung und der Entzug der Zugangsausweise geregelt.

    2.

    Personen aus dem Umfeld eines Mitglieds, auf die die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über die Einrichtung eines Transparenz-Registers Anwendung findet, wird kein Zugangsausweis ausgestellt.

    3.

    Im Transparenz-Register registrierte Einrichtungen und ihre Vertreter mit Dauerausweisen für den Zugang zum Europäischen Parlament müssen folgende Bestimmungen einhalten:

    den der Vereinbarung als Anhang beigefügten Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen,

    die in der Vereinbarung festgelegten Verfahren und sonstigen Verpflichtungen und

    die Bestimmungen zur Durchführung dieses Artikels.

    Unbeschadet der Anwendbarkeit der allgemeinen Regelung über den Entzug oder die vorübergehende Deaktivierung von Dauerzugangsausweisen und sofern keine wesentlichen Argumente dagegen vorliegen, entzieht oder deaktiviert der Generalsekretär mit Genehmigung der Quästoren Dauerzugangsausweise, sofern der Inhaber aufgrund einer Verletzung des Verhaltenskodex für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen aus dem Transparenz-Register ausgeschlossen wurde, sich einer schweren Verletzung der in diesem Absatz vorgesehenen Pflichten schuldig gemacht hat oder sich, ohne eine ausreichende Begründung beizubringen, geweigert hat, einer förmlichen Ladung zu einer Anhörung oder Ausschusssitzung Folge zu leisten oder mit einem Untersuchungsausschuss zusammenzuarbeiten.

    4.

    Die Quästoren können festlegen, in welchem Umfang der in Absatz 3 genannte Verhaltenskodex für Personen gilt, die zwar einen Dauerzugangsausweis besitzen, jedoch nicht in den Anwendungsbereich der Vereinbarung fallen.

    5.

    Das Präsidium erlässt auf Vorschlag des Generalsekretärs Maßnahmen, die erforderlich sind, damit das Transparenz-Register gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung über die Einrichtung dieses Registers eingeführt werden kann.

    TITEL V

    BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN

    KAPITEL 1

    Ernennungen

    Artikel 124

    Wahl des Präsidenten der Kommission

    1.

    Schlägt der Europäische Rat eine Person für das Amt des Präsidenten der Kommission vor, fordert der Präsident den Kandidaten auf, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben und seine politischen Zielvorstellungen zu erläutern. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

    Der Europäische Rat wird eingeladen, an der Aussprache teilzunehmen.

    2.

    Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union wählt das Parlament den Präsidenten der Kommission mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

    Es wird geheim abgestimmt.

    3.

    Wird der Kandidat gewählt, unterrichtet der Präsident den Rat hiervon und fordert ihn und den gewählten Präsidenten der Kommission auf, im gegenseitigen Einvernehmen die Kandidaten für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission zu benennen.

    4.

    Erhält der Kandidat nicht die erforderliche Mehrheit, ersucht der Präsident den Europäischen Rat, binnen eines Monats einen neuen Kandidaten zur Wahl nach dem gleichen Verfahren vorzuschlagen.

    Artikel 125

    Wahl der Kommission

    1.

    Der Präsident fordert den gewählten Präsidenten der Kommission auf, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.

    2.

    Der Präsident fordert nach Anhörung des gewählten Präsidenten der Kommission die vom gewählten Präsidenten der Kommission und vom Rat für die einzelnen Ämter der Mitglieder der Kommission vorgeschlagenen Kandidaten auf, sich entsprechend ihren in Aussicht genommenen Zuständigkeitsbereichen den zuständigen Ausschüssen oder Gremien vorzustellen.

    3.

    Die Anhörungen werden von den Ausschüssen durchgeführt.

    In Ausnahmefällen kann eine Anhörung in einem anderen Format durchgeführt werden, wenn ein designiertes Kommissionsmitglied Geschäftsbereiche hat, die überwiegend horizontaler Art sind, vorausgesetzt, an einer solchen Anhörung werden die zuständigen Ausschüsse beteiligt. Die Anhörungen finden öffentlich statt.

    4.

    Der oder die zuständigen Ausschüsse fordern das designierte Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten. Die Anhörungen werden so organisiert, dass die designierten Kommissionsmitglieder dem Parlament alle relevanten Informationen liefern können. Die Bestimmungen für die Durchführung dieser Anhörungen werden in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegt (27).

    5.

    Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen. Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates werden dazu eingeladen. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

    6.

    Zum Abschluss dieser Aussprache kann eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8 finden Anwendung.

    7.

    Nach der Abstimmung über die Entschließungsanträge wählt das Parlament in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Kommission oder lehnt sie ab. Das Parlament kann die Abstimmung auf die nächste Sitzung vertagen.

    8.

    Der Präsident unterrichtet den Rat von der Wahl oder der Ablehnung der Kommission.

    9.

    Im Fall einer wesentlichen Änderung der Aufgabenverteilung oder einer Änderung der Zusammensetzung der Kommission während ihrer Amtszeit werden die betreffenden Mitglieder der Kommission oder andere designierte Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Anhörung gemäß den Absätzen 3 und 4 teilzunehmen.

    10.

    Eine Änderung des Geschäftsbereichs oder der finanziellen Interessen eines Kommissionsmitglieds während seiner Amtszeit wird einer Prüfung durch das Parlament gemäß Anlage VII unterzogen.

    Wenn während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds festgestellt wird, dass ein Interessenkonflikt besteht, und der Präsident der Kommission die Empfehlungen des Parlaments zur Beilegung des Interessenkonflikts nicht befolgt, kann das Parlament den Präsidenten der Kommission auffordern, dem fraglichen Kommissionsmitglied gemäß Nummer 5 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das Vertrauen zu entziehen und gegebenenfalls gemäß Artikel 245 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tätig zu werden, um dem Kommissionsmitglied seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen abzuerkennen.

    Artikel 126

    Mehrjährige Programmplanung

    Nach der Ernennung einer neuen Kommission tauschen sich das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aus und einigen sich auf gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung.

    Zu diesem Zweck und vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten über die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der neuen Legislaturperiode. Bei diesem Meinungsaustausch werden unter anderem die Prioritäten des gewählten Präsidenten der Kommission sowie die Antworten der designierten Kommissionsmitglieder bei den in Artikel 125 vorgesehenen Anhörungen berücksichtigt.

    Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Festlegungen holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

    Artikel 127

    Misstrauensantrag gegen die Kommission

    1.

    Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Misstrauensantrag abgestimmt, ist ein erneuter Antrag von weniger als einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments unzulässig.

    2.

    Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und eine Begründung enthalten. Er wird der Kommission übermittelt.

    3.

    Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.

    4.

    Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.

    5.

    Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.

    6.

    Unbeschadet der Absätze 4 und 5 finden die Aussprache und die Abstimmung spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.

    7.

    Die Annahme des Antrags bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.

    Artikel 128

    Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs der Europäischen Union

    Das Parlament benennt auf Vorschlag seines zuständigen Ausschusses die von ihm vorzuschlagende Person für den aus sieben Persönlichkeiten bestehenden Ausschuss, der damit beauftragt ist, die Eignung der Kandidaten für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof und beim Gericht zu prüfen. Der zuständige Ausschuss wählt mit einfacher Mehrheit die Person aus, deren Benennung er vorschlagen will. Zu diesem Zweck erstellen die Koordinatoren dieses Ausschusses eine Auswahlliste der Kandidaten.

    Artikel 129

    Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofs

    1.

    Die als Mitglieder des Rechnungshofs ausgewählten Persönlichkeiten werden aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten. Der Ausschuss stimmt über jede einzelne Ernennung geheim und gesondert ab.

    2.

    Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

    3.

    Die Abstimmung im Plenum findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags zur Ernennung statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag zur Ernennung gesondert und geheim ab.

    4.

    Gibt das Parlament zu einer einzelnen Ernennung eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident den Rat auf, seinen Vorschlag zur Ernennung zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

    Artikel 130

    Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank

    1.

    Der für das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Mitglieds des Direktoriums der Europäischen Zentralbank ausgewählte Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

    2.

    Der zuständige Ausschuss gibt eine Empfehlung an das Parlament darüber ab, ob der ausgewählte Kandidat die Zustimmung erhalten sollte.

    3.

    Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Vorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jeden einzelnen Vorschlag gesondert und geheim ab.

    4.

    Gibt das Parlament zu einem Vorschlag eine ablehnende Stellungnahme ab, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

    Artikel 131

    Ernennungen in die Gremien im Bereich der wirtschaftspolitischen Steuerung

    1.

    Dieser Artikel findet Anwendung auf die Ernennung

    des Vorsitzes und des stellvertretenden Vorsitzes des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank,

    des Vorsitzes, des stellvertretenden Vorsitzes und der Vollzeitmitglieder des Einheitlichen Abwicklungsausschusses des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus,

    des Vorsitzes und geschäftsführenden Direktoren der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und

    des geschäftsführenden Direktors und des stellvertretenden geschäftsführenden Direktors des Europäischen Fonds für strategische Investitionen.

    2.

    Jeder Kandidat wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss eine Erklärung abzugeben und Fragen seiner Mitglieder zu beantworten.

    3.

    Der zuständige Ausschuss gibt zu jedem Ernennungsvorschlag eine Empfehlung an das Parlament ab.

    4.

    Die Abstimmung findet binnen zwei Monaten nach Eingang des Ernennungsvorschlags statt, sofern das Parlament nicht auf Antrag des zuständigen Ausschusses, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, etwas anderes beschließt. Das Parlament stimmt über jede einzelne Ernennung gesondert und geheim ab.

    5.

    Fasst das Parlament einen ablehnenden Beschluss zu dem Ernennungsvorschlag, fordert der Präsident dazu auf, den Vorschlag zurückzuziehen und dem Parlament einen neuen Vorschlag zu unterbreiten.

    KAPITEL 2

    Erklärungen

    Artikel 132

    Erklärungen der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates

    1.

    Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfindet oder ob ein Zeitraum von 30 Minuten für kurze und genau formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen wird.

    2.

    Setzt das Parlament eine Erklärung mit anschließender Aussprache auf seine Tagesordnung, beschließt es darüber, ob zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung angenommen werden soll. Es nimmt davon Abstand, wenn ein Bericht über dasselbe Thema auf dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können ein Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen.

    3.

    Über die Entschließungsanträge wird in der frühestmöglichen Abstimmungsstunde abgestimmt. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident. Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig.

    4.

    Ein gemeinsamer Entschließungsantrag ersetzt die zuvor von den Unterzeichnern eingereichten Entschließungsanträge, jedoch nicht diejenigen, die von anderen Ausschüssen, Fraktionen oder Mitgliedern eingereicht wurden.

    5.

    Wird ein gemeinsamer Entschließungsantrag von Fraktionen eingereicht, die eine klare Mehrheit vertreten, kann der Präsident den Antrag zuerst zur Abstimmung bringen.

    6.

    Nach Annahme eines Entschließungsantrags wird kein weiterer zur Abstimmung gestellt, sofern der Präsident nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände anders entscheidet.

    7.

    Der oder die Verfasser eines gemäß Absatz 2 oder Artikel 144 Absatz 2 eingereichten Entschließungsantrags sind berechtigt, ihn vor der Schlussabstimmung zurückzuziehen.

    8.

    Ein zurückgezogener Entschließungsantrag kann von einer Fraktion, einem Ausschuss oder derselben Anzahl von Mitgliedern, die für seine Einreichung erforderlich ist, unverzüglich übernommen und wieder eingereicht werden. Dieser Absatz und Absatz 7 finden auch auf gemäß Artikel 111 und 112 eingereichte Entschließungsanträge Anwendung.

    Artikel 133

    Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

    Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auf, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt aus Termingründen oder aufgrund der relativen politischen Bedeutung der Sache, dass dies nicht erforderlich ist. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30 Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und genau formulierte Fragen stellen können.

    Artikel 134

    Erklärungen des Rechnungshofs

    1.

    Der Präsident des Rechnungshofs kann im Rahmen des Entlastungsverfahrens oder der Tätigkeiten des Parlaments, die sich auf den Bereich der Haushaltskontrolle bezieht, aufgefordert werden, vor dem Parlament eine Erklärung abzugeben, um die im Jahresbericht oder in den Sonderberichten bzw. Stellungnahmen des Rechnungshofs enthaltenen Bemerkungen darzulegen oder um das Arbeitsprogramm des Rechnungshofs zu erläutern.

    2.

    Das Parlament kann beschließen, über jede Frage, die in einer solchen Erklärung zur Sprache kommt, eine getrennte Aussprache unter Beteiligung der Kommission und des Rates abzuhalten, vor allem wenn auf Unregelmäßigkeiten in der Haushaltsführung hingewiesen wird.

    Artikel 135

    Erklärungen der Europäischen Zentralbank

    1.

    Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, dem Parlament den Jahresbericht der Bank über die Tätigkeit des Europäischen Systems der Zentralbanken und über die Geld- und Währungspolitik im vergangenen und im laufenden Jahr zu unterbreiten.

    2.

    Das Parlament hält im Anschluss an die Vorlage dieses Berichts eine allgemeine Aussprache ab.

    3.

    Der Präsident der Europäischen Zentralbank wird aufgefordert, mindestens viermal jährlich an Sitzungen des zuständigen Ausschusses teilzunehmen, um eine Erklärung abzugeben und Fragen zu beantworten.

    4.

    Auf eigene Initiative oder auf Initiative des Parlaments werden der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank aufgefordert, an zusätzlichen Sitzungen teilzunehmen.

    5.

    Von den Beratungen gemäß den Absätzen 3 und 4 wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst.

    KAPITEL 3

    Parlamentarische Anfragen

    Artikel 136

    Anfragen zur mündlichen Beantwortung mit Aussprache

    1.

    Ein Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können Anfragen an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik richten und beantragen, dass sie auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt werden.

    Die Anfragen sind schriftlich beim Präsidenten einzureichen. Der Präsident unterbreitet sie unverzüglich der Konferenz der Präsidenten.

    Die Konferenz der Präsidenten entscheidet darüber, ob die Anfragen nach dem Verfahren des Artikels 157 in den Entwurf der Tagesordnung aufgenommen werden. Die Anfragen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Einreichung in den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen werden, werden hinfällig.

    2.

    Anfragen an die Kommission und die Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik werden mindestens eine Woche, Anfragen an den Rat mindestens drei Wochen vor der Sitzung, auf deren Tagesordnung sie stehen sollen, dem Adressaten übermittelt.

    3.

    Für Anfragen, die die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik betreffen, gelten die in Absatz 2 vorgesehenen Fristen nicht; die Antwort muss innerhalb einer angemessenen Frist gegeben werden, sodass das Parlament ordnungsgemäß auf dem Laufenden gehalten wird.

    4.

    Einem im Voraus von den Fragestellern benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die Anfrage hinfällig. Der Adressat beantwortet die Anfrage.

    5.

    Artikel 132 Absätze 2 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

    Artikel 137

    Fragestunde

    1.

    Fragestunden mit der Kommission können auf jeder Tagung zu einem oder mehreren spezifischen Querschnittsthemen stattfinden, die von der Konferenz der Präsidenten einen Monat vor der Tagung festgelegt werden; ihre Dauer beträgt bis zu 90 Minuten.

    2.

    Der Geschäftsbereich der von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme eingeladenen Kommissionsmitglieder muss in Verbindung mit dem spezifischen Querschnittsthema bzw. den spezifischen Querschnittsthemen stehen, zu dem bzw. denen die Fragen gestellt werden. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist auf zwei pro Tagung beschränkt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, abhängig von dem für die Fragestunde ausgewählten spezifischen Querschnittsthema bzw. den für die Fragestunde ausgewählten Querschnittsthemen ein drittes Kommissionsmitglied einzuladen.

    3.

    Gemäß den von der Konferenz der Präsidenten aufgestellten Leitlinien können besondere Fragestunden mit dem Rat, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und dem Präsidenten der Eurogruppe abgehalten werden.

    4.

    Die Fragestunde wird nicht vorab gezielt aufgeteilt. Der Präsident sorgt dafür, dass nach Möglichkeit Mitglieder verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd Gelegenheit haben, eine Frage zu stellen.

    5.

    Das Mitglied hat eine Minute Zeit, die Frage zu formulieren, und das Kommissionsmitglied hat zwei Minuten, auf die Frage zu antworten. Das Mitglied kann eine Zusatzfrage stellen, deren Dauer bis zu 30 Sekunden beträgt und die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage steht. Das Kommissionsmitglied hat anschließend zwei Minuten Zeit, eine zusätzliche Antwort zu geben.

    Fragen und Zusatzfragen müssen unmittelbar mit dem gemäß Absatz 1 festgelegten spezifischen Querschnittsthema zusammenhängen. Der Präsident kann über die Zulässigkeit der Fragen entscheiden.

    Artikel 138

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

    1.

    Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung (28) festgelegten Kriterien an den Präsidenten des Europäischen Rates, den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Anfragen zur schriftlichen Beantwortung richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

    2.

    Die Anfragen sind in elektronischer Form beim Präsidenten einzureichen. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Präsidenten entschieden. Die Entscheidung des Präsidenten wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Anlage, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen. Die Entscheidung des Präsidenten wird dem fragestellenden Mitglied unter Angabe von Gründen mitgeteilt.

    3.

    Jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss darf höchstens zwanzig Anfragen über einen gleitenden Zeitraum von drei Monaten einreichen. Im Allgemeinen werden die Anfragen innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurden, von diesem beantwortet. Allerdings kann jedes Mitglied, jede Fraktion und jeder Ausschuss monatlich eine seiner Anfragen als „Anfrage mit Vorrang“ deklarieren, die innerhalb von drei Wochen, nachdem sie dem Adressaten übermittelt wurde, von diesem zu beantworten ist.

    4.

    Eine Anfrage kann von anderen Mitgliedern unterstützt werden. Solche Anfragen werden nur auf die Anfragen des Verfassers angerechnet, nicht auf die Höchstzahl der Anfragen der unterstützenden Mitglieder nach Absatz 3.

    5.

    Wurde eine Anfrage nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 vom Adressaten beantwortet, kann der zuständige Ausschuss beschließen, sie auf die Tagesordnung seiner nächsten Sitzung zu setzen.

    6.

    Anfragen und Antworten einschließlich deren zugehöriger Anlagen werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    Artikel 139

    Große Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

    1.

    Große Anfragen bestehen aus Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die von einer Fraktion an den Rat, die Kommission oder die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet werden.

    2.

    Die große Anfrage muss von allgemeinem Interesse sein und ist dem Präsidenten schriftlich vorzulegen. Sie darf höchstens 500 Wörter umfassen. Sofern die große Anfrage den Bestimmungen der Geschäftsordnung im Allgemeinen entspricht, übermittelt der Präsident sie umgehend zur schriftlichen Beantwortung an den Adressaten.

    3.

    Die Zahl der großen Anfragen ist auf dreißig jährlich beschränkt. Die Konferenz der Präsidenten sorgt für eine gerechte Verteilung dieser Anfragen auf die Fraktionen, und jede Fraktion darf höchstens eine große Anfrage monatlich vorlegen.

    4.

    Beantwortet der Adressat die große Anfrage nicht innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie ihm übermittelt wurde, wird die große Anfrage auf Ersuchen des Urhebers nach dem Verfahren des Artikels 157 und gemäß Absatz 6 in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung des Parlaments aufgenommen.

    5.

    Nach Eingang der schriftlichen Antwort wird, wenn durch die Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, die große Anfrage nach dem Verfahren des Artikels 157 und gemäß Absatz 6 in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung aufgenommen.

    6.

    Während einer Tagung dürfen höchstens drei große Anfragen erörtert werden. Werden für mehr als drei große Anfragen während derselben Tagung Aussprachen beantragt, nimmt die Konferenz der Präsidenten sie in der Reihenfolge, in der sie diese Anträge auf Aussprache erhalten hat, in den endgültigen Entwurf der Tagesordnung auf.

    7.

    Einem im Voraus vom Urheber oder von denjenigen Personen, die die Aussprache nach Absatz 5 beantragt haben, benannten Mitglied steht zur Erläuterung der Anfrage Redezeit im Plenum zur Verfügung. Ist dieses Mitglied nicht anwesend, wird die große Anfrage hinfällig. Der Adressat beantwortet die Anfrage.

    Artikel 132 Absätze 2 bis 8 über die Einreichung von Entschließungsanträgen und über die Abstimmung über Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.

    8.

    Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    Artikel 140

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank

    1.

    Jedes Mitglied kann gemäß den in einer Anlage zur Geschäftsordnung festgelegten Kriterien (29) pro Monat höchstens sechs Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die Europäische Zentralbank richten. Der Inhalt der Anfragen liegt in der alleinigen Verantwortung der Verfasser.

    2.

    Die Anfragen sind schriftlich beim Vorsitz des zuständigen Ausschusses einzureichen. Nach Erhalt der Anfragen übermittelt sie der Vorsitz des zuständigen Ausschusses an die Europäische Zentralbank. Fragen bezüglich der Zulässigkeit einer Anfrage werden vom Vorsitz des zuständigen Ausschusses entschieden. Die Entscheidung des Vorsitzes wird dem fragestellenden Mitglied mitgeteilt.

    3.

    Die Anfragen sowie die Antworten darauf werden auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    4.

    Wird eine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht binnen sechs Wochen beantwortet, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Präsidenten der Europäischen Zentralbank gesetzt werden.

    Artikel 141

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und dem Einheitlichen Abwicklungsmechanismus

    1.

    Das in Artikel 140 Absätze 1, 2 und 3 festgelegte Verfahren findet entsprechend Anwendung auf Anfragen zur schriftlichen Beantwortung, die den Einheitlichen Aufsichtsmechanismus und den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus betreffen. Die Zahl solcher Anfragen ist auf die Höchstzahl von sechs pro Monat nach Artikel 140 Absatz 1 anzurechnen.

    2.

    Wird eine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung nicht innerhalb von fünf Wochen beantwortet, kann sie auf Antrag des Verfassers auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des zuständigen Ausschusses mit dem Vorsitz des Verwaltungsrats des Adressaten gesetzt werden.

    KAPITEL 4

    Berichte anderer Organe und Einrichtungen

    Artikel 142

    Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen

    1.

    Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, zu denen in den Verträgen die Anhörung des Parlaments vorgesehen ist oder in deren Fall andere gesetzliche Bestimmungen seine Stellungnahme erfordern, werden in Form eines Berichts behandelt, der dem Plenum unterbreitet wird.

    2.

    Jahresberichte und sonstige Berichte anderer Organe oder Einrichtungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der sie prüft und dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorlegen oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 54 vorschlagen kann, wenn er der Ansicht ist, dass das Parlament zu einer wichtigen in den Berichten enthaltenen Angelegenheit Stellung nehmen sollte.

    KAPITEL 5

    Entschliessungen und Empfehlungen

    Artikel 143

    Entschließungsanträge

    1.

    Jedes Mitglied kann zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, einen Entschließungsantrag einreichen.

    Der Entschließungsantrag darf höchstens 200 Wörter umfassen.

    2.

    Ein solcher Antrag

    darf keinen Beschluss zu Angelegenheiten enthalten, für die in dieser Geschäftsordnung und insbesondere in Artikel 47 andere spezifische Verfahren und Zuständigkeiten vorgesehen sind, und

    darf sich nicht auf den Gegenstand eines im Parlament laufenden Verfahrens beziehen.

    3.

    Jedes Mitglied darf höchstens einen derartigen Antrag im Monat stellen.

    4.

    Der Entschließungsantrag ist beim Präsidenten einzureichen, der überprüft, ob die anzuwendenden Kriterien erfüllt sind. Erklärt der Präsident den Antrag für zulässig, gibt er ihn im Plenum bekannt und überweist ihn an den zuständigen Ausschuss.

    5.

    Der zuständige Ausschuss entscheidet über das anzuwendende Verfahren, das die Verbindung des Entschließungsantrags mit anderen Entschließungsanträgen oder Berichten, die Annahme einer Stellungnahme, die auch die Form eines Schreibens haben kann, oder die Ausarbeitung eines Berichts gemäß Artikel 54 einschließen kann. Der zuständige Ausschuss kann auch beschließen, den Entschließungsantrag nicht weiterzuverfolgen.

    6.

    Die Verfasser eines Entschließungsantrags werden über die Beschlüsse des Präsidenten, des Ausschusses und der Konferenz der Präsidenten unterrichtet.

    7.

    Der Entschließungsantrag wird in den in Absatz 5 genannten Bericht aufgenommen.

    8.

    Stellungnahmen in Form eines in Absatz 5 genannten Schreibens an andere Organe der Europäischen Union werden vom Präsidenten an sie übermittelt.

    9.

    Auf der Grundlage von Absatz 1 eingereichte Entschließungsanträge können von ihren Verfassern oder ihren ersten Unterzeichnern zurückgezogen werden, bevor der zuständige Ausschuss gemäß Absatz 5 beschließt, einen Bericht darüber auszuarbeiten.

    Sobald dieser Entschließungsantrag auf diese Weise vom zuständigen Ausschuss übernommen worden ist, hat nur dieser Ausschuss die Möglichkeit, ihn zurückzuziehen. Der zuständige Ausschuss behält diese Möglichkeit bis zur Eröffnung der Schlussabstimmung im Plenum.

    Artikel 144

    Aussprachen über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

    1.

    Ein Ausschuss, eine interparlamentarische Delegation, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können beim Präsidenten schriftlich beantragen, über einen dringlichen Fall von Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eine Aussprache zu führen.

    2.

    Die Konferenz der Präsidenten stellt auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Anträge und nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage IV eine Liste von Themen auf, die auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung für die nächste Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit zu setzen sind. Insgesamt dürfen nicht mehr als drei Themen einschließlich Unterpunkte auf die Tagesordnung gesetzt werden.

    Das Parlament kann gemäß Artikel 158 beschließen, dass ein für die Aussprache vorgesehenes Thema entfällt und durch ein nicht vorgesehenes Thema ersetzt wird. Entschließungsanträge zu den ausgewählten Themen können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, spätestens an dem Abend der Annahme der Tagesordnung eingereicht werden. Der Präsident legt die genaue Frist für die Einreichung solcher Entschließungsanträge fest.

    3.

    Im Rahmen der Gesamtdauer der Aussprache von höchstens 60 Minuten pro Tagung wird die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Mitglieder gemäß Artikel 171 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

    Die Zeit, die nach Abzug der für die Erläuterung der Entschließungsanträge erforderlichen Zeit und der gegebenenfalls für die Kommission und den Rat vereinbarten Redezeit verbleibt, ist auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufzuteilen.

    4.

    Am Schluss der Aussprache wird unverzüglich abgestimmt. Artikel 194, der Erklärungen zur Abstimmung betrifft, findet dabei keine Anwendung.

    Abstimmungen, die gemäß diesem Artikel durchgeführt werden, können im Rahmen der Zuständigkeiten des Präsidenten und der Konferenz der Präsidenten zusammengefasst werden.

    5.

    Liegen zwei oder mehr Entschließungsanträge zum selben Thema vor, findet das Verfahren gemäß Artikel 132 Absätze 4 und 5 Anwendung.

    6.

    Der Präsident und die Fraktionsvorsitze können beschließen, über einen Entschließungsantrag ohne Aussprache abstimmen zu lassen. Für diesen Beschluss ist Einstimmigkeit seitens aller Fraktionsvorsitze erforderlich.

    Die Artikel 197 und 198 gelten nicht für die Entschließungsanträge, die auf der Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit stehen.

    Entschließungsanträge für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden erst nach Annahme der Themenliste eingereicht. Entschließungsanträge, die in der für die Aussprache vorgesehenen Zeit nicht behandelt werden können, werden hinfällig. Dasselbe gilt für die Entschließungsanträge, bei denen auf einen gemäß Artikel 178 Absatz 3 gestellten Antrag hin festgestellt wurde, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Die Verfasser haben das Recht, diese Entschließungsanträge entweder zur Behandlung im Ausschuss gemäß Artikel 143 oder für die auf der folgenden Tagung stattfindende Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit erneut einzureichen.

    Ein Thema kann nicht auf die Tagesordnung für eine Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit gesetzt werden, wenn es bereits auf der Tagesordnung dieser Tagung steht.

    Diese Geschäftsordnung enthält keine Bestimmung, die eine gemeinsame Aussprache über einen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 eingereichten Entschließungsantrag und einen Ausschussbericht über dasselbe Thema erlaubt.

    Wenn die Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 178 Absatz 3 beantragt wird, gilt dieser Antrag nur für den Entschließungsantrag, über den abgestimmt werden soll, und nicht für die folgenden Entschließungsanträge.

    KAPITEL 6

    Anhörung anderer Organe und Einrichtungen

    Artikel 145

    Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    1.

    In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

    2.

    Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

    Der Ausschuss muss in seinem Antrag die Frist angeben, innerhalb derer der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme abzugeben hat.

    Anträge auf Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.

    3.

    Die vom Wirtschafts- und Sozialausschuss übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    Artikel 146

    Anhörung des Ausschusses der Regionen

    1.

    In den Fällen, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses der Regionen vorsieht, leitet der Präsident das Anhörungsverfahren ein und informiert hierüber das Parlament.

    2.

    Ein Ausschuss kann beantragen, dass der Ausschuss der Regionen zu allgemeinen Angelegenheiten oder zu spezifischen Punkten angehört wird.

    Der Ausschuss muss in seinem Antrag die Frist angeben, innerhalb deren der Ausschuss der Regionen seine Stellungnahme abzugeben hat.

    Anträge auf Anhörung des Ausschusses der Regionen werden dem Parlament auf seiner nächsten Tagung bekannt gegeben und gelten als angenommen, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden ab der Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt werden.

    3.

    Die vom Ausschuss der Regionen übermittelten Stellungnahmen werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

    Artikel 147

    Ersuchen an europäische Agenturen

    1.

    Hat das Parlament das Recht, eine europäische Agentur mit einem Ersuchen zu befassen, so kann jedes Mitglied dem Präsidenten des Parlaments schriftlich ein derartiges Ersuchen unterbreiten. Die Ersuchen müssen Fragen in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Agentur betreffen und Hintergrundinformationen zur Erläuterung der Problemstellung sowie des Unionsinteresses enthalten.

    2.

    Nach Anhörung des zuständigen Ausschusses leitet der Präsident entweder das Ersuchen an die Agentur weiter oder ergreift sonstige angemessene Maßnahmen. Das Mitglied, von dem das Ersuchen stammt, wird unverzüglich unterrichtet. Jedes Ersuchen, das der Präsident einer Agentur übermittelt, sieht eine Frist zur Beantwortung vor.

    3.

    Erklärt die Agentur, dass sie dem Ersuchen in der vorgelegten Fassung nicht entsprechen kann, oder wünscht sie eine geänderte Fassung, so unterrichtet sie unverzüglich den Präsidenten, der — gegebenenfalls nach Anhörung des zuständigen Ausschusses — angemessene Maßnahmen ergreift.

    KAPITEL 7

    Interinstitutionelle Vereinbarungen

    Artikel 148

    Interinstitutionelle Vereinbarungen

    1.

    Das Parlament kann in Anwendung der Verträge oder zur Verbesserung und Verdeutlichung der Verfahren Vereinbarungen mit anderen Organen treffen.

    Solche Vereinbarungen können in Form gemeinsamer Erklärungen, eines Briefwechsels oder in Form von Verhaltenskodizes oder unter sonstigen geeigneten Bezeichnungen erfolgen. Sie werden nach Prüfung durch den für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschuss und nach Zustimmung des Parlaments vom Präsidenten unterzeichnet.

    2.

    Bedingen solche Vereinbarungen die Änderung bestehender Verfahrensrechte oder -pflichten, schaffen sie neue Verfahrensrechte oder -pflichten für Mitglieder oder Organe des Parlaments oder bedingen sie in anderer Weise eine Änderung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung, wird die Angelegenheit vor Unterzeichnung der Vereinbarung an den in der Sache zuständigen Ausschuss zur Prüfung gemäß Artikel 236 Absätze 2 bis 6 überwiesen.

    KAPITEL 8

    Anrufung des Gerichtshofs

    Artikel 149

    Verfahren vor dem Gerichtshof

    1.

    Innerhalb der in den Verträgen und in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Fristen für Klagen der Unionsorgane und von natürlichen oder juristischen Personen überprüft das Parlament die Rechtsvorschriften der Union und deren Durchführung, um sicherzustellen, dass die Verträge, insbesondere was seine Rechte betrifft, uneingeschränkt beachtet wurden.

    2.

    Wenn der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss einen Verstoß gegen das Unionsrecht vermutet, erstattet er dem Parlament gegebenenfalls mündlich Bericht. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann gegebenenfalls die Stellungnahme des in der Sache zuständigen Ausschusses einholen.

    3.

    Der Präsident erhebt entsprechend der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses die Klage im Namen des Parlaments.

    Der Präsident kann dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage unterbreiten. Entscheidet sich das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gegen die Klage, nimmt er die Klage zurück.

    Erhebt der Präsident entgegen der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses Klage, unterbreitet er dem Parlament zu Beginn der nachfolgenden Tagung die Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Klage.

    4.

    In Gerichtsverfahren reicht der Präsident nach Anhörung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses im Namen des Parlaments eine Stellungnahme ein oder tritt dem Verfahren bei.

    Beabsichtigt der Präsident, von der Empfehlung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses abzuweichen, unterrichtet er den Ausschuss entsprechend und überweist die Angelegenheit an die Konferenz der Präsidenten unter Angabe seiner Gründe.

    Gelangt die Konferenz der Präsidenten zu der Auffassung, dass das Parlament in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das die Gültigkeit eines vom Parlament verabschiedeten Rechtakts betrifft, ausnahmsweise keine Stellungnahme einreichen oder dem Verfahren nicht beitreten sollte, wird die Angelegenheit unverzüglich dem Parlament vorgelegt.

    In der Geschäftsordnung gibt es keine Bestimmung, die den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss daran hindert, geeignete Verfahrensregeln für die rechtzeitige Übermittlung seiner Empfehlung in dringenden Fällen zu beschließen.

    Wenn es notwendig ist zu entscheiden, ob das Parlament seine Rechte beim Gerichtshof der Europäischen Union wahrnehmen sollte, und fällt der betreffende Akt nicht unter Artikel 149 dieser Geschäftsordnung, findet das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren entsprechend Anwendung.

    5.

    In dringenden Fällen kann der Präsident — soweit möglich nach Konsultation des Vorsitzes und des Berichterstatters des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses — vorläufige Maßnahmen ergreifen, sofern dies zur Einhaltung der einschlägigen Fristen erforderlich ist. In derartigen Fällen ist das jeweils zutreffende Verfahren gemäß Absatz 3 bzw. 4 unverzüglich einzuleiten.

    6.

    Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss legt die Grundsätze fest, die er befolgen wird, wenn er diesen Artikel anwendet.

    TITEL VI

    Beziehungen zu den nationalen Parlamenten

    Artikel 150

    Informationsaustausch, Kontakte und gegenseitige Bereitstellung von Einrichtungen

    1.

    Das Parlament unterrichtet die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten regelmäßig über seine Aktivitäten.

    2.

    Die Verhandlungen darüber, wie gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann, werden auf der Grundlage eines von der Konferenz der Präsidenten nach Anhörung der Konferenz der Ausschussvorsitze erteilten Mandats geführt.

    Das Parlament billigt diesbezügliche Vereinbarungen gemäß dem Verfahren des Artikels 148.

    3.

    Ein Ausschuss kann unmittelbar auf Ausschussebene in einen Dialog mit den nationalen Parlamenten im Rahmen der für diesen Zweck vorgesehenen Haushaltsmittel eintreten. Dies kann geeignete Formen der prä- und postlegislativen Zusammenarbeit einschließen.

    4.

    Alle ein Gesetzgebungsverfahren auf der Ebene der Union betreffenden Dokumente, die dem Europäischen Parlament von einem nationalen Parlament offiziell übermittelt werden, werden an den Ausschuss weitergeleitet, der für den in dem betreffenden Dokument behandelten Gegenstand zuständig ist.

    5.

    Die Konferenz der Präsidenten kann dem Präsidenten ein Mandat erteilen, die Bereitstellung von Einrichtungen für die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszuhandeln und Vorschläge für andere Maßnahmen zur Erleichterung der Kontakte zu unterbreiten.

    Artikel 151

    Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten (COSAC)

    1.

    Auf Vorschlag des Präsidenten benennt die Konferenz der Präsidenten die Mitglieder der Delegation des Parlaments für die COSAC und kann dieser ein Mandat erteilen. Die Delegation wird von einem für die Wahrnehmung der Beziehungen zu den nationalen Parlamenten zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem Vorsitz des für konstitutionelle Fragen zuständigen Ausschusses geleitet.

    2.

    Die übrigen Mitglieder der Delegation werden entsprechend den auf dem Treffen der COSAC zu beratenden Themen ausgewählt und schließen nach Möglichkeit Vertreter der für diese Themen zuständigen Ausschüsse mit ein.

    3.

    Das allgemeine politische Kräfteverhältnis innerhalb des Parlaments wird bei der Auswahl der Mitglieder der Delegation gebührend berücksichtigt.

    4.

    Die Delegation legt der Konferenz der Präsidenten nach jedem Treffen der COSAC einen Bericht vor.

    Artikel 152

    Konferenz von Parlamenten

    Die Konferenz der Präsidenten benennt die Mitglieder der Delegation des Parlaments für eine Konferenz oder ein ähnliches Gremium, in dem Vertreter von Parlamenten anwesend sind, und erteilt dieser Delegation ein Mandat, das mit den einschlägigen Entschließungen des Parlaments in Einklang steht. Die Delegation wählt ihren Vorsitz und gegebenenfalls einen oder mehrere stellvertretende Vorsitze.

    TITEL VII

    SITZUNGSPERIODEN

    KAPITEL 1

    Sitzungsperioden des Parlaments

    Artikel 153

    Wahlperioden, Sitzungsperioden, Tagungen und Sitzungen

    1.

    Wahlperiode ist die im Akt vom 20. September 1976 vorgesehene Mandatsdauer der Mitglieder.

    2.

    Sitzungsperiode ist die jährliche Periode, wie sie sich aus dem genannten Akt und den Verträgen ergibt.

    3.

    Tagung ist der in der Regel jeden Monat stattfindende Zusammentritt des Parlaments, der in einzelne Sitzungstage zerfällt.

    Die an ein und demselben Tag stattfindenden Plenarsitzungen des Parlaments gelten als eine einzige Sitzung.

    Artikel 154

    Einberufung des Parlaments

    1.

    In Übereinstimmung mit Artikel 229 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union tritt das Parlament, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am zweiten Dienstag des Monats März jedes Jahres zusammen und bestimmt selbstständig die Dauer der Unterbrechungen der Sitzungsperiode.

    2.

    Das Parlament tritt außerdem, ohne dass es einer Einberufung bedarf, am ersten Dienstag nach Ablauf eines Monats ab dem Ende des in Artikel 10 Absatz 1 des Akts vom 20. September 1976 genannten Zeitraums zusammen.

    3.

    Die Konferenz der Präsidenten kann die Dauer der gemäß Absatz 1 festgelegten Unterbrechungen durch einen begründeten Beschluss, der mindestens zwei Wochen vor dem ursprünglich vom Parlament für die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode festgelegten Termin zu fassen ist, ändern. Die Wiederaufnahme der Sitzungsperiode darf allerdings nicht um mehr als zwei Wochen verschoben werden.

    4.

    Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments oder auf Antrag der Kommission oder des Rates beruft der Präsident nach Anhörung der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise ein.

    Der Präsident hat das Recht, im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten das Parlament ausnahmsweise in dringenden Fällen einzuberufen.

    Artikel 155

    Ort der Sitzungen

    1.

    Die Plenarsitzungen des Parlaments und die Sitzungen seiner Ausschüsse finden gemäß den in den Verträgen vorgesehenen Bedingungen statt.

    Zur Annahme von Vorschlägen zur Abhaltung zusätzlicher Plenartagungen in Brüssel und jeglicher Änderungen hierzu bedarf es nur der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    2.

    Jeder Ausschuss kann beschließen, die Abhaltung einer oder mehrerer Sitzungen an einem anderen Ort zu beantragen. Dieser zu begründende Antrag ist dem Präsidenten zu übermitteln, der ihn dem Präsidium unterbreitet.

    Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident die Entscheidung allein treffen. Ablehnende Entscheidungen des Präsidiums oder des Präsidenten werden begründet.

    Artikel 156

    Teilnahme der Mitglieder an Sitzungen

    1.

    In jeder Sitzung wird eine Anwesenheitsliste zur Unterzeichnung durch die Mitglieder ausgelegt.

    2.

    Die Namen der Mitglieder, die in der Liste als anwesend eingetragen sind, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „anwesend“ vermerkt. Die Namen der Mitglieder, deren Abwesenheit durch den Präsidenten entschuldigt ist, werden im Protokoll der jeweiligen Sitzung als „entschuldigt“ vermerkt.

    KAPITEL 2

    Arbeitsplan des Parlaments

    Artikel 157

    Entwurf der Tagesordnung

    1.

    Vor jeder Tagung wird der Entwurf der Tagesordnung von der Konferenz der Präsidenten aufgrund der Empfehlungen der Konferenz der Ausschussvorsitze aufgestellt.

    Die Kommission und der Rat können auf Einladung des Präsidenten an den Beratungen der Konferenz der Präsidenten über den Entwurf der Tagesordnung teilnehmen.

    2.

    Im Entwurf der Tagesordnung können Abstimmungszeiten für einzelne zur Prüfung anstehende Beratungsgegenstände angegeben werden.

    3.

    Der endgültige Entwurf der Tagesordnung wird spätestens drei Stunden vor Beginn der Tagung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

    Artikel 158

    Annahme und Änderung der Tagesordnung

    1.

    Zu Beginn einer jeden Tagung nimmt das Parlament die Tagesordnung an. Änderungsvorschläge zum endgültigen Entwurf der Tagesordnung können von einem Ausschuss, einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gestellt werden. Diese Vorschläge müssen dem Präsidenten spätestens eine Stunde vor Beginn der Tagung vorliegen. Der Präsident kann dem Antragsteller und einem Redner gegen den Vorschlag das Wort erteilen, wobei die Redezeit höchstens eine Minute beträgt.

    2.

    Die Tagesordnung kann nach ihrer Annahme, außer bei Anwendung der Artikel 163, 197, 198, 199, 200 oder 201 oder auf Vorschlag des Präsidenten, nicht mehr geändert werden.

    Wird ein Verfahrensantrag auf Änderung der Tagesordnung abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht noch einmal gestellt werden.

    Der Entwurf oder die Änderung des Titels einer Entschließung, die zum Abschluss einer Aussprache gemäß Artikel 132, 136 oder 144 eingereicht wurde, stellt keine Änderung der Tagesordnung dar, sofern sich der Titel nach wie vor auf das behandelte Thema bezieht.

    3.

    Bevor der Präsident die Sitzung schließt, gibt er dem Parlament den Tag, den Sitzungsbeginn und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

    Artikel 159

    Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache

    1.

    Wurde ein Bericht im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen, wird er zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.

    Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung schriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

    2.

    Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt, findet darüber eine Abstimmung ohne Aussprache statt, es sei denn, das Parlament fasst bei der Annahme seiner Tagesordnung zu Beginn der Tagung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen anderslautenden Beschluss.

    3.

    Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dass über andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache abgestimmt wird. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.

    4.

    Wird über einen Punkt ohne Aussprache abgestimmt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.

    Artikel 160

    Kurze Darstellung

    Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.

    Artikel 161

    Außerordentliche Aussprache

    1.

    Eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können beantragen, dass eine außerordentliche Aussprache zu einem Thema von bedeutendem Interesse im Zusammenhang mit der Politik der Europäischen Union auf die Tagesordnung des Parlaments gesetzt wird. Während einer Tagung wird in der Regel höchstens eine außerordentliche Aussprache durchgeführt.

    2.

    Der Antrag ist schriftlich mindestens drei Stunden vor dem Beginn der Tagung, während derer die außerordentliche Aussprache stattfinden soll, beim Präsidenten einzureichen. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Tagung bei Annahme der Tagesordnung statt.

    3.

    Als Reaktion auf Ereignisse, die nach der Annahme der Tagesordnung für die Tagung eintreten, kann der Präsident nach Anhörung der Fraktionsvorsitze eine außerordentliche Aussprache vorschlagen. Die Abstimmung über einen solchen Vorschlag findet zu Beginn einer Sitzung oder während einer planmäßigen Abstimmungsstunde statt. Die Mitglieder werden mindestens eine Stunde vor der Abstimmung über einen solchen Vorschlag für eine außerordentliche Aussprache unterrichtet.

    4.

    Der Präsident legt den Zeitpunkt fest, zu dem die außerordentliche Aussprache durchgeführt wird. Die Gesamtdauer der außerordentlichen Aussprache beträgt höchstens 60 Minuten. Die Redezeit wird gemäß Artikel 171 Absätze 4 und 5 auf die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder aufgeteilt.

    5.

    Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

    Artikel 162

    Von einer Fraktion beantragte Aussprache über ein aktuelles Thema

    1.

    Bei jeder Tagung werden im Entwurf der Tagesordnung ein oder zwei Zeiträume von mindestens je 60 Minuten für Aussprachen über ein aktuelles Thema, das für die Politik der Europäischen Union von großem Interesse ist, vorgesehen.

    2.

    Jede Fraktion hat das Recht, für mindestens eine solche Aussprache pro Jahr ein aktuelles Thema ihrer Wahl vorzuschlagen. Die Konferenz der Präsidenten stellt über einen gleitenden Zeitraum von einem Jahr sicher, dass die Ausübung dieses Rechts zwischen den Fraktionen gerecht verteilt ist.

    3.

    Die Fraktionen teilen dem Präsidenten vor der Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung durch die Konferenz der Präsidenten das aktuelle Thema ihrer Wahl schriftlich mit. Artikel 39 Absatz 1, der die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze sowie die Werte, die in Artikel 2 dieses Vertrags verankert sind, betrifft, ist uneingeschränkt zu beachten.

    4.

    Die Konferenz der Präsidenten legt den Zeitpunkt fest, zu dem die Aussprache durchgeführt wird. Sie kann mit einer Mehrheit, die vier Fünftel der Mitglieder des Parlaments vertritt, beschließen, ein von einer Fraktion vorgeschlagenes Thema abzulehnen.

    5.

    Ein Vertreter der Fraktion, die das aktuelle Thema vorgeschlagen hat, führt in die Aussprache ein. Die Redezeit nach dieser Einführung wird gemäß Artikel 171 Absätze 4 und 5 aufgeteilt.

    6.

    Die Aussprache wird ohne Annahme einer Entschließung abgeschlossen.

    Artikel 163

    Dringlichkeit

    1.

    Die Dringlichkeit einer Aussprache über einen Vorschlag, der dem Parlament gemäß Artikel 48 Absatz 1 vorgelegt wird, kann vom Präsidenten, von einem Ausschuss, von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, von der Kommission oder vom Rat beim Parlament beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

    2.

    Sobald der Präsident mit einem Antrag auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren befasst wurde, wird das Parlament darüber unterrichtet. Die Abstimmung über diesen Antrag findet zu Beginn der Sitzung statt, die auf die Sitzung folgt, während derer die Unterrichtung über den Antrag erfolgte, sofern der Vorschlag, auf den sich der Antrag bezieht, in den Amtssprachen an die Mitglieder verteilt worden ist. Sofern mehrere Anträge auf Beratung im Dringlichkeitsverfahren zum selben Gegenstand vorliegen, gilt die Annahme oder die Ablehnung der Dringlichkeit für alle Anträge zum selben Gegenstand.

    3.

    Vor der Abstimmung kann nur dem Antragsteller und einem Redner gegen den Antrag, zusammen mit dem Vorsitz oder dem Berichterstatter, oder beiden, das Wort erteilt werden. Keiner dieser Redner darf länger als drei Minuten reden.

    4.

    Die Dringlichkeit begründet einen Vorrang der Eintragung in die Tagesordnung. Der Präsident setzt den Zeitpunkt für die Aussprache und die Abstimmung fest.

    5.

    Ein Dringlichkeitsverfahren kann ohne Bericht oder ausnahmsweise auf der Grundlage eines mündlichen Berichts des zuständigen Ausschusses stattfinden.

    Wird ein Dringlichkeitsverfahren angewandt und finden interinstitutionelle Verhandlungen statt, finden die Artikel 70 und 71 keine Anwendung. Artikel 74 findet entsprechend Anwendung.

    Artikel 164

    Gemeinsame Aussprache

    Die gemeinsame Aussprache über gleichartige oder im Sachzusammenhang stehende Angelegenheiten kann jederzeit beschlossen werden.

    Artikel 165

    Fristen

    Außer in den in den Artikeln 144 und 163 vorgesehenen Dringlichkeitsfällen können die Aussprache und die Abstimmung über einen Text nur stattfinden, wenn dieser den Mitgliedern mindestens 24 Stunden zuvor zur Verfügung gestellt wurde.

    KAPITEL 3

    Allgemeine Vorschriften für den Ablauf der Sitzungen

    Artikel 166

    Zutritt zum Plenarsaal

    1.

    Zutritt zum Plenarsaal haben die Mitglieder des Parlaments, die Mitglieder der Kommission und des Rates, der Generalsekretär des Parlaments, die aus dienstlichen Gründen anwesenden Mitglieder des Personals sowie vom Präsidenten eingeladene Personen; allen übrigen Personen ist der Zutritt zum Plenarsaal untersagt.

    2.

    Nur wer im Besitz einer hierzu vom Präsidenten oder vom Generalsekretär des Parlaments ordnungsgemäß ausgestellten Einlasskarte ist, wird zu den Tribünen zugelassen.

    3.

    Die zu den Tribünen zugelassenen Zuhörer haben sitzen zu bleiben und sich ruhig zu verhalten. Wer Beifall spendet oder Missbilligung äußert, wird sofort von den Saaldienern der Tribüne verwiesen.

    Artikel 167

    Sprachen

    1.

    Alle Schriftstücke des Parlaments sind in den Amtssprachen abzufassen.

    2.

    Alle Mitglieder haben das Recht, im Parlament die Amtssprache ihrer Wahl zu sprechen. Die Ausführungen in einer der Amtssprachen werden simultan in alle anderen Amtssprachen sowie in jede weitere Sprache, die das Präsidium für erforderlich erachtet, verdolmetscht.

    3.

    In Ausschusssitzungen und Delegationssitzungen wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Amtssprachen sichergestellt, die von den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses oder der betreffenden Delegation und ihren Stellvertretern verwendet und beantragt werden.

    4.

    In Ausschusssitzungen oder Delegationssitzungen außerhalb der üblichen Arbeitsorte wird eine Simultanverdolmetschung aus den und in die Sprachen der Mitglieder sichergestellt, die ihre Teilnahme an dieser Sitzung bestätigt haben. Diese Regelung kann in Ausnahmefällen gelockert werden. Das Präsidium nimmt die erforderlichen Bestimmungen an.

    5.

    Nach Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses beschließt der Präsident über Anträge, die eine behauptete mangelnde Übereinstimmung der verschiedenen Sprachfassungen betreffen.

    Artikel 168

    Übergangsbestimmung

    1.

    Während einer am Ende der 9. Wahlperiode auslaufenden Übergangszeit (30) sind Abweichungen von den Bestimmungen des Artikels 167 zulässig, wenn und soweit in einer Amtssprache Dolmetscher oder Übersetzer trotz angemessener getroffener Vorkehrungen nicht in ausreichender Zahl verfügbar sind.

    2.

    Das Präsidium stellt auf Vorschlag des Generalsekretärs und unter gebührender Berücksichtigung der Regelungen gemäß Absatz 3 das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 für jede betroffene Amtssprache fest. Das Präsidium überprüft auf der Grundlage eines Fortschrittsberichts des Generalsekretärs seinen Beschluss halbjährlich. Das Präsidium beschließt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.

    3.

    Die vom Rat aufgrund der Verträge erlassenen befristeten Sonderregelungen hinsichtlich der Abfassung von Rechtsakten finden Anwendung.

    4.

    Das Parlament kann jederzeit auf begründete Empfehlung des Präsidiums die vorgezogene Aufhebung dieses Artikels oder, nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Zeitspanne, seine Verlängerung beschließen.

    Artikel 169

    Verteilung der Dokumente

    Die Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.

    Unbeschadet von Absatz 1 haben die Mitglieder und die Fraktionen unmittelbaren Zugang zum internen EDV-System des Parlaments zwecks Konsultation jedes nicht vertraulichen vorbereitenden Dokuments (Berichtsentwurf, Entwurf einer Empfehlung, Entwurf einer Stellungnahme, Arbeitsdokument, im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge).

    Artikel 170

    Elektronischer Umgang mit Dokumenten

    Die Dokumente des Parlaments können in elektronischer Form vorbereitet, unterzeichnet und verteilt werden. Das Präsidium entscheidet über die technischen Spezifikationen und über die Gestaltung der elektronischen Form.

    Artikel 171

    Aufteilung der Redezeit und Rednerliste (31)

    1.

    Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, zur Durchführung einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

    2.

    Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, führt der Präsident sie zum Beratungsgegenstand zurück.

    3.

    Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der relativen Stärke dieser Fraktionen enthält.

    4.

    Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

    (a)

    Ein erster Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

    (b)

    ein zweiter Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

    (c)

    den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den Anteilen beruht, die den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumt wurden;

    (d)

    die Aufteilung der Redezeit im Plenum soll berücksichtigen, dass Mitglieder mit Behinderungen möglicherweise mehr Zeit benötigen.

    5.

    Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

    6.

    Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen kann der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute erteilen. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

    7.

    Auf Antrag kann der Präsident Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses sowie der Fraktionsvorsitze, die im Namen ihrer Fraktion zu sprechen wünschen, oder der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang geben.

    8.

    Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer im Zusammenhang mit den Ausführungen des Mitglieds richten möchten, das Wort erteilen. Dies tut der Präsident nur, wenn der Redner mit der Frage einverstanden ist und wenn der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird und dass durch mehrere aufeinander folgende Fragen durch das Hochheben einer blauen Karte kein grobes Ungleichgewicht in Bezug auf die Fraktionszugehörigkeit der während dieser Aussprache das Wort ergreifenden Mitglieder entsteht.

    9.

    Die Redezeit für Wortmeldungen zu den folgenden Themen ist auf eine Minute begrenzt: das Sitzungsprotokoll, Verfahrensanträge und Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung.

    10.

    Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach der Erläuterung seines Berichts durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

    11.

    Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können nicht mehr als einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

    12.

    Der Präsident ist unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestrebt, mit der Kommission, dem Rat und dem Präsidenten des Europäischen Rates eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit an sie zu erzielen.

    Artikel 172

    Ausführungen von einer Minute

    Für einen Zeitraum von höchstens 30 Minuten erteilt der Präsident in der ersten Sitzung jeder Tagung Mitgliedern das Wort, die das Parlament auf ein Thema von politischer Bedeutung aufmerksam machen wollen. Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute je Mitglied. Der Präsident kann im späteren Verlauf derselben Tagung einen weiteren derartigen Zeitraum einräumen.

    Artikel 173

    Persönliche Bemerkungen

    1.

    Den Mitgliedern, die zu einer persönlichen Bemerkung um das Wort bitten, wird es am Ende der Aussprache über den Tagesordnungspunkt, der gerade behandelt wird, oder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Protokolls der Sitzung, auf die sich die Wortmeldung bezieht, erteilt.

    Die Redner dürfen nicht zum Gegenstand der Aussprache sprechen, sondern müssen sich darauf beschränken, Äußerungen, die sich in der Aussprache auf die eigene Person bezogen haben, oder ihnen unterstellte Ansichten zurückzuweisen oder eigene Ausführungen richtigzustellen.

    2.

    Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf drei Minuten begrenzt, sofern das Parlament nicht anders entscheidet.

    Artikel 174

    Verhinderung von Obstruktion (32)

    Der Präsident ist befugt, einen übermäßigen Gebrauch von Anträgen, z. B. Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, Anträge zum Verfahren oder Erklärungen zur Abstimmung sowie Anträge auf gesonderte, getrennte oder namentliche Abstimmung, zu unterbinden, wenn diese Anträge oder Anfragen nach seiner Überzeugung offensichtlich anhaltend eine erhebliche Obstruktion der Verfahren im Parlament oder der Rechte der Mitglieder bezwecken sollen und bewirken würden.

    KAPITEL 4

    Massnahmen bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln

    Artikel 175

    Sofortmaßnahmen

    1.

    Der Präsident ruft jedes Mitglied, das gegen die Verhaltensregeln nach Artikel 10 Absatz 3 oder 4 verstößt, zur Ordnung.

    2.

    Im Wiederholungsfall ruft der Präsident das Mitglied ein zweites Mal zur Ordnung, wobei ein Vermerk in das Sitzungsprotokoll eingetragen wird.

    3.

    Bei fortgesetztem Verstoß oder einem weiteren Verstoß gegen die Ordnung kann der Präsident dem Mitglied das Wort entziehen und es für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Bei besonders groben Verstößen gegen die Ordnung kann der Präsident das Mitglied auch unmittelbar und ohne zweiten Ordnungsruf für den Rest der Sitzung aus dem Plenarsaal verweisen. Der Generalsekretär sorgt unverzüglich mit Hilfe der Saaldiener und nötigenfalls des Sicherheitsdienstes des Parlaments für die Durchführung einer solchen Ordnungsmaßnahme.

    4.

    Wenn störende Unruhe entsteht, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, unterbricht der Präsident zur Wiederherstellung der Ordnung die Sitzung auf bestimmte Zeit oder schließt sie. Kann der Präsident sich kein Gehör verschaffen, verlässt er den Präsidentenstuhl, und die Sitzung wird dadurch unterbrochen. Zur Fortsetzung der Sitzung beruft der Präsident das Plenum ein.

    5.

    Der Präsident kann im Fall eines Verstoßes gegen Artikel 10 Absatz 3 oder 4 durch ein Mitglied beschließen, die Direktübertragung der Sitzung zu unterbrechen.

    6.

    Der Präsident kann die Entfernung von den Teilen einer Rede eines Mitglieds aus den audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzung anordnen, die gegen Artikel 10 Absatz 3 oder 4 verstoßen.

    Diese Anordnung wird sofort wirksam. Sie muss jedoch vom Präsidium spätestens vier Wochen nach ihrer Anordnung oder - sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt - bei dessen nächster Sitzung bestätigt werden.

    7.

    Die in den Absätzen 1 bis 6 aufgeführten Befugnisse stehen entsprechend dem Amtsträger zu, der bei Sitzungen von in der Geschäftsordnung vorgesehenen Organen, Ausschüssen und Delegationen den Vorsitz führt.

    8.

    Unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes gegen die Verhaltensregeln der Mitglieder kann das Mitglied, das den Vorsitz der Tagung, des Organs, des Ausschusses oder der Delegation führt, spätestens bis zur nächsten Tagung oder bis zur nächsten Sitzung des betroffenen Organs, des Ausschusses oder der Delegation gegebenenfalls den Präsidenten mit einem Antrag auf Anwendung von Artikel 176 befassen.

    Artikel 176

    Sanktionen

    1.

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Artikel 10 Absätze 2 bis 9 fasst der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss über die angemessene Sanktion gegen das Mitglied gemäß diesem Artikel.

    Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 3 oder 4 kann der Präsident einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, und zwar unabhängig davon, ob zuvor gegen das betroffene Mitglied eine Sofortmaßnahme im Sinne von Artikel 175 verhängt wurde.

    Im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 6 darf der Präsident erst dann einen mit Gründen versehenen Beschluss im Sinne dieses Artikels fassen, nachdem gemäß dem geltenden internen Verwaltungsverfahren für Mobbing und Mobbing-Prävention festgestellt wurde, dass ein Fall von Mobbing vorliegt.

    In den Fällen, für die in dieser Geschäftsordnung oder einem vom Präsidium nach Artikel 25 angenommenen Beschluss die Anwendung dieses Artikels vorgesehen ist, kann der Präsident eine Sanktion gegen ein Mitglied verhängen.

    2.

    Das betroffene Mitglied wird vom Präsidenten aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen, bevor der Beschluss gefasst wird. Der Präsident kann beschließen, stattdessen eine mündliche Anhörung zu vereinbaren, wenn dies angemessener ist.

    Der Beschluss über die Verhängung der Sanktion wird dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief oder in dringenden Fällen über die Saaldiener bekanntgegeben.

    Jede gegen ein Mitglied verhängte Sanktion wird, nachdem sie dem betroffenen Mitglied bekanntgegeben wurde, vom Präsidenten im Plenum bekanntgegeben. Die Vorsitze der Organe, Ausschüsse und Delegationen, denen es angehört, werden über sie unterrichtet.

    Sobald die Sanktion unanfechtbar wird, wird sie auf der Website des Europäischen Parlaments an sichtbarer Stelle veröffentlicht und verbleibt dort für die restliche Dauer der Wahlperiode.

    3.

    Bei der Bewertung der beobachteten Verhaltensweisen sind ihr punktueller, wiederkehrender oder fortgesetzter Charakter und ihr Schweregrad zu berücksichtigen. Außerdem wird, sofern zutreffend, der damit verbundene mögliche Schaden für die Würde und den Ruf des Parlaments berücksichtigt.

    4.

    Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen bestehen:

    (a)

    Rüge;

    (b)

    Verlust des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen;

    (c)

    unbeschadet der Ausübung des Stimmrechts im Plenum und in diesem Fall vorbehaltlich der strengen Einhaltung der Verhaltensregeln vorübergehende Suspendierung von der Teilnahme an allen oder einem Teil der Tätigkeiten des Parlaments für die Dauer von zwei bis dreißig Tagen, an denen das Parlament oder eines seiner Organe, Ausschüsse oder Delegationen Sitzungen abhält;

    (d)

    Verbot für das Mitglied, für eine Dauer von bis zu einem Jahr das Parlament in einer interparlamentarischen Delegation, bei einer interparlamentarischen Konferenz oder in einem interinstitutionellen Forum zu vertreten;

    (e)

    bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht eine Beschränkung der Rechte auf Zugang zu vertraulichen Informationen oder Verschlusssachen für eine Dauer von bis zu einem Jahr.

    5.

    Die in Absatz 4 Buchstaben b bis e festgelegten Maßnahmen können bei wiederholten Verstößen oder bei Weigerung des Mitglieds, eine gemäß Artikel 175 Absatz 3 ergriffene Maßnahme zu befolgen, verdoppelt werden.

    6.

    Der Präsident kann zusätzlich die Konferenz der Präsidenten mit einem Vorschlag über die Aussetzung oder Beendigung eines oder mehrerer durch das Mitglied ausgeübter Ämter innerhalb des Parlaments in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 21 befassen.

    Artikel 177

    Interne Beschwerdeverfahren

    Das betroffene Mitglied kann binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der vom Präsidenten aufgrund des Artikels 176 Absätze 1 bis 5 verhängten Sanktion beim Präsidium eine interne Beschwerde einreichen. Die Beschwerde bewirkt die Aussetzung der Anwendung der Sanktion. Das Präsidium kann unbeschadet der dem betroffenen Mitglied zustehenden externen Beschwerdemöglichkeiten spätestens vier Wochen nach Eingang der Beschwerde oder, sofern das Präsidium in diesem Zeitraum nicht zusammentritt, bei seiner nächsten Sitzung, die verhängte Sanktion aufheben, bestätigen oder ändern. Ergeht innerhalb der festgesetzten Frist kein Beschluss des Präsidiums, gilt die Sanktion als null und nichtig.

    KAPITEL 5

    Beschlussfähigkeit, Änderungsanträge und Abstimmung

    Artikel 178

    Beschlussfähigkeit

    1.

    Das Parlament kann ungeachtet der Zahl der Anwesenden jederzeit beraten, die Tagesordnung festsetzen und das Sitzungsprotokoll genehmigen.

    2.

    Das Parlament ist beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder im Plenarsaal anwesend ist.

    3.

    Jede Abstimmung ist ungeachtet der Zahl der abstimmenden Mitglieder gültig, sofern nicht der Präsident auf einen vor Beginn der Abstimmung von mindestens 40 Mitgliedern gestellten Antrag hin feststellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist. Ist die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erreicht, erklärt der Präsident, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, und die Abstimmung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

    Die elektronische Abstimmungsanlage kann zur Feststellung der Schwelle von 40 Mitgliedern verwendet werden, nicht aber zur Überprüfung der Beschlussfähigkeit. Das Schließen der Türen des Plenarsaals ist nicht statthaft.

    4.

    Die Mitglieder, die die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragen, müssen im Plenarsaal anwesend sein, wenn dieser Antrag gestellt wird, und werden bei der Ermittlung der Anwesenheit im Sinne der Absätze 2 und 3 auch dann hinzugerechnet, wenn sie den Plenarsaal anschließend verlassen.

    5.

    Sind weniger als 40 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

    Artikel 179

    Schwellen (33)

    1.

    Für die Zwecke dieser Geschäftsordnung und sofern nichts anderes festgelegt ist, bezeichnet der Begriff

    (a)

    „niedrige Schwelle“ ein Zwanzigstel der Mitglieder des Parlaments oder eine Fraktion;

    (b)

    „mittlere Schwelle“ ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen;

    (c)

    „hohe Schwelle“ ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments, die sich aus einer Fraktion oder mehreren Fraktionen, einzelnen Mitgliedern oder einer Kombination aus beidem zusammensetzen.

    2.

    Ist zur Feststellung der Erreichung einer geltenden Schwelle die Unterschrift eines Mitglieds erforderlich, kann diese Unterschrift entweder handschriftlich oder elektronisch geleistet werden, wobei die Unterschrift in letzterem Fall mittels des Systems der elektronischen Unterschrift des Parlaments erstellt wird. Ein Mitglied kann seine Unterschrift innerhalb der einschlägigen Fristen zurückziehen, kann jedoch danach nicht erneut unterzeichnen.

    3.

    Ist die Unterstützung einer Fraktion erforderlich, damit eine Schwelle erreicht wird, handelt die Fraktion über ihren Vorsitz oder eine Person, die vom Vorsitz ordnungsgemäß für diesen Zweck bestimmt wurde.

    4.

    Für die Anwendung der mittleren und der hohen Schwelle wird die Unterstützung einer Fraktion wie folgt gezählt:

    wenn ein Artikel, in dem eine derartige Schwelle vorgesehen ist, im Lauf einer Sitzung in Anspruch genommen wird: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören und persönlich anwesend sind;

    in allen anderen Fällen: alle Mitglieder, die der unterstützenden Fraktion angehören.

    Artikel 180

    Einreichung und Vorstellung von Änderungsanträgen (34)

    1.

    Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen. Die Namen aller Mitunterzeichner werden veröffentlicht.

    Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

    Änderungsanträge zu Vorschlägen für verbindliche Rechtsakte können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.

    2.

    Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 181 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen. Er kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

    Unter Text wird in diesem und in Artikel 181 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen verbindlichen Rechtsakt verstanden.

    3.

    Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

    4.

    Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, vorgestellt werden.

    5.

    Wird ein Änderungsantrag von seinem Verfasser zurückgezogen, ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.

    6.

    Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 40 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.

    Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

    Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag behandelt, der nicht in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden ist. Entscheidet der Präsident, dass dieser gemäß Artikel 181 Absatz 2 zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 180 Absatz 6 erhoben, wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

    Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 219 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.

    Artikel 181

    Zulässigkeit von Änderungsanträgen (35)

    1.

    Unbeschadet der zusätzlichen Bedingungen gemäß Artikel 54 Absatz 4 zu Initiativberichten und Artikel 68 Absatz 2 zu Änderungsanträgen zum Standpunkt des Rates ist ein Änderungsantrag unzulässig,

    (a)

    wenn sein Inhalt in keinem direkten Zusammenhang mit dem zu ändernden Text steht;

    (b)

    wenn er auf eine Streichung oder Ersetzung des gesamten Textes abzielt;

    (c)

    wenn er darauf abzielt, einen Textteil zu ändern, der über einen einzelnen Artikel oder Absatz des zugrunde liegenden Textes hinausgeht, mit Ausnahme von Kompromissänderungsanträgen und Änderungsanträgen, die darauf abzielen, die gleichen Änderungen an einer wiederkehrenden Formulierung im gesamten Text vorzunehmen;

    (d)

    wenn damit ein Vorschlag für eine Kodifizierung von Rechtsakten der Union geändert werden soll; Artikel 109 Absatz 3 Unterabsatz 2 findet jedoch entsprechend Anwendung;

    (e)

    wenn damit die Teile eines Vorschlags zur Neufassung von Rechtsvorschriften der Union geändert werden sollen, die in einem solchen Vorschlag unverändert geblieben sind; Artikel 110 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 110 Absatz 3 Unterabsatz 3 finden jedoch entsprechend Anwendung;

    (f)

    wenn der Änderungsantrag lediglich der Sicherstellung der sprachlichen Korrektheit oder der Verbesserung der terminologischen Kohärenz der Sprachfassung des Textes dienen soll, in der der Änderungsantrag eingereicht wurde; in diesem Fall bemüht sich der Präsident mit den Beteiligten um eine geeignete sprachliche Lösung.

    2.

    Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen.

    Die vom Präsidenten gemäß Absatz 2 getroffene Entscheidung über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen wird nicht allein auf der Grundlage der Bestimmungen von Absatz 1, sondern auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung im Allgemeinen getroffen.

    3.

    Eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, können einen alternativen Entschließungsantrag zu einem nichtlegislativen Entschließungsantrag in einem Ausschussbericht einreichen.

    In einem solchen Fall können diese Fraktion oder die betroffenen Mitglieder keine Änderungsanträge zu dem Entschließungsantrag des federführenden Ausschusses einreichen. Der alternative Entschließungsantrag darf nicht länger sein als der vom Ausschuss vorgelegte Entschließungsantrag. Er ist Gegenstand einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge.

    Artikel 132 Absätze 4 und 5 über gemeinsame Entschließungsanträge finden entsprechend Anwendung.

    4.

    Mit Zustimmung des Präsidenten können Änderungsanträge ausnahmsweise nach Ablauf der Frist für Änderungsanträge eingereicht werden, wenn es sich um Kompromissänderungsanträge handelt oder wenn technische Probleme vorliegen. Der Präsident entscheidet über die Zulässigkeit solcher Änderungsanträge. Der Präsident holt vor der Abstimmung die Zustimmung des Parlaments zur Abstimmung über solche Änderungsanträge ein.

    Für die Zulässigkeit von Kompromissänderungsanträgen lassen sich folgende allgemeine Kriterien aufstellen:

    In der Regel beziehen sich die Kompromissänderungsanträge auf Textstellen, zu denen vor Ablauf der Frist für Änderungsanträge andere Änderungsanträge eingereicht worden sind.

    In der Regel werden die Kompromissänderungsanträge von den Fraktionen eingereicht, die eine Mehrheit im Parlament bilden, den Vorsitzen oder den Berichterstattern der beteiligten Ausschüsse oder von den Verfassern anderer Änderungsanträge.

    In der Regel hat die Einreichung von Kompromissänderungsanträgen zur Folge, dass andere Änderungsanträge zum selben Textteil zurückgezogen werden.

    Nur der Präsident kann die Berücksichtigung eines Kompromissänderungsantrags vorschlagen. Für die Abstimmung über einen solchen Änderungsantrag muss der Präsident die Zustimmung des Parlaments einholen, indem er die Frage stellt, ob gegen die Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag Einwände bestehen. Wird ein Einwand erhoben, entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Artikel 182

    Abstimmungsverfahren (36)

    1.

    Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt bei Abstimmungen über dem Parlament vorgelegte Texte folgendes Verfahren:

    (a)

    Zunächst wird gegebenenfalls über Änderungsanträge zu dem Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt abgestimmt,

    (b)

    dann wird, wo zutreffend, über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt,

    Erhält der Vorschlag für einen gegebenenfalls geänderten verbindlichen Rechtsakt nicht die Mehrheit der im Ausschuss abgegebenen Stimmen, schlägt der Ausschuss dem Parlament vor, den Vorschlag abzulehnen.

    (c)

    anschließend wird über etwaige Änderungsanträge zum Entschließungsantrag / zum Entwurf einer legislativen Entschließung abgestimmt,

    (d)

    abschließend wird über den gesamten Entschließungsantrag abgestimmt (Schlussabstimmung).

    Das Parlament stimmt nicht über in Berichten enthaltene Begründungen ab.

    2.

    Bei der Abstimmung über Vorschläge für verbindliche Rechtsakte und nichtlegislative Entschließungsanträge wird zunächst über den verfügenden Teil und anschließend über Bezugsvermerke und Erwägungen abgestimmt.

    3.

    Ein Änderungsantrag wird hinfällig, wenn er mit früheren Entscheidungen, die zum selben Text in derselben Abstimmung getroffen wurden, unvereinbar ist.

    4.

    Zum Zeitpunkt der Abstimmung sind nur Ausführungen des Berichterstatters oder an seiner Stelle des Vorsitzes des Ausschusses zulässig. Er kann den Standpunkt des federführenden Ausschusses zu den Änderungsanträgen, über die abgestimmt wird, kurz darlegen.

    Artikel 183

    Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge (37)

    1.

    Die Änderungsanträge haben Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen, und sind vor ihm zur Abstimmung zu stellen.

    2.

    Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen. Seine Annahme hat die Ablehnung der übrigen Änderungsanträge zur Folge; wird er abgelehnt, wird über den Antrag, der nunmehr den Vorrang hat, abgestimmt, und dieses Verfahren wird für alle weiteren Änderungsanträge wiederholt. Bestehen Zweifel über den Vorrang, entscheidet der Präsident. Werden alle Änderungsanträge abgelehnt, gilt der ursprüngliche Text als angenommen, es sei denn, dass innerhalb der angegebenen Frist eine gesonderte Abstimmung beantragt wurde.

    3.

    Der Präsident kann jedoch, wenn er der Ansicht ist, dass dies die Abstimmung erleichtert, den ursprünglichen Text zunächst zur Abstimmung stellen oder einen weniger weit vom ursprünglichen Text entfernten Änderungsantrag dem am weitesten entfernten bei der Abstimmung vorziehen.

    Erhält einer dieser Texte die Mehrheit, werden alle übrigen Änderungsanträge zu derselben Textstelle hinfällig.

    4.

    Werden Kompromissänderungsanträge zur Abstimmung gestellt, wird über sie vorrangig abgestimmt.

    5.

    Bei einer Abstimmung über einen Kompromissänderungsantrag ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

    6.

    Hat der zuständige Ausschuss ein Paket von Änderungsanträgen zu dem Text vorgelegt, auf den sich der Bericht bezieht, stellt der Präsident sie en bloc zur Abstimmung, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, zu bestimmten Textteilen eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben bzw. weitere konkurrierende Änderungsanträge eingereicht worden sind.

    7.

    Der Präsident kann andere Änderungsanträge, die sich ergänzen, en bloc zur Abstimmung stellen, sofern nicht eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, eine gesonderte oder getrennte Abstimmung beantragt haben. Auch die Verfasser der Änderungsanträge können eine Abstimmung en bloc über ihre Änderungsanträge vorschlagen.

    8.

    Der Präsident kann nach der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung en bloc zur Abstimmung gestellt werden. Der Präsident kann zuvor das Einverständnis des Parlaments einholen.

    Ein solches Paket von Änderungsanträgen kann sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

    9.

    Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

    10.

    Über Änderungsanträge, für die eine namentliche Abstimmung beantragt worden ist, wird getrennt von anderen Änderungsanträgen abgestimmt.

    Artikel 184

    Filterung von Änderungsanträgen für das Plenum durch den Ausschuss

    Wurden zu einem von einem Ausschuss vorgelegten Text mehr als 50 Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, die einen durch einen Ausschuss eingereichten Text betreffen, kann der Präsident den jeweiligen Ausschuss nach Anhörung des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Abstimmung über alle diese Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

    Artikel 185

    Getrennte Abstimmung (38)

    1.

    Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, die getrennte Abstimmung beantragt werden.

    2.

    Der Antrag muss spätestens am Abend vor der Abstimmung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

    Artikel 186

    Abstimmungsrecht (39)

    Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

    Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

    Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwerer Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 3 betrachtet.

    Artikel 187

    Abstimmung (40)

    1.

    Das Parlament stimmt in der Regel durch Handzeichen ab.

    Der Präsident kann jedoch jederzeit entscheiden, dass die Abstimmungen mittels elektronischer Abstimmungsanlage vorgenommen werden.

    2.

    Der Präsident erklärt die einzelnen Abstimmungen für eröffnet und für geschlossen.

    Hat der Präsident die Abstimmung für eröffnet erklärt, sind neben den Ausführungen des Präsidenten selbst keine anderen Ausführungen zulässig, bis der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

    3.

    Für die Annahme oder Ablehnung eines Textes werden nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt, ausgenommen in den Fällen, für die in den Verträgen eine spezifische Mehrheit vorgesehen ist.

    4.

    Entscheidet der Präsident, dass das Ergebnis einer Abstimmung durch Handzeichen unklar ist, wird elektronisch und im Falle einer Störung der Abstimmungsanlage durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt.

    5.

    Der Präsident stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt.

    6.

    Das Ergebnis der Abstimmung wird festgehalten.

    Artikel 188

    Schlussabstimmung

    Bei einzigen Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht stimmt das Parlament namentlich gemäß Artikel 190 Absatz 3 ab.

    Artikel 188 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

    Artikel 189

    Stimmengleichheit (41)

    1.

    Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung gemäß Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b oder d wird der gesamte Text an den Ausschuss zurück überwiesen. Dies gilt auch für Abstimmungen gemäß den Artikeln 3 und 9.

    2.

    Bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über einen Text, über den gemäß Artikel 185 getrennt abgestimmt wird, gilt der Text als angenommen.

    3.

    In allen übrigen Fällen von Stimmengleichheit gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel, die eine qualifizierte Mehrheit erfordern, der Text oder Vorschlag als abgelehnt.

    Artikel 189 Absatz 3 ist so auszulegen, dass bei Stimmengleichheit im Fall einer Abstimmung über den Entwurf einer Empfehlung gemäß Artikel 149 Absatz 4, einem beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren nicht beizutreten, ein solches Abstimmungsergebnis nicht die Annahme einer Empfehlung bedeutet, nach der das Parlament diesem Verfahren beitreten sollte. In einem derartigen Fall wird davon ausgegangen, dass der zuständige Ausschuss überhaupt keine Empfehlung abgegeben hat.

    Der Präsident kann an der Abstimmung teilnehmen, jedoch ohne dass seine Stimme den Ausschlag gibt.

    Artikel 190

    Namentliche Abstimmung (42)

    1.

    Außer in den in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, spätestens am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

    Artikel 190 über die namentliche Abstimmung findet auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

    2.

    Jede Fraktion kann höchstens einhundert Anträge auf namentliche Abstimmung pro Tagung einreichen.

    3.

    Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage.

    Ist eine Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, kann die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge erfolgen und mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds beginnen. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen. Es wird mit lauter Stimme durch „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ abgestimmt.

    4.

    Das Abstimmungsergebnis wird in das Sitzungsprotokoll aufgenommen; die Namen der Mitglieder werden in alphabetischer Reihenfolge nach Fraktionen aufgeführt und es wird angegeben, wie jedes Mitglied gestimmt hat.

    Artikel 191

    Geheime Abstimmung (43)

    1.

    Über Ernennungen wird unbeschadet der Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 213 Absatz 2 Unterabsatz 1 geheim abgestimmt.

    Nur die Stimmzettel, die die Namen von Personen tragen, deren Kandidatur vorlag, werden bei der Berechnung des Abstimmungsergebnisses berücksichtigt.

    2.

    Eine geheime Abstimmung erfolgt auch, wenn sie von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beantragt wird. Ein solcher Antrag muss vor Eröffnung der Abstimmung gestellt werden.

    3.

    Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf namentliche Abstimmung.

    4.

    Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen, es sei denn, es wird elektronisch abgestimmt.

    Bei Abstimmungen gemäß Absatz 1 können die Kandidaten nicht mit der Stimmenzählung beauftragt werden.

    Die Namen der Mitglieder, die an einer geheimen Abstimmung teilgenommen haben, werden im Protokoll der Sitzung aufgeführt, in der diese Abstimmung stattgefunden hat.

    Artikel 192

    Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage (44)

    1.

    Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.

    2.

    Bei elektronischer Abstimmung wird, sofern es sich nicht um eine namentliche Abstimmung handelt, nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.

    3.

    Der Präsident kann jederzeit entscheiden, die elektronische Abstimmungsanlage zu verwenden, um das Erreichen einer Schwelle zu überprüfen.

    Artikel 193

    Streitigkeiten über die Abstimmung (45)

    1.

    Wortmeldungen zur Anwendung der Geschäftsordnung, die die Gültigkeit einer Abstimmung betreffen, können vorgebracht werden, nachdem der Präsident die Abstimmung für geschlossen erklärt hat.

    2.

    Nach der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses kann die Überprüfung der durch Handzeichen erfolgten Abstimmung mit Hilfe der elektronischen Abstimmungsanlage beantragt werden.

    3.

    Über die Gültigkeit des bekannt gegebenen Ergebnisses entscheidet der Präsident. Seine Entscheidung ist unanfechtbar.

    Artikel 194

    Erklärungen zur Abstimmung

    1.

    Wenn die Abstimmungen abgeschlossen sind, kann jedes Mitglied zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über einen dem Parlament unterbreiteten Gegenstand eine mündliche Erklärung, die höchstens eine Minute dauern darf, abgeben. Jedes Mitglied kann pro Tagung höchstens drei mündliche Erklärungen abgeben.

    Jedes Mitglied kann zu einer derartigen Abstimmung eine schriftliche Erklärung zur Abstimmung von höchstens 200 Wörtern einreichen, die auf die Seite des Mitglieds auf der Website des Parlaments aufgenommen wird.

    Eine Fraktion kann eine Erklärung zur Abstimmung von höchstens zwei Minuten abgeben.

    Ein Antrag zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung ist nicht mehr zulässig, sobald die erste Erklärung zum ersten Gegenstand begonnen hat.

    Erklärungen zur Abstimmung sind zulässig zur einzigen Abstimmung und/oder Schlussabstimmung über jeden Gegenstand, der dem Parlament vorliegt. Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „Schlussabstimmung“ nicht auf die Art der Abstimmung, sondern bezeichnet die letzte Abstimmung zu einem Gegenstand.

    2.

    Erklärungen zur Abstimmung sind bei geheimen Abstimmungen oder Abstimmungen über Verfahrensfragen nicht zulässig.

    3.

    Steht ein Gegenstand ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache auf der Tagesordnung des Parlaments, können die Mitglieder nur gemäß Absatz 1 schriftliche Erklärungen zur Abstimmung abgeben.

    Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen zur Abstimmung müssen einen direkten Bezug zu dem Gegenstand haben, der dem Parlament vorgelegt wurde.

    KAPITEL 6

    Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung und Anträge zum Verfahren

    Artikel 195

    Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung (46)

    1.

    Mitglieder können das Wort erhalten, um den Präsidenten auf einen Verstoß gegen diese Geschäftsordnung hinzuweisen. Zu Beginn ihrer Ausführungen geben sie den Artikel an, auf den sie sich beziehen.

    2.

    Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen oder Anträgen zum Verfahren.

    3.

    Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

    4.

    Über Bemerkungen zur Anwendung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und teilt diese Entscheidung unmittelbar nach Abgabe der Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung über die Entscheidung des Präsidenten findet nicht statt.

    5.

    Ausnahmsweise kann der Präsident erklären, dass er die betreffende Entscheidung erst später, jedoch nicht mehr als 24 Stunden nach der Bemerkung zur Anwendung dieser Geschäftsordnung mitteilen wird. Das Aufschieben der Entscheidung bewirkt nicht die Vertagung der laufenden Aussprache. Der Präsident kann die Frage dem zuständigen Ausschuss vorlegen.

    Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung muss sich auf den gerade behandelten Tagesordnungspunkt beziehen. Der Präsident kann eine Wortmeldung, die einen anderen Gegenstand betrifft, zu einem geeigneten Zeitpunkt, zum Beispiel nach Abschluss des jeweiligen Tagesordnungspunkts oder vor einer Unterbrechung der Sitzung, aufrufen.

    Artikel 196

    Anträge zum Verfahren

    1.

    Wortmeldungen zu folgenden Anträgen zum Verfahren haben Vorrang vor anderen Wortmeldungen:

    (a)

    der Antrag auf Unzulässigerklärung eines Beratungsgegenstands (Artikel 197),

    (b)

    der Antrag auf Rücküberweisung an einen Ausschuss (Artikel 198),

    (c)

    der Antrag auf Schluss der Aussprache (Artikel 199),

    (d)

    der Antrag auf Vertagung der Aussprache oder Abstimmung (Artikel 200), oder

    (e)

    der Antrag auf Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (Artikel 201).

    Zu diesen Anträgen dürfen außer dem Antragsteller nur folgende Mitglieder das Wort ergreifen: ein Redner, der sich gegen den Antrag äußert, sowie der Vorsitz oder der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses.

    2.

    Die Redezeit beträgt höchstens eine Minute.

    Artikel 197

    Antrag auf Unzulässigerklärung

    1.

    Bei Eröffnung der Aussprache über einen bestimmten Tagesordnungspunkt kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, ihn für unzulässig zu erklären. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

    Die Absicht, einen derartigen Unzulässigkeitsantrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

    2.

    Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament sofort zum nächsten Punkt der Tagesordnung über.

    Artikel 198

    Rücküberweisung an einen Ausschuss

    1.

    Die Rücküberweisung an den Ausschuss kann bei Festlegung der Tagesordnung oder vor Eröffnung der Aussprache von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden.

    Die Absicht, einen Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuss zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden; der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich hierüber.

    2.

    Der Antrag auf Rücküberweisung an den Ausschuss kann auch vor oder während einer Abstimmung von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, gestellt werden. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

    3.

    Ein solcher Antrag kann jeweils nur einmal innerhalb der in Absatz 1 und 2 genannten einzelnen Verfahrensabschnitte gestellt werden.

    4.

    Durch die Rücküberweisung wird die Prüfung des Gegenstands ausgesetzt.

    5.

    Das Parlament kann dem Ausschuss eine Frist setzen, innerhalb derer er seine Ergebnisse vorzulegen hat.

    Artikel 199

    Schluss der Aussprache

    1.

    Eine Aussprache kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, geschlossen werden, bevor die Rednerliste erschöpft ist. Die Abstimmung über den Vorschlag oder den Antrag findet unverzüglich statt.

    2.

    Wird einem solchen Vorschlag bzw. Antrag zugestimmt, darf nur ein Mitglied von jeder Fraktion, der in der Aussprache das Wort bis dahin nicht erteilt wurde, sprechen.

    3.

    Nach den Ausführungen gemäß Absatz 2 wird die Aussprache geschlossen, und das Parlament geht zur Abstimmung über den Beratungsgegenstand über, sofern vorher keine bestimmte Abstimmungszeit festgelegt worden ist.

    4.

    Wird der Vorschlag bzw. Antrag abgelehnt, kann er während derselben Aussprache ausschließlich vom Präsidenten erneut eingebracht werden.

    Artikel 200

    Vertagung der Aussprache oder Abstimmung (47)

    1.

    Bei Eröffnung der Aussprache über einen Punkt der Tagesordnung kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, die Aussprache bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

    Die Absicht, einen derartigen Antrag zu stellen, muss dem Präsidenten mindestens 24 Stunden im Voraus angekündigt werden. Der Präsident unterrichtet das Parlament unverzüglich über jede Ankündigung.

    2.

    Wird einem solchen Antrag stattgegeben, geht das Parlament zum nächsten Punkt der Tagesordnung über. Die vertagte Aussprache wird zu dem beschlossenen Zeitpunkt wiederaufgenommen.

    3.

    Wird der Antrag abgelehnt, kann er während derselben Tagung nicht erneut gestellt werden.

    4.

    Vor oder während einer Abstimmung kann von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt werden, die Abstimmung zu vertagen. Über diesen Antrag wird unverzüglich abgestimmt.

    Artikel 201

    Unterbrechung oder Schluss der Sitzung (48)

    Während einer Aussprache oder einer Abstimmung kann die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden, wenn es das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag von Mitgliedern oder einer oder mehrerer Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, beschließt. Die Abstimmung hierüber findet unverzüglich statt.

    Wenn eine Unterbrechung oder der Schluss einer Sitzung beantragt wird, ist unverzüglich das Verfahren zur Abstimmung über diesen Antrag einzuleiten. Die Abstimmung im Plenum sollte in der üblichen Weise angekündigt werden und es sollte den Mitgliedern gemäß der bestehenden Praxis ausreichend Zeit gewährt werden, um sich in den Plenarsaal zu begeben.

    Wenn ein derartiger Antrag abgelehnt wurde, kann in analoger Anwendung von Artikel 158 Absatz 2 Unterabsatz 2 ein ähnlicher Antrag an demselben Tag nicht noch einmal gestellt werden. Gemäß Artikel 174 der Geschäftsordnung ist der Präsident befugt, eine unverhältnismäßig große Anzahl von Anträgen nach dem vorliegenden Artikel zu unterbinden.

    KAPITEL 7

    Veröffentlichung der Verhandlungen

    Artikel 202

    Protokoll

    1.

    Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen, die Namen der Redner und die Beschlüsse des Parlaments, darunter auch die Ergebnisse der Abstimmungen über Änderungsanträge, im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags zur Verfügung gestellt.

    2.

    Ein Verzeichnis der Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, wird im Protokoll veröffentlicht.

    3.

    Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

    4.

    Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

    5.

    Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 203

    Angenommene Texte

    1.

    Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

    2.

    Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von diesen beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.

    3.

    Das Verfahren gemäß Artikel 241 findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder über Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen, ihre sprachliche Korrektheit und ihre terminologische Kohärenz sicherzustellen.

    4.

    Die vom Parlament nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung im Parlament nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.

    5.

    Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 204

    Ausführlicher Sitzungsbericht (49)

    1.

    Von jeder Sitzung wird ein ausführlicher Sitzungsbericht als mehrsprachiges Dokument verfasst, in dem alle mündlichen Beiträge in der Originalamtssprache erscheinen.

    2.

    Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

    3.

    Die Redner können Korrekturen in der Niederschrift ihrer mündlichen Beiträge binnen fünf Arbeitstagen vornehmen. Korrekturen werden dem Generalsekretariat innerhalb dieser Frist zugeleitet.

    4.

    Der mehrsprachige ausführliche Sitzungsbericht wird als Anhang zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

    5.

    Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Übersetzung eines Auszugs aus dem ausführlichen Sitzungsbericht in eine Amtssprache angefertigt. Gegebenenfalls wird die Übersetzung kurzfristig bereitgestellt.

    Artikel 205

    Audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen

    1.

    Die Verhandlungen des Parlaments in der Sprache, in der sie stattfinden, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen werden in Echtzeit auf der Website des Parlaments übertragen.

    2.

    Unmittelbar nach der Sitzung wird eine indexierte audiovisuelle Aufzeichnung der Verhandlungen in der Sprache, in der sie stattgefunden haben, sowie die mehrsprachige Tonspur aus allen aktiven Dolmetscherkabinen produziert und auf der Website des Parlaments für den Rest der Wahlperiode und während der folgenden Wahlperiode zugänglich gemacht und danach im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Diese audiovisuelle Aufzeichnung wird mit den mehrsprachigen ausführlichen Sitzungsberichten der Verhandlungen verknüpft, sobald diese zur Verfügung stehen.

    TITEL VIII

    AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN

    KAPITEL 1

    Ausschüsse

    Artikel 206

    Einsetzung ständiger Ausschüsse

    Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung (50) bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.

    Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

    Artikel 207

    Sonderausschüsse

    1.

    Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

    2.

    Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert diesen Zeitraum vor ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.

    3.

    Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

    Artikel 208

    Untersuchungsausschüsse

    1.

    Gemäß Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 2 des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (51) kann das Parlament zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht oder Missständen bei der Anwendung desselben, die einem Organ oder einer Einrichtung der Europäischen Union, einer Behörde eines Mitgliedstaates oder Personen, die durch das Unionsrecht mit dessen Anwendung beauftragt wurden, zur Last gelegt werden, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einsetzen.

    Weder zum Gegenstand der Untersuchung, so wie er von einem Viertel der Mitglieder des Parlaments festgelegt wurde, noch zu dem in Absatz 11 festgelegten Zeitraum sind Änderungsanträge zulässig.

    2.

    Der Beschluss zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses wird innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    3.

    Für die Arbeitsweise eines Untersuchungsausschusses gelten die in der Geschäftsordnung für Ausschüsse vorgesehenen Bestimmungen vorbehaltlich der Sonderbestimmungen dieses Artikels und der Bestimmungen des Beschlusses 95/167/EG, Euratom, EGKS.

    4.

    Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses muss die genaue Angabe des Gegenstands der Untersuchung und eine ausführliche Begründung enthalten. Das Parlament entscheidet auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten über die Einsetzung des Ausschusses und gegebenenfalls über dessen zahlenmäßige Zusammensetzung.

    5.

    Die Untersuchungsausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

    6.

    Zu jedem beliebigen Verfahrenszeitpunkt sind nur die ordentlichen Mitglieder und in deren Abwesenheit die Stellvertreter berechtigt, an den Abstimmungen in einem Untersuchungsausschuss teilzunehmen.

    7.

    Der Untersuchungsausschuss wählt seinen Vorsitz und seine stellvertretenden Vorsitze und benennt einen oder mehrere Berichterstatter. Der Ausschuss kann ferner seinen Mitgliedern Aufträge und besondere Aufgaben erteilen oder Befugnisse übertragen. Diese erstatten dem Ausschuss anschließend ausführlich Bericht.

    8.

    In der Zeit zwischen zwei Sitzungen üben die Koordinatoren des Ausschusses in Dringlichkeits- und Notfällen die Befugnisse des Ausschusses vorbehaltlich einer Bestätigung durch den Ausschuss in seiner nächstfolgenden Sitzung aus.

    9.

    Bezüglich der Verwendung der Sprachen wendet der Untersuchungsausschuss Artikel 167 an. Der Vorstand des Ausschusses:

    kann jedoch die Simultanverdolmetschung auf die Amtssprachen der an den Arbeiten beteiligten Mitgliedern des Ausschusses beschränken, wenn er dies aus Gründen der Vertraulichkeit für notwendig hält;

    beschließt jedoch über die Übersetzung der eingegangenen Dokumente derart, dass der Ausschuss seine Beratungen effizient und rasch durchführen kann sowie die gebotene Geheimhaltung und Vertraulichkeit gewahrt bleiben.

    10.

    Deuten behauptete Verstöße gegen das Unionsrecht oder Missstände bei der Anwendung desselben darauf hin, dass eine Einrichtung oder eine Behörde eines Mitgliedstaats verantwortlich sein könnte, kann der Untersuchungsausschuss das Parlament des betroffenen Mitgliedstaats um Zusammenarbeit bei den Ermittlungen ersuchen.

    11.

    Der Untersuchungsausschuss schließt seine Arbeiten mit einem Bericht über die Ergebnisse ab, den er dem Parlament innerhalb eines Zeitraums vorlegt, der zwölf Monate ab der konstituierenden Sitzung des Ausschusses nicht überschreitet. Das Parlament kann zweimal eine Verlängerung dieser Frist um jeweils drei Monate beschließen. Der Bericht kann gegebenenfalls Minderheitenansichten in Übereinstimmung mit den in Artikel 55 vorgesehenen Bedingungen enthalten. Dieser Bericht wird veröffentlicht.

    Auf Antrag des Untersuchungsausschusses hält das Parlament auf der Tagung, die auf die Vorlage des Berichts folgt, eine Aussprache über den Bericht ab.

    12.

    Der Untersuchungsausschuss kann ferner dem Parlament einen Entwurf für eine an die Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten gerichtete Empfehlung vorlegen.

    13.

    Der Präsident beauftragt den gemäß Anlage VI zuständigen Ausschuss, die Weiterbehandlung der Ergebnisse des Untersuchungsausschusses zu überwachen und gegebenenfalls darüber Bericht zu erstatten. Der Präsident trifft alle weiteren für zweckmäßig erachteten Vorkehrungen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung der Ergebnisse der Untersuchungen.

    Artikel 209

    Zusammensetzung der Ausschüsse

    1.

    Die Mitglieder der Ausschüsse, Sonderausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden von den Fraktionen und den fraktionslosen Mitgliedern ernannt.

    Die Konferenz der Präsidenten setzt eine Frist, innerhalb deren die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder dem Präsidenten ihre Ernennungen mitteilen; dieser gibt die Ernennungen anschließend im Parlament bekannt.

    2.

    Die Zusammensetzung der Ausschüsse entspricht möglichst weitgehend der Zusammensetzung des Parlaments. Bei der Verteilung der Sitze in den Ausschüssen auf die Fraktionen ist entweder die nächstliegende ganze Zahl über oder die nächstliegende ganze Zahl unter dem Ergebnis der Berechnung im Verhältnis zur Gesamtzahl maßgeblich.

    Erzielen die Fraktionen keine Einigung über ihr anteiliges Gewicht in einem oder mehreren Ausschüssen, fasst die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss.

    3.

    Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, oder ernennt sie ihre Mitglieder nicht innerhalb der von der Konferenz der Präsidenten gesetzten Frist, bleiben diese Sitze frei. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

    4.

    Hat der Fraktionswechsel eines Mitglieds zur Folge, dass die in Absatz 2 festgelegte anteilsmäßige Verteilung der Sitze des Ausschusses gestört wird, und erzielen die Fraktionen keine Einigung, durch die sichergestellt wird, dass die festgelegten Grundsätze eingehalten werden, so fasst die Konferenz der Präsidenten die erforderlichen Beschlüsse.

    5.

    Etwaige beschlossene Änderungen der Ernennungen seitens der Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder werden dem Präsidenten mitgeteilt, der sie spätestens zu Beginn der nächsten Sitzung im Parlament bekannt gibt. Diese Beschlüsse sind ab dem Tag der Bekanntgabe rechtswirksam.

    6.

    Die Fraktionen und fraktionslosen Mitglieder können für jeden Ausschuss eine Anzahl von Stellvertretern benennen, die die Zahl der ordentlichen Mitglieder, durch die die Fraktion oder fraktionslosen Mitglieder im Ausschuss vertreten sind, nicht übersteigt. Der Präsident ist davon zu unterrichten. Die Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, dort das Wort zu ergreifen und bei Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an der Abstimmung teilzunehmen.

    7.

    Ist das ordentliche Mitglied abwesend und wurden keine Stellvertreter benannt oder sind diese nicht anwesend, kann sich das ordentliche Mitglied in den Sitzungen von einem anderen Mitglied derselben Fraktion oder, wenn das Mitglied keiner Fraktion angehört, von einem anderen fraktionslosen Mitglied vertreten lassen, wobei das vertretende Mitglied berechtigt ist, an den Abstimmungen teilzunehmen. Der Vorsitz des Ausschusses ist spätestens vor Beginn der Abstimmungen davon zu unterrichten.

    Die in Absatz 7 letzter Satz vorgesehene vorherige Mitteilung muss vor Ende der Aussprache oder vor dem Beginn der Abstimmung über den bzw. die Punkte erfolgen, bei dem bzw. denen sich das ordentliche Mitglied vertreten lässt.

    Im Sinne dieses Artikels:

    ergibt sich die Eigenschaft eines ordentlichen oder eines stellvertretenden Ausschussmitglieds einzig und allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Fraktion;

    ändert sich, wenn sich die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Fraktion in einem Ausschuss ändert, die Höchstzahl der festen Stellvertreter, die sie benennen kann, entsprechend;

    können Mitglieder, wenn sie die Fraktion wechseln, nicht die Eigenschaft eines ordentlichen Mitglieds oder festen Stellvertreters behalten, die sie in ihrer früheren Fraktion innehatten;

    kann ein Ausschussmitglied auf keinen Fall Stellvertreter eines Mitglieds sein, das einer anderen Fraktion angehört.

    Artikel 210

    Aufgaben der Ausschüsse

    1.

    Die ständigen Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen vom Parlament oder während einer Unterbrechung der Sitzungsperiode vom Präsidenten im Namen der Konferenz der Präsidenten überwiesenen Gegenstände zu prüfen.

    2.

    Sind für den Gegenstand mehrere ständige Ausschüsse zuständig, werden ein Ausschuss als federführender und die anderen als mitberatende Ausschüsse bestimmt.

    Insgesamt dürfen aber nicht mehr als drei Ausschüsse gleichzeitig mit einer Angelegenheit befasst werden, es sei denn, dass eine Abweichung von dieser Regel unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen beschlossen wird.

    3.

    Zwei oder mehrere Ausschüsse oder Unterausschüsse können Gegenstände, für die sie zuständig sind, gemeinsam prüfen, aber nicht gemeinsam darüber beschließen, sofern nicht Artikel 58 Anwendung findet.

    4.

    Jeder Ausschuss kann mit dem Einverständnis der zuständigen Gremien des Parlaments eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Studien- oder Informationsreise zu unternehmen.

    Artikel 211

    Zuständigkeitsfragen

    1.

    Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Zuständigkeitsstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum der Konferenz der Ausschussvorsitze vorgelegt.

    2.

    Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Anfrage auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, gilt die Empfehlung als angenommen.

    3.

    Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 57, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

    Artikel 212

    Unterausschüsse

    1.

    Unterausschüsse können in Übereinstimmung mit Artikel 206 eingesetzt werden. Darüber hinaus kann jeder ständige Ausschuss oder Sonderausschuss, wenn es seine Arbeit erfordert, mit vorheriger Genehmigung der Konferenz der Präsidenten aus seiner Mitte einen oder mehrere Unterausschüsse bilden, wobei er deren Zusammensetzung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen von Artikel 209 bestimmt und deren Zuständigkeit festlegt, welche in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fallen muss. Die Unterausschüsse erstatten dem Hauptausschuss Bericht.

    2.

    Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, gilt das für die Ausschüsse angewandte Verfahren auch für die Unterausschüsse.

    3.

    Die ordentlichen Mitglieder eines Unterausschusses werden unter den Mitgliedern des Hauptausschusses ausgewählt.

    4.

    Die Stellvertreter werden unter den gleichen Bedingungen wie für Ausschusssitzungen zu den Sitzungen der Unterausschüsse zugelassen.

    5.

    Der Vorsitz des Hauptausschusses kann die Vorsitze der Unterausschüsse an den Arbeiten der Koordinatoren beteiligen oder ihnen ermöglichen, bei Aussprachen im Hauptausschuss über Themen aus dem Fachbereich des Unterausschusses den Vorsitz zu führen, wenn ein derartiges Vorgehen dem Ausschussvorstand unterbreitet und von ihm gebilligt wird.

    Artikel 213

    Ausschussvorstände

    1.

    In der ersten Ausschusssitzung, die auf die Ernennung der Mitglieder der Ausschüsse gemäß Artikel 209 folgt, und erneut nach Ablauf von zweieinhalb Jahren, wählt der Ausschuss unter seinen ordentlichen Mitgliedern in getrennten Wahlgängen einen Vorsitz und stellvertretende Vorsitze, die gemeinsam den Vorstand des Ausschusses bilden. Die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Vorsitze wird auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vom Parlament festgelegt. Die Vielfalt des Parlaments muss in der Zusammensetzung der Vorstände der einzelnen Ausschüsse zur Geltung kommen; der Vorstand eines Ausschusses darf weder ausschließlich aus männlichen noch ausschließlich aus weiblichen Mitgliedern bestehen, und die stellvertretenden Vorsitze dürfen nicht alle aus demselben Mitgliedstaat kommen.

    2.

    Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, erfolgt die Wahl durch Zuruf. Gibt es bei einem Wahlgang jedoch mehr als einen Kandidaten oder beantragen Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, eine Abstimmung, erfolgt die Wahl in geheimer Abstimmung.

    Bei einer einzigen Kandidatur erfolgt die Wahl mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die sich aus den für den Kandidaten abgegebenen Stimmen und den Gegenstimmen zusammensetzen.

    Bei mehreren Kandidaturen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der im ersten Wahlgang abgegebenen Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist der Kandidat mit dem höheren Lebensalter gewählt.

    3.

    Die folgenden Artikel, die die Amtsträger des Parlaments betreffen, finden auf die Ausschüsse entsprechend Anwendung: Artikel 14 (Vorläufiger Vorsitz), Artikel 15 (Kandidaturen und allgemeine Bestimmungen), Artikel 16 (Wahl des Präsidenten — Eröffnungsansprache), Artikel 19 (Amtszeit) und Artikel 20 (Freiwerdende Ämter).

    Artikel 214

    Ausschusskoordinatoren

    1.

    Die Fraktionen können in jedem Ausschuss aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

    2.

    Eine Sitzung der Ausschusskoordinatoren wird erforderlichenfalls vom Ausschussvorsitz einberufen, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und Beschlüsse über die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann den Koordinatoren die Befugnis übertragen, bestimmte Beschlüsse - mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Entschließungsanträgen, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen - zu fassen.

    Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen.

    Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können die Koordinatoren nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

    Der Vorsitz gibt im Ausschuss alle Beschlüsse und Empfehlungen der Koordinatoren bekannt, die als angenommen gelten, wenn ihnen nicht widersprochen wird. Sie werden im Protokoll der Ausschusssitzung ordnungsgemäß aufgeführt.

    Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 33 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

    In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden.

    Artikel 215

    Schattenberichterstatter

    Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des jeweiligen Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Die Namen der Schattenberichterstatter werden dem Vorsitz mitgeteilt.

    Artikel 216

    Ausschusssitzungen

    1.

    Die Ausschüsse tagen nach Einberufung durch ihren Vorsitz oder auf Veranlassung des Präsidenten.

    Bei Einberufung der Sitzung legt der Vorsitz den Entwurf der Tagesordnung vor. Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung.

    2.

    Auf Einladung eines Vorsitzes im Namen des Ausschusses können die Kommission, der Rat und andere Organe der Union in Ausschusssitzungen das Wort ergreifen.

    Auf Beschluss des Ausschusses kann jede sonstige Person eingeladen werden, an einer Sitzung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

    Ein federführender Ausschuss kann vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums eine Anhörung von Sachverständigen veranstalten, wenn er dies für die erfolgreiche Abwicklung seiner Arbeiten zu einem bestimmten Thema für unerlässlich hält.

    3.

    Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 Absatz 8 und falls der betroffene Ausschuss nicht anders entscheidet, dürfen Mitglieder, die an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören, nicht an deren Beratungen teilnehmen.

    Sie können jedoch vom Ausschuss ermächtigt werden, an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

    4.

    Artikel 171 Absatz 2 zur Aufteilung der Redezeit findet entsprechend auf die Ausschüsse Anwendung.

    5.

    Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 204 Absätze 2, 3 und 5 entsprechend Anwendung.

    Artikel 217

    Ausschussprotokolle

    Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird allen Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

    Artikel 218

    Abstimmung im Ausschuss

    1.

    Unbeschadet des die zweite Lesung betreffenden Artikels 65 Absatz 3 werden zur Prüfung im Ausschuss eingereichte Änderungsanträge oder Entwürfe von Vorschlägen zur Ablehnung stets von einem ordentlichen Mitglied oder einem stellvertretenden Mitglied des betroffenen Ausschusses unterzeichnet oder von mindestens einem solchen Mitglied mitunterzeichnet.

    2.

    Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Viertel seiner Mitglieder tatsächlich anwesend ist. Falls jedoch Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, vor Beginn einer Abstimmung einen entsprechenden Antrag stellen, ist die Abstimmung nur gültig, wenn an ihr die Mehrheit seiner Mitglieder teilnimmt.

    3.

    Im Ausschuss erfolgen einzige Abstimmungen und Schlussabstimmungen über einen Bericht oder eine Stellungnahme durch namentliche Abstimmung gemäß Artikel 190 Absätze 3 und 4. Die Abstimmung über Änderungsanträge sowie andere Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, es sei denn, der Vorsitz beschließt, eine elektronische Abstimmung durchzuführen, oder Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, verlangen eine namentliche Abstimmung.

    Artikel 218 Absatz 3 über die namentliche Abstimmung finden auf die in Artikel 8 Absatz 2 und in Artikel 9 Absätze 4, 7 und 9 genannten Berichte im Rahmen von Immunitätsverfahren keine Anwendung.

    4.

    Aufgrund der eingereichten Änderungsanträge kann der Ausschuss, anstatt darüber abzustimmen, den Berichterstatter ersuchen, einen neuen Entwurf vorzulegen, der möglichst viele der Änderungsanträge berücksichtigt. Für die Einreichung von Änderungsanträgen wird eine neue Frist festgelegt.

    Artikel 219

    Die Plenarsitzung betreffende Bestimmungen, die auch für Ausschusssitzungen gelten

    Die folgenden Artikel, die Abstimmungen, Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung und Anträge zum Verfahren betreffen, finden auf Ausschusssitzungen entsprechend Anwendung: Artikel 174 (Verhinderung von Obstruktion), Artikel 179 (Schwellen), Artikel 180 (Einreichung und Vorstellung von Änderungsanträgen), Artikel 181 (Zulässigkeit von Änderungsanträgen), Artikel 182 (Abstimmungsverfahren), Artikel 183 (Reihenfolge der Abstimmung über Änderungsanträge), Artikel 185 Absatz 1 (Getrennte Abstimmung), Artikel 186 (Abstimmungsrecht), Artikel 187 (Abstimmung), Artikel 189 (Stimmengleichheit), Artikel 190 Absätze 3 und 4 (Namentliche Abstimmung), Artikel 191 (Geheime Abstimmung), Artikel 192 (Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage), Artikel 193 (Streitigkeiten über die Abstimmung), Artikel 195 (Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung), Artikel 200 (Vertagung der Aussprache oder Abstimmung) und Artikel 201 (Unterbrechung oder Schluss der Sitzung).

    Artikel 220

    Fragestunde in den Ausschüssen

    Ein Ausschuss kann beschließen, Fragestunden abzuhalten. Jeder Ausschuss legt das Verfahren für die Durchführung der Fragestunde selbst fest.

    Artikel 221

    Verfahren für die Einsichtnahme in vertrauliche Informationen durch die Ausschüsse in einer Ausschusssitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit

    1.

    Ist das Parlament rechtlich dazu verpflichtet, ihm übermittelte Informationen vertraulich zu behandeln, wendet der Vorsitz des zuständigen Ausschusses automatisch das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren an.

    2.

    Unbeschadet des Absatzes 1 und in Fällen, in denen keine rechtliche Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der übermittelten Informationen gegeben ist, kann jeder Ausschuss aus eigener Initiative das in Absatz 3 genannte vertrauliche Verfahren auf eine Information oder ein Dokument anwenden, auf die bzw. das eines seiner Mitglieder in einem schriftlichen oder mündlichen Antrag hingewiesen hat. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, um in einem solchen Fall einen Beschluss bezüglich der Anwendung des vertraulichen Verfahrens anzunehmen.

    3.

    Sobald der Ausschussvorsitz erklärt hat, dass das vertrauliche Verfahren angewandt wird, muss die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, und es dürfen nur noch die Ausschussmitglieder einschließlich der stellvertretenden Mitglieder zugegen sein. Im Einklang mit dem geltenden interinstitutionellen Rechtsrahmen kann der Ausschuss beschließen, dass gemäß Artikel 216 Absatz 3 auch andere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen dürfen. Bei der Sitzung dürfen auch diejenigen Personen zugegen sein, die vorher vom Vorsitz benannt wurden, da bei ihnen die Notwendigkeit einer Kenntnis besteht, wobei etwaige Beschränkungen aufgrund der geltenden Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Parlament ordnungsgemäß zu beachten sind. Hinsichtlich der Konsultation von Informationen, die als CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder höher eingestuft wurden, oder bei besonderen Zugangsbeschränkungen aufgrund des interinstitutionellen Rechtsrahmens können zusätzliche Beschränkungen Anwendung finden.

    Die Dokumente werden zu Beginn der Sitzung ausgeteilt und nach der Sitzung wieder eingesammelt. Sie sind nummeriert. Es dürfen keine Notizen oder Fotokopien gemacht werden.

    Im Sitzungsprotokoll wird die Aussprache über den Punkt, der nach dem vertraulichen Verfahren behandelt wurde, nicht aufgeführt. Nur der diesbezügliche Beschluss, sofern einer gefasst wurde, darf im Protokoll stehen.

    4.

    Unbeschadet der allgemeinen geltenden Bestimmungen zu Verletzungen der Geheimhaltungspflicht kann die Prüfung von Fällen einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern oder einer oder mehreren Fraktionen, durch die im Ausschuss, der das vertrauliche Verfahren eingeleitet hat, mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, beantragt werden. Dieser Antrag kann auf die Tagesordnung der nächsten Ausschusssitzung gesetzt werden. Der Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, die Angelegenheit dem Präsidenten zur weiteren Prüfung gemäß den Artikeln 10 und 176 vorzulegen.

    Dieser Artikel findet Anwendung, soweit der anwendbare Rechtsrahmen in Bezug auf die Behandlung von vertraulichen Informationen die Möglichkeit vorsieht, in vertrauliche Informationen in einer Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit außerhalb gesicherter Einrichtungen Einsicht zu nehmen.

    Artikel 222

    Öffentliche Anhörungen und Aussprachen zu einer Bürgerinitiative

    1.

    Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (52) veröffentlicht, führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitze

    (a)

    den gemäß Anlage VI in der Sache zuständigen Ausschuss beauftragt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 57 assoziiert;

    (b)

    in dem Fall, dass zwei oder mehr in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlichte Bürgerinitiativen ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

    2.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss

    (a)

    vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

    (b)

    sorgt erforderlichenfalls mit Unterstützung der Konferenz der Ausschussvorsitze dafür, dass die Kommission ordnungsgemäß in die Organisation der öffentlichen Anhörung einbezogen wird und dass sie bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten ist.

    3.

    Der Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011.

    4.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss organisiert die öffentliche Anhörung im Parlament gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Einrichtungen und Organen der Union, die an dieser teilnehmen wollen. Er kann weitere Interessenträger zur Teilnahme einladen.

    Der in der Sache zuständige Ausschuss ersucht eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

    5.

    Das Präsidium nimmt im Einklang mit den mit der Kommission getroffenen Vereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Rückerstattung von angefallenen Kosten an.

    6.

    Der Präsident des Parlaments und der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze können ihre Befugnisse nach diesem Artikel einem Vizepräsidenten bzw. einem anderen Ausschussvorsitz übertragen.

    7.

    Sollten die in Artikel 57 bzw. 58 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, gelten diese Bestimmungen auch für andere Ausschüsse sinngemäß. Die Artikel 210 und 211 finden ebenfalls Anwendung.

    Artikel 25 Absatz 9 findet auf öffentliche Anhörungen zu Bürgerinitiativen keine Anwendung.

    8.

    Das Parlament hält bei einer Tagung nach der öffentlichen Anhörung eine Aussprache über eine Bürgerinitiative ab, die in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlicht wurde, und entscheidet, wenn es die Aussprache auf seine Tagesordnung setzt, ob die Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Es nimmt davon Abstand, die Aussprache mit einer Entschließung abzuschließen, wenn ein Bericht über dasselbe oder ein ähnliches Thema bei dieser oder der darauffolgenden Tagung vorgesehen ist, es sei denn, der Präsident macht aus besonderen Gründen einen anderslautenden Vorschlag. Beschließt das Parlament, zum Abschluss der Aussprache eine Entschließung anzunehmen, können der für das Thema zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.

    9.

    Infolge der Mitteilung der Kommission, in der sie ihre rechtlichen und politischen Schlussfolgerungen zu einer bestimmten Bürgerinitiative darlegt, bewertet das Parlament die Maßnahmen, die aufgrund dieser Mitteilung von der Kommission ergriffen wurden. Legt die Kommission keinen geeigneten Vorschlag zu einer Bürgerinitiative vor, kann der in der Sache zuständige Ausschuss in Abstimmung mit den Organisatoren der Bürgerinitiative eine Anhörung durchführen. Darüber hinaus kann das Parlament entscheiden, ob eine Aussprache im Plenum abgehalten und diese Aussprache mit einer Entschließung abgeschlossen wird. Das Verfahren nach Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden. Außerdem kann das Parlament beschließen, das ihm gemäß Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht wahrzunehmen und folglich das Verfahren nach Artikel 47 einzuleiten.

    KAPITEL 2

    Interparlamentarische Delegationen

    Artikel 223

    Einrichtung und Aufgaben der interparlamentarischen Delegationen

    1.

    Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten bildet das Parlament ständige interparlamentarische Delegationen und entscheidet über ihre Art und die Zahl ihrer Mitglieder im Hinblick auf ihre Aufgaben. Die Ernennung der Mitglieder durch die Fraktionen und fraktionslosen Mitgliedern findet auf der ersten oder zweiten Tagung des neugewählten Parlaments für die Dauer der Wahlperiode statt.

    2.

    Die Fraktionen stellen, soweit möglich, eine gerechte Vertretung nach Mitgliedstaaten, politischen Überzeugungen und Geschlecht sicher. Es ist nicht zulässig, dass mehr als ein Drittel der Mitglieder einer Delegation dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Artikel 209 findet entsprechend Anwendung.

    3.

    Die Konstituierung der Vorstände der Delegationen erfolgt nach dem für die ständigen Ausschüsse festgelegten Verfahren gemäß Artikel 213.

    4.

    Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Delegationen bestimmt das Parlament. Erweiterungen oder Einschränkungen dieser Zuständigkeiten kann das Parlament jederzeit beschließen.

    5.

    Die für die Tätigkeit der Delegationen erforderlichen Durchführungsbestimmungen werden auf Vorschlag der Konferenz der Delegationsvorsitze von der Konferenz der Präsidenten beschlossen.

    6.

    Der Vorsitz einer Delegation erstattet dem für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ausschuss regelmäßig Bericht über die Tätigkeit der Delegation.

    7.

    Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen der Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

    Artikel 224

    Gemischte Parlamentarische Ausschüsse

    1.

    Das Europäische Parlament kann mit den Parlamenten von mit der Union assoziierten Ländern oder von Staaten, mit denen die Union Beitrittsverhandlungen eingeleitet hat, Gemischte Parlamentarische Ausschüsse bilden.

    Diese Ausschüsse können an die beteiligten Parlamente zu richtende Empfehlungen ausarbeiten. Diese werden im Falle des Europäischen Parlaments an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der Vorschläge für ihre Weiterbehandlung unterbreitet.

    2.

    Die allgemeinen Zuständigkeiten der einzelnen Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse werden vom Europäischen Parlament in Übereinstimmung mit den Abkommen mit den Drittländern festgelegt.

    3.

    Für Gemischte Parlamentarische Ausschüsse gelten die Verfahrensvorschriften, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind. Sie gründen sich auf Parität zwischen der Delegation des Europäischen Parlaments und der des Partnerparlaments.

    4.

    Gemischte Parlamentarische Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung und unterbreiten sie dem Präsidium des Europäischen Parlaments sowie dem zuständigen Gremium des Parlaments des jeweiligen Drittstaats zur Billigung.

    5.

    Die Ernennung der Mitglieder der Delegationen des Europäischen Parlaments in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen sowie die Konstituierung der Vorstände dieser Delegationen erfolgen nach dem für die interparlamentarischen Delegationen festgelegten Verfahren.

    Artikel 225

    Zusammenarbeit mit der Parlamentarischen Versammlung des Europarats

    1.

    Die Organe des Parlaments, und insbesondere seine Ausschüsse, arbeiten vor allem im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitseffizienz sowie zur Vermeidung von Doppelarbeit mit den entsprechenden Organen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats in den Bereichen, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammen.

    2.

    Die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit werden von der Konferenz der Präsidenten im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats festgelegt.

    TITEL IX

    PETITIONEN

    Artikel 226

    Petitionsrecht

    1.

    Alle Bürgerinnen und Bürger der Union sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können in Übereinstimmung mit Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allein oder zusammen mit anderen Bürgern oder Personen in Angelegenheiten, die in die Tätigkeitsbereiche der Union fallen und die sie unmittelbar betreffen, eine Petition an das Parlament richten.

    2.

    Die Petitionen an das Parlament müssen mit Namen und Wohnsitz aller Petenten versehen sein.

    3.

    An das Parlament gerichtete Texte, die eindeutig nicht als Petition vorgelegt werden, sind nicht als Petitionen zu registrieren, sondern unverzüglich zur weiteren Behandlung an die zuständige Dienststelle weiterzuleiten.

    4.

    Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

    Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gilt der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petent.

    5.

    Jeder Petent kann seine Unterschrift unter der Petition jederzeit zurückziehen.

    Ziehen alle Petenten ihre Unterschrift zurück, wird die Petition hinfällig.

    6.

    Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

    Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

    Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in einer anderen Sprache abgefasst werden dürfen, die nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist.

    7.

    Petitionen können entweder auf dem Postweg oder über das Petitionsportal eingereicht werden, das über die Website des Parlaments zugänglich ist und Anleitungen für die Petenten in Bezug auf die Formulierung der Petition in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 enthält.

    8.

    Gehen mehrere Petitionen zu einem ähnlichen Gegenstand ein, können sie gemeinsam behandelt werden.

    9.

    Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen, wenn sie die in Absatz 2 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen. Petitionen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, werden abgelegt, und die Begründung dafür wird den Petenten mitgeteilt.

    10.

    Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den für Petitionen zuständigen Ausschuss überwiesen, der zuerst feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zulässig ist.

    Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

    11.

    Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt. Die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

    12.

    Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten, möglicher Mitunterzeichner und möglicher Unterstützer sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden. Die Petenten, Mitunterzeichner und Unterstützer werden entsprechend unterrichtet.

    13.

    Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 12 können Petenten, Mitunterzeichner oder Unterstützer beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament beachtet in einem solchen Falle einen derartigen Antrag.

    Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

    14.

    Zum Schutz der Rechte Dritter kann das Parlament aus eigener Initiative oder auf Antrag des betroffenen Dritten eine Petition und/oder darin enthaltene Informationen anonymisieren, sofern es dies für erforderlich erachtet.

    15.

    An das Parlament gerichtete Petitionen von natürlichen oder juristischen Personen, die weder Bürger der Europäischen Union sind noch ihren Wohnort oder satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, werden getrennt erfasst und getrennt abgelegt. Jeden Monat übermittelt der Präsident ein Verzeichnis solcher im Vormonat eingegangenen Petitionen unter Angabe ihres Gegenstands an den Ausschuss. Der Ausschuss kann diejenigen Petitionen anfordern, deren Prüfung er für angebracht hält.

    Artikel 227

    Prüfung der Petitionen

    1.

    Die zulässigen Petitionen werden vom für Petitionen zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

    2.

    Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Ausschussvorsitze vorab unterrichtet wird und die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach der Annahme dieser Entschließungsanträge im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung. Die Konferenz der Präsidenten kann die Anwendung von Artikel 160 beschließen; andernfalls wird über die Entschließungsanträge ohne Aussprache abgestimmt.

    3.

    Beabsichtigt der Ausschuss, im Zusammenhang mit einer für zulässig erklärten Petition einen Initiativbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 auszuarbeiten, und betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der in der Sache zuständige Ausschuss gemäß Artikel 56 und Artikel 57 assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem in der Sache zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, wenn diese Vorschläge die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der in der Sache zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

    4.

    Unterzeichner können auf dem Petitionsportal eine für zulässig erklärte Petition unterstützen oder ihre Unterstützung für die Petition zurückziehen. Dieses Portal wird auf der Website des Parlaments zugänglich gemacht.

    5.

    Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Unionsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

    6.

    Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde seine Stellungnahme oder Empfehlung zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

    7.

    Der Ausschuss erstattet dem Parlament jährlich über die Ergebnisse seiner Beratungen und gegebenenfalls über die vom Rat oder der Kommission in Bezug auf Petitionen, die vom Parlament an sie überwiesen wurden, ergriffenen Maßnahmen, Bericht.

    Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie durch Beschluss des Ausschusses für abgeschlossen erklärt.

    8.

    Die Petenten werden über alle vom Ausschuss gefassten einschlägigen Beschlüsse und deren Gründe unterrichtet.

    9.

    Die Prüfung einer Petition kann durch Beschluss des Ausschusses wiederaufgenommen werden, wenn neue sachdienliche Fakten im Zusammenhang mit der Petition bekannt werden und der Petent dies beantragt.

    10.

    Der Ausschuss nimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder in Übereinstimmung mit dieser Geschäftsordnung Leitlinien für die Behandlung von Petitionen an.

    Artikel 228

    Informationsbesuche

    1.

    Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Lösungsfindung kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den bzw. die sich die für zulässig erklärte und bereits im Ausschuss erörterte Petition bezieht. In der Regel betreffen Informationsbesuche Themen, die in mehreren Petitionen vorgebracht wurden. Die Regelung des Präsidiums über Ausschussdelegationsreisen innerhalb der Europäischen Union findet Anwendung.

    2.

    Mitglieder, die in dem Mitgliedstaat gewählt wurden, in dem der Besuch stattfindet, dürfen nicht der Delegation angehören. Es kann ihnen gestattet werden, die Delegation von Amts wegen auf dem Informationsbesuch zu begleiten.

    3.

    Nach jedem Besuch erstellen die offiziellen Mitglieder der Delegation einen Bericht über den Besuch. Der Leiter der Delegation koordiniert die Ausarbeitung des Berichts und bemüht sich darum, unter den offiziellen Mitgliedern, die gleichberechtigt behandelt werden, einen Konsens über den Inhalt des Berichts zu erzielen. Wird kein Konsens erzielt, werden die unterschiedlichen Bewertungen in den Bericht über den Besuch aufgenommen.

    Mitglieder, die die Delegation von Amts wegen begleiten, nehmen an der Ausarbeitung des Berichts nicht teil.

    4.

    Der Bericht über den Besuch, einschließlich etwaiger Empfehlungen, wird dem Ausschuss vorgelegt. Die Mitglieder können Änderungsanträge zu den Empfehlungen einreichen, nicht aber zu den Teilen des Berichts, die sich auf die von der Delegation festgestellten Fakten beziehen.

    Wurden Änderungsanträge zu den Empfehlungen eingereicht, stimmt der Ausschuss zunächst über diese und anschließend über den Bericht in seiner Gesamtheit ab.

    Nach seiner Annahme wird der Bericht über den Besuch dem Präsidenten zur Information übermittelt.

    Artikel 229

    Bekanntgabe der Petitionen

    1.

    Die Petitionen, die in das in Artikel 226 Absatz 9 genannte Register eingetragen wurden sowie die wichtigsten Beschlüsse über das anzuwendende Verfahren in Bezug auf die betreffenden Petitionen werden in der Plenarsitzung bekannt gegeben. Diese Mitteilungen werden in das Sitzungsprotokoll aufgenommen.

    2.

    Der Titel und eine Zusammenfassung des Inhalts der in das Register eingetragenen Petitionen sowie die im Zuge der Behandlung der Petition übermittelten Stellungnahmen und wichtigsten Beschlüsse werden auf dem Petitionsportal, das auf der Website des Parlaments veröffentlicht wird, öffentlich zugänglich gemacht.

    Artikel 230

    Bürgerinitiative

    1.

    Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

    2.

    Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 226, 227, 228 und 229 finden entsprechend Anwendung.

    TITEL X

    BÜRGERBEAUFTRAGTER

    Artikel 231

    Wahl des Bürgerbeauftragten

    1.

    Der Präsident ruft zu Beginn jeder Wahlperiode oder im Fall des Todes, des Rücktritts oder der Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten zu Nominierungen für das Amt des Bürgerbeauftragten auf und legt die Frist für deren Einreichung fest. Dieser Aufruf wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    2.

    Die Nominierungen müssen von mindestens 40 Mitgliedern aus mindestens zwei Mitgliedstaaten unterstützt werden.

    Jedes Mitglied kann nur eine einzige Nominierung unterstützen.

    Den Nominierungen müssen alle erforderlichen Belege beigefügt sein, aus denen sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Kandidaten die in Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments (53) vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

    3.

    Die Nominierungen werden dem zuständigen Ausschuss übermittelt. Eine vollständige Liste der Mitglieder, die die Kandidaten unterstützt haben, wird zu gegebener Zeit öffentlich zugänglich gemacht.

    4.

    Der zuständige Ausschuss kann darum ersuchen, die Kandidaten anzuhören. Diese Anhörungen stehen sämtlichen Mitgliedern offen.

    5.

    Die Liste mit den in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten zulässigen Nominierungen wird dem Parlament anschließend zur Abstimmung vorgelegt.

    6.

    Der Bürgerbeauftragte wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

    Wird in den ersten beiden Wahlgängen keiner der Kandidaten gewählt, stehen nur noch die beiden Kandidaten zur Wahl, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben.

    Bei Stimmengleichheit wird der Kandidat mit dem höheren Lebensalter benannt.

    7.

    Bevor der Präsident die Abstimmung eröffnet, vergewissert er sich, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

    8.

    Der Bürgerbeauftragte bleibt außer im Falle des Todes oder der Amtsenthebung bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

    Artikel 232

    Tätigkeit des Bürgerbeauftragten

    1.

    Der zuständige Ausschuss prüft die Fälle von Missständen, von denen er vom Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 3 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom in Kenntnis gesetzt wurde, und kann im Anschluss daran beschließen, einen Bericht nach Artikel 54 der Geschäftsordnung auszuarbeiten.

    Der zuständige Ausschuss prüft den vom Bürgerbeauftragten am Ende jeder Sitzungsperiode vorgelegten Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom. Der zuständige Ausschuss kann dem Parlament einen Entschließungsantrag vorlegen, sofern er es für erforderlich hält, dass das Parlament zu einem Aspekt oder mehreren Aspekten dieses Berichts Stellung bezieht.

    2.

    Der Bürgerbeauftragte kann auch den zuständigen Ausschuss auf dessen Verlangen unterrichten oder auf eigene Initiative von diesem angehört werden.

    Artikel 233

    Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten

    1.

    Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beantragen, dass der Bürgerbeauftragte seines Amtes enthoben wird, wenn er die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Amtsenthebungsantrag abgestimmt, kann ein erneuter Antrag nur durch ein Fünftel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden.

    2.

    Der Antrag wird dem Bürgerbeauftragten und dem zuständigen Ausschuss übermittelt; befindet die Mehrheit der Mitglieder des zuständigen Ausschusses, dass die angegebenen Gründe stichhaltig sind, unterbreitet der Ausschuss dem Parlament einen Bericht. Der Bürgerbeauftragte wird auf eigenen Antrag vor der Abstimmung über den Bericht angehört. Das Parlament entscheidet nach einer Aussprache in geheimer Abstimmung.

    3.

    Bevor abgestimmt wird, vergewissert sich der Präsident, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Parlaments anwesend ist.

    4.

    Stimmt das Parlament für den Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, und tritt dieser daraufhin nicht zurück, befasst der Präsident spätestens auf der auf die Abstimmung folgenden Tagung den Gerichtshof mit einem Antrag auf Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten und mit der Bitte um unverzügliche Entscheidung.

    Der Rücktritt des Bürgerbeauftragten beendet das Verfahren.

    TITEL XI

    GENERALSEKRETARIAT DES PARLAMENTS

    Artikel 234

    Generalsekretariat des Parlaments

    1.

    Das Parlament wird durch einen vom Präsidium ernannten Generalsekretär unterstützt.

    Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.

    2.

    Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat, dessen Zusammensetzung und Organisation vom Präsidium bestimmt werden.

    3.

    Das Präsidium legt den Stellenplan für das Generalsekretariat des Parlaments sowie die die dienstrechtliche und finanzielle Stellung der Beamten und sonstigen Bediensteten betreffenden Dienstordnungen fest.

    Der Präsident übermittelt den zuständigen Organen der Europäischen Union die erforderlichen Mitteilungen.

    TITEL XII

    BEFUGNISSE UND ZUSTÄNDIGKEITEN BEZÜGLICH DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN PARTEIEN UND DER EUROPÄISCHEN POLITISCHEN STIFTUNGEN

    Artikel 235

    Befugnisse und Zuständigkeiten bezüglich der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen (54)

    1.

    Behält sich das Parlament in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 1 der Haushaltsordnung das Recht vor, Ausgaben zu genehmigen, wird es durch sein Präsidium tätig.

    Auf dieser Grundlage ist das Präsidium dafür zuständig, Beschlüsse nach den Artikeln 17, 18 und 24, Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 30 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (55) zu fassen.

    Vom Präsidium aufgrund dieses Absatzes getroffene Einzelentscheidungen werden vom Präsidenten in dessen Namen unterzeichnet und dem Antragsteller oder dem Begünstigten in Übereinstimmung mit Artikel 297 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übermittelt. Einzelentscheidungen sind gemäß Artikel 296 Absatz 2 des genannten Vertrags mit einer Begründung zu versehen.

    Das Präsidium kann jederzeit die Stellungnahme der Konferenz der Präsidenten einholen.

    2.

    Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament darüber ab, ob die Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 aufgefordert werden soll, zu prüfen, ob eine eingetragene europäische politische Partei oder eine eingetragene europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 erfüllt.

    3.

    Auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 kann eine Gruppe aus mindestens 50 Bürgern einen mit Gründen versehenen Antrag stellen, in dem sie das Parlament auffordert, die Prüfung nach Absatz 2 zu beantragen. Dieser mit Gründen versehene Antrag wird nicht von Mitgliedern eingereicht oder unterzeichnet. Er enthält wesentliche faktengestützte Beweise dafür, dass die betreffende europäische politische Partei oder europäische politische Stiftung die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt.

    Der Präsident leitet zulässige Anträge von Bürgergruppen zur weiteren Prüfung an den zuständigen Ausschuss weiter.

    Nach der Prüfung, die innerhalb von vier Monaten ab der Weiterleitung durch den Präsidenten erfolgen sollte, kann der zuständige Ausschuss mit einer Mehrheit seiner Mitglieder, die wenigstens drei Fraktionen vertritt, einen Vorschlag vorlegen, dass dem Antrag Folge geleistet werden sollte, und den Präsidenten davon in Kenntnis setzen.

    Die Bürgergruppe wird über das Ergebnis der Prüfung des Ausschusses unterrichtet.

    Bei Eingang des Vorschlags des Ausschusses teilt der Präsident den Antrag dem Parlament mit.

    Nach einer solchen Mitteilung entscheidet das Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen darüber, ob der Antrag bei der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen gestellt werden soll.

    Der Ausschuss nimmt Leitlinien für den Umgang mit diesen Anträgen von Bürgergruppen an.

    4.

    Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Parlaments, die mindestens drei Fraktionen vertreten, stimmt das Parlament über den Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss ab, der vorsieht, dass in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Einwände gegen die Entscheidung der Behörde für europäische politische Parteien und Stiftungen erhoben werden, eine europäische politische Partei oder eine europäische politische Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung ihrer Entscheidung aus dem Register zu löschen.

    Der zuständige Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

    5.

    Auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Ausschusses benennt die Konferenz der Präsidenten zwei Mitglieder des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014.

    TITEL XIII

    ANWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

    Artikel 236

    Anwendung der Geschäftsordnung

    1.

    Treten Zweifel bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Geschäftsordnung auf, kann der Präsident die Angelegenheit zur Prüfung an den zuständigen Ausschuss überweisen.

    Die Ausschussvorsitze können ebenso verfahren, wenn sich im Verlauf der Arbeiten des Ausschusses ein solcher Zweifel im Zusammenhang mit der Ausschussarbeit ergibt.

    2.

    Der Ausschuss beschließt, ob es erforderlich ist, eine Änderung dieser Geschäftsordnung vorzuschlagen. In diesem Fall verfährt er gemäß Artikel 237.

    3.

    Beschließt der Ausschuss, dass eine Auslegung der geltenden Geschäftsordnungsbestimmungen genügt, übermittelt er seine Auslegung dem Präsidenten, der das Parlament auf seiner nächsten Tagung darüber unterrichtet.

    4.

    Sofern eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntgabe der Auslegung des Ausschusses gegen diese Einspruch erheben, wird die Angelegenheit dem Parlament zur Abstimmung vorgelegt. Das Parlament beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit mindestens eines Drittels seiner Mitglieder. Im Falle der Ablehnung wird die Angelegenheit an den Ausschuss zurücküberwiesen.

    5.

    Auslegungen, gegen die kein Einspruch erhoben wurde, und vom Parlament angenommene Auslegungen werden in Kursivschrift als Erläuterungen zu dem Artikel oder den jeweiligen Artikeln angefügt.

    6.

    Diese Auslegungen müssen bei der künftigen Anwendung und Auslegung der jeweiligen Artikel berücksichtigt werden.

    7.

    Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung und die dazugehörigen Auslegungen werden regelmäßig vom zuständigen Ausschuss überprüft.

    8.

    Sofern durch die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern Rechte übertragen werden, ändert sich diese Anzahl automatisch um denselben Prozentsatz auf die nächstliegende ganze Zahl, um den sich die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder, insbesondere aufgrund von Erweiterungen der Europäischen Union, ändert.

    Artikel 237

    Änderung der Geschäftsordnung

    1.

    Jedes Mitglied kann Änderungen zu dieser Geschäftsordnung und ihren Anlagen vorschlagen, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen.

    Der zuständige Ausschuss prüft diese Änderungsvorschläge und beschließt, ob sie dem Parlament vorzulegen sind.

    Für die Anwendung der Artikel 180, 181 und 183 gelten bei der Prüfung dieser Vorschläge im Plenum die in den genannten Artikeln enthaltenen Hinweise auf den „ursprünglichen Text“ oder auf den Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt als Verweise auf die zum jeweiligen Zeitpunkt geltende Bestimmung.

    2.

    In Übereinstimmung mit Artikel 232 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Änderungsanträgen zu dieser Geschäftsordnung der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

    3.

    Sofern zum Zeitpunkt der Abstimmung nichts anderes beschlossen wird, treten Änderungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Tagung in Kraft.

    TITEL XIV

    VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

    Artikel 238

    Die Symbole der Union

    1.

    Das Parlament erkennt folgende Symbole der Union an und übernimmt sie:

    die Flagge, die einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund zeigt;

    die Hymne auf der Grundlage der „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

    den Leitspruch „In Vielfalt geeint“.

    2.

    Das Parlament begeht den Europatag am 9. Mai.

    3.

    Die Flagge wird in allen Gebäuden des Parlaments und bei offiziellen Anlässen gehisst. Sie wird in jedem Sitzungssaal des Parlaments verwendet.

    4.

    Die Hymne wird bei der Eröffnung jeder konstituierenden Sitzung und bei anderen feierlichen Sitzungen, insbesondere solchen zur Begrüßung von Staats- oder Regierungschefs oder zur Begrüßung neuer Mitglieder im Zuge einer Erweiterung abgespielt..

    5.

    Der Leitspruch erscheint auf den offiziellen Dokumenten des Parlaments.

    6.

    Das Präsidium prüft die weitere Verwendung der Symbole innerhalb des Parlaments. Das Präsidium legt die Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmungen fest.

    Artikel 239

    Gleichstellung von Männern und Frauen (Gender Mainstreaming)

    Das Präsidium nimmt einen Gleichstellungsaktionsplan an, damit der Gleichstellungsaspekt bei allen Tätigkeiten des Parlaments auf allen Ebenen und in allen Phasen berücksichtigt wird. Der Gleichstellungsaktionsplan wird zweimal jährlich kontrolliert und wenigstens alle fünf Jahre überarbeitet.

    Artikel 240

    Unerledigte Angelegenheiten

    Am Ende der letzten Tagung vor der nächsten Wahl gelten vorbehaltlich des Absatzes 2 alle unerledigten Angelegenheiten des Parlaments als verfallen.

    Zu Beginn jeder Wahlperiode entscheidet die Konferenz der Präsidenten über die mit Gründen versehenen Anträge der Ausschüsse des Parlaments sowie der anderen Organe, die Prüfung der unerledigten Angelegenheiten von vorn zu beginnen oder fortzusetzen.

    Diese Bestimmungen gelten nicht für Petitionen, Bürgerinitiativen und für Texte, die keiner Beschlussfassung bedürfen.

    Artikel 241

    Berichtigungen

    1.

    Wird in einem vom Parlament angenommenen Text ein Fehler festgestellt, übermittelt der Präsident dem zuständigen Ausschuss gegebenenfalls einen Entwurf einer Berichtigung.

    2.

    Wird in einem vom Parlament angenommenen und mit anderen Organen vereinbarten Text ein Fehler festgestellt, bemüht sich der Präsident um eine Einigung mit diesen Organen über die notwendigen Korrekturen, ehe er gemäß Absatz 1 vorgeht.

    3.

    Der zuständige Ausschuss prüft den Entwurf einer Berichtigung und unterbreitet ihn dem Parlament, wenn er davon überzeugt ist, dass ein Fehler aufgetreten ist, der auf die vorgeschlagene Weise berichtigt werden kann.

    4.

    Die Berichtigung wird auf der nachfolgenden Tagung bekannt gegeben. Sie gilt als angenommen, wenn nicht spätestens 24 Stunden nach ihrer Bekanntgabe von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, beantragt wird, dass sie zur Abstimmung gestellt wird. Wird die Berichtigung nicht angenommen, wird sie an den zuständigen Ausschuss zurück überwiesen. Der zuständige Ausschuss kann eine geänderte Berichtigung vorschlagen oder das Verfahren schließen.

    5.

    Angenommene Berichtigungen werden auf dieselbe Weise veröffentlicht wie der Text, auf den sie sich beziehen. Artikel 79 findet entsprechend Anwendung.

    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, 31.5.2001, S. 43).

    (2)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1).

    Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47).

    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 12. März 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen (ABl. C 95 vom 1.4.2014, S. 1).

    (3)  Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2002 über die Durchführung der Interinstitutionellen Vereinbarung über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 4).

    Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1).

    (4)  See Annex II.

    (5)  Siehe Anlage I.

    (6)  Vereinbarung vom 16. April 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (ABl. L 277 vom 19.9.2014, S. 11).

    (7)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 31.5.1999, S. 15).

    (8)  Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften.

    (9)  Artikel 14 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).

    (10)  Artikel 15 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).

    (11)  Artikel 16 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).

    (12)  Artikel 19 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).

    (13)  Artikel 20 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).

    (14)  Siehe Anlage I.

    (15)  Rahmenvereinbarung vom 20. Oktober 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47).

    (16)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

    (17)  Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung, Nummer 25.

    (18)  Siehe den entsprechenden Beschluss der Konferenz der Präsidenten.

    (19)  Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

    (20)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).

    (21)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    (22)  Siehe Anlage V.

    (23)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4 (ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2).

    (24)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1), Nummer 9.

    (25)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, 17.7.1999, S. 23.

    (26)  Artikel 112 Absatz 4 wird aus der Geschäftsordnung gestrichen, sobald das Regelungsverfahren mit Kontrolle vollständig aus bestehenden Rechtsvorschriften gestrichen wurde.

    (27)  Siehe Anlage VII.

    (28)  Siehe Anlage III.

    (29)  Siehe Anlage III.

    (30)  Verlängerung durch den Beschluss des Parlaments vom 12. März 2019.

    (31)  Artikel 171 Absatz 2 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 216 Absatz 4).

    (32)  Artikel 174 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (33)  Artikel 179 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (34)  Artikel 180 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (35)  Artikel 181 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (36)  Artikel 182 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (37)  Artikel 183 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (38)  Artikel 185 Absatz 1 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (39)  Artikel 186 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (40)  Artikel 187 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (41)  Artikel 189 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (42)  Artikel 190 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (43)  Artikel 191 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (44)  Artikel 192 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (45)  Artikel 193 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (46)  Artikel 195 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (47)  Artikel 200 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (48)  Artikel 201 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).

    (49)  Wird ein ausführlicher Sitzungsbericht verfasst, finden Artikel 204 Absätze 2, 3 und 5 entsprechend für Ausschüsse Anwendung (siehe Artikel 216 Absatz 5).

    (50)  Siehe Anlage VI.

    (51)  Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1).

    (52)  Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).

    (53)  Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15).

    (54)  Artikel 235 findet lediglich auf europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen im Sinne von Artikel 2 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Anwendung.

    (55)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).


    ANLAGE I

    VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE INTERESSEN UND INTERESSENKONFLIKTE

    Artikel 1

    Leitprinzipien

    Im Rahmen der Ausübung ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

    a)

    richten sich die Mitglieder nach folgenden allgemeinen Verhaltensgrundsätzen und handeln nach deren Maßgabe: Uneigennützigkeit, Integrität, Offenheit, Sorgfalt, Ehrlichkeit, Verantwortlichkeit und Wahrung des guten Rufs des Parlaments;

    b)

    handeln die Mitglieder nur im öffentlichen Interesse und erlangen oder erstreben keinerlei unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Nutzen oder eine sonstige Zuwendung.

    Artikel 2

    Wichtigste Pflichten der Mitglieder

    Im Rahmen ihres Mandats als Mitglieder des Europäischen Parlaments

    a)

    gehen die Mitglieder keinerlei Vereinbarungen ein, im Interesse einer anderen juristischen oder natürlichen Person zu handeln oder abzustimmen, die ihre in Artikel 6 des Akts vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments und in Artikel 2 des Abgeordnetenstatuts verankerte Abstimmungsfreiheit beeinträchtigt;

    b)

    verlangen, nehmen an oder empfangen die Mitglieder keinen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen oder eine sonstige Vergünstigung in Form von Geld- oder Sachleistungen als Gegenleistung für ein bestimmtes Verhalten im Rahmen der parlamentarischen Arbeit des Mitglieds und vermeiden strikt jede Situation, die Bestechung, Korruption oder ungebührlicher Einflussnahme gleichkommen könnte;

    c)

    gehen die Mitglieder keiner bezahlten gewerblichen Lobbytätigkeit nach, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union steht.

    Artikel 3

    Interessenkonflikte

    1.

    Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn ein Mitglied des Europäischen Parlaments ein persönliches Interesse hat, das die Ausübung seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments ungebührlich beeinflussen könnte. Ein Interessenkonflikt liegt nicht vor, wenn das Mitglied lediglich als Teil der allgemeinen Öffentlichkeit oder einer breiten Bevölkerungsschicht profitiert.

    2.

    Jedes Mitglied, das feststellt, dass es sich in einem Interessenkonflikt befindet, trifft sofort die notwendigen Maßnahmen, um ihm im Einklang mit den Grundsätzen und Vorschriften dieses Verhaltenskodex abzuhelfen. Ist das Mitglied nicht in der Lage, den Interessenkonflikt zu lösen, teilt es dies dem Präsidenten schriftlich mit. In Zweifelsfällen kann sich das Mitglied von dem gemäß Artikel 7 eingerichteten Beratenden Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern vertraulich beraten lassen.

    3.

    Unbeschadet des Absatzes 2 legen die Mitglieder, bevor sie im Plenum oder in einem der Organe des Parlaments das Wort ergreifen oder abstimmen oder wenn sie als Berichterstatter vorgeschlagen werden, jeden bestehenden oder potenziellen Interessenkonflikt in Bezug auf die zu behandelnde Angelegenheit offen, wenn er nicht bereits aus den gemäß Artikel 4 erklärten Angaben hervorgeht. Eine solche Offenlegung erfolgt schriftlich oder mündlich an den Präsidenten beziehungsweise den Vorsitz während der entsprechenden parlamentarischen Beratungen.

    Artikel 4

    Von den Mitgliedern abzugebende Erklärung

    1.

    Aus Gründen der Transparenz geben die Mitglieder des Europäischen Parlaments in eigener Verantwortung bis zum Ende der ersten Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament (oder innerhalb von dreißig Tagen nach dem Antritt eines Mandats im Parlament während der laufenden Wahlperiode) beim Präsidenten eine Erklärung über die finanziellen Interessen in einem vom Präsidium gemäß Artikel 9 festgelegten Formular ab. Sie unterrichten den Präsidenten von etwaigen Änderungen, die sich auf ihre Erklärung auswirken, jeweils vor Ende des Monats, der auf das Eintreten der Änderung folgt.

    2.

    Die Erklärung über die finanziellen Interessen enthält folgende Angaben, die auf präzise Weise vorgelegt werden:

    a)

    die Berufstätigkeit(en) des Mitglieds während des Dreijahreszeitraums vor Antritt seines Mandats im Parlament und seine Mitgliedschaft(en) in Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit während dieses Zeitraums,

    b)

    jegliche Entschädigung für die Wahrnehmung eines Mandats in einem anderen Parlament,

    c)

    jegliche regelmäßige vergütete Tätigkeit, die das Mitglied neben der Wahrnehmung seines Mandats als Angestellter oder Selbstständiger ausübt,

    d)

    Mitgliedschaft(en) in jeglichen Leitungsorganen oder Ausschüssen von Unternehmen, nichtstaatlichen Organisationen, Verbänden oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit oder jegliche sonstige auswärtige Tätigkeit, die das Mitglied ausübt, sei die betreffende Mitgliedschaft oder Tätigkeit vergütet oder unvergütet,

    e)

    jegliche gelegentliche vergütete auswärtige Tätigkeit (einschließlich Verfassen von Texten, Vorträgen oder sachverständiger Beratung), wenn die gesamte Vergütung sämtlicher gelegentlichen auswärtigen Tätigkeiten des Mitglieds 5 000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt,

    f)

    jegliche Beteiligung an einem Unternehmen oder einer Personengesellschaft, die potenzielle Auswirkungen auf die öffentliche Politik in sich birgt oder die dem Mitglied einen erheblichen Einfluss auf die Angelegenheiten des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Personengesellschaft verschafft,

    g)

    jegliche finanzielle, personelle oder materielle Unterstützung, die dem Mitglied zusätzlich zu den vom Parlament bereitgestellten Mitteln im Rahmen ihrer politischen Tätigkeit von Dritten gewährt wird, wobei die Identität dieser Dritten anzugeben ist.

    h)

    jegliche sonstigen finanziellen Interessen, die die Wahrnehmung der Aufgaben des Mitglieds beeinflussen könnten.

    Bei jedem gemäß Unterabsatz 1 zu meldenden Punkt gibt das Mitglied gegebenenfalls an, ob die Tätigkeit vergütet wird oder nicht; bei den Punkten a, c, d, e und f geben die Mitglieder zusätzlich eine der folgenden Einkommenskategorien an:

    nicht vergütet;

    1 EUR bis 499 EUR monatlich;

    500 EUR bis 1 000 EUR monatlich;

    1 001 EUR bis 5 000 EUR monatlich;

    5 001 EUR bis 10 000 EUR monatlich;

    über 10 000 EUR monatlich unter Angabe der nächstliegenden 10 000-EUR-Schwelle.

    Jedes Einkommen, das das Mitglied im Zusammenhang mit einem gemäß Unterabsatz 1 angegebenen Punkt nicht regelmäßig erhält, wird auf Jahresbasis angerechnet, durch 12 geteilt und in eine der in Unterabsatz 2 festgelegten Kategorien eingeordnet.

    3.

    Die dem Präsidenten gemäß diesem Artikel gemeldeten Angaben werden auf leicht zugängliche Weise auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    4.

    Mitglieder, die die Erklärung über ihre finanziellen Interessen nicht abgegeben haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.

    5.

    Gehen dem Präsidenten Informationen zu, die ihm Anlass zu der Annahme geben, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen eines Mitglieds sachlich unzutreffend oder veraltet ist, kann er den in Artikel 7 vorgesehenen Beratenden Ausschuss konsultieren. Gegebenenfalls fordert der Präsident das Mitglied auf, die Erklärung innerhalb von zehn Tagen zu korrigieren. Das Präsidium kann einen Beschluss zur Anwendung des Absatzes 4 auf Mitglieder annehmen, die der Aufforderung des Präsidenten zu einer Korrektur nicht nachkommen.

    6.

    Die Berichterstatter können in der Begründung ihres Berichts freiwillig die externen Interessenvertreter aufführen, die zu Themen, die Gegenstand des jeweiligen Berichts sind, konsultiert wurden (1).

    Artikel 5

    Geschenke oder ähnliche Zuwendungen

    1.

    Die Mitglieder des Europäischen Parlaments versagen sich bei der Ausübung ihres Mandats die Annahme jeglicher Geschenke oder ähnlicher Zuwendungen außer solchen mit einem ungefähren Wert von unter 150 EUR, die nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, oder solchen, die ihnen nach den Gepflogenheiten der Höflichkeit überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren.

    2.

    Alle Geschenke, die den Mitgliedern gemäß Absatz 1 überreicht werden, während sie das Parlament in amtlicher Funktion repräsentieren, werden dem Präsidenten übergeben und entsprechend den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen behandelt.

    3.

    Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Erstattung von Reise-, Unterkunfts- und Aufenthaltskosten von Mitgliedern oder auf die direkte Begleichung solcher Kosten durch Dritte, wenn die Mitglieder aufgrund einer Einladung und im Rahmen der Ausübung ihres Mandats an von Dritten organisierten Veranstaltungen teilnehmen.

    Der Anwendungsbereich dieses Absatzes, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen zur Gewährleistung der Transparenz, wird in den gemäß Artikel 9 vom Präsidium festgelegten Durchführungsmaßnahmen näher bestimmt.

    Artikel 6

    Tätigkeiten ehemaliger Mitglieder

    Ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments, die einer gewerblichen Lobbytätigkeit nachgehen oder repräsentative Tätigkeiten ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beschlussfassungsprozess der Union stehen, sollten das Parlament darüber unterrichten und dürfen während der gesamten Dauer einer solchen Tätigkeit nicht die den ehemaligen Mitgliedern gemäß den vom Präsidium erlassenen Vorschriften (2) zur Verfügung gestellten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

    Artikel 7

    Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern

    1.

    Es wird ein Beratender Ausschuss zum Verhalten von Mitgliedern (im Folgenden „der Beratende Ausschuss“) gebildet.

    2.

    Der Beratende Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Präsidenten zu Beginn seiner Amtszeit aus den Mitgliedern des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Rechtsausschusses ernannt werden, wobei der Erfahrung der Mitglieder und der politischen Ausgewogenheit gebührend Rechnung getragen wird.

    Jedes Mitglied des Beratenden Ausschusses führt nach einem Rotationsverfahren sechs Monate lang den Vorsitz.

    3.

    Der Präsident ernennt ferner zu Beginn seiner Amtszeit Reservemitglieder für den Beratenden Ausschuss, je eines für jede nicht im Beratenden Ausschuss vertretene Fraktion.

    Im Falle eines behaupteten Verstoßes gegen diesen Verhaltenskodex durch ein Mitglied einer nicht im Beratenden Ausschuss vertretenen Fraktion wird das betreffende Reservemitglied für die Untersuchung des behaupteten Verstoßes vollwertiges sechstes Mitglied des Beratenden Ausschusses.

    4.

    Auf Ersuchen eines Mitglieds gibt der Beratende Ausschuss diesem Mitglied — vertraulich und innerhalb von 30 Kalendertagen — Orientierungshilfe bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex. Das betreffende Mitglied kann sich auf diese Orientierungshilfe berufen.

    Auf Ersuchen des Präsidenten bewertet der Beratende Ausschuss auch die behaupteten Fälle von Verstößen gegen den Verhaltenskodex und berät ihn zu möglichen Maßnahmen.

    5.

    Der Beratende Ausschuss kann nach Rücksprache mit dem Präsidenten Beratung von externen Sachverständigen einholen.

    6.

    Der Beratende Ausschuss veröffentlicht einen jährlichen Bericht über seine Tätigkeit.

    Artikel 8

    Verfahren bei etwaigen Verstößen gegen den Verhaltenskodex

    1.

    Besteht Anlass zu der Vermutung, dass ein Mitglied des Europäischen Parlaments gegen diesen Verhaltenskodex verstoßen haben könnte, verweist der Präsident die Angelegenheit, wenn es sich nicht um einen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Fall handelt, an den Beratenden Ausschuss.

    2.

    Der Beratende Ausschuss prüft die Umstände des behaupteten Verstoßes und kann das betroffene Mitglied anhören. Auf der Grundlage seiner Schlussfolgerungen gibt er dem Präsidenten eine Empfehlung für einen möglichen Beschluss ab.

    Bei einem behaupteten Verstoß gegen den Verhaltenskodex durch ein ständiges Mitglied oder ein Reservemitglied des Beratenden Ausschusses nimmt das betroffene Mitglied oder Reservemitglied nicht an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu dem behaupteten Verstoß teil.

    3.

    Gelangt der Präsident unter Berücksichtigung dieser Empfehlung — und nachdem er das betroffene Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat, fasst er einen begründeten Beschluss über eine Sanktion. Der Präsident teilt dem Mitglied den begründeten Beschluss mit.

    Die verhängte Sanktion kann in einer oder mehreren der in Artikel 176 Absätze 4 bis 6 der Geschäftsordnung aufgeführten Maßnahmen bestehen.

    4.

    Die internen Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 177 der Geschäftsordnung stehen dem betroffenen Mitglied offen.

    Artikel 9

    Umsetzung

    Das Präsidium legt zu diesem Verhaltenskodex Durchführungsmaßnahmen fest, die unter anderem ein Kontrollverfahren beinhalten, und aktualisiert erforderlichenfalls die in den Artikeln 4 und 5 genannten Beträge.

    Das Präsidium kann Vorschläge zur Überarbeitung des vorliegenden Verhaltenskodex formulieren.


    (1)  Siehe Beschluss des Präsidiums vom 12. September 2016 über die Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Transparenz-Register.

    (2)  Beschluss des Präsidiums vom 12. April 1999 über die ehemaligen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Verfügung gestellten Einrichtungen.


    ANLAGE II

    KODEX FÜR ANGEMESSENES VERHALTEN FÜR MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM RAHMEN IHRES MANDATS

    1.   

    Im Rahmen ihres Mandats behandeln die Mitglieder des Europäischen Parlaments alle Personen, die im Europäischen Parlament tätig sind, mit Würde, Höflichkeit und Respekt sowie frei von Vorurteilen und Diskriminierung.

    2.   

    Im Rahmen ihres Mandats verhalten sich die Mitglieder auf professionelle Weise und sehen in ihren Beziehungen zu den Mitarbeitern vor allem von jedweder herabsetzenden, beleidigenden, abfälligen oder diskriminierenden Bemerkung sowie von allen unmoralischen, erniedrigenden oder rechtswidrigen Handlungen ab.

    3.   

    Die Mitglieder dürfen das Personal durch ihre Handlungen nicht dazu verleiten oder ermutigen, die geltenden Rechtsvorschriften, internen Regelungen des Parlaments oder diesen Kodex zu missachten, zu umgehen oder dagegen zu verstoßen, oder ein derartiges Verhalten von Mitarbeitern, die unter ihrer Verantwortung stehen, dulden.

    4.   

    Die Mitglieder bemühen sich darum, unter Anwendung angemessener Diskretion dafür zu sorgen, dass alle Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte, an denen Mitarbeiter unter ihrer Verantwortung beteiligt sind, rasch, gerecht und wirksam beigelegt werden, damit das Europäische Parlament wirksam arbeiten kann.

    5.   

    Die Mitglieder wenden bei Bedarf sofort und uneingeschränkt die bestehenden Verfahren für den Umgang mit Konflikten oder Fällen von Mobbing oder sexueller Belästigung an und reagieren unmittelbar auf alle Belästigungsvorwürfe. Sie sollten an speziellen Schulungen zur Prävention von Konflikten und Belästigung am Arbeitsplatz und zur guten Büroverwaltung teilnehmen, die für sie organisiert werden.

    6.   

    Die Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, in der sie sich dazu verpflichten, diesen Kodex einzuhalten. Alle Erklärungen werden auf der Website des Parlaments der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, und zwar ungeachtet dessen, ob sie unterzeichnet wurden oder nicht.

    7.   

    Mitglieder, die die Erklärung im Zusammenhang mit diesem Kodex nicht unterzeichnet haben, können nicht zu Amtsträgern des Parlaments oder eines seiner Organe gewählt oder als Berichterstatter benannt werden oder in einer offiziellen Delegation oder bei interinstitutionellen Verhandlungen mitwirken.


    ANLAGE III

    KRITERIEN FÜR ANFRAGEN ZUR SCHRIFTLICHEN BEANTWORTUNG GEMÄSS DEN ARTIKELN 138, 140 UND 141

    1.   

    Anfragen zur schriftlichen Beantwortung

    müssen klare Angaben zum Adressaten enthalten, an den sie über die üblichen interinstitutionellen Kanäle übermittelt werden sollen,

    müssen ausschließlich in den Bereich der in den einschlägigen Verträgen oder in Rechtsakten der Union festgelegten Zuständigkeiten des Adressaten oder in den Tätigkeitsbereich der Union fallen,

    müssen von allgemeinem Interesse sein,

    müssen präzise sein und eine verständliche Frage enthalten,

    dürfen 200 Wörter nicht überschreiten,

    dürfen keine beleidigenden Äußerungen enthalten,

    dürfen sich nicht auf rein persönliche Angelegenheiten beziehen,

    dürfen nicht mehr als drei Unterfragen enthalten.

    2.   

    Fragen an den Rat dürfen nicht den Gegenstand eines laufenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens oder die Haushaltsbefugnisse des Rates betreffen.

    3.   

    Auf Anfrage berät das Generalsekretariat die Verfasser darüber, wie die Kriterien nach Maßgabe von Absatz 1 im Einzelfall eingehalten werden können.

    4.   

    Wenn während der vorangegangenen sechs Monate eine gleichlautende oder ähnliche Anfrage gestellt und beantwortet wurde oder in einer Anfrage lediglich um solche Informationen über die Weiterbehandlung einer bestimmten Entschließung des Parlaments nachgesucht wird, die die Kommission bereits in einer schriftlichen Folgemitteilung während der vorangegangenen sechs Monate zur Verfügung gestellt hat, übermittelt das Generalsekretariat dem Verfasser eine Kopie der vorherigen Anfrage und der Antwort oder der Folgemitteilung. Die neu gestellte Frage wird dem Adressaten nicht übermittelt, es sei denn, der Präsident beschließt dies in Anbetracht wichtiger neuer Entwicklungen und auf begründeten Antrag des Verfassers.

    5.   

    Wird in einer Anfrage um sachliche oder statistische Informationen nachgesucht, die bereits in den Recherchediensten des Parlaments verfügbar sind, so wird sie nicht dem Adressaten, sondern eher den entsprechenden Diensten übermittelt, sofern nicht der Präsident auf Antrag des Verfassers anders entscheidet.

    6.   

    Anfragen, die verwandte Themen betreffen, können vom Generalsekretariat zu einer einzigen Frage zusammengefasst und zusammen beantwortet werden.


    ANLAGE IV

    LEITLINIEN UND ALLGEMEINE KRITERIEN FÜR DIE AUSWAHL DER THEMEN DER TAGESORDNUNG FÜR DIE IN ARTIKEL 144 VORGESEHENE AUSSPRACHE ÜBER FÄLLE VON VERLETZUNGEN DER MENSCHENRECHTE, DER DEMOKRATIE UND DER RECHTSSTAATLICHKEIT

    Grundprinzipien

    1.

    Als vorrangig haben solche Entschließungsanträge zu gelten, durch die das Parlament an die Adresse des Rates, der Kommission, der Mitgliedstaaten, anderer Staaten oder internationaler Organisationen vor einem angekündigten Ereignis Stellung beziehen will, wenn die einzige Tagung, in der die Abstimmung rechtzeitig stattfinden kann, die laufende Tagung ist.

    2.

    Ein Entschließungsantrag darf höchstens 500 Wörter umfassen.

    3.

    Die Themen, die in die vertraglich verankerten Zuständigkeiten der Europäischen Union fallen, haben dann als vorrangig zu gelten, wenn sie von beträchtlicher Bedeutung sind.

    4.

    Die Anzahl der ausgewählten Themen ermöglicht eine der Bedeutung der gewählten Themen angemessene Aussprache über höchstens drei Themen, einschließlich der Unterthemen.

    Durchführungsmodalitäten

    5.

    Die Grundprinzipien für die Aufstellung der Liste der Themen der Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit werden dem Parlament und den Fraktionen zur Kenntnis gebracht.

    Begrenzung und Aufteilung der Redezeit

    6.

    Zwecks besserer Nutzung der verfügbaren Zeit vereinbart der Präsident nach vorheriger Anhörung der Fraktionsvorsitze mit Rat und Kommission eine Begrenzung der Redezeit für die etwaigen Ausführungen dieser beiden Organe in der Aussprache über Fälle von Verletzungen der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit.

    Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen

    7.

    Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen muss so festgesetzt werden, dass zwischen der Verteilung des Textes der Änderungsanträge in den Amtssprachen und der Aussprache über die Entschließungsanträge genügend Zeit für eine angemessene Prüfung der Änderungsanträge selbst durch die Mitglieder und Fraktionen verbleibt.

    ANLAGE V

    VERFAHREN FÜR DIE PRÜFUNG UND ANNAHME VON ENTLASTUNGSBESCHLÜSSEN

    Artikel 1

    Sitzungsdokumente

    1.

    Vervielfältigt und verteilt werden

    a)

    die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Vermögensübersicht, die von der Kommission übermittelt wurden,

    b)

    der Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofs mit den Antworten der Organe,

    c)

    die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorgänge, die der Rechnungshof auf der Grundlage von Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorlegt,

    d)

    die Empfehlung des Rates.

    2.

    Diese Dokumente werden an den zuständigen Ausschuss überwiesen. Jeder betroffene Ausschuss kann eine Stellungnahme abgeben.

    3.

    Der Präsident setzt die Frist fest, innerhalb derer die Ausschüsse, die eine Stellungnahme abzugeben wünschen, diese dem zuständigen Ausschuss übermitteln müssen.

    Artikel 2

    Prüfung des Berichts

    1.

    Das Parlament prüft gemäß der Haushaltsordnung bis zum 30. April des auf die Annahme des Jahresberichts des Rechnungshofs folgenden Jahres einen Bericht des zuständigen Ausschusses über die Entlastung.

    2.

    Sofern in dieser Anlage nichts Gegenteiliges festgelegt ist, gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Änderungsanträge und Abstimmungen.

    Artikel 3

    Inhalt des Berichts

    1.

    Der die Entlastung betreffende Bericht des zuständigen Ausschusses enthält

    a)

    einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung der Entlastung oder zum Aufschub des Entlastungsbeschlusses (Abstimmung während der April-Tagung) oder einen Vorschlag für einen Beschluss zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung (Abstimmung während der Oktober-Tagung),

    b)

    einen Vorschlag für einen Beschluss zum Rechnungsabschluss für alle Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Verbindlichkeiten der Union,

    c)

    einen Entschließungsantrag mit Bemerkungen zu dem nach Buchstabe a vorgeschlagenen Beschluss einschließlich einer Bewertung der Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Haushaltsjahr durch die Kommission und von Bemerkungen zur Ausführung der Ausgaben für die Zukunft,

    d)

    als Anlage eine Liste der von der Kommission erhaltenen sowie der dort angeforderten und nicht erhaltenen Dokumente,

    e)

    die Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse.

    2.

    Wenn der zuständige Ausschuss den Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorschlägt, sind in dem dazugehörigen Entschließungsantrag insbesondere auch zu nennen:

    a)

    die Gründe für den Aufschub,

    b)

    die weiteren Maßnahmen, die von der Kommission erwartet werden, einschließlich einer Frist hierfür,

    c)

    die Dokumente, deren Vorlage wesentlich ist, damit das Parlament einen Beschluss in Kenntnis der Sachlage fassen kann.

    Artikel 4

    Prüfung und Abstimmungen im Parlament

    1.

    Jeder die Entlastung betreffende Bericht des zuständigen Ausschusses wird auf die Tagesordnung der ersten auf seine Einreichung folgenden Tagung gesetzt.

    2.

    Änderungsanträge sind nur zu dem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten Entschließungsantrag zulässig.

    3.

    Für die Abstimmung über die Vorschläge für Beschlüsse und den Entschließungsantrag gilt, soweit sich aus Artikel 5 nichts anderes ergibt, die in Artikel 3 festgelegte Reihenfolge.

    4.

    Das Parlament beschließt gemäß Artikel 231 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Artikel 5

    Die Varianten des Verfahrens

    1.

    Abstimmung während der April-Tagung

    Zunächst wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung der Entlastung oder der Aufschub des Entlastungsbeschlusses vorgeschlagen.

    a)

    Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung die Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

    Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung nicht die Mehrheit, gilt die Entlastung als aufgeschoben, und der zuständige Ausschuss legt innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder zur Verweigerung der Entlastung enthält.

    b)

    Wird ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung angenommen, legt der zuständige Ausschuss innerhalb von sechs Monaten einen neuen Bericht vor, der einen Vorschlag zur Erteilung oder Verweigerung der Entlastung enthält. In diesem Fall wird auch der Rechnungsabschluss aufgeschoben und mit dem neuen Bericht erneut vorgelegt.

    Enthält ein Vorschlag zum Aufschub der Entlastung nicht die Mehrheit, gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

    2.

    Abstimmung während der Oktober-Tagung

    In dieser zweiten Phase wird im Entlastungsbericht entweder die Erteilung oder die Verweigerung der Entlastung vorgeschlagen.

    a)

    Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung die Mehrheit, so ist die Entlastung erteilt. Dies bedeutet gleichzeitig den Rechnungsabschluss.

    Erhält ein Vorschlag zur Erteilung der Entlastung nicht die Mehrheit, so bedeutet dies die Verweigerung der Entlastung. Ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr wird auf einer folgenden Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

    b)

    Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung die Mehrheit, so wird ein formeller Vorschlag zum Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr auf einer späteren Tagung vorgelegt, auf der die Kommission um Abgabe einer Erklärung ersucht wird.

    Erhält ein Vorschlag zur Verweigerung der Entlastung nicht die Mehrheit, so gilt die Entlastung als erteilt. In diesem Fall bedeutet der Beschluss gleichzeitig den Rechnungsabschluss. Über den Entschließungsantrag kann noch abgestimmt werden.

    3.

    Falls der Entschließungsantrag oder der Vorschlag zum Rechnungsabschluss Bestimmungen enthalten, die der Abstimmung des Parlaments über die Entlastung widersprechen, so kann der Präsident die Abstimmung darüber nach Anhörung des Vorsitzes des zuständigen Ausschusses vertagen und eine neue Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen festsetzen.

    Artikel 6

    Durchführung der Entlastungsbeschlüsse

    1.

    Der Präsident übermittelt jeden Beschluss bzw. jede Entschließung des Parlaments gemäß Artikel 3 an die Kommission und jedes andere Organ und veranlasst die Veröffentlichung in der für Rechtvorschriften vorgesehenen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union.

    2.

    Der zuständige Ausschuss berichtet dem Parlament mindestens jährlich über die Maßnahmen, die von den Organen aufgrund der Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen und der sonstigen in den Entschließungen des Parlaments zur Ausführung der Ausgaben enthaltenen Bemerkungen ergriffen wurden.

    3.

    Der Präsident kann im Namen des Parlaments auf der Grundlage des Berichts seines für Haushaltskontrolle zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 265 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Bemerkungen zu den Entlastungsbeschlüssen oder aus den sonstigen Entschließungen zur Ausführung der Ausgaben ergeben, gegen das betreffende Organ beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage erheben.

    ANLAGE VI

    ZUSTÄNDIGKEITEN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE DES PARLAMENTS (1)

    I.   Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

    Der Ausschuss ist zuständig für die Förderung, Durchführung und Überwachung der Außenpolitik der Union in Bezug auf

    1.

    die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP); dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

    2.

    die Beziehungen zu anderen Unionsorganen und -einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

    3.

    die Kontrolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes;

    4.

    die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

    5.

    die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

    6.

    alle im Rahmen des Europäischen Instruments für weltweite Demokratie und Menschenrechte, des Europäischen Nachbarschaftsinstruments, des Instruments für Heranführungshilfe, des Instruments, das zu Stabilität und Frieden beiträgt und des Partnerschaftsinstruments für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten angenommenen Rechtsvorschriften, die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie die ihnen zugrunde liegende Politik;

    7.

    die Überwachung und Weiterbehandlung u. a. der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), insbesondere im Hinblick auf die jährlichen ENP-Fortschrittsberichte;

    8.

    Fragen im Zusammenhang mit der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, den Menschenrechten in Drittländern, einschließlich der Rechte von Minderheiten, und den Grundsätzen des Völkerrechtes; dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt, der die Kohärenz zwischen allen externen Politikbereichen der Union und ihrer Menschenrechtspolitik sicherstellen soll; unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen;

    9.

    die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

    Der Ausschuss übt politische Kontrolle aus und koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen in seinem Zuständigkeitsbereich.

    II.   Entwicklungsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für:

    1.

    die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere

    a)

    den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,

    b)

    die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen, insbesondere die Kontrolle der wirksamen Bereitstellung von Fördermitteln und die Bewertung der Ergebnisse, auch in Bezug auf das Ziel der Armutsbeseitigung,

    c)

    die Überwachung der Beziehung zwischen den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und den auf Unionsebene durchgeführten Maßnahmen,

    d)

    die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungsführung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern,

    e)

    die Durchführung, Überwachung und Förderung der Kohärenz der entwicklungspolitischen Maßnahmen,

    2.

    alle im Rahmen des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI), des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) — in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten — und des Instruments für humanitäre Hilfe angenommenen gesetzlichen Vorschriften und die entsprechende Programmplanung und Kontrolle sowie alle Fragen im Zusammenhang mit der humanitären Hilfe in Entwicklungsländern und der ihnen zugrunde liegenden Politik,

    3.

    Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen,

    4.

    Fragen im Zusammenhang mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG),

    5.

    die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

    Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.

    III.   Ausschuss für internationalen Handel

    Der Ausschuss ist zuständig für Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung, Durchführung und Überwachung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere

    1.

    die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen,

    2.

    den gemeinsamen Außenzoll und die Handelserleichterung sowie die externen Aspekte der Zollbestimmungen und die Zollverwaltung,

    3.

    die Aufnahme von Verhandlungen, die Überwachung, den Abschluss und die Weiterbehandlung bilateraler, multilateraler und plurilateraler Handelsabkommen über Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen mit Drittländern und regionalen Organisationen,

    4.

    die Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind,

    5.

    die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu internationalen Foren für Handelsfragen sowie zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern,

    6.

    die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

    Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

    IV.   Haushaltsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union,

    2.

    die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich,

    3.

    den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren,

    4.

    den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen,

    5.

    die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB), die nicht Teil der wirtschaftspolitischen Steuerung in Europa sind,

    6.

    die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses,

    7.

    die finanziellen Auswirkungen aller Rechtsakte der Union und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse,

    8.

    die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 98 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen,

    9.

    die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.

    V.   Haushaltskontrollausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse,

    2.

    den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden,

    3.

    die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank,

    4.

    die Überwachung der Kostenwirksamkeit der verschiedenen Formen der Unionsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union — auf Ersuchen des Haushaltskontrollausschusses — unter Einbeziehung der Fachausschüsse und — auf Ersuchen des Haushaltskontrollausschusses — in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen bei der Prüfung der Sonderberichte des Europäischen Rechnungshofes,

    5.

    die Beziehungen zum Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle, den strengen Schutz der finanziellen Interessen der Union und die einschlägigen Maßnahmen des Europäischen Staatsanwalts in diesem Bereich,

    6.

    die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte,

    7.

    die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.

    VI.   Ausschuss für Wirtschaft und Währung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen),

    2.

    den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union),

    3.

    das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen),

    4.

    die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen,

    5.

    die Steuervorschriften,

    6.

    die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, -institutionen und -märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Grundsätze der Unternehmensführung und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen,

    7.

    die einschlägigen finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung im Euro-Währungsgebiet.

    VII.   Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik, einschließlich Arbeitsbedingungen, sozialer Sicherheit, sozialer Inklusion und sozialen Schutzes,

    2.

    Arbeitnehmerrechte,

    3.

    Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

    4.

    den Europäischen Sozialfonds,

    5.

    die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen,

    6.

    die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner,

    7.

    den sozialen Dialog,

    8.

    alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,

    9.

    die Beziehungen zu

    dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),

    der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

    der Europäischen Stiftung für Berufsbildung,

    der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,

    sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen Einrichtungen der Union und internationalen Organisationen.

    VIII.   Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf

    a)

    den Klimawandel,

    b)

    die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Lärmemissionen und den Schutz der Artenvielfalt,

    c)

    die nachhaltige Entwicklung,

    d)

    die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,

    e)

    die Sanierung von Umweltschäden,

    f)

    den Zivilschutz,

    g)

    die Europäische Umweltagentur,

    h)

    die Europäische Chemikalienagentur;

    2.

    die öffentliche Gesundheit, insbesondere

    a)

    die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,

    b)

    pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,

    c)

    die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,

    d)

    die Europäische Arzneimittelagentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten,

    3.

    die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere

    a)

    die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,

    b)

    die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren sowie die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,

    c)

    die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.

    IX.   Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Industriepolitik der Union und die damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen,

    2.

    die Forschungs- und Innovationspolitik der Union, einschließlich Wissenschaft und Technologie sowie Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

    3.

    die Europäische Raumfahrtpolitik,

    4.

    die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle, des Europäischen Forschungsrats, des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts und des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich,

    5.

    Maßnahmen der Union im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen sowie im Zusammenhang mit der Schaffung und der Funktionsweise des Energiebinnenmarktes, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit

    a)

    der Sicherheit der Energieversorgung in der Union,

    b)

    der Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie der Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen,

    c)

    der Förderung des Verbunds von Energienetzen und der Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;

    6.

    den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor,

    7.

    die Informationsgesellschaft, die Informationstechnologie sowie Kommunikationsnetzwerke und -dienste, einschließlich Technologien und Sicherheitsaspekte und Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur sowie Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA).

    X.   Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes auf Unionsebene und für die Zollunion, insbesondere

    a)

    den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,

    b)

    die Niederlassungsfreiheit,

    c)

    die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor,

    2.

    die Funktionsweise des Binnenmarktes, einschließlich Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für die Umsetzung des Binnenmarktes, auch des digitalen Binnenmarktes,

    3.

    die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Lebensmittelsicherheit,

    4.

    die Maßnahmen und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Binnenmarktvorschriften und Verbraucherrechten.

    XI.   Ausschuss für Verkehr und Tourismus

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Ausarbeitung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere

    a)

    gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,

    b)

    den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,

    c)

    die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,

    d)

    die Verkehrssicherheit,

    e)

    die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen,

    f)

    die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit und das gemeinsame Unternehmen SESAR,

    2.

    die Postdienste,

    3.

    den Tourismus.

    XII.   Ausschuss für regionale Entwicklung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Politik der Union für regionale Entwicklung und der Kohäsionspolitik der Union, wie sie in den Verträgen festgelegt sind,

    2.

    den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union,

    3.

    die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt,

    4.

    die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union,

    5.

    die städtische Dimension der Kohäsionspolitik,

    6.

    die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit,

    7.

    die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

    XIII.   Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Gemeinsamen Agrarpolitik,

    2.

    die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente,

    3.

    die Rechtsvorschriften in den Bereichen

    a)

    Veterinär- und Pflanzenschutzrecht sowie Tierfuttermittel, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,

    b)

    Aufzucht und von Tieren und Tierschutz,

    4.

    die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse,

    5.

    die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen,

    6.

    das Gemeinschaftliche Sortenamt,

    7.

    die Forstwirtschaft und die Agrarforstwirtschaft.

    XIV.   Fischereiausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    das Funktionieren und die Ausarbeitung der Gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung,

    2.

    die Erhaltung der Fischbestände, die Bestandsbewirtschaftung und das Management von Flotten, die diese Bestände befischen, sowie die Meeresforschung und die angewandte Fischereiforschung,

    3.

    die Gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse sowie deren Verarbeitung und Vermarktung,

    4.

    die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente und -mittel für die Ausrichtung der Fischerei im Hinblick auf die Unterstützung dieser Sektoren,

    5.

    die integrierte Meerespolitik in Bezug auf die Fischereitätigkeiten,

    6.

    nachhaltige partnerschaftliche Fischereiabkommen, regionale Fischereiorganisationen sowie die Umsetzung internationaler Verpflichtungen im Bereich der Fischerei.

    XV.   Ausschuss für Kultur und Bildung

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere

    a)

    die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,

    b)

    den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

    c)

    die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen,

    2.

    die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens,

    3.

    die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft,

    4.

    die Jugendpolitik,

    5.

    die Erarbeitung einer Sport- und Freizeitpolitik,

    6.

    die Informations- und Medienpolitik,

    7.

    die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.

    XVI.   Rechtsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Auslegung, Anwendung und Überwachung des Unionsrechts, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Einhaltung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

    2.

    die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist,

    3.

    bessere Rechtsetzung und die Vereinfachung des Unionsrechts,

    4.

    den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union,

    5.

    die Rechtsakte der Union, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen

    a)

    Zivil- und Handelsrecht,

    b)

    Gesellschaftsrecht,

    c)

    Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,

    d)

    Verfahrensrecht,

    6.

    Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen,

    7.

    die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen,

    8.

    ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen,

    9.

    das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Union,

    10.

    die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder,

    11.

    den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union,

    12.

    das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

    XVII.   Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union,

    2.

    die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt,

    3.

    die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,

    4.

    den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere

    a)

    Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,

    b)

    Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,

    c)

    Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, einschließlich Terrorismus, sowie inhaltliche und verfahrenstechnische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines kohärenteren Ansatzes der Union im Bereich des Strafrechts,

    5.

    die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, Europol, Eurojust, EPA, die Europäische Staatsanwaltschaft und andere Einrichtungen und Stellen in demselben Bereich,

    6.

    die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.

    XVIII.   Ausschuss für konstitutionelle Fragen

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere die Vorbereitung, Einleitung und Durchführung von ordentlichen und vereinfachten Verfahren zur Änderung der Verträge,

    2.

    die Durchführung der Verträge und die Bewertung ihres Funktionierens,

    3.

    die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union oder eines Austritts aus der Union,

    4.

    die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 148 Absatz 2 der Geschäftsordnung im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum,

    5.

    das einheitliche Wahlverfahren,

    6.

    die politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums,

    7.

    die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat,

    8.

    die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

    XIX.   Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen,

    2.

    die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern,

    3.

    die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz,

    4.

    die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,

    5.

    die Umsetzung und Weiterentwicklung des Gender Mainstreamings (durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Politikbereichen),

    6.

    die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen,

    7.

    die Sensibilisierung für die Rechte der Frauen.

    XX.   Petitionsausschuss

    Der Ausschuss ist zuständig für

    1.

    Petitionen,

    2.

    die Organisation von öffentlichen Anhörungen zu Bürgerinitiativen gemäß Artikel 222 der Geschäftsordnung,

    3.

    die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten.


    (1)  Angenommen am 15. Januar 2014 durch Beschluss des Parlaments.


    ANLAGE VII

    ZUSTIMMUNG ZUR KOMMISSION UND ÜBERPRÜFUNG DER WÄHREND DER ANHÖRUNGEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

    Teil I — Zustimmung des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission

    Artikel 1

    Bewertung

    1.

    Das Parlament bewertet die designierten Kommissionsmitglieder aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung, ihres Einsatzes für Europa und ihrer persönlichen Unabhängigkeit. Es bewertet ferner die Kenntnis ihres künftigen Geschäftsbereichs und ihre Kommunikationsfähigkeiten.

    2.

    Das Parlament achtet besonders auf die ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen. Es kann sich zur Aufteilung der Geschäftsbereiche durch den gewählten Präsidenten äußern.

    3.

    Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen. Die Interessenerklärungen der designierten Kommissionsmitglieder werden zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt.

    Artikel 2

    Prüfung der Erklärung über die finanziellen Interessen

    1.

    Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft die Erklärungen über die finanziellen Interessen und bewertet, ob der Inhalt der Erklärung über die finanziellen Interessen eines designierten Kommissionsmitglieds wahrheitsgetreu und vollständig ist und ob aus dem Inhalt auf einen Interessenkonflikt geschlossen werden kann.

    2.

    Die Bestätigung des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses, dass kein Interessenkonflikt besteht, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Anhörung durch den in der Sache zuständigen Ausschuss. Solange eine solche Bestätigung nicht vorliegt, ist das Verfahren zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds ausgesetzt, und das Verfahren nach Absatz 3 Buchstabe c wird angewandt.

    3.

    Bei der Prüfung der Erklärungen über finanzielle Interessen durch den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss sind folgende Leitlinien zu berücksichtigen:

    a)

    Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss bei der Prüfung einer Erklärung über die finanziellen Interessen aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Auffassung, dass die Erklärung über die finanziellen Interessen wahrheitsgetreu und vollständig ist und keine Angaben enthält, die tatsächlich oder möglicherweise auf einen Interessenkonflikt im Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds schließen lassen, übermittelt der Vorsitz des Ausschusses den für die Anhörung zuständigen Ausschüssen oder — im Fall eines Verfahrens während der Amtszeit eines Kommissionsmitglieds — den beteiligten Ausschüssen ein Schreiben, in dem diese Feststellung bestätigt wird.

    b)

    Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss zu der Auffassung, dass die Interessenerklärung eines designierten Kommissionsmitglieds unvollständig ist oder widersprüchliche Angaben enthält oder dass weitere Informationen erforderlich sind, fordert er gemäß der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission das designierte Kommissionsmitglied auf, zusätzliche Informationen unverzüglich zu übermitteln, und fasst nach Eingang und entsprechender Prüfung der Informationen einen Beschluss; der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss kann das designierte Kommissionsmitglied erforderlichenfalls zu einem Gespräch einladen.

    c)

    Gelangt der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss auf der Grundlage der Erklärung über die finanziellen Interessen oder der vom designierten Kommissionsmitglied zusätzlich übermittelten Angaben zu der Auffassung, dass ein Interessenkonflikt besteht, formuliert er Empfehlungen, die auf eine Lösung des Interessenkonflikts abzielen; es kann unter anderem die Empfehlung ausgesprochen werden, von den fraglichen finanziellen Interessen Abstand zu nehmen oder dem Präsidenten der Kommission wird dazu geraten, dem designierten Kommissionsmitglied einen anderen Geschäftsbereich zu übertragen; in schwerer wiegenden Fällen kann der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss — wenn keine Lösung für den Interessenkonflikt gefunden wird — als letztes Mittel zu dem Schluss gelangen, dass das designierte Kommissionsmitglied nicht in der Lage ist, das Amt gemäß den Verträgen und dem Verhaltenskodex auszuüben; der Präsident des Parlaments ersucht in diesem Fall den Präsidenten der Kommission um Auskunft über die weiteren Schritte, die dieser zu unternehmen beabsichtigt.

    Artikel 3

    Anhörungen

    1.

    Jedes designierte Kommissionsmitglied wird aufgefordert, vor dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen zu einer einzigen Anhörung zu erscheinen.

    2.

    Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten auf Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze organisiert. Der Vorsitz und die Koordinatoren jedes Ausschusses sind für die konkreten Vorkehrungen verantwortlich. Es können Berichterstatter benannt werden.

    3.

    Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der betreffenden Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

    a)

    Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss (dem zuständigen Ausschuss) angehört;

    b)

    der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen (den gemeinsamen Ausschüssen) gemeinsam angehört; und

    c)

    der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss, unter Beteiligung des anderen Ausschusses bzw. der anderen Ausschüsse (der assoziierten Ausschüsse) angehört.

    4.

    Der gewählte Kommissionspräsident wird zu den Vorkehrungen in vollem Umfang angehört.

    5.

    Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Jedem designierten Kommissionsmitglied werden zwei von der Konferenz der Ausschussvorsitze ausgearbeitete gemeinsame Fragen gestellt, wobei sich die erste auf die Themen allgemeine Befähigung, Einsatz für Europa und persönliche Unabhängigkeit bezieht, während die zweite die Verwaltung des Geschäftsbereichs und die Zusammenarbeit mit dem Parlament zum Gegenstand hat. Der zuständige Ausschuss unterbreitet fünf weitere Fragen; Teilfragen sind nicht zulässig. Bei gemeinsamen Ausschüssen ist jeder Ausschuss berechtigt, drei Fragen zu unterbreiten.

    Die Lebensläufe der designierten Kommissionsmitglieder und deren Antworten auf die schriftlichen Fragen werden vor der Anhörung auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

    6.

    Für jede Anhörung ist eine Dauer von drei Stunden vorgesehen. Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

    7.

    Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 15 Minuten abzugeben. Während der Anhörung können bis zu 25 Fragen gestellt werden, die im Rahmen des Möglichen nach Themen zu bündeln sind. Innerhalb der zugewiesenen Redezeit kann unmittelbar im Anschluss eine Anschlussfrage gestellt werden. Der größte Teil der Redezeit wird in entsprechender Anwendung des Artikels 171 den Fraktionen zugewiesen. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

    8.

    Die Anhörungen werden audiovisuell direktübertragen und der Öffentlichkeit und den Medien kostenfrei zur Verfügung gestellt. Eine mit einem Index versehene Aufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

    Artikel 4

    Bewertung

    1.

    Der Vorsitz und die Koordinatoren treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Koordinatoren werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze arbeitet ein Modell aus, das die Bewertung erleichtert.

    2.

    Im Fall gemeinsamer Ausschüsse arbeiten der Vorsitz und die Koordinatoren der betroffenen Ausschüsse während des gesamten Verfahrens zusammen.

    3.

    Für jedes designierte Kommissionsmitglied gibt es ein einziges Erklärungsschreiben zur Bewertung. Die Stellungnahmen aller an der Anhörung beteiligten Ausschüsse sind darin enthalten.

    4.

    Die folgenden Grundsätze gelten für die Bewertung der Koordinatoren:

    a)

    Stimmen die Koordinatoren der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Zustimmungsschreiben.

    b)

    Lehnen die Koordinatoren die Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds einstimmig ab, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Ablehnungsschreiben.

    c)

    Stimmt eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden Minderheitenansichten aufgeführt.

    d)

    Erzielen die Koordinatoren keine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Ausschussmitglieder für die Zustimmung zur Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds,

    ersuchen sie zunächst um weitere Informationen durch weitere schriftliche Fragen;

    fordern sie, sofern sie weiterhin nicht überzeugt sind, vorbehaltlich der Zustimmung durch die Konferenz der Präsidenten, eine weitere 90-minütige Anhörung.

    e)

    Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d eine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, übermittelt der Vorsitz in ihrem Namen ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass eine große Mehrheit der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zustimmt. Auf Antrag werden Minderheitenansichten aufgeführt.

    f)

    Stimmt nach Anwendung von Buchstabe d weiterhin keine Mehrheit der Koordinatoren, die mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder vertritt, der Ernennung des designierten Kommissionsmitglieds zu, beruft der Vorsitz eine Sitzung des Ausschusses ein und bringt die beiden in Absatz 1 genannten Fragen zur Abstimmung. Der Vorsitz übermittelt ein Schreiben, aus dem die Bewertung des Ausschusses hervorgeht.

    5.

    Die Schreiben der Ausschüsse über die Bewertung werden innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss des Bewertungsprozesses übermittelt. Die Schreiben werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze geprüft und anschließend der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Sofern sie nicht beschließt, weitere Informationen einzuholen, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Anhörungen nach einer Aussprache für abgeschlossen und genehmigt die Veröffentlichung aller Bewertungsschreiben.

    Artikel 5

    Vorstellung des Kollegiums

    1.

    Der gewählte Präsident der Kommission wird aufgefordert, das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vorzustellen, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache kann eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 132 Absätze 3 bis 8 finden Anwendung.

    2.

    Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

    Artikel 6

    Überprüfung der während der Anhörungen eingegangenen Verpflichtungen

    Die von den designierten Kommissionsmitgliedern während der Anhörungen eingegangenen Verpflichtungen und genannten Prioritäten werden im Laufe ihrer gesamten Amtszeit vom zuständigen Ausschuss im Rahmen des jährlichen strukturierten Dialogs mit der Kommission gemäß Anhang IV Absatz 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission überprüft.

    Teil II — Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche oder Änderung in der Zusammensetzung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder während dessen Amtszeit

    Artikel 7

    Freiwerdende Ämter

    Wenn ein durch Rücktritt, erzwungenen Rückzug oder Tod frei gewordener Posten zu besetzen ist, fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied unverzüglich auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

    Artikel 8

    Beitritt eines neuen Mitgliedstaates

    Im Falle des Beitritts eines neuen Mitgliedstaates fordert das Parlament das designierte Kommissionsmitglied auf, unter den in Teil I festgelegten Bedingungen an einer Anhörung teilzunehmen.

    Artikel 9

    Wesentliche Änderung der Geschäftsbereiche

    Im Falle einer wesentlichen Änderung der Geschäftsbereiche während der Amtszeit der Kommission werden die betroffenen Kommissionsmitglieder aufgefordert, an einer Anhörung unter denselben Bedingungen, wie die in Teil I aufgeführten, teilzunehmen, bevor sie ihre neuen Aufgaben übernehmen.

    Artikel 10

    Abstimmung im Plenum

    Abweichend von dem in Artikel 125 Absatz 7 geregelten Verfahren wird bei Ernennung eines einzigen Kommissionsmitglieds im Plenum in geheimer Abstimmung abgestimmt.


    ANLAGE VIII

    ANFORDERUNGEN AN DIE ABFASSUNG VON RECHTSAKTEN, DIE GEMÄSS DEM ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHREN ERLASSEN WERDEN

    1.   

    In Rechtsakten werden die Art des Rechtsakts, die Bezugsnummer, die Namen der beiden Organe, die den Rechtsakt erlassen, der Zeitpunkt der Unterzeichnung und der Gegenstand angegeben.

    2.   

    Rechtsakte enthalten:

    a)

    die Formel „Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union“,

    b)

    die Angabe der Bestimmungen, auf deren Grundlage der Rechtsakt erlassen wird; voranzustellen sind die Worte „gestützt auf“,

    c)

    die Bezugsvermerke zu den erfolgten Vorschlägen sowie zu den Stellungnahmen und Anhörungen,

    d)

    die Begründung des Rechtsakts, beginnend mit den Worten „in der Erwägung, dass“ bzw. „in Erwägung nachstehender Gründe“,

    e)

    eine Formel wie „haben folgende Verordnung/folgende Richtlinie/folgenden Beschluss erlassen“, an die sich der verfügende Teil des Rechtsakts anschließt.

    3.   

    Die Rechtsakte werden in Artikel unterteilt, die gegebenenfalls zu Teilen, Titeln, Kapiteln und Abschnitten zusammengefasst sind.

    4.   

    Der letzte Artikel eines Rechtsakts bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens, falls dieser vor oder nach dem zwanzigsten auf die Veröffentlichung folgenden Tag liegt.

    5.   

    Nach dem letzten Artikel eines Rechtsakts folgen:

    gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die auf die Anwendbarkeit bezogene Formel,

    die Formel „Geschehen zu … am …“; es folgt das Datum, an dem der Rechtsakt unterzeichnet worden ist,

    die Formeln „Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident“, „Im Namen des Rates Der Präsident“; es folgen der Name des Präsidenten des Parlaments und der Name des bei Annahme des Rechtsakts amtierenden Präsidenten des Rates.


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