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Document 32019D2174

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2174 der Kommission vom 17. Dezember 2019 über das Vorliegen von Marktbedingungen im Sinne des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission bei einigen Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8919) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    C/2019/8919

    ABl. L 329 vom 19.12.2019, p. 95–96 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2174/oj

    19.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 329/95


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2174 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 2019

    über das Vorliegen von Marktbedingungen im Sinne des Artikels 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission bei einigen Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8919)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum (2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. Juli 2019 unterrichtete Spanien die Kommission über seinen Beschluss, mit dem dieser Mitgliedstaat beabsichtigt festzustellen, dass einige der Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug an den Flughäfen Alicante und Ibiza Marktbedingungen unterliegen (im Folgenden der „beabsichtigte Beschluss Spaniens“). Bei den betreffenden Diensten handelt es sich um die Flugplatz-Flugverkehrskontrolle. Der beabsichtigte Beschluss Spaniens bezieht sich auf den dritten Bezugszeitraum im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

    (2)

    Nach Artikel 35 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 und auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung anhand aller in Anhang X jener Verordnung festgelegten Bedingungen sind die spanischen Behörden zu der Auffassung gelangt, dass die betreffenden Dienste Marktbedingungen unterliegen. Die spanischen Behörden haben die Vertreter der Luftraumnutzer sowie andere Interessenträger wie Flughafenbetreiber und Flugsicherungsorganisationen konsultiert.

    (3)

    Bei der Bewertung der spanischen Behörden wurden alle sechs Kriterien nach Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 berücksichtigt. Nach Punkt 6 des Anhangs wurden die vorstehenden Kriterien für jeden Flughafen einzeln bewertet. Hinsichtlich der unter den Punkten 1 und 2 genannten Kriterien stellten die spanischen Behörden fest, dass es keine wesentlichen Hindernisse gab, die einen Diensteanbieter daran hindern würden, Flugplatz-Flugverkehrskontrolldienste anzubieten. Im Entwurf des Dienstleistungsvertrags sind die Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung und die Eigenerbringung der Dienste durch die Flughäfen festgelegt. Die Bewertung der spanischen Behörden zeigt auch, dass Verfahren für die Übertragung von Personal und Vermögenswerten auf ein anderes Unternehmen festgelegt wurden. Zu Anhang X Punkt 3 ist anzumerken, dass Spanien für die Erbringung der betreffenden Dienste eine Ausschreibung nach einem bestehenden Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge durchgeführt hat. Zum Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens waren in Spanien acht verschiedene Flugsicherungsorganisationen zugelassen, sodass die an der Ausschreibung teilnehmenden Diensteanbieter glaubwürdige Alternativen darstellten. Einige dieser Diensteanbieter hatten bereits Flugsicherungsdienste erbracht. Was das in Anhang X Nummer 4 genannte Kriterium anbelangt, so unterliegen die Flughäfen Alicante und Ibiza einem Wettbewerbsdruck und konkurrieren in der Tat aktiv um den Reiseverkehr. Der ausgewählte Bieter ist eigenständig und unabhängig vom derzeitigen Anbieter der Strecken-Flugsicherungsdienste‚ wodurch eine getrennte Rechnungslegung und Berichterstattung nach Anhang X Punkt 5 gewährleistet ist.

    (4)

    Die Kommission hat den beabsichtigten Beschluss Spaniens und die diesem zugrunde liegende Bewertung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die von Spanien am 29. Juli 2019 notifizierte Bewertung der Marktbedingungen für die Erbringung von Flugplatz-Flugverkehrskontrolldiensten unter den in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bedingungen durchgeführt wurde —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Bewertung der Marktbedingungen für die Bereitstellung von Flugplatz-Flugverkehrskontrolldiensten in den An- und Abfluggebührenzonen der spanischen Flughäfen Alicante und Ibiza während des dritten Bezugszeitraums im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in der von Spanien am 29. Juli 2019 angemeldeten Form erfolgte gemäß den in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 2019

    Für die Kommission

    Adina-Ioana VĂLEAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10.

    (2)  ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1.


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