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Document 32019D1203

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1203 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angemessen ist

    C/2019/5193

    ABl. L 189 vom 15.7.2019, p. 73–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1203/oj

    15.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 189/73


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/1203 DER KOMMISSION

    vom 12. Juli 2019

    zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala nicht angemessen ist

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“), das auf die zentralamerikanischen Länder seit 2013 — auf Guatemala seit dem 1. August 2013 — vorläufige Anwendung findet, wurde ein Stabilisierungsmechanismus für Bananen eingeführt.

    (2)

    Im Stabilisierungsmechanismus für Bananen, der durch die Verordnung (EU) Nr. 20/2013 umgesetzt wird, ist festgelegt, dass, sobald die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhr frischer Bananen (Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union vom 1. Januar 2012) von einem der betroffenen Länder erreicht ist, die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlässt, mit dem sie entweder den für Einfuhren von frischen Bananen für jenes Land geltenden Präferenzzoll vorübergehend aussetzt oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

    (3)

    Am 13. Mai 2019 lagen die Einfuhren von frischen Bananen in die Union mit Ursprung in Guatemala bei 78 133 Tonnen und damit über der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgesetzten Auslösemenge für Einfuhren von 72 500 Tonnen.

    (4)

    Bei der Entscheidung darüber, ob der Präferenzzoll ausgesetzt werden sollte, berücksichtigte die Kommission nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarkts für Bananen. Die Kommission prüfte die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen sowie die allgemeine Stabilität des Unionsmarktes für frische Bananen.

    (5)

    Zu dem Zeitpunkt, zu dem die festgesetzte Auslösemenge für die Einfuhren für 2019 überschritten wurde, entfielen auf die Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala 4,5 % der dem Stabilisierungsmechanismus für Bananen unterliegenden Einfuhren frischer Bananen in die Union.

    (6)

    Gleichzeitig beliefen sich die Einfuhren aus großen Ausfuhrländern, mit denen die Union auch ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, vor allem Kolumbien, Ecuador und Costa Rica, auf 26 %, 30 % beziehungsweise 27 % der für sie jeweils festgesetzten Auslösemenge. Insbesondere die Einfuhren aus Costa Rica waren bisher niedriger als in den Vorjahren. Die im Rahmen des Stabilisierungsmechanismus „nicht in Anspruch genommenen“ Mengen, die rund 4,5 Mio. Tonnen betragen, stellen ein erheblich größeres Volumen dar als die Gesamteinfuhren aus Guatemala mit 78 133 Tonnen.

    (7)

    Der Einfuhrpreis für frische Bananen aus Guatemala betrug im ersten Quartal 2019 durchschnittlich 630 EUR/Tonne und lag damit 3,4 % unter dem Durchschnittspreis der übrigen Einfuhren frischer Bananen in die Union, der 652 EUR/Tonne betrug. Im ersten Quartal 2018 lag der durchschnittliche Einfuhrpreis für Bananen aus Guatemala 21,7 % unter den anderen Preisen.

    (8)

    Obwohl der durchschnittliche Großhandelspreis für Bananen — unabhängig vom Ursprung — im ersten Quartal 2019 mit 970 EUR/Tonne 7,6 % unter dem entsprechenden Preis im ersten Quartal 2018 (1 050 EUR/Tonne) lag, ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass der durchschnittliche Großhandelspreis von in der Union erzeugten Bananen im ersten Quartal 2019 mit 1 111 EUR/Tonne 9,4 % höher war als im ersten Quartal 2018, als der Preis für eine Tonne 1 007 EUR betrug.

    (9)

    Da die Einfuhren von Bananen aus Guatemala gering sind, hatten sie keine Auswirkung auf den Marktpreis für Bananen in der Union. Somit gibt es weder Hinweise darauf, dass die Stabilität des Unionsmarkts durch die über die festgesetzte jährliche Auslösemenge hinausgehenden Einfuhren frischer Bananen aus Guatemala beeinträchtigt worden wäre, noch darauf, dass dieser Überschuss sich wesentlich auf die Lage der Unionshersteller ausgewirkt hätte.

    (10)

    Im April 2019 lagen überdies keine Hinweise auf eine drohende erhebliche Verschlechterung der Lage auf dem Unionsmarkt oder eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage der Gebiete in äußerster Randlage der Union vor.

    (11)

    Eine Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala erscheint daher gegenwärtig nicht angemessen.

    (12)

    Es sei daran erinnert, dass die Einfuhren aus Guatemala im Jahr 2018 die festgesetzte jährliche Auslösemenge am 10. September überschritten und bis zum Ende des Jahres eine Gesamtmenge von 150 000 Tonnen erreichten. Die Kommission kam in ihrer nachfolgenden Analyse jedoch zu dem Schluss, dass weder diese noch sonstige Einfuhren aus dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern zu Störungen auf dem Unionsmarkt geführt hatten.

    (13)

    Da die jährliche Auslösemenge bereits seit Mai 2019 überschritten ist, wird die Kommission, auch wenn die Gesamteinfuhren aus Guatemala auf den EU-Markt gering sind, ihre diesbezügliche Überwachung fortsetzen und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt Maßnahmen treffen.

    (14)

    Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 sollte der vorliegende Beschluss unverzüglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf Einfuhren frischer Bananen, eingereiht in die Position 0803 90 10 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union und mit Ursprung in Guatemala, ist nicht angemessen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 12. Juli 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 17 vom 19.1.2013, S. 13.

    (2)  Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3).


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