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Document 32019D0326

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/326 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Festlegung von Maßnahmen für die Dateneingabe in das Einreise-/Ausreisesystem (EES)

    C/2019/1210

    ABl. L 57 vom 26.2.2019, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/326/oj

    26.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 57/5


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/326 DER KOMMISSION

    vom 25. Februar 2019

    zur Festlegung von Maßnahmen für die Dateneingabe in das Einreise-/Ausreisesystem (EES)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

    (2)

    Ziel des EES ist es, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2017/2226 präzisiert die Ziele des EES, die Kategorien der in das EES einzugebenden Daten, die Verwendungszwecke der Daten, die Eingabekriterien, die zugangsberechtigten Behörden, weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten sowie die technische Architektur des EES, Vorschriften für seinen Betrieb und seine Anwendung sowie die Interoperabilität mit anderen Informationssystemen. Ferner regelt sie die Zuständigkeiten für das EES.

    (4)

    Vor der Entwicklung des EES müssen Maßnahmen für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES erlassen werden.

    (5)

    Auf der Grundlage dieser Maßnahmen sollte die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Lage sein, die Architektur des EES, einschließlich seiner Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen des Systems zu bestimmen und das EES weiterzuentwickeln.

    (6)

    Die mit diesem Beschluss für die Entwicklung und technische Umsetzung des EES festgelegten Maßnahmen sollten durch die technischen Spezifikationen und die Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung für das EES ergänzt werden.

    (7)

    Dieser Beschluss berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

    (8)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2226 beteiligt und ist somit weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da die Verordnung (EU) 2017/2226 den Schengen-Besitzstand jedoch ergänzt, hat Dänemark im Einklang mit Artikel 4 des genannten Protokolls am 30. Mai 2018 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet.

    (9)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (10)

    Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (4) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (11)

    Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

    (12)

    Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

    (13)

    Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

    (14)

    Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien setzt der Betrieb des EES zudem voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des SIS im Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte daher nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind.

    (15)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 20. Juli 2018 eine Stellungnahme abgegeben.

    (16)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Intelligente Grenzen“ —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die für die technische Umsetzung des EES im Zusammenhang mit den Verfahren für die Dateneingabe gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 erforderlichen Maßnahmen sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 25. Februar 2019

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

    (2)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

    (4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

    (5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


    ANHANG

    Die Daten, die gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES einzugeben sind, lassen sich zwei Kategorien zuordnen: persönliches Dossier und Ein-/Ausreisedatensätze/Einreiseverweigerungsdatensätze. Ein persönliches Dossier umfasst sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten.

    In den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 werden die Betriebs- und Validierungsregeln für die in das EES einzugebenden Daten festgelegt.

    1.1.   Alphanumerische Daten

    Die meisten im EES gespeicherten Inhalte werden entweder aus dem maschinenlesbaren Bereich des Reisedokuments oder — sofern technisch möglich — elektronisch aus dem elektronischen maschinenlesbaren Reisedokument (electronic Machine Readable Travel Document, eMRTD) extrahiert. Daher ist es wichtig, dass die an das EES übermittelten Informationen mit den hierfür verwendeten Standards im Einklang stehen, insbesondere in den Fällen, in denen die Informationen nicht elektronisch abgerufen werden können und/oder von einem Grenzschutzbeamten auf Grundlage der in der Sichtzone vorhandenen Daten manuell kodiert werden müssen. Dies gilt nur für die alphanumerischen Informationen, die der Datenseite des Reisedokuments entnommen werden können.

    Die folgenden Felder müssen dem Standard ICAO DOC 9303 entsprechen:

    Artikel

    Attribut

    Standard

    Art. 16 Abs. 1 Buchst. a

    Name (Familienname), Vorname(n)

    ICAO DOC 9303

    Art. 16 Abs. 1 Buchst. b

    Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates des Reisedokuments oder der Reisedokumente

    Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3 (1)

    Art. 16 Abs. 2 Buchst. d

    Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Mitgliedstaats — Nummer der Visummarke eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt

    Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3

    Art. 19 Abs. 1 Buchst. d

    Aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates einer Visummarke

    Gemäß ISO/IEC 3166-1 alpha-3

    Des Weiteren sind folgende Bestimmungen zu beachten:

    a)

    Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 — Grenzübergangsstelle und Behörde, die die Einreise genehmigt hat: Die Grenzübergangsstelle ist eine Behörde der Kategorie Grenzübergangsstelle. Die Liste der Behörden wird im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 geführt.

    b)

    Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c — Kennzeichnung, um anzugeben, dass ein Drittstaatsangehöriger eingereist ist, der

    ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und

    nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates (2) ist.

    c)

    Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/2226 — Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt: Diese Angabe wird im VIS abgerufen. Hat sich die Nummer der Visummarke des Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt seit der vorherigen Ein- oder Ausreise nicht geändert, so können die im EES bereits gespeicherten Daten für die erneute Ein- oder Ausreise wiederverwendet werden.

    d)

    Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 — Kennzeichnung, um anzugeben, ob ein Drittstaatsangehöriger in ein nationales Erleichterungsprogramm aufgenommen wurde.

    1.1.1.   Datenqualität

    Um die Datenqualität in einem frühen Stadium zu verbessern, umfassen die Funktionen des Zentralsystems des EES eine Überprüfung anhand einer Reihe von Datenqualitätsregeln. Darüber hinaus wird es auf der Ebene der nationalen Grenzinfrastruktur Datenqualitätsregeln geben. Das Ergebnis der Überprüfung der eingegebenen Daten anhand dieser Regeln ist als Qualitätsstatus der erfassten Daten zu erachten.

    Für die Einhaltung der Qualitätsregeln gilt die folgende Rangfolge:

    a)

    Sperrregeln auf der Ebene der nationalen Grenzinfrastruktur jedes Mitgliedstaats: Bei der Dateneingabe generieren die Qualitätsregeln eine Fehlermeldung für den Nutzer und unterbinden die Übermittlung der Daten an das EES. Eine solche Sperrregel kann auf komplexen Überprüfungen, u. a. im Zusammenhang mit Abhängigkeiten zwischen EES-Daten, basieren.

    b)

    Sperrung falsch formatierter Meldungen auf der Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstelle: Technisch wird dies durch XSD-Definitionen erreicht. Ein Verstoß gegen eine solche Überprüfung hätte zur Folge, dass das System einen Fehlercode anzeigt, der die Speicherung der Daten im EES unterbindet. Was die Komplexität der technischen Möglichkeiten solcher Überprüfungen anbelangt, so beschränken sich diese auf die Überprüfung von Datenarten und -mustern (z. B. Überprüfung der Art eines Wertes oder seiner Länge).

    c)

    Unverbindliche Regeln („soft rules“): Bei der Dateneingabe generieren die unverbindlichen Qualitätsregeln bei Nichtbeachtung eine Warnmeldung für den Nutzer. Sie verhindern zwar nicht die Speicherung der Daten und die Auslösung weiterer Verarbeitungsvorgänge, generieren aber in den betreffenden Fällen ebenfalls eine Warnmeldung. Die unverbindlichen Regeln werden vom Zentralsystem bei der Speicherung der Daten überprüft.

    Die in Bezug auf die Qualität erhobenen Informationen werden dem zuständigen Nutzer sowie jedem anderen Nutzer, der auf diese Daten zugreift, angezeigt. Diese Informationen werden dem Endnutzer angezeigt, damit er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen kann. Die entsprechenden technischen Details werden in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegt.

    1.2.   Biometrische Daten

    Die biometrischen Daten umfassen die Fingerabdruck- und Gesichtsbilddaten. Dieser Abschnitt enthält die Regeln, die bei der Eingabe dieser Daten anzuwenden sind. Die Spezifikationen der Standard-, Qualitäts- und Auflösungsanforderungen für die biometrischen Daten sind im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Festlegung der Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifizierung und Identifizierung im Einreise-/Ausreisesystem (EES) (3) festgelegt.

    1.2.1.   Gesichtsbilder

    Das Gesichtsbild ist gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgeschrieben und wird direkt vor Ort aufgenommen. Wenn das Gesichtsbild des e-MRTD verwendet wird (Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226), wird der Endnutzer durch eine Kennzeichnung darüber informiert, dass das Gesichtsbild aus dem e-MRTD stammt und daher — sofern möglich — beim nächsten Grenzübertritt durch ein neues, direkt vor Ort aufgenommenes Bild zu ersetzen ist.

    1.2.2.   Fingerabdrücke

    Bei von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen werden die Fingerabdrücke im Einklang mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2226 erfasst.

    Wenn im Einklang mit Artikel 17 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Abnahme von Fingerabdrücke nicht erforderlich oder nicht möglich ist, so ist im EES in einem Datenfeld der Grund anzugeben, aus dem die Fingerabdrücke nicht erfasst werden.

    Grund

    Detail

    Wert

    Art. 17 Abs. 3

    Kind unter 12 Jahren

    Nicht zutreffend

    [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 3“]

    Art. 17 Abs. 4

    Aus physischen Gründen nicht möglich, angegeben je Finger

    Nicht zutreffend

    [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 4“]

    Art. 17 Abs. 4

    Vorübergehend nicht möglich, angegeben je Finger

    Vorübergehend nicht möglich

    [Datenfeld: „Art. 17 Abs. 4“]

    Art. 18 Abs. 5

    Einem Drittstaatsangehörigen wird die Einreise wegen eines Grundes nach Anhang V Teil B Kennbuchstabe J der Verordnung (EU) 2016/399 (4) verweigert

    Einreiseverweigerung

    [Datenfeld: „Art. 18 Abs. 5“]


    (1)  Unter Umständen kann es in Ausnahmefällen Abweichungen gegenüber ISO/IEC 3166-1 alpha-3 geben, die in den technischen Spezifikationen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 dokumentiert werden. Etwaigen künftigen Weiterentwicklungen des Standards ISO/IEC 3166-1 alpha-3 muss Rechnung getragen werden.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1).

    (3)  C(2019) 1280.

    (4)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).


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