Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D0310

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    ST/5849/2019/INIT

    ABl. L 51 vom 22.2.2019, p. 19–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/04/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/310/oj

    22.2.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 51/19


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/310 DES RATES

    vom 18. Februar 2019

    zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen eine Ermächtigung einer von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme um ein Verfahren zur Aufspaltung von Zahlungen (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden. Diese Sondermaßnahme sollte die Aufnahme einer besonderen Erklärung erfordern, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021, beantragt.

    (2)

    Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Polens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. September 2018. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (3)

    Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es führte u. a. die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden, die standardmäßige Prüfungsdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke, vermehrte Prüfungen ein. Dennoch ist Polen der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden.

    (4)

    Polen ist der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug durch die Anwendung der Sondermaßnahme unterbunden werden kann. Da der Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen der des Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Lieferers (Steuerpflichtigen) hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, wird besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der polnischen Staatskasse überwiesen werden sollte.

    (5)

    Polen führte am 1. Juli 2018 ein freiwilliges Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein. Polen ist der Auffassung, dass für Bereiche, die für Mehrwertsteuerbetrug besonders anfällig sind, die Sondermaßnahme eingeführt werden sollte. Zu den fraglichen Bereichen zählen Wirtschaftszweige wie Stahl, Schrott, elektronische Geräte, Gold, Nichteisenmetalle, Kraftstoffe und Plastik. Für diese Bereiche gelten in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden.

    (6)

    Die Sondermaßnahme wird für Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen gelten, die im Anhang unter Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgeführt sind und die sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken.

    (7)

    Besteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Lieferer in der Steuererklärung als erstattungsfähiger Mehrwertsteuerbetrag angegeben wurde, so wird die entsprechende Erstattung üblicherweise innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Lieferers vorgenommen. Polen hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erstattung bei Umsätzen, die unter die Sondermaßnahme fallen, auf Antrag eines Lieferers, der über ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto verfügt, innerhalb von 25 Tagen erfolgt.

    (8)

    Lieferern werden keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines Mehrwertsteuerkontos entstehen, da für das Mehrwertsteuerkonto keine Provisionen oder Gebühren von Banken erhoben werden.

    (9)

    Das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für alle Unternehmer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Unternehmer, da diese Inhaber eines nach polnischem Bankengesetz geführten Bankkontos sein müssen. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen, dass Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für Mehrwertsteuerzahlungen in Polen für diese Steuerpflichtigen kostenfrei sein wird.

    (10)

    Das von Polen geplante verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für Steuerpflichtige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Da das System jedoch bereits seit dem 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis besteht, hatten Steuerpflichtige schon Gelegenheit, sich damit vertraut zu machen.

    (11)

    Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen bezüglich der Lieferung betrugsanfälliger Gegenstände und Erbringung betrugsanfälliger Dienstleistungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug zu wirksamen Ergebnissen führen kann. Ausnahmeregelungen werden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die von Polen beantragte Ausnahmeregelung sollte daher vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 genehmigt werden.

    (12)

    In Anbetracht der Neuheit und des weiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung ist es wichtig, das notwendige Follow-up sicherzustellen und insbesondere zu beobachten, wie sich diese Ausnahmeregelung auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken und welche Folgen sie für Steuerpflichtige (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) mit sich bringen wird. Polen sollte daher 18 Monate nach Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Polen einen Bericht über die Auswirkungen der Ausnahmeregelung vorlegen.

    (13)

    Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine besondere Erklärung einzuführen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronische Banküberweisung getätigt wird.

    Artikel 2

    Polen setzt die Kommission über die in Artikel 1 genannte nationale Maßnahme in Kenntnis.

    Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 1 genannten Maßnahme in Polen übermittelt Polen der Kommission einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. BĂDĂLĂU


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


    ANHANG

    Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen

    Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU):

    Position

    PKWiU

    Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Bezeichnung der Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen)

    1

    24.10.12.0

    Ferrolegierungen

    2

    24.10.14.0

    Pellets und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl

    3

    24.10.31.0

    Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    4

    24.10.32.0

    Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    5

    24.10.35.0

    Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

    6

    24.10.36.0

    Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

    7

    24.10.41.0

    Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr

    8

    24.10.43.0

    Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl

    9

    24.10.51.0

    Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr

    10

    24.10.52.0

    Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

    11

    24.10.61.0

    Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt

    12

    24.10.62.0

    Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

    13

    24.10.65.0

    Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt

    14

    24.10.66.0

    Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

    15

    24.10.71.0

    Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht legiertem Stahl

    16

    24.10.73.0

    Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus anderem legierten Stahl

    17

    24.31.10.0

    Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl

    18

    24.31.20.0

    Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl)

    19

    24.32.10.0

    Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    20

    24.32.20.0

    Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm

    21

    24.33.11.0

    Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl

    22

    24.33.20.0

    Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl

    23

    24.34.11.0

    Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl

    24

    24.41.10.0

    Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    25

    ex 24.41.20.0

    Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes, vorbehaltlich Position 27

    26

    24.41.30.0

    Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

    27

    Unabhängig vom PKWiU-Symbol

    Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes

    28

    ex 24.41.40.0

    Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, als Halbzeug — ausschließlich Silber, vergoldet, als Halbzeug

    29

    ex 24.41.50.0

    Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, als Halbzeug — ausschließlich vergoldet und versilbert, als Halbzeug

    30

    24.42.11.0

    Aluminium in Rohform

    31

    24.43.11.0

    Blei in Rohform

    32

    24.43.12.0

    Zink in Rohform

    33

    24.43.13.0

    Zinn in Rohform

    34

    24.44.12.0

    Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

    35

    24.44.13.0

    Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen

    36

    24.44.21.0

    Pulver und Flitter, aus Kupfer

    37

    24.44.22.0

    Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

    38

    24.44.23.0

    Draht aus Kupfer

    39

    24.45.11.0

    Nickel in Rohform

    40

    ex 24.45.30.0

    Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten — ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen

    41

    ex 26.11.30.0

    elektronische integrierte Schaltungen — ausschließlich Prozessoren

    42

    ex 26.20.11.0

    Tragbare Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, wie Laptops, Notebooks; Handheld-Computer (wie Notebooks) und ähnliches — ausschließlich tragbare Computer wie Tablets, Notebooks, Laptops

    43

    ex 26.30.22.0

    Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze — nur Mobiltelefone, einschließlich Smartphones

    44

    ex 26.40.60.0

    Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung — ohne Teile und Zubehör

    45

    ex 32.12.13.0

    Schmuckwaren und Teile davon sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold und Silber oder Edelmetallplattierungen — ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte mit Edelmetallen überzogene oder platinierte Teile von Schmuckwaren

    46

    38.11.49.0

    Sonstige Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen), zum Zerlegen

    47

    38.11.51.0

    Altglas

    48

    38.11.52.0

    Altpapier und -pappe

    49

    38.11.54.0

    Sonstige Gummiabfälle

    50

    38.11.55.0

    Kunststoffabfälle

    51

    38.11.58.0

    Ungefährliche metallhaltige Abfälle

    52

    38.12.26.0

    Gefährliche Metallabfälle

    53

    38.12.27

    Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren

    54

    38.32.2

    Metallische Sekundärrohstoffe

    55

    38.32.31.0

    Sekundärrohstoffe aus Glas

    56

    38.32.32.0

    Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe

    57

    38.32.33.0

    Sekundärrohstoffe aus Kunststoffen

    58

    38.32.34.0

    Sekundärrohstoffe aus Gummi

    59

    24.20.11.0

    Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

    60

    24.20.12.0

    Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl

    61

    24.20.13.0

    Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Stahl

    62

    24.20.31.0

    Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

    63

    24.20.33.0

    Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

    64

    24.20.34.0

    Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl

    65

    24.20.40.0

    Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen

    66

    ex 25.11.23.0

    Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium

    67

    ex 25.93.13.0

    Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer — nur aus Stahl

    68

     

    Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

    69

     

    Heizöl und Schmieröl — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern

    70

    ex 10.4

    Tierische und pflanzliche Öle und Fette — ausschließlich Rapsöl

    71

    ex 20.59.12.0

    Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; Chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) — ausschließlich Toner ohne Druckkopf von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

    72

    ex 20.59.30.0

    Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. — ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    73

    ex 22.21.30.0

    Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert

    74

    ex 26.20.21.0

    Speichereinheiten — ausschließlich Festplatten (HDDs)

    75

    ex 26.20.22.0

    Halbleiter-Datenspeicher — ausschließlich SSDs

    76

    ex 26.70.13.0

    Digitalkameras und digitale Videokameras — ausschließlich Digitalkameras

    77

    ex 28.23.26.0

    Teile und Zubehör für Fotokopierapparate — ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    78

    ex 58.29.11.0

    Betriebssystemsoftwarepakete- ausschließlich SSDs

    79

    ex 58.29.29.0

    Andere Softwarepakete — ausschließlich SSDs

    80

    ex 59.11.23.0

    Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern — ausschließlich SSDs

    81

    Unabhängig vom PKWiU-Symbol

    Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2017, Artikel 568)

    82

    41.00.30.0

    Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

    83

    41.00.40.0

    Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude)

    84

    42.11.20.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen

    85

    42.12.20.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen

    86

    42.13.20.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen

    87

    42.21.21.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen

    88

    42.21.22.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten

    89

    42.21.23.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen

    90

    42.21.24.0

    Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen

    91

    42.22.21.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen

    92

    42.22.22.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen

    93

    42.22.23.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen

    94

    42.91.20.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen

    95

    42.99.21.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen

    96

    42.99.22.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen

    97

    42.99.29.0

    Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen

    98

    43.11.10.0

    Abbrucharbeiten

    99

    43.12.11.0

    Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten

    100

    43.12.12.0

    Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten

    101

    43.13.10.0

    Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen

    102

    43.21.10.1

    Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen

    103

    43.21.10.2

    Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen

    104

    43.22.11.0

    Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen

    105

    43.22.12.0

    Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen

    106

    43.22.20.0

    Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen

    107

    43.29.11.0

    Dämmungsarbeiten

    108

    43.29.12.0

    Errichtungsarbeiten an Zäunen

    109

    43.29.19.0

    Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g.

    110

    43.31.10.0

    Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten

    111

    43.32.10.0

    Montagearbeiten für Tischlerarbeiten

    112

    43.33.10.0

    Fliesenlegearbeiten

    113

    43.33.21.0

    Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien

    114

    43.33.29.0

    Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g.

    115

    43.34.10.0

    Malerarbeiten

    116

    43.34.20.0

    Glasereiarbeiten

    117

    43.39.11.0

    Dekorative Arbeiten

    118

    43.39.19.0

    Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g.

    119

    43.91.11.0

    Errichtungsarbeiten an Dachstühlen

    120

    43.91.19.0

    Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern

    121

    43.99.10.0

    Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

    122

    43.99.20.0

    Gerüstbauarbeiten

    123

    43.99.30.0

    Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten

    124

    43.99.40.0

    Betonarbeiten

    125

    43.99.50.0

    Stahlbauarbeiten

    126

    43.99.60.0

    Maurerarbeiten

    127

    43.99.70.0

    Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten

    128

    43.99.90.0

    Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g.

    129

    05.10.10.0

    Steinkohle

    130

    05.20.10.0

    Braunkohle

    131

    19.10.10.0

    Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

    132

    19.20.11.0

    Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

    133

    19.20.12.0

    Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe

    134

    ex 26.70.13.0

    Digitalkameras und digitale Videokameras — ausschließlich Digitalkameras

    135

    26.40.20.0

    Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät

    136

    26.20.1

    Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

    137

    30.91.20.0

    Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen

    138

    27.20.2

    Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür

    139

    28.11.41.0

    Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge)

    140

    ex 29.31.10.0

    Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art — ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge

    141

    29.31.21.0

    Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen

    142

    29.31.22.0

    Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung für Verbrennungsmotoren

    143

    29.31.23.0

    Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben für Kraftfahrzeuge

    144

    29.31.30.0

    Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge

    145

    29.32.20.0

    Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör

    146

    29.32.30.0

    Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder

    147

    45.31.1

    Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

    148

    45.32.1

    Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

    149

    45.32.2

    Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder

    150

    ex 45.40.10.0

    Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

    151

    ex 45.40.20.0

    Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder

    152

    ex 45.40.30.0

    Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder


    Top