This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32019D0310
Council Implementing Decision (EU) 2019/310 of 18 February 2019 authorising Poland to introduce a special measure derogating from Article 226 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/310 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
ST/5849/2019/INIT
ABl. L 51 vom 22.2.2019, p. 19–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/04/2022
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32006L0112 | Artikel 226 | 01/03/2019 | 28/02/2022 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32022D0559 | Ersetzung | Artikel 2 Absatz 2 | 07/04/2022 | |
Modified by | 32022D0559 | Ersetzung | Anhang | 07/04/2022 | |
Modified by | 32022D0559 | Ersetzung | Artikel 3 Absatz 2 Text | 07/04/2022 | |
Validity extended by | 32022D0559 | 07/04/2022 | 28/02/2025 |
22.2.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 51/19 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/310 DES RATES
vom 18. Februar 2019
zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben, das am 15. Mai 2018 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen eine Ermächtigung einer von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme um ein Verfahren zur Aufspaltung von Zahlungen (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden. Diese Sondermaßnahme sollte die Aufnahme einer besonderen Erklärung erfordern, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen für betrugsanfällige Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung gilt, auf ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist. Polen hat die Sondermaßnahme für einen Zeitraum von drei Jahren, vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021, beantragt. |
(2) |
Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten den Antrag Polens gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 3. September 2018. Mit Schreiben vom 4. September 2018 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. |
(3) |
Polen hat bereits zahlreiche Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung ergriffen. Es führte u. a. die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden, die standardmäßige Prüfungsdatei, strengere Vorschriften für die Registrierung und Deregistrierung Steuerpflichtiger für Mehrwertsteuerzwecke, vermehrte Prüfungen ein. Dennoch ist Polen der Auffassung, dass diese Lösungsansätze noch nicht ausreichen, um Mehrwertsteuerbetrug zu vermeiden. |
(4) |
Polen ist der Ansicht, dass Mehrwertsteuerbetrug durch die Anwendung der Sondermaßnahme unterbunden werden kann. Da der Mehrwertsteuerbetrag, der im Rahmen der des Verfahrens zur Aufspaltung von Zahlungen auf einem separaten Mehrwertsteuerkonto eines Lieferers (Steuerpflichtigen) hinterlegt wurde, nur für beschränkte Zwecke verwendet werden kann, nämlich für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld gegenüber den Steuerbehörden oder die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Rechnungen von Lieferern, wird besser gewährleistet, dass die Steuerbehörden den gesamten Mehrwertsteuerbetrag erhalten, der vom Steuerpflichtigen zugunsten der polnischen Staatskasse überwiesen werden sollte. |
(5) |
Polen führte am 1. Juli 2018 ein freiwilliges Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen ein. Polen ist der Auffassung, dass für Bereiche, die für Mehrwertsteuerbetrug besonders anfällig sind, die Sondermaßnahme eingeführt werden sollte. Zu den fraglichen Bereichen zählen Wirtschaftszweige wie Stahl, Schrott, elektronische Geräte, Gold, Nichteisenmetalle, Kraftstoffe und Plastik. Für diese Bereiche gelten in Polen im Allgemeinen die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft und die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferers und des Kunden. |
(6) |
Die Sondermaßnahme wird für Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen gelten, die im Anhang unter Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen (B2B) aufgeführt sind und die sich nur auf elektronische Banküberweisungen erstrecken. |
(7) |
Besteht ein Vorsteuerüberschuss, der vom Lieferer in der Steuererklärung als erstattungsfähiger Mehrwertsteuerbetrag angegeben wurde, so wird die entsprechende Erstattung üblicherweise innerhalb von 60 Tagen auf das reguläre Konto des Lieferers vorgenommen. Polen hat die Kommission jedoch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erstattung bei Umsätzen, die unter die Sondermaßnahme fallen, auf Antrag eines Lieferers, der über ein gesperrtes Mehrwertsteuerkonto verfügt, innerhalb von 25 Tagen erfolgt. |
(8) |
Lieferern werden keine Kosten aus der Eröffnung und Führung eines Mehrwertsteuerkontos entstehen, da für das Mehrwertsteuerkonto keine Provisionen oder Gebühren von Banken erhoben werden. |
(9) |
Das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für alle Unternehmer gelten, einschließlich nicht in Polen niedergelassener Unternehmer, da diese Inhaber eines nach polnischem Bankengesetz geführten Bankkontos sein müssen. In diesem Zusammenhang bestätigte Polen, dass Unternehmern keine zusätzlichen Kosten aus der Verpflichtung entstehen werden, ein Bankkonto in Polen zu eröffnen, da die Eröffnung und Führung des Kontos für Mehrwertsteuerzahlungen in Polen für diese Steuerpflichtigen kostenfrei sein wird. |
(10) |
Das von Polen geplante verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen wird für Steuerpflichtige erhebliche Änderungen mit sich bringen. Da das System jedoch bereits seit dem 1. Juli 2018 auf freiwilliger Basis besteht, hatten Steuerpflichtige schon Gelegenheit, sich damit vertraut zu machen. |
(11) |
Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass das verbindliche Verfahren der Aufspaltung von Zahlungen bezüglich der Lieferung betrugsanfälliger Gegenstände und Erbringung betrugsanfälliger Dienstleistungen bei der Bekämpfung von Steuerbetrug zu wirksamen Ergebnissen führen kann. Ausnahmeregelungen werden in der Regel für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Die von Polen beantragte Ausnahmeregelung sollte daher vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022 genehmigt werden. |
(12) |
In Anbetracht der Neuheit und des weiten Anwendungsbereichs dieser Ausnahmeregelung ist es wichtig, das notwendige Follow-up sicherzustellen und insbesondere zu beobachten, wie sich diese Ausnahmeregelung auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs auswirken und welche Folgen sie für Steuerpflichtige (bezüglich der Mehrwertsteuererstattung, des Verwaltungsaufwands, der ihnen entstehenden Kosten usw.) mit sich bringen wird. Polen sollte daher 18 Monate nach Inkrafttreten der Ausnahmeregelung in Polen einen Bericht über die Auswirkungen der Ausnahmeregelung vorlegen. |
(13) |
Die Ausnahmeregelung wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 226 der Richtlinie 2006/112/EG wird Polen ermächtigt, eine besondere Erklärung einzuführen, wonach Mehrwertsteuer auf Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen ausgestellt werden, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind und die zwischen Steuerpflichtigen erfolgen, auf ein gesondertes, gesperrtes und in Polen eröffnetes Mehrwertsteuerkonto des Lieferers zu zahlen ist, wenn die Zahlung für die Lieferung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen per elektronische Banküberweisung getätigt wird.
Artikel 2
Polen setzt die Kommission über die in Artikel 1 genannte nationale Maßnahme in Kenntnis.
Innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der in Artikel 1 genannten Maßnahme in Polen übermittelt Polen der Kommission einen Bericht über die Gesamtauswirkungen der Maßnahme auf den Umfang des Mehrwertsteuerbetrugs und die betreffenden Steuerpflichtigen.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Dieser Beschluss gilt vom 1. März 2019 bis zum 28. Februar 2022.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. BĂDĂLĂU
ANHANG
Liste der unter Artikel 1 fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
Artikel 1 gilt für die folgenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß der Polnischen Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen (PKWiU):
Position |
PKWiU |
Bezeichnung der Gegenstände (Gruppe von Gegenständen)/Bezeichnung der Dienstleistungen (Gruppe von Dienstleistungen) |
1 |
24.10.12.0 |
Ferrolegierungen |
2 |
24.10.14.0 |
Pellets und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen oder Stahl |
3 |
24.10.31.0 |
Flacherzeugnisse aus unlegiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
4 |
24.10.32.0 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
5 |
24.10.35.0 |
Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
6 |
24.10.36.0 |
Flacherzeugnisse aus anderem legierten Stahl, nur warm gewalzt, mit einer Breite von weniger als 600 mm, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
7 |
24.10.41.0 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
8 |
24.10.43.0 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, nur kalt gewalzt, mit einer Breite von 600 mm und mehr, ausgenommen Produkte aus Silicium-Elektrostahl |
9 |
24.10.51.0 |
Flacherzeugnisse aus nicht legiertem Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm und mehr |
10 |
24.10.52.0 |
Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von 600 mm oder mehr |
11 |
24.10.61.0 |
Walzdraht aus nicht legiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt |
12 |
24.10.62.0 |
Stabstahl aus Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
13 |
24.10.65.0 |
Walzdraht aus anderem legierten Stahl, warm gewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt |
14 |
24.10.66.0 |
Stabstahl aus anderem legierten Stahl, nur geschmiedet, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden |
15 |
24.10.71.0 |
Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus nicht legiertem Stahl |
16 |
24.10.73.0 |
Offene Profile, nur warm gewalzt, nur warm gezogen oder nur warm stranggepresst, aus anderem legierten Stahl |
17 |
24.31.10.0 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus nicht legiertem Stahl |
18 |
24.31.20.0 |
Stäbe und Vollprofile, kalt gezogen, aus legiertem Stahl (außer nicht rostendem Stahl) |
19 |
24.32.10.0 |
Kalt gewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, nicht überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
20 |
24.32.20.0 |
Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus Stahl, plattiert oder überzogen, mit einer Breite von weniger als 600 mm |
21 |
24.33.11.0 |
Offene Kaltprofile aus nicht legiertem Stahl |
22 |
24.33.20.0 |
Profilierte Bleche, kalt hergestellt, aus nicht legiertem Stahl |
23 |
24.34.11.0 |
Kalt gezogener Draht aus nicht legiertem Stahl |
24 |
24.41.10.0 |
Silber, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
25 |
ex 24.41.20.0 |
Gold, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver, ausgenommen Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes, vorbehaltlich Position 27 |
26 |
24.41.30.0 |
Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver |
27 |
Unabhängig vom PKWiU-Symbol |
Anlagegold im Sinne des Artikels 121 des Gesetzes |
28 |
ex 24.41.40.0 |
Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, als Halbzeug — ausschließlich Silber, vergoldet, als Halbzeug |
29 |
ex 24.41.50.0 |
Silberplattierungen auf unedlen Metallen, Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, als Halbzeug — ausschließlich vergoldet und versilbert, als Halbzeug |
30 |
24.42.11.0 |
Aluminium in Rohform |
31 |
24.43.11.0 |
Blei in Rohform |
32 |
24.43.12.0 |
Zink in Rohform |
33 |
24.43.13.0 |
Zinn in Rohform |
34 |
24.44.12.0 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
35 |
24.44.13.0 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform; Kupfervorlegierungen |
36 |
24.44.21.0 |
Pulver und Flitter, aus Kupfer |
37 |
24.44.22.0 |
Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer |
38 |
24.44.23.0 |
Draht aus Kupfer |
39 |
24.45.11.0 |
Nickel in Rohform |
40 |
ex 24.45.30.0 |
Sonstige Nichteisenmetalle und Erzeugnisse daraus; Cermets; Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten — ausschließlich Abfälle und Schrott von unedlen Metallen |
41 |
ex 26.11.30.0 |
elektronische integrierte Schaltungen — ausschließlich Prozessoren |
42 |
ex 26.20.11.0 |
Tragbare Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, wie Laptops, Notebooks; Handheld-Computer (wie Notebooks) und ähnliches — ausschließlich tragbare Computer wie Tablets, Notebooks, Laptops |
43 |
ex 26.30.22.0 |
Funkfernsprechgeräte für zellulare und andere drahtlose Mobilfunknetze — nur Mobiltelefone, einschließlich Smartphones |
44 |
ex 26.40.60.0 |
Videospielgeräte (zur Verwendung mit einem Fernsehempfangsgerät oder mit einem eigenständigen Bildschirm) und andere Geschicklichkeits- oder Glücksspiele mit einer elektronischen Anzeigevorrichtung — ohne Teile und Zubehör |
45 |
ex 32.12.13.0 |
Schmuckwaren und Teile davon sowie andere Schmuckwaren und Teile davon, aus Gold und Silber oder Edelmetallplattierungen — ausschließlich Teile von Schmuckwaren und Teile von anderen Gold-, Silber- und Platinschmuckwaren, d. h. unvollständige oder nicht fertiggestellte Schmuckwaren und bestimmte mit Edelmetallen überzogene oder platinierte Teile von Schmuckwaren |
46 |
38.11.49.0 |
Sonstige Wracks (außer Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen), zum Zerlegen |
47 |
38.11.51.0 |
Altglas |
48 |
38.11.52.0 |
Altpapier und -pappe |
49 |
38.11.54.0 |
Sonstige Gummiabfälle |
50 |
38.11.55.0 |
Kunststoffabfälle |
51 |
38.11.58.0 |
Ungefährliche metallhaltige Abfälle |
52 |
38.12.26.0 |
Gefährliche Metallabfälle |
53 |
38.12.27 |
Abfälle und defekte elektrische Zellen und Akkumulatoren; verbrauchte galvanische Zellen und Batterien und elektrische Akkumulatoren |
54 |
38.32.2 |
Metallische Sekundärrohstoffe |
55 |
38.32.31.0 |
Sekundärrohstoffe aus Glas |
56 |
38.32.32.0 |
Sekundärrohstoffe aus Papier und Pappe |
57 |
38.32.33.0 |
Sekundärrohstoffe aus Kunststoffen |
58 |
38.32.34.0 |
Sekundärrohstoffe aus Gummi |
59 |
24.20.11.0 |
Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
60 |
24.20.12.0 |
Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, nahtlos, aus Stahl |
61 |
24.20.13.0 |
Andere Rohre mit kreisförmigem Querschnitt, aus Stahl |
62 |
24.20.31.0 |
Geschweißte Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
63 |
24.20.33.0 |
Geschweißte Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
64 |
24.20.34.0 |
Rohre mit anderem als kreisförmigem Querschnitt, mit einem Außendurchmesser von 406,4 mm oder weniger, aus Stahl |
65 |
24.20.40.0 |
Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücke, aus Stahl, nicht gegossen |
66 |
ex 25.11.23.0 |
Andere Konstruktionen und Konstruktionsteile, Bleche, Stäbe, Profile und dergleichen, aus Eisen, Stahl oder Aluminium |
67 |
ex 25.93.13.0 |
Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Eisen-, Stahl- oder Kupferdraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen, Stahl oder Kupfer — nur aus Stahl |
68 |
|
Motorenbenzin, Dieselöl, Brenngas — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern |
69 |
|
Heizöl und Schmieröl — im Sinne der Bestimmungen über die Verbrauchsteuern |
70 |
ex 10.4 |
Tierische und pflanzliche Öle und Fette — ausschließlich Rapsöl |
71 |
ex 20.59.12.0 |
Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen für fotografische Zwecke; Chemische Zubereitungen für fotografische Zwecken, anderweitig nicht genannt (a.n.g.) — ausschließlich Toner ohne Druckkopf von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen |
72 |
ex 20.59.30.0 |
Tinte für Schreibmaschinen, Tinte zum Schreiben u. Ä. — ausschließlich Tintenpatronen ohne Druckkopf für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
73 |
ex 22.21.30.0 |
Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und Plastikstreifen, weder verstärkt noch geschichtet oder mit anderen Materialien kombiniert |
74 |
ex 26.20.21.0 |
Speichereinheiten — ausschließlich Festplatten (HDDs) |
75 |
ex 26.20.22.0 |
Halbleiter-Datenspeicher — ausschließlich SSDs |
76 |
ex 26.70.13.0 |
Digitalkameras und digitale Videokameras — ausschließlich Digitalkameras |
77 |
ex 28.23.26.0 |
Teile und Zubehör für Fotokopierapparate — ausschließlich Druckerpatronen und Druckköpfe für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Toner mit Druckköpfen für Drucker für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
78 |
ex 58.29.11.0 |
Betriebssystemsoftwarepakete- ausschließlich SSDs |
79 |
ex 58.29.29.0 |
Andere Softwarepakete — ausschließlich SSDs |
80 |
ex 59.11.23.0 |
Andere Filme und Videoinhalte auf CD, Magnetbändern oder ähnlichen Datenträgern — ausschließlich SSDs |
81 |
Unabhängig vom PKWiU-Symbol |
Dienste zur Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß dem Gesetz vom 12. Juni 2015 über das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Amtsblatt von 2017, Artikel 568) |
82 |
41.00.30.0 |
Bauarbeiten an Wohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) |
83 |
41.00.40.0 |
Bauarbeiten an Nichtwohngebäuden (Neubau, Umbau und Renovierung bestehender Gebäude) |
84 |
42.11.20.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen und anderen Straßen für Fahrzeuge und Fußgänger sowie Rollbahnen umfassen |
85 |
42.12.20.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bahnverkehrsstrecken und Untergrund-Bahnverkehrsstrecken umfassen |
86 |
42.13.20.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Brücken und Tunneln umfassen |
87 |
42.21.21.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Rohrfernleitungen umfassen |
88 |
42.21.22.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Verteilungsnetzen umfassen, einschließlich zugehöriger Arbeiten |
89 |
42.21.23.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Bewässerungssystemen (Kanälen), Wasserleitungen, Kläranlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen und Pumpstationen umfassen |
90 |
42.21.24.0 |
Arbeiten, die den Bau von Brunnen und Wasserfassungen und Faulanlagen umfassen |
91 |
42.22.21.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromübertragungsleitungen umfassen |
92 |
42.22.22.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Telekommunikations- und Stromverteilungsleitungen umfassen |
93 |
42.22.23.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kraftwerken umfassen |
94 |
42.91.20.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Kaianlagen, Häfen, Dämmen, Schleusen und ähnlichen hydromechanischen Anlagen umfassen |
95 |
42.99.21.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Produktionsanlagen und Bergwerken umfassen |
96 |
42.99.22.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die den Bau von Stadien und Sportplätzen umfassen |
97 |
42.99.29.0 |
Allgemeine Bauarbeiten, die sonstige Tiefbauarbeiten umfassen |
98 |
43.11.10.0 |
Abbrucharbeiten |
99 |
43.12.11.0 |
Arbeiten, die Baustellenvorbereitungsarbeiten umfassen, ausgenommen Erdbauarbeiten |
100 |
43.12.12.0 |
Erdbauarbeiten: Aushub-, Grab- und Erdbewegungsarbeiten |
101 |
43.13.10.0 |
Arbeiten, die Aushubarbeiten und Bohrungen für bauliche und geologische Zwecke umfassen |
102 |
43.21.10.1 |
Arbeiten, die Installationen zur elektrischen Sicherheit umfassen |
103 |
43.21.10.2 |
Arbeiten, die sonstige Elektroinstallationsarbeiten umfassen |
104 |
43.22.11.0 |
Arbeiten, die Wasser- und Ableitungsinstallationsarbeiten umfassen |
105 |
43.22.12.0 |
Arbeiten, die Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlageninstallationsarbeiten umfassen |
106 |
43.22.20.0 |
Arbeiten, die Gasinstallationsarbeiten umfassen |
107 |
43.29.11.0 |
Dämmungsarbeiten |
108 |
43.29.12.0 |
Errichtungsarbeiten an Zäunen |
109 |
43.29.19.0 |
Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. |
110 |
43.31.10.0 |
Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten |
111 |
43.32.10.0 |
Montagearbeiten für Tischlerarbeiten |
112 |
43.33.10.0 |
Fliesenlegearbeiten |
113 |
43.33.21.0 |
Verlegearbeiten an Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferböden sowie Wandverkleidungen aus diesen Materialien |
114 |
43.33.29.0 |
Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapetenklebearbeiten und sonstige Wandverkleidearbeiten, a.n.g. |
115 |
43.34.10.0 |
Malerarbeiten |
116 |
43.34.20.0 |
Glasereiarbeiten |
117 |
43.39.11.0 |
Dekorative Arbeiten |
118 |
43.39.19.0 |
Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten, a.n.g. |
119 |
43.91.11.0 |
Errichtungsarbeiten an Dachstühlen |
120 |
43.91.19.0 |
Sonstige Errichtungsarbeiten an Dächern |
121 |
43.99.10.0 |
Arbeiten der Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit |
122 |
43.99.20.0 |
Gerüstbauarbeiten |
123 |
43.99.30.0 |
Fundamentarbeiten, einschließlich Pfahlgründungsarbeiten |
124 |
43.99.40.0 |
Betonarbeiten |
125 |
43.99.50.0 |
Stahlbauarbeiten |
126 |
43.99.60.0 |
Maurerarbeiten |
127 |
43.99.70.0 |
Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten |
128 |
43.99.90.0 |
Arbeiten, die sonstige spezialisierte Arbeiten umfassen, a.n.g. |
129 |
05.10.10.0 |
Steinkohle |
130 |
05.20.10.0 |
Braunkohle |
131 |
19.10.10.0 |
Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle |
132 |
19.20.11.0 |
Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe |
133 |
19.20.12.0 |
Braunkohlenbriketts und ähnliche aus Braunkohle gewonnene feste Brennstoffe |
134 |
ex 26.70.13.0 |
Digitalkameras und digitale Videokameras — ausschließlich Digitalkameras |
135 |
26.40.20.0 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Hörfunkempfangsgerät oder Tonaufzeichnungsgerät, Bildaufzeichnungsgerät oder Bildwiedergabegerät |
136 |
26.20.1 |
Computer und andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
137 |
30.91.20.0 |
Teile und Zubehör für Krafträder und Beiwagen |
138 |
27.20.2 |
Elektrische Akkumulatoren und Teile dafür |
139 |
28.11.41.0 |
Teile für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung (ohne solche für Motoren für Luftfahrzeuge) |
140 |
ex 29.31.10.0 |
Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel (Land, Luft, Wasser) verwendeten Art — ausschließlich Zündkabelsätze und andere Kabelsätze für Landfahrzeuge |
141 |
29.31.21.0 |
Zündkerzen; Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder; Zündverteiler; Zündspulen |
142 |
29.31.22.0 |
Anlasser und Licht-Anlasser, andere Lichtmaschinen sowie andere Ausrüstung für Verbrennungsmotoren |
143 |
29.31.23.0 |
Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben für Kraftfahrzeuge |
144 |
29.31.30.0 |
Teile für sonstige elektrische Ausrüstungen für Kraftfahrzeuge |
145 |
29.32.20.0 |
Sicherheitsgurte, Airbags; andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör |
146 |
29.32.30.0 |
Andere Teile und Zubehör, a.n.g., für Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder |
147 |
45.31.1 |
Großhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
148 |
45.32.1 |
Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
149 |
45.32.2 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Kraftwagenteilen und -zubehör, ausgenommen Krafträder |
150 |
ex 45.40.10.0 |
Großhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |
151 |
ex 45.40.20.0 |
Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |
152 |
ex 45.40.30.0 |
Sonstige Einzelhandelsleistungen mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör — ausschließlich Verkauf von Teilen und Zubehör für Krafträder |