EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32019D0304

Beschluss (EU) 2019/304 des Rates vom 18. Februar 2019 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht mehr beteiligen möchte, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen enthalten sind

ST/5979/2019/INIT

ABl. L 51 vom 22.2.2019, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/304/oj

22.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 51/7


BESCHLUSS (EU) 2019/304 DES RATES

vom 18. Februar 2019

über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einzelnen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nicht mehr beteiligen möchte, die in der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen enthalten sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die dem Präsidenten des Rates mit Schreiben der britischen Regierung vom 1. Oktober 2018 übermittelte Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, dass sich das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen nicht beteiligen möchte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 (2) geändert wurde.

(2)

Am 1. Oktober 2018, innerhalb der vorgesehenen Frist von drei Monaten, teilte das Vereinigte Königreich dem Präsidenten des Rates mit, dass es sich an der Annahme der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004, die von der Kommission am 16. Mai 2018 vorgeschlagen worden und am 2. Juli 2018 beim Rat in allen erforderlichen Sprachfassungen eingegangen war, nicht beteiligen möchte.

(3)

Ziel der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 ist der Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den in Drittstaaten entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen insbesondere durch Einführung einer Verpflichtung, lokale oder regionale Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einzurichten, sowie durch Förderung der Nutzung eines speziellen E-Tools für den regelmäßigen Austausch von Informationen innerhalb der lokalen Netze und durch Einrichtung einer Berichterstattung über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen durch halbjährliche Berichte des Vorsitzes, ohne jedoch die Nutzung operativer Systeme oder ein direktes Zusammenwirken mit Bestimmungen anderer Rechtsinstrumente vorzuschreiben, die Teil des Schengen-Besitzstands sind.

(4)

Der Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004vom 16. Mai 2018 zielt zwar darauf ab, die Koordinierung zu verbessern und den Einsatz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen, einschließlich der neuen europäischen Verbindungsbeamten in Drittstaaten, zu optimieren, um besser auf die Prioritäten der EU im Bereich der Migration reagieren zu können, weicht jedoch hinsichtlich des konkreten Zusammenwirkens mit den anderen Teilen des Schengen-Besitzstands nicht von der Art der geltenden Verordnung (EG) Nr. 377/2004 ab.

(5)

Der Vorschlag für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 kann daher, ebenso wie die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 377/2004, als eine eigenständige Maßnahme im Rahmen des Schengen-Besitzstands angesehen werden, die nicht mit anderen zum Schengen-Besitzstand gehörenden Rechtsinstrumenten operativ zusammenwirkt.

(6)

Unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 im Rahmen des Schengen-Besitzstands kann in diesem besonderen Fall davon ausgegangen werden, dass, wenn sich das Vereinigte Königreich an der aktuellen Verordnung oder weiteren Änderungen nicht mehr beteiligt, sich aber am übrigen Schengen-Besitzstand, an dem es zurzeit nach dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (3) teilnimmt, weiter beteiligt, dies die größtmögliche Beteiligung des Vereinigten Königreichs sicherstellen würde, ohne dass die praktische Durchführbarkeit der anderen Teile des Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt wird, bei gleichzeitiger Wahrung seiner Kohärenz.

(7)

Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG sollte daher nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 19 hinsichtlich der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und weiterer Änderungen, einschließlich des Vorschlags für eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004, ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht mehr gelten.

(8)

Infolgedessen sollte nach Artikel 5 Absatz 3 des Protokolls Nr. 19 auch Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG des Rates (4) ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Neufassung hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 nicht mehr gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/365/EG und Anhang I Nummer 6 des Beschlusses 2004/926/EG gelten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 und weiterer Änderungen nicht mehr für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 13).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).


Top