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Document 32018R1968

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1968 der Kommission vom 12. Dezember 2018 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

    C/2018/8162

    ABl. L 316 vom 13.12.2018, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1968/oj

    13.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 316/9


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1968 DER KOMMISSION

    vom 12. Dezember 2018

    über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2019 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

    gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (2), insbesondere auf Artikel 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (3) (im Folgenden „Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen“) und das Protokoll Nr. 3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (4) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

    (2)

    Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 2202 10 00 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, der KN-Codes 2202 91 00 und 2202 99 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

    (3)

    Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (5) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), wurde die Zollbefreiung der Union für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollen zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingent hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

    (4)

    Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2310 der Kommission (6) wurde für das Jahr 2018 ein Zollkontingent für die Einfuhr von Waren, die unter die KN-Codes 2202 10 00, ex 2202 91 00 und ex 2202 99 eingeordnet werden, mit Ursprung in Norwegen in die Union eröffnet.

    (5)

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sieht vor, dass, falls das oben genannte Kontingent bis zum 31. Oktober 2018 ausgeschöpft ist, das ab dem 1. Januar des folgenden Jahres geltende Zollkontingent um 10 % angehoben wird. Nach den in der Zolldatenbank „Quota 2“ (Verwaltung von Zollkontingenten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (7)) gesammelten Daten war das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2310 eröffnete Kontingent für 2018 für bestimmte Wasser und Getränke am 17. September 2018 ausgeschöpft.

    (6)

    Daher sollte für die betreffenden Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 ein erhöhtes Zollkontingent eröffnet werden. Das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2310 eröffnete jährliche Kontingent für 2018 hatte einen Umfang von 19,033 Mio. Litern. Daher sollte für das Jahr 2019 ein Kontingent mit einem um 10 % höheren Umfang von insgesamt 20,936 Mio. Litern eröffnet werden.

    (7)

    Das durch diese Verordnung eröffnete Zollkontingent sollte nach den einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

    (2)   Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

    (3)   Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte, im Anhang angegebene Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

    Artikel 2

    Das zollfreie Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

    (2)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 70.

    (3)  ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 2.

    (4)  ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

    (5)  ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 72.

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2310 der Kommission vom 13. Dezember 2017 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2018 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Union (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 36).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


    ANHANG

    Zollkontingent für das Jahr 2019 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    TARIC-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingentsmenge

    09.0709

    2202 10 00

     

    Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

    20,936 Mio. Liter

    ex 2202 91 00

    10

    Alkoholfreies Bier, Zucker enthaltend

    ex 2202 99 11

    11

    19

    Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von 2,8 GHT oder mehr, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

    ex 2202 99 15

    11

    19

    Getränke aus Soja mit einem Eiweißgehalt von weniger als 2,8 GHT; Getränke aus Nüssen des Kapitels 8, Getreide des Kapitels 10 und Samen des Kapitels 12, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

    ex 2202 99 19

    11

    19

    Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend


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