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Document 32018R1650

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1650 der Kommission vom 5. November 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada, Russland und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2018/7142

ABl. L 275 vom 6.11.2018, p. 10–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1650/oj

6.11.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 275/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1650 DER KOMMISSION

vom 5. November 2018

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu Kanada, Russland und den Vereinigten Staaten in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 dürfen nur Sendungen mit Waren in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, die bestimmte Bedingungen erfüllen, insbesondere die in Spalte 6 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung genannten besonderen Bedingungen und gegebenenfalls das in den Spalten 6A und 6B dieser Tabelle angegebene „Schlussdatum“ bzw. „Anfangsdatum“. Das Schlussdatum gibt an, ab wann Sendungen mit in einem Drittland, in einem Gebiet, in einer Zone oder in einem Kompartiment erzeugten Waren nicht mehr in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen, das Anfangsdatum, ab wann solche Sendungen mit Waren erneut in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen.

(3)

Mit den Einträgen in den Spalten 6A und 6B in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 soll verhindert werden, dass Sendungen mit Waren in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, die in den Restriktionsgebieten außerhalb der Union in dem Zeitraum erzeugt wurden, in dem die Einfuhr solcher Sendungen in oder deren Durchfuhr durch die Union nach den Bestimmungen der genannten Verordnung nicht erlaubt war.

(4)

Der Eintrag für Kanada in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 umfasst Zonen dieses Drittlands, in denen nach der Bestätigung von HPAI Tilgungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt wurden, und aus denen bestimmte Geflügelwaren mit einem mehr als zwei Jahre zurückliegenden Anfangsdatum wieder in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen. Der Eintrag für Kanada sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Der Eintrag für die Vereinigten Staaten in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 umfasst Zonen dieses Drittlands, in denen nach der Bestätigung von HPAI Tilgungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt wurden, und aus denen bestimmte Geflügelwaren mit einem mehr als zwei Jahre zurückliegenden Anfangsdatum wieder in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden dürfen. Der Eintrag für die Vereinigten Staaten sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von HPAI gilt.

(7)

Russland ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(8)

Am 17. November 2016 hat Russland das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Seit November 2016 hat Russland mehrere Ausbrüche von HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieser bestätigten Ausbrüche seit November 2016 kann das Hoheitsgebiet Russlands nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden Russlands sind nicht in der Lage, Sendungen von Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr zu bescheinigen, das für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt ist.

(9)

Die Veterinärbehörden Russlands haben der Kommission Informationen über die HPAI-Ausbrüche übermittelt und bestätigt, dass seit dem 17. November 2016 die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr eingestellt ist, das für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt ist.

(10)

Seither sind deshalb keine Sendungen solcher Erzeugnisse mit Ursprung in Russland in die Union verbracht worden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte diese Lage dokumentiert und das einschlägige Schlussdatum in die Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 eingetragen werden. Sobald Russland wieder frei von HPAI ist und ein Anfangsdatum festgelegt wird, wäre somit auch sichergestellt, dass Sendungen mit derartigen Erzeugnissen, die nach dem Schlussdatum und vor diesem Anfangsdatum erzeugt wurden, nicht in die Union verbracht werden dürfen.

(11)

Der Eintrag für Russland in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der Seuchenlage in diesem Drittland seit November 2016 Rechnung zu tragen und das Schlussdatum anzugeben, ab dem dieses Drittland nicht mehr als frei von HPAI gelten kann.

(12)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).


ANHANG

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu Kanada erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf die AI

Status der Impfung gegen die AI

Status der Salmonellenbekämpfun (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„CA — Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet Kanadas ohne das Gebiet CA-2

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

N

 

 

A

 

S1, ST1“

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

CA-2

Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst: Keine

 

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Eintrag zu Russland erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf die AI

Status der Impfung gegen die AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„RU-Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4“

POU

 

P2

17.11.2016

 

 

 

3.

Der Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf die AI

Status der Impfung gegen die AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten ohne das Gebiet US-2

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

 

 

A

 

S3, ST1

US-2

Gebiet, das folgende Teile des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten umfasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

US-2.1

Bundesstaat Tennessee:

 

Lincoln County

 

Franklin County

 

Moore County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.2

Bundesstaat Alabama:

 

Madison County

 

Jackson County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPR, BPP, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“


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