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Document 32018R1628

    Verordnung (EU) 2018/1628 des Rates vom 30. Oktober 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

    ST/13230/2018/INIT

    ABl. L 272 vom 31.10.2018, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1628/oj

    31.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 272/1


    VERORDNUNG (EU) 2018/1628 DES RATES

    vom 30. Oktober 2018

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/120 betreffend bestimmte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind Bestandserhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei und anderer Beratungsgremien sowie aller von Beiräten für die jeweiligen geografischen Gebiete oder Zuständigkeitsbereiche erhaltenen Gutachten und aller gemeinsamen Empfehlungen von Mitgliedstaaten zu erlassen.

    (2)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Bedingungen, zu erlassen. Den Mitgliedstaaten sollten die Fangmöglichkeiten so zugewiesen werden, dass eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten jedes Mitgliedstaats pro Bestand oder Fischerei gewährleistet ist und die in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gebührend berücksichtigt werden.

    (3)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt die GFP darauf ab, den Grad der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield — MSY) ermöglicht, für alle Bestände bis 2015 soweit möglich sowie zunehmend und schrittweise bis spätestens 2020 zu erreichen.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches — TACs) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden.

    (5)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, festgelegt (im Folgenden „Plan“). Der Plan zielt darauf ab, zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck ist der in Spannen ausgedrückte Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit für die betreffenden Bestände so rasch wie möglich und schrittweise und zunehmend bis spätestens 2020 zu erreichen. Die Fangbeschränkungen, die im Jahr 2019 für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee gelten, sollten im Einklang mit den Zielen des Plans festgelegt werden.

    (6)

    Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat festgestellt, dass die Biomasse von Hering in der westlichen Ostsee in den ICES-Unterdivisionen 20-24 unterhalb der Referenzpunkte für die Erhaltung der Biomasse des Laicherbestands gemäß Anhang II Spalte A der Verordnung (EU) 2016/1139 liegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung werden alle geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass der betroffene Bestand schnell wieder ein Niveau erreicht, das den MSY ermöglicht. Zu diesem Zweck muss im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen der ergriffenen Abhilfemaßnahmen der Zeitplan für die Verwirklichung der Ziele der GFP im Allgemeinen und des Plans im Besonderen berücksichtigt werden und gleichzeitig das Ziel verfolgt werden, einen wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen. Dementsprechend und im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1139 ist es angebracht, die Fangmöglichkeiten für Hering in der westlichen Ostsee unterhalb der in Anhang I Spalte A der genannten Verordnung angegebenen Spanne für die fischereiliche Sterblichkeit festzusetzen, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen.

    (7)

    Was den Dorschbestand in der westlichen Ostsee anbelangt, so geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Freizeitfischerei wesentlich zur fischereilichen Sterblichkeit dieses Bestands insgesamt beiträgt und begrenzt werden sollte. Daher ist es angebracht, eine tägliche Fangbegrenzung je Fischer festzulegen. Dies gilt unbeschadet des Grundsatzes der relativen Stabilität, der auf gewerbliche Fischereitätigkeiten anwendbar ist.

    (8)

    Was den Dorschbestand in der östlichen Ostsee anbelangt, so konnte der ICES aufgrund von Änderungen in der Biologie des Bestands noch keine biologischen Referenzpunkte festlegen. Um zur Verwirklichung der Ziele des Plans beizutragen, ist es daher angebracht, die TAC für Dorsch in der östlichen Ostsee auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzusetzen und eine Schonzeit festzulegen.

    (9)

    Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten für die Küstenfischerei sollte eine gebietsübergreifende Flexibilität für Lachs von den ICES-Unterdivisionen 22-31 auf ICES-Unterdivision 32 für den Mitgliedstaat, der dies beantragt hat, eingeführt werden.

    (10)

    Laut ICES-Gutachten werden 29 % der Fänge in der Lachsfischerei falsch gemeldet, insbesondere als Meerforellenfänge. Da die meisten Meerforellen in der Ostsee in Küstengebieten befischt werden, sollten der Fang von Meerforelle jenseits der vier-Seemeilen-Zone verboten und die Beifänge von Meerforelle auf 3 % der kombinierten Fangmenge von Meerforelle und Lachs begrenzt werden, um zur Vermeidung von Falschmeldungen von Lachsfängen als Meerforellenfänge beizutragen.

    (11)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Fangmöglichkeiten gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (3), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten an die Kommission. Deshalb sollten in der vorliegenden Verordnung die Codes für Anlandungen von unter diese Verordnung fallenden Beständen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Daten an die Kommission zu verwenden haben.

    (12)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung muss der Rat bei der Festsetzung der TACs festlegen, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Pflicht zur Anlandung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und eine Verschlechterung der biologischen Lage der Bestände hervorgerufen wird, sollte klargestellt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (13)

    Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Gutachten sollte eine vorläufige TAC für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 festgesetzt werden.

    (14)

    In den Vorjahren wurden die zulässigen TACs für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 für ein Kalenderjahr festgelegt. Im Juli 2018 hat der ICES sein Gutachten zu diesem Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 vorgelegt. Diese Zeiträume sollten harmonisiert werden, sodass der TAC-Zeitraum mit dem Zeitraum des ICES-Gutachtens übereinstimmt. Die TAC für Sardelle sollte ausnahmsweise und nur aufgrund der Anpassung geändert werden, sodass sie für den am 30. Juni 2019 endenden Zeitraum von 18 Monaten gilt.

    (15)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2019 gelten. Für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 sollte die Verordnung jedoch ab dem 1. Januar 2018 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Fangmöglichkeiten für diesen längeren Zeitraum höher als die ursprünglich in der Verordnung (EU) 2018/120 des Rates (5) festgesetzten Fangmöglichkeiten sind. Darüber hinaus sollte diese Verordnung für Stintdorsch in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und Untergebiet 4 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2019 festgesetzt und bestimmte gemäß der Verordnung (EU) 2018/120 festgesetzte Fangmöglichkeiten in anderen Gewässern geändert.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die in der Ostsee fischen.

    (2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

    Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.   „Unterdivision“: eine ICES-Unterdivision der Ostsee gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (6);

    2.   „zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch — TAC): die Menge eines Bestands, die im Laufe eines Jahres gefangen werden darf;

    3.   „Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

    4.   „Freizeitfischerei“: nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.

    KAPITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN

    Artikel 4

    TACs und Aufteilung

    Die TACs, die Quoten und die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 5

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    d)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die unter die Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die betreffende Quote anzurechnen, fallen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

    Artikel 7

    Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Dorsch in den Unterdivisionen 22-24

    (1)   In der Freizeitfischerei dürfen in den Unterdivisionen 22-24 nicht mehr als sieben Exemplare Dorsch pro Fischer und Tag behalten werden.

    (2)   Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

    Artikel 8

    Maßnahmen für die Fischerei auf Meerforelle in den Unterdivisionen 22-32

    (1)   Fischereifahrzeugen ist die Fischerei auf Meerforelle jenseits von vier Seemeilen von den Basislinien in Unterdivisionen 22-32 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2019 verboten. Bei der Fischerei auf Lachs in diesen Gewässern dürfen die Beifänge von Meerforelle zu keinem Zeitpunkt — weder an Bord noch angelandet nach jeder Fahrt — mehr als 3 % der Gesamtfangmenge von Lachs und Meerforelle ausmachen.

    (2)   Absatz 1 lässt strengere nationale Maßnahmen unberührt.

    Artikel 9

    Flexibilität

    (1)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (2)   Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nutzt.

    Artikel 10

    Datenübermittlung

    Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Daten über die gefangenen oder angelandeten Mengen der Bestände übermitteln, verwenden sie die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL III

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    Änderungen der Verordnung (EU) 2018/120

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2018/120 wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und Unionsgewässern von CECAF Bereich 34.1.1 folgende Fassung:

    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    10 802  (7)

     

     

    Portugal

    11 784  (7)

     

     

    Union

    22 586  (7)

     

     

    TAC

    22 586  (7)

     

    Vorsorgliche TAC

    2.

    Die Tabelle mit den Fangmöglichkeiten für Stintdorsch und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 2a und dem ICES-Untergebiet 4 folgende Fassung:

    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    3a; Unionsgewässer von 2a und 4

    (NOP/2A3A4.)

    Jahr

    2018

    2019

     

     

    Dänemark

    85 186  (8)  (10)

    49 953  (8)  (13)

     

     

    Deutschland

    16 (8)  (9)  (10)

    10 (8)  (9)  (13)

     

     

    Niederlande

    63 (8)  (9)  (10)

    37 (8)  (9)  (13)

     

     

    Union

    85 265  (8)  (10)

    50 000  (8)  (13)

     

     

    Norwegen

    15 000  (11)

    0

     

     

    Färöer

    6 000  (12)

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2019, mit Ausnahme des Artikels 11 Nummer 2, der vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 gilt, und des Artikels 11 Nummer 1, der ab dem 1. Januar 2018 gilt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 2018.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. BOGNER-STRAUSS


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (5)  Verordnung (EU) 2018/120 des Rates vom 23. Januar 2018 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 (ABl. L 27 vom 31.1.2018, S. 1).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1).

    (7)  Die Quote darf nur vom 1. Januar 2018 bis zum 30. Juni 2019 befischt werden.“

    (8)  Beifänge von Schellfisch und Wittling können bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) umfassen. Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (9)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 gefangen werden.

    (10)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2018 befischt werden

    (11)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (12)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (13)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 befischt werden.“


    ANHANG

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    In den folgenden Tabellen sind, nach Beständen aufgeschlüsselt, die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Die Angaben der Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.

    Die Fischbestände sind in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Gadus morhua

    COD

    Dorsch

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Salmo salar

    SAL

    Atlantischer Lachs

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivisionen 30-31

    (HER/30/31.)

    Finnland

    72 724

     

     

    Schweden

    15 979

     

     

    Union

    88 703

     

     

    TAC

    88 703

     

    Analytische TAC


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    (HER/3BC+24)

    Dänemark

    1 262

     

     

    Deutschland

    4 966

     

     

    Finnland

    1

     

     

    Polen

    1 171

     

     

    Schweden

    1 601

     

     

    Union

    9 001

     

     

    TAC

    9 001

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-27, 28.2, 29 und 32

    (HER/3D-R30)

    Dänemark

    3 748

     

     

    Deutschland

    994

     

     

    Estland

    19 139

     

     

    Finnland

    37 360

     

     

    Lettland

    4 723

     

     

    Litauen

    4 973

     

     

    Polen

    42 444

     

     

    Schweden

    56 979

     

     

    Union

    170 360

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unterdivision 28.1

    (HER/03D.RG)

    Estland

    14 336

     

     

    Lettland

    16 708

     

     

    Union

    31 044

     

     

    TAC

    31 044

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


    Art:

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 25-32

    (COD/3DX32.)

    Dänemark

    5 539  (1)

     

     

    Deutschland

    2 203  (1)

     

     

    Estland

    540 (1)

     

     

    Finnland

    424 (1)

     

     

    Lettland

    2 060  (1)

     

     

    Litauen

    1 357  (1)

     

     

    Polen

    6 377  (1)

     

     

    Schweden

    5 612  (1)

     

     

    Union

    24 112  (1)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Dorsch

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Unterdivisionen 22-24

    (COD/3BC+24)

    Dänemark

    4 152

     

     

    Deutschland

    2 031

     

     

    Estland

    92

     

     

    Finnland

    82

     

     

    Lettland

    344

     

     

    Litauen

    223

     

     

    Polen

    1 111

     

     

    Schweden

    1 480

     

     

    Union

    9 515

     

     

    TAC

    9 515

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (PLE/3BCD-C)

    Dänemark

    7 251

     

     

    Deutschland

    806

     

     

    Polen

    1 518

     

     

    Schweden

    547

     

     

    Union

    10 122

     

     

    TAC

    10 122

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


    Art:

    Atlantischer Lachs

    Salmo salar

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-31

    (SAL/3BCD-F)

    Dänemark

    18 885  (2)

     

     

    Deutschland

    2 101  (2)

     

     

    Estland

    1 919  (2)  (3)

     

     

    Finnland

    23 548  (2)

     

     

    Lettland

    12 012  (2)

     

     

    Litauen

    1 412  (2)

     

     

    Polen

    5 729  (2)

     

     

    Schweden

    25 526  (2)

     

     

    Union

    91 132  (2)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Atlantischer Lachs

    Salmo salar

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivision 32

    (SAL/3D32.)

    Estland

    995 (4)

     

     

    Finnland

    8 708  (4)

     

     

    Union

    9 703  (4)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (SPR/3BCD-C)

    Dänemark

    26 710

     

     

    Deutschland

    16 921

     

     

    Estland

    31 016

     

     

    Finnland

    13 982

     

     

    Lettland

    37 460

     

     

    Litauen

    13 551

     

     

    Polen

    79 497

     

     

    Schweden

    51 635

     

     

    Union

    270 772

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 6 der vorliegenden Verordnung gilt.


    (1)  In den Unterdivisionen 25 und 26 ist zwischen dem 1. Juli und dem 31. Juli der Fischfang im Rahmen dieser Quote für folgende Fischereifahrzeuge verboten:

    a)

    Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die mit Schleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr fischen, und

    b)

    Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die mit Kiemen-, Verwickel- oder Spiegelnetzen mit einer Maschenöffnung von 90 mm oder mehr oder mit Grundleinen, Langleinen mit Ausnahme von treibenden Langleinen, Handleinen und Reißangeln fischen.

    (2)  In Stückzahl ausgedrückt.

    (3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quote dürfen in Unionsgewässern der Unterdivision 32 bis zu 20 % und nicht mehr als 400 Exemplare gefangen werden (SAL/*3D32).

    (4)  In Stückzahl ausgedrückt.


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