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Document 32018R1506

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    C/2018/6522

    ABl. L 255 vom 11.10.2018, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2018

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1506/oj

    11.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1506 DER KOMMISSION

    vom 10. Oktober 2018

    mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 bestätigte und meldete Italien 43 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7. Die betroffenen Arten sind Enten, Truthühner, Perlhühner, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghennen und Legehennen.

    (2)

    Italien hat umgehend und effizient alle gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) erforderlichen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen getroffen.

    (3)

    Insbesondere traf Italien Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen und grenzte gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2016/697 (3), (EU) 2017/155 (4), (EU) 2017/247 (5) (EU) 2017/263 (6), (EU) 2017/417 (7), (EU) 2017/554 (8), (EU) 2017/696 (9), (EU) 2017/780 (10), (EU) 2017/977 (11), (EU) 2017/1397 (12), (EU) 2017/1415 (13), (EU) 2017/1484 (14), (EU) 2017/1519 (15) und (EU) 2017/1593 (16) der Kommission Schutz- und Überwachungszonen (die „regulierten Gebiete“) ab.

    (4)

    Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass die notwendigen tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Tilgung der Seuche für zahlreiche Marktteilnehmer nachteilige Auswirkungen hatten und diesen Einkommenseinbußen entstanden sind, die nicht für eine Finanzhilfe der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) in Betracht kamen.

    (5)

    Am 9. März 2018 erhielt die Kommission von Italien einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Maßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgrund der bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017. Am 1. Juni 2018, am 14. Juni 2018, am 22. Juni 2018 und am 11. Juli 2018 übermittelten die italienischen Behörden nähere Angaben und Belege zu ihrem Antrag.

    (6)

    Aufgrund der in Erwägungsgrund 3 genannten tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen wurden die Stilllegungszeiten verlängert, die Aufstallung von Geflügel verboten und Verbringungen für alle Arten von Geflügelbetrieben in den regulierten Gebieten nach Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 beschränkt. Die betroffenen Arten waren: Enten, Truthühner, Perlhühner, Küken der Art Gallus domesticus, Hühner, Junghennen und Legehennen. Dies führte zu einem Produktionsverlust bei Bruteiern, Konsumeiern und Geflügelfleisch in diesen Betrieben. Es ist daher angebracht, die Verluste aufgrund vernichteter, verarbeiteter und deklassierter Eier sowie nicht erzeugter Tiere, längerer Aufzuchtzeiten und gekeulter Tiere auszugleichen.

    (7)

    Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens für die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen. Die Kommission sollte nach Prüfung des von Italien eingereichten Antrags für die bestätigten Ausbrüche aus der Zeit zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 die Höchstmengen festsetzen, die für die Finanzierung der einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen in Betracht kommen.

    (8)

    Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte der Pauschalbetrag der Kofinanzierung auf technischen und wirtschaftlichen Studien oder Buchführungsunterlagen basieren und in angemessener Höhe für jedes Tier und Erzeugnis festgesetzt werden.

    (9)

    Um die Gefahr einer Doppelfinanzierung zu vermeiden, sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf beihilfefähige Tiere und Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

    (10)

    Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sondermaßnahmen sollten auf das für die Stützung des Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein. Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten insbesondere nur für die Erzeugung von Geflügel und Eiern in Betrieben in den regulierten Gebieten und während der Dauer der tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gelten, die in den Rechtsvorschriften der Union und Italiens hinsichtlich der 43 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 festgelegt sind, sowie in den entsprechenden regulierten Gebieten.

    (11)

    Um Flexibilität in den Fällen zu gewährleisten, in denen die Anzahl der für Ausgleichszahlungen infrage kommenden Tiere oder Eier von den in dieser Verordnung festgesetzten, auf Schätzungen beruhenden Höchstmengen abweicht, kann die Ausgleichszahlung innerhalb bestimmter Grenzen angeglichen werden, solange der von der Union teilfinanzierte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

    (12)

    Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung bei diesen außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen sollten nur diejenigen Zahlungen für eine Beteiligung der Union an der Finanzierung in Betracht kommen, die Italien bis spätestens 30. September 2019 an Begünstigte leistet. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (18) sollte keine Anwendung finden.

    (13)

    Um die Beihilfefähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollte Italien Vorabprüfungen vornehmen.

    (14)

    Damit die Union ihre Finanzkontrolle vornehmen kann, sollte Italien der Kommission den Zahlungsabschluss mitteilen.

    (15)

    Damit die sofortige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen durch Italien gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 43 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza der Subtypen H5 und H7, die Italien zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.

    Artikel 2

    Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

    a)

    solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und

    b)

    nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten („regulierte Gebiete“) ansässig sind, und

    c)

    wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2019 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung; und

    d)

    wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

    Artikel 3

    (1)   Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 11,1 Mio. EUR und gliedert sich wie folgt:

    a)

    Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:

    i)

    0,11 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 2 320 318 Eier,

    ii)

    0,07895 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 2 935 380 Eier,

    iii)

    0,057 EUR pro Brutei, das unter den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Tierfutter deklassiert wurde, für maximal 190 000 Eier,

    iv)

    0,019 EUR pro Ei aus Käfighaltung, das unter den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 5 788 593 Eier,

    v)

    0,02375 EUR pro Ei aus Bodenhaltung, das unter den KN-Code 0407 11 00 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 37 903 308 Eier,

    vi)

    0,085 EUR pro Woche pro Mastpute, die unter den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 1 342 757 Tiere;

    vii)

    0,129 EUR pro Woche pro Mastputer, der unter den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 2 397 112 Tiere;

    viii)

    0,045 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das unter den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 194 548 Tiere;

    ix)

    0,045 EUR pro Woche pro Masthuhn, das unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 27 626 088 Tiere;

    x)

    0,12385 EUR pro Woche pro Mastente, die unter den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 41 302 Tiere;

    xi)

    0,085 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 176 000 Tiere;

    xii)

    0,1065 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 932 625 Tiere;

    xiii)

    0,04 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 414 900 Tiere.

    b)

    Für den Verlust aufgrund längerer Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 400 553 Tiere;

    ii)

    0,0995 EUR pro Woche pro Standard-Huhn, das unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 754 942 Tiere;

    iii)

    0,0995 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das unter den KN-Code 0105 99 50 eingereiht wird, für maximal 1 277 Tiere;

    iv)

    0,46 EUR pro Woche pro Standard-Truthuhn, das unter den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 12 662 Tiere;

    v)

    8,46 EUR pro Woche pro übergroßes Truthuhn, das unter den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 12 662 Tiere;

    vi)

    0,2618 EUR pro Woche pro Mastente, die unter den KN-Code 0105 99 10 eingereiht wird, für maximal 7 700 Tiere.

    c)

    Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,5183 EUR pro Pute, die unter den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 144 580 Tiere;

    ii)

    1,03 EUR pro Puter, der unter den KN-Code 0105 12 00 eingereiht wird, für maximal 186 080 Tiere;

    iii)

    0,18375 EUR pro Huhn, das unter den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 37 000 Tiere;

    iv)

    0,20875 EUR pro Landhuhn, das unter den KN-Code 0105 11 19 eingereiht wird, für maximal 779 519 Tiere.

    d)

    Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:

    i)

    0,1815 EUR pro Masthuhn, das unter den KN-Code 0105 94 00 eingereiht wird, für maximal 853 692 Tiere;

    ii)

    1,2225 EUR pro Truthuhn, das unter den KN-Code 0105 99 30 eingereiht wird, für maximal 48 050 Tiere;

    (2)   Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Tiere oder Eier die Höchstzahl pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % der gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgaben gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.

    Artikel 4

    Italien führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) durch.

    Italien prüft insbesondere Folgendes:

    a)

    ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt;

    b)

    bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts;

    c)

    dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben.

    Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

    Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

    Artikel 5

    Italien teilt der Kommission den Zahlungsabschluss mit.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/697 der Kommission vom 4. Mai 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 35).

    (4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/155 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 25).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 6).

    (7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

    (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

    (9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 12.4.2017, S. 80).

    (10)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

    (11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).

    (12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 13).

    (13)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1415 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 9).

    (14)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1484 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 28).

    (15)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 der Kommission vom 1. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 1).

    (16)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14).

    (17)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).

    (18)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

    (19)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).


    ANHANG

    Regulierte Gebiete und Zeiträume gemäß Artikel 2

    Teile Italiens und Zeiträume gemäß der Richtlinie 2005/94/EG, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:

    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/697 der Kommission vom 4. Mai 2016 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 120 vom 5.5.2016, S. 35).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/155 der Kommission vom 26. Januar 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2122 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 23 vom 28.1.2017, S. 25).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/247 der Kommission vom 9. Februar 2017 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 11.2.2017, S. 62).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/263 der Kommission vom 14. Februar 2017 zu Risiko mindernden Maßnahmen, verstärkten Biosicherheitsmaßnahmen und Früherkennungssystemen im Zusammenhang mit von Wildvögeln ausgehenden Risiken für die Übertragung von Viren der hochpathogenen Aviären Influenza auf Geflügel (ABl. L 39 vom 16.2.2017, S. 6).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/417 der Kommission vom 7. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 63 vom 9.3.2017, S. 177).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/554 der Kommission vom 23. März 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 79 vom 24.3.2017, S. 15).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/696 der Kommission vom 11. April 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 101 vom 13.4.2017, S. 80).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/780 der Kommission vom 3. Mai 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 116 vom 5.5.2017, S. 30).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/977 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 155).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1397 der Kommission vom 27. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 197 vom 28.7.2017, S. 13).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1415 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 203 vom 4.8.2017, S. 9).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1484 der Kommission vom 17. August 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 214 vom 18.8.2017, S. 28).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1519 der Kommission vom 1. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 228 vom 2.9.2017, S. 1).

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1593 der Kommission vom 20. September 2017 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/247 betreffend Maßnahmen zum Schutz vor Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 243 vom 21.9.2017, S. 14).

    Anordnungen des Gesundheitsministeriums über die Feststellung von Infektionen durch die zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 bestätigten Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza.


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