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Document 32018R0922
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/922 of 28 June 2018 derogating from Council Regulation (EC) No 1967/2006 as regards the minimum distance from the coast and the minimum sea depth for boat seines fishing for sand eel (Gymnammodytes cicerelus and G. semisquamatus) and gobies (Aphia minuta and Crystalogobius linearis) in certain territorial waters of Spain (Catalonia)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/922 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/922 der Kommission vom 28. Juni 2018 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien)
C/2018/3977
ABl. L 164 vom 29.6.2018, p. 39–41
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 02/07/2021
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32006R1967 | Artikel 13 Absatz 1 | 02/07/2018 | 02/07/2021 |
29.6.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/39 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/922 DER KOMMISSION
vom 28. Juni 2018
zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 darf gezogenes Gerät nicht innerhalb von drei Seemeilen vor den Küsten oder diesseits der 50-Meter-Isobathe, wenn diese Wassertiefe in einer geringeren Entfernung erreicht ist, eingesetzt werden. |
(2) |
Auf Antrag eines Mitgliedstaats kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gewähren, sofern eine Reihe von Bedingungen nach Artikel 13 Absätze 5 und 9 erfüllt ist. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2014 der Kommission (2) wurde eine Ausnahme von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 bis zum 8. Mai 2017 genehmigt. |
(4) |
Am 6. November 2017 erhielt die Kommission einen Antrag Spaniens auf eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 der genannten Verordnung. |
(5) |
Spanien legte aktuelle wissenschaftliche und technische Begründungen für die Ausnahmegenehmigung vor. |
(6) |
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) prüfte Spaniens Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zusammen mit dem Durchführungsbericht des dazugehörigen Bewirtschaftungsplans im Januar 2018 (3). |
(7) |
Der STECF merkte an, dass der Bewirtschaftungsplan an den Prinzipien der guten Verwaltungspraxis ausgerichtet ist, einschließlich der Entscheidungsfindung auf Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, der weitest möglichen Einbindung der Interessenträger und einer langfristigen Perspektive. Darüber hinaus wies der STECF darauf hin, dass Spanien neue Studien im Hinblick auf eine Reduzierung der Beifänge vorgeschlagen und strenge Beschränkungen des Fischereiaufwands festgelegt hat, insbesondere für die Zeiträume mit einer reduzierten Ressourcenverfügbarkeit. |
(8) |
Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(9) |
Es bestehen besondere geografische Zwänge durch die geringe Ausdehnung des Festlandsockels und die räumliche Verteilung der Zielart, welche die Fanggründe begrenzen. |
(10) |
Die Fischerei hat keine signifikanten Auswirkungen auf die Meeresumwelt und ist sehr selektiv, da die Waden in der Wassersäule gezogen werden und den Meeresboden nicht berühren. Angesammeltes Material vom Meeresboden würde die Zielart schädigen und deren selektiven Fang aufgrund ihrer geringen Größe praktisch unmöglich machen. |
(11) |
Die von Spanien beantragte Ausnahmegenehmigung betrifft eine begrenzte Zahl von 26 Schiffen. |
(12) |
Die Fischerei kann nicht mit anderen Fanggeräten durchgeführt werden, da sich kein anderes reguliertes Fanggerät aufgrund seiner Struktur, der technischen Merkmale und der Art der verwendeten Maschen für den Fang der Zielart eignet. |
(13) |
Durch den Bewirtschaftungsplan wird eine künftige Erhöhung des Fischereiaufwands ausgeschlossen, da Fanggenehmigungen nur für die 26 spezifischen Schiffe ausgestellt werden und ein maximaler Aufwand festgesetzt wird. |
(14) |
Der Antrag gilt für Schiffe, die im Flottenregister der Autonomen Gemeinschaft Katalonien registriert sind, seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und einen von Spanien am 27. März 2014 (4) verabschiedeten und am 26. April 2018 (5) bis zum 31. Dezember 2021 verlängerten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
(15) |
Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde. |
(16) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, da der betreffende Bewirtschaftungsplan die Fischerei über geschützten Lebensräumen ausdrücklich verbietet. |
(17) |
Die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entfallen, da sie für Schleppnetze gelten. |
(18) |
Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einhaltung von Artikel 9 Absatz 3 über die Mindestmaschenöffnung stellt die Kommission fest, dass Spanien im Einklang mit Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 im Bewirtschaftungsplan eine Ausnahmeregelung genehmigt hat, da die betreffenden Fangtätigkeiten äußerst selektiv sind, vernachlässigbare Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben und nicht über geschützten Lebensräumen betrieben werden. |
(19) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten erfüllen die Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (6). |
(20) |
Die betreffenden Fangtätigkeiten beeinträchtigen nicht die Tätigkeiten von Schiffen, die andere Fanggeräte als Schleppnetze, Ringwaden oder ähnliche gezogene Netze verwenden. |
(21) |
Der Einsatz von Bootswaden ist im spanischen Bewirtschaftungsplan geregelt, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannten Arten auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben. |
(22) |
Die Fischerei mit Bootswaden ist nicht auf Kopffüßer gerichtet. |
(23) |
Der spanische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006. |
(24) |
Die beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden. |
(25) |
Spanien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und im Einklang mit dem im spanischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten. |
(26) |
Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand der befischten Art aufzeigt, wobei eine Befristung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern. |
(27) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausnahmegenehmigung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Region Katalonien angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) mit Bootswaden durch Schiffe, die
a) |
im Flottenregister der Autonomen Gemeinschaft Katalonien eingetragen sind; |
b) |
seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und |
c) |
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen. |
Artikel 2
Berichterstattung
Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 2. Juli 2021.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Juni 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2014 der Kommission vom 6. Mai 2014 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Sandaal (Gymnammodytes cicerelus und G. semisquamatus) und Grundeln (Aphia minuta und Crystalogobius linearis) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Katalonien) (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 37).
(3) STECF-Bericht (STECF-18-01): https://stecf.jrc.ec.europa.eu/reports/management-plans
(4) Diari Oficial de la Generalitat de Catalunya Nr. 6591 vom 27.3.2014, S. 1.
(5) Orden APM/445/2018, de 26 de abril, por la que se prorroga la vigencia del Plan de gestión de la sonsera en el litoral catalán aprobado por la Orden AAM/87/2014, de 20 de marzo. Boletin Oficial del Estado, Num. 107, sec. III, Seite 47609 vom 3.5.2018.
(6) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).