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Document 32018R0914

    Verordnung (EU) 2018/914 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

    ST/9641/2018/INIT

    ABl. L 162 vom 27.6.2018, p. 8–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R2278

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/914/oj

    27.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 162/8


    VERORDNUNG (EU) 2018/914 DES RATES

    vom 25. Juni 2018

    zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei 85 Waren, die nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates (1) aufgeführt sind, kann die Herstellung in der Union den Bedarf der Verarbeitungsindustrien in der Union nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren auszusetzen.

    (2)

    Die Bedingungen für die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, müssen geändert werden, um den technischen Entwicklungen der Waren und den wirtschaftlichen Markttendenzen Rechnung zu tragen. Insbesondere gilt, dass bei einer Aussetzung die Anforderungen in Bezug auf die Endverwendung angepasst werden müssen, bei einer anderen Aussetzung der anzuwendende Zollsatz geändert werden sollte, bei 19 Aussetzungen die Beschreibung präzisiert oder angepasst werden sollte, bei 14 Aussetzungen die Einreihung geändert werden muss und bei 18 Aussetzungen die besondere Maßeinheit angepasst werden muss.

    (3)

    Es liegt nicht länger im Interesse der Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für fünf Waren, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 aufgeführt sind, beizubehalten. Aussetzungen für diese Waren sollten daher aus jenem Anhang gestrichen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Um eine Unterbrechung der Anwendung der autonomen Zollaussetzungen zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (2) festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollaussetzungen für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 wird wie folgt geändert:

    1.

    In der Tabelle werden alle Asterisken und die Endnote * mit dem Wortlaut „Eine neu eingeführte Maßnahme oder eine Maßnahme mit geänderten Bedingungen.“ gestrichen.

    2.

    In der Tabelle werden die Zeilen für die Waren der KN- und der TARIC-Codes, die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, gestrichen.

    3.

    Die Zeilen für die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden entsprechend der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte der Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes in die Tabelle eingefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. DIMOV


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 201).

    (2)  ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6.


    ANHANG I

    In der Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die Zeilen bezüglich der Aussetzungen für die Waren mit den folgenden KN- und TARIC-Codes gestrichen:

    KN-Code

    TARIC

    ex 2106 90 92

    50

    ex 2837 20 00

    20

    ex 2841 90 30

    10

    ex 2912 29 00

    35

    ex 2916 14 00

    30

    ex 2921 59 90

    10

    ex 2932 20 90

    50

    ex 2934 20 80

    15

    ex 2934 99 90

    54

    ex 3208 90 19

    25

    ex 3208 90 91

    20

    ex 3705 00 90

    10

    ex 3801 90 00

    20

    ex 3824 99 92

    73

    ex 3824 99 96

    45

    ex 3901 90 80

    91

    ex 3906 90 90

    63

    ex 3907 20 99

    80

    ex 3909 40 00

    40

    ex 3912 90 10

    10

    ex 3919 90 80

    29

    ex 3920 99 90

    20

    ex 3926 30 00

    10

    ex 3926 90 97

    50

    ex 3926 90 97

    77

    ex 7020 00 10

    20

    ex 8108 20 00

    55

    ex 8108 20 00

    70

    ex 8108 90 30

    15

    ex 8108 90 30

    80

    ex 8108 90 50

    45

    ex 8108 90 60

    30

    ex 8415 90 00

    20

    ex 8483 30 32

    20

    ex 8483 30 38

    50

    ex 8483 40 90

    20

    ex 8501 31 00

    25

    ex 8503 00 91

    31

    ex 8503 00 99

    32

    ex 8503 00 99

    50

    ex 8505 11 00

    60

    ex 8505 19 90

    50

    ex 8507 60 00

    25

    ex 8529 90 92

    55

    ex 8529 90 92

    59

    ex 8708 29 10

    10

    ex 8708 29 90

    10

    ex 8708 95 10

    40

    ex 8708 95 99

    10

    ex 8708 99 10

    30

    ex 8708 99 97

    15

    ex 9013 80 90

    20


    ANHANG II

    In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1387/2013 werden die folgenden Zeilen in der Reihenfolge der in der ersten bzw. zweiten Spalte jener Tabelle angegebenen KN- und TARIC-Codes eingefügt:

    KN-Code

    TARIC

    Warenbezeichnung

    Autonomer Zollsatz

    Besondere Maßeinheit

    Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

    „ex 2106 90 92

    50

    Caseinproteinhydrolysat, bestehend aus

    20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 70 GHT freien Aminosäuren, und

    Peptonen, von denen mehr als 90 GHT eine Molekularmasse von nicht mehr als 2 000 Da haben

    0 %

    31.12.2022

    ex 2106 90 98

    47

    Zubereitung mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4 GHT und einem Gehalt von

    15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT Buttermilch,

    20 GHT (± 10 GHT) Lactose,

    20 GHT (± 10 GHT) Molkeneiweißkonzentrat,

    15 GHT (± 10 GHT) Cheddar-Käse,

    3 GHT (± 2 GHT) Salz,

    0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Milchsäure E270,

    0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT Gummi arabicum E414

    Zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2712 90 99

    10

    Gemisch von 1-Alkenen (Alpha-Olefinen) (CAS RN 131459-42-2) mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 oder mehr, jedoch nicht mehr als 64 Kohlenstoffatomen mit einem Gehalt von mehr als 72 GHT an 1-Alkenen mit mehr als 28 Kohlenstoffatomen

    0 %

    31.12.2022

    ex 2841 90 30

    10

    Kaliummetavanadat (CAS RN 13769-43-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2842 10 00

    50

    Fluorphlogopit (CAS RN 12003-38-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2842 90 80

    30

    Aluminiumtrititandodecachlorid (CAS RN 12003-13-3)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2903 99 80

    60

    1,1′-Methandiylbis(4-fluorbenzol) (CAS RN 457-68-1)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2905 29 90

    10

    cis-Hex-3-en-1-ol (CAS RN 928-96-1)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2906 29 00

    50

    2,2′-(m-Phenylen)dipropan-2-ol (CAS RN 1999-85-5)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2907 29 00

    75

    Biphenyl-4,4′-diol (CAS RN 92-88-6)

    0 %

    31.12.2018

    ex 2912 29 00

    35

    Zimtaldehyd (CAS RN 104-55-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2912 29 00

    45

    p-Phenylbenzaldehyd (CAS RN 3218-36-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2912 49 00

    50

    2,6-Dihydroxybenzaldehyd (CAS RN 387-46-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2914 29 00

    70

    2- sec-Butylcyclohexanon (CAS RN 14765-30-1)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2914 29 00

    80

    1-(Cedr-8-en-9-yl)ethanon (CAS RN 32388-55-9)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2915 39 00

    10

    cis-3-Hexenylacetat (CAS RN 3681-71-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2915 39 00

    30

    4-tert-Butylcyclohexylacetat (CAS RN 32210-23-4)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2915 90 70

    20

    Methyl-(R)-2-fluorpropionat (CAS RN 146805-74-5)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2916 20 00

    20

    Mischung aus den (1S,2R,6R,7R)- und (1R,2R,6R,7S)-Isomeren von Ethyltricyclo[5.2.1.0(2,6)]decan-2-carboxylat (CAS RN 80657-64-3 und 80623-07-0)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2918 30 00

    15

    2-Fluor-5-formylbenzoesäure (CAS RN 550363-85-4)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2918 99 90

    38

    Diclofop-methyl (ISO) (CAS RN 51338-27-3)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2921 59 90

    10

    Isomerengemisch aus 3,5-Diethyltoluoldiamin (CAS RN 68479-98-1, CAS RN 75389-89-8)

    0 %

    31.12.2018

    ex 2922 39 00

    15

    2-Amino-3,5-dibrombenzaldehyd (CAS RN 50910-55-9)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2926 90 70

    15

    2-Cyclohexyliden-2-phenylacetonitril (CAS RN 10461-98-0)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2926 90 70

    18

    Flumethrin (ISO) CAS RN 69770-45-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2926 90 70

    33

    Deltamethrin (ISO) (CAS RN 52918-63-5)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2927 00 00

    25

    2,2′-Azobis-(4-methoxy-2,4-dimethylvaleronitril) (CAS RN 15545-97-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2931 90 00

    10

    (3-Fluor-5-isobutoxyphenyl)boronsäure (CAS RN 850589-57-0)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2932 13 00

    20

    Furfurylalkohol (CAS RN 98-00-0)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2932 20 90

    50

    L-Lactid (CAS RN 4511-42-6) oder D-Lactid (CAS RN 13076-17-0) oder Dilactid (CAS RN 95-96-5)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2932 99 00

    23

    2-Ethyl-3-hydroxy-4-pyron (CAS RN 4940-11-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 39 99

    38

    (2-Chlorpyridin-3-yl)methanol (CAS RN 42330-59-6)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 39 99

    39

    2,6-Dichlorpyridin-3-carboxamid (CAS RN 62068-78-4)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 39 99

    51

    2,5-Dichlor-4,6-dimethylnicotinonitril (CAS RN 91591-63-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 59 95

    22

    6-Chlor-1,3-dimethyluracil (CAS RN 6972-27-6)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 59 95

    24

    1-(Cyclopropylcarbonyl)piperazinhydrochlorid (CAS RN 1021298-67-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 59 95

    26

    5-Fluor-4-hydrazin-2-methoxypyrimidin (CAS RN 166524-64-7)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 79 00

    25

    Methyl 2-oxo-2,3-dihydro-1H-indol-6-carboxylat (CAS RN 14192-26-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2933 99 80

    48

    5-Amino-6-methyl-2-benzimidazolon (CAS RN 67014-36-2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2934 20 80

    15

    Benthiavalicarb-isopropyl (ISO) (CAS RN 177406-68-7)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2934 99 90

    54

    2-Benzyl-2-dimethylamino-4′-morpholinobutyrophenon (CAS RN 119313-12-1)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2934 99 90

    59

    Dolutegravir (INN) (CAS RN 1051375-16-6) oder Dolutegravir-Natrium (CAS RN 1051375-19-9)

    0 %

    31.12.2022

    ex 2935 90 90

    40

    Venetoclax (INN) (CAS RN 1257044-40-8)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 13 00

    15

    Farbmittel C.I. Basic Blue 41 (CAS RN 12270-13-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Blue 41 von 50 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 13 00

    25

    Farbmittel C.I. Basic Red 46 (CAS RN 12221-69-1) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Red 46 von 20 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 13 00

    35

    Farbmittel C.I. Basic Yellow 28 (CAS RN 54060-92-3) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Basic Yellow 28 von 75 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 13 00

    45

    Mischung des Farbmittels C.I. Basic Blue 3 (CAS RN 33203-82-6) und des Farbmittels C.I. Basic Blue 159 (CAS RN 105953-73-9) mit einem Anteil des Farbmittels Basic Blue von 60 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 16 00

    40

    Wässrige Lösung des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 (CAS RN 61931-52-0)

    mit einem Gehalt des Farbmittels C.I. Reactive Red 141 von 13 GHT oder mehr und

    ein Konservierungsmittel enthaltend

    0 %

    31.12.2022

    ex 3204 17 00

    29

    Farbmittel C.I. Pigment Red 268 (CAS RN 16403-84-2) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Red 268 von 80 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3206 49 70

    40

    Farbmittel C.I. Pigment Blue 27 (CAS RN 25869-00-5) und Zubereitungen auf dessen Grundlage mit einem Anteil des Farbmittels C.I. Pigment Blue 27 von 85 GHT oder mehr

    0 %

    31.12.2022

    ex 3208 90 19

    25

    Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3904 69 80

    89

    ex 3707 10 00

    60

    Emulsion zum Sensibilisieren von Oberflächen mit einem Gehalt von

    nicht mehr als 5 GHT Fotosäureerzeuger

    2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 GHT Phenolharze und

    nicht mehr als 7 GHT epoxidhaltige Derivate

    in Heptan-2-on und/oder Ethyllactat gelöst

    0 %

    31.12.2022

    ex 3801 90 00

    20

    Pulver auf Grundlage von mit Pech beschichtetem Graphit mit

    einer durchschnittlichen Korngröße von 10,8 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13,0 μm,

    einem Eisengehalt von weniger als 40 ppm,

    einem Kupfergehalt von weniger als 5 ppm,

    einem Nickelgehalt von weniger als 5 ppm,

    einer durchschnittlichen Oberfläche (N2-Atmosphäre) von 3,0 m2/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,36 m2/g und

    metallischen magnetischen Verunreinigungen von weniger als 0,3 ppm

    0 %

    31.12.2022

    ex 3802 10 00

    20

    Chemisch aktivierte Kohle in Form von Granulat mit einer Butanwirkkapazität von 11 g Butan/100 ml oder mehr (nach ASTM D 5228) für die Dampfabsorption und -desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3802 10 00

    30

    Chemisch aktivierte Kohle in Form von (zylindrischen) Pellets

    mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 mm und

    mit einer Butanwirkkapazität von 5 g Butan/100 ml oder mehr (nach ASTM D 5228)

    für die Dampfabsorption und -desorption in Emissionskontrollbehältern von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2021

    ex 3808 93 90

    60

    Zubereitung in Form von Tabletten mit einem Gehalt von

    0,55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 2,50 GHT an 1-Methylcyclopropen (1-MCP) (CAS RN 3100-04-7) mit einer Mindestreinheit von 96 GHT oder mehr und

    weniger als 0,05 GHT jeder der Verunreinigungen 1-Chlor-2-methylpropen (CAS RN 513-37-1) und 3-Chlor-2-methylpropen (CAS RN 563-47-3)

    zur Verwendung für Beschichtungen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3824 99 93

    38

    Mischung von 4,4′-(Perfluorisopropyliden)diphenol (CAS RN 1478-61-1) und 4,4′-(Perfluorisopropyliden)diphenol-benzyltriphenylphosphoniumsalz (CAS RN 75768-65-9)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3824 99 96

    30

    Seltenerdkonzentrat mit einem Gehalt an

    Ceroxid (CAS RN 1306-38-3) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT

    Lanthanoxid (CAS RN 1312-81-8) von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 GHT

    Yttriumoxid (CAS RN 1314-36-9) von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

    Zirkonoxid (CAS RN 1314-23-4) einschließlich natürlich vorkommendem Hafniumoxid von nicht mehr als 65 GHT

    0 %

    31.12.2022

    ex 3824 99 96

    45

    Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Pulver (CAS RN 177997-13-6) mit:

    einer Korngröße von weniger als 10 μm,

    einer Reinheit von mehr als 98 GHT

    0 %

    31.12.2022

    ex 3901 90 80

    91

    Ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Methacrylsäure-Copolymers

    0 %

    31.12.2018

    ex 3903 90 90

    38

    Polytetrafluorethylen (CAS RN 9002-84-0), mit einem Styrol-Acrylnitril-Copolymer (CAS RN 9003-54-7) verkapselt, mit einem Gehalt jedes Polymers von 50 GHT (± 1)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3904 69 80

    88

    ex 3906 90 90

    23

    Copolymer aus Methylmethacrylat, Butylacrylat, Glycidylmethacrylat und Styrol (CAS RN 37953-21-2) mit einem Epoxidäquivalent von nicht mehr als 500, in Form von Flocken mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 1 cm

    0 %

    31.12.2022

    ex 3906 90 90

    43

    Copolymer aus Methacrylsäureestern, Butylacrylat und cyclischen Dimethylsiloxanen (CAS RN 143106-82-5)

    0 %

    31.12.2021

    ex 3907 20 99

    80

    Isoamylalkoholpolyoxyethylenether (CAS RN 62601-60-9)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3907 30 00

    70

    Zubereitung aus Epoxidharz (CAS RN 29690-82-2) und Phenolharz (CAS RN 9003-35-4)

    mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (CAS RN 60676-86-0) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT und

    auch mit einem Gehalt an Ruß (CAS RN 1333-86-4) von nicht mehr als 0,5 GHT

    0 %

    31.12.2022

    ex 3907 40 00

    45

    α-(2,4,6-Tribromphenyl)-ω-(2,4,6-tribromphenoxy)poly[oxy(2,6-dibrom-1,4-phenylen)isopropyliden(3,5-dibrom-1,4-phenylen)oxycarbonyl] (CAS RN 71342-77-3)

    0 %

    31.12.2018

    ex 3909 20 00

    10

    Polymermischung mit einem Gehalt an

    Melaminharz (CAS RN 9003-08-1) von 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT

    Siliciumdioxid (CAS RN 14808-60-7 oder 60676-86-0) von 15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 GHT

    Cellulose (CAS RN 9004-34-6) von 5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und

    Phenolharz (CAS RN 25917-04-8) von 1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT

    0 %

    31.12.2022

    ex 3912 90 10

    10

    Celluloseacetatpropionat, nicht weichgemacht, in Form von Pulver mit

    einem Gehalt an Propionyl von 25 GHT oder mehr (nach ASTM D 817-72) und

    einer Viskosität von nicht mehr als 120 Poise (nach ASTM D 817-72)

    0 %

    31.12.2018

    ex 3919 90 80

    21

    Polytetrafluorethylenfolie

    mit einer Dicke von 50 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 155 μm,

    mit einer Breite von 6,30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 585 mm,

    mit einer Bruchdehnung von nicht mehr als 200 % und

    einseitig mit einer Schicht eines druckempfindlichen Siliconklebstoffs von nicht mehr als 40 μm versehen

    0 %

    31.12.2022

    ex 3919 90 80

    22

    Folie aus Polyester, Polyethylen oder Polypropylen, ein- oder beidseitig mit einem druckempfindlichen Acryl- und/oder Kautschukklebstoff beschichtet, auch mit eine abziehbaren Schutzfolie versehen, in Rollen mit einer Breite von 45,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 160 cm

    0 %

    31.12.2019

    ex 3920 62 19

    05

    Folie aus Poly(ethylenterephthalat), in Rollen

    mit einer Dicke von 0,335 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,365 mm und

    mit einer Goldschicht mit einer Dicke von 0,03 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 μm

    0 %

    31.12.2022

    ex 3920 62 90

    10

    ex 3920 99 90

    20

    Anisotrope leitfähige Folie, in Rollen, mit einer Breite von 1,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,15 mm und einer Länge von nicht mehr als 300 m, zum Verbinden elektronischer Komponenten bei der Herstellung von LCD-Anzeigen oder Plasmaanzeigen

    0 %

    31.12.2018

    ex 3921 19 00

    35

    Mehrschichtige Folie, bestehend aus

    einer mikroporösen Polypropylenschicht (CAS RN 9003-07-0) von 30 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 GHT

    einer mikroporösen Polyethylenschicht (CAS RN 9002-88-4) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT und

    einer Schicht/einem Überzug aus Böhmit (CAS RN 1318-23-6) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 GHT

    zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 3926 30 00

    10

    Kunststoffabdeckung mit Halterungen für Außenrückspiegel von Kraftfahrzeugen

    0 %

    p/st

    31.12.2020

    ex 3926 90 97

    23

    ex 8708 29 10

    10

    ex 8708 29 90

    10

    ex 3926 90 97

    50

    Bedienknopf für Frontplatte von Autoradios, aus Polycarbonat auf Basis von Bisphenol A, in unmittelbaren Umschließungen von mindestens 300 Stück

    0 %

    p/st

    31.12.2018

    ex 3926 90 97

    77

    Silicon-Entkopplungsring mit einem Innendurchmesser von 15,4 mm (+ 0,0 mm/– 0,1 mm), in unmittelbaren Umschließungen von 2 500 Stück oder mehr, von der in Einparkhilfen-Sensorsystemen verwendeten Art

    0 %

    p/st

    31.12.2021

    ex 4016 99 57

    30

    Schutzmanschette für Bremssattel, aus vulkanisiertem Kautschuk

    mit einem Innendurchmesser von 5 mm oder mehr und einem Außendurchmesser von nicht mehr als 35 mm

    mit einer Höhe von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 mm

    gerippt

    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 5311 00 90

    10

    Gewebe aus Papiergarnen in Leinwandbindung, auf eine Unterlage aus Seidenpapier geklebt

    mit einem Gewicht von 230 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 g/m2 und

    in Rechtecken mit einer Seitenlänge von 40 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 140 cm

    0 %

    31.12.2022

    ex 5603 14 90

    50

    Vliesstoffe aus Mikrofasern, bestehend aus Polyesterfasern mit gleichförmigem Querschnitt, mit

    einem Gewicht von mehr als 150 g/m2

    einem Denier von 0,06 den oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,50 den

    einem Gehalt an Polyethylenterephthalat von 74 GHT oder mehr

    0 %

    m2

    31.12.2022

    ex 5911 90 99

    50

    Vibrationsdämpfer für Lautsprecher, aus rundem, geripptem, flexiblem und zugeschnittenem Gewebe aus textilen Polyester-, Baumwoll- oder Aramidfasern oder einer Kombination davon, von der in Kfz-Lautsprechern verwendeten Art

    0 %

    31.12.2022

    ex 7020 00 10

    20

    Rohmaterial für optische Elemente aus geschmolzenem Siliciumdioxid mit

    einer Dicke von 10 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 40 cm, und

    einem Gewicht von 100 kg oder mehr

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 7326 90 92

    40

    Klemmring für Stahldüsen mit integriertem Flansch, freiformgeschmiedet aus einem Werkstück aus vierfachem Guss, geformt und bearbeitet

    mit einem Durchmesser von 5 752 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 758 mm

    mit einer Höhe von 3 452 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 454 mm

    mit einem Gesamtgewicht von 167 875 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 168 125 kg

    von der zur Herstellung von Behältern für Kernreaktoren verwendeten Art

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 7326 90 98

    50

    Oberflächengehärtete Dämpferkolbenstange aus Stahl für hydraulische oder hydropneumatische Kfz-Aufhängesysteme

    mit Chrombeschichtung

    mit einem Durchmesser von 11 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 28 mm

    mit einer Länge von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

    mit einem Gewindezapfen oder einem Dorn zum Widerstandsschweißen

    0 %

    31.12.2022

    ex 7409 19 00

    10

    Tafeln oder Platten

    aus mindestens einer Lage Glasfasergewebe, imprägniert mit Kunstharz mit flammhemmenden Eigenschaften und mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) von mehr als 130 °C (gemäß IPC-TM-650, Methode 2.4.25)

    auf einer oder auf beiden Seiten mit einer Kupferfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 3,2 mm versehen

    und eines oder mehrere der folgenden Materialien enthaltend

    Poly(tetrafluorethylen) (CAS RN 9002-84-0)

    Poly(oxy-(2,6-dimethyl)-1,4-phenylen) (CAS RN 25134-01-4)

    Epoxidharz mit einem Wärmeausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als 10 ppm in Länge und Breite und nicht mehr als 25 ppm in der Höhe

    zur Verwendung bei der Herstellung von Leiterplatten (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 7410 21 00

    70

    ex 7413 00 00

    20

    Zentrierring für Lautsprecher, bestehend aus einem oder mehreren Vibrationsdämpfern und mindestens zwei darin verwobenen oder eingepressten, nicht isolierten Kupferkabeln, von der in Kfz-Lautsprechern verwendeten Art

    0 %

    31.12.2022

    ex 8518 90 00

    45

    ex 7606 12 20

    20

    Schilder, bestehend aus einem wabenartigen Kern aus Polyethylen und äußeren Schichten aus Aluminium, mit einer Gesamtdicke von 1,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,2 mm

    0 %

    31.12.2022

    ex 8108 20 00

    55

    Rohblock (Ingot) aus Titanlegierung

    mit einer Höhe von 17,8 cm oder mehr, einer Länge von 180 cm oder mehr und einer Breite von 48,3 cm oder mehr

    einem Gewicht von 680 kg oder mehr

    mit einem Gehalt an Legierungselementen von

    3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 7 GHT Aluminium,

    1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zinn,

    3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT Zirkonium,

    4 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT Molybdän,

    0 %

    p/st

    31.12.2020

    ex 8108 20 00

    70

    Platte aus Titanlegierung mit

    einer Höhe von 20,3 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 23,3 cm,

    einer Länge von 246,1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 289,6 cm,

    einer Breite von 40,6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 46,7 cm,

    einem Gewicht von 820 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 965 kg,

    mit einem Gehalt an Legierungselementen von

    5,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 6,2 GHT Aluminium,

    2,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 4,8 GHT Vanadium

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8108 90 30

    15

    Stangen und Drähte aus Titanlegierungen mit

    gleichbleibendem Querschnitt in Form eines Kreises

    einem Durchmesser von 0,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 mm,

    einem Aluminiumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 GHT,

    einem Siliciumgehalt von 0,3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 GHT,

    einem Niobgehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 GHT, und

    einem Eisengehalt von nicht mehr als 0,2 GHT

    0 %

    31.12.2022

    ex 8108 90 30

    25

    Stangen (Stäbe) und Draht aus einer Titan-Aluminium-Vanadium-Legierung(TiAl6V4), den Normen AMS 4928, 4965 oder 4967 entsprechend

    0 %

    31.12.2020

    ex 8108 90 50

    45

    Warm oder kalt gewalzte Bleche und Bänder aus unlegiertem Titan mit

    einer Dicke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm,

    einer Länge von nicht mehr als 14 m und

    einer Breite von nicht mehr als 4 m

    0 %

    31.12.2022

    ex 8108 90 60

    30

    Nahtlose Rohre aus Titan oder einer Titanlegierung mit

    einem Durchmesser von 19,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 159 mm,

    einer Wandstärke von 0,4 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,0 mm, und

    einer Länge von nicht mehr als 18 m

    0 %

    31.12.2022

    ex 8418 99 10

    70

    Verdampfer aus Aluminium zum Herstellen von Klimageräten für Kraftfahrzeuge (2)

    0 %

    p/st

    31.12.2021

    ex 8481 10 99

    20

    Elektromagnetisches Druckminderventil mit

    einem Kolben

    einer internen Dichtigkeit von mindestens 275 MPa

    einem Kunststoffverbinder mit zwei Stiften aus Silber oder Zinn

    0 %

    31.12.2022

    ex 8481 10 99

    30

    Druckminderventile in einem Messinggehäuse mit

    einer Länge von nicht mehr als 18 mm (± 1 mm)

    einer Breite von nicht mehr als 30 mm (± 1 mm)

    von der zum Einbau in Kraftstofffördermodule von Kraftfahrzeugen verwendeten Art

    0 %

    31.12.2022

    ex 8481 80 59

    30

    Zweiweg-Durchflussregelventil mit Gehäuse mit

    fünf oder mehr, jedoch nicht mehr als 9 Auslassöffnungen mit einem Durchmesser von 0,110 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,134 mm

    einer Durchflussrate von 640 cm3/Minute oder mehr, jedoch nicht mehr als 805 cm3/Minute

    einem Betriebsdruck von 19 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 300 MPa

    0 %

    31.12.2022

    ex 8481 80 59

    40

    Durchflussregelventil

    aus Stahl,

    mit einer Auslassöffnung mit einem Durchmesser von 0,175 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,185 mm,

    mit einer Einlassöffnung mit einem Durchmesser von 0,255 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,265 mm,

    mit einer Beschichtung aus Chromnitrid,

    mit einer Oberflächenrauheit von Rp 0,4

    0 %

    31.12.2022

    ex 8481 80 59

    50

    Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle mit

    einem Kolben

    DLC-Beschichtung (Diamond-like Carbon)

    einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 2,6 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 Ohm

    einer Versorgungsspannung von 12 V

    0 %

    31.12.2022

    ex 8481 80 59

    60

    Elektromagnetisches Ventil zur Mengenkontrolle

    mit einer Magnetspule mit einem Spulenwiderstand von 0,19 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,52 Ohm und mit einer Induktivität von 0,083 mH oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,172 mH

    mit einer Versorgungsspannung von 24 V

    für einen Gleichstrom von 15,5 A oder mehr, jedoch nicht mehr als 16,5 A

    0 %

    31.12.2022

    ex 8483 30 32

    30

    Lagergehäuse von der in Turboladern verwendeten Art

    hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß DIN EN 1561 oder aus duktilem Gusseisen DIN EN 1560

    mit Ölkammern

    ohne Lager

    mit einem Durchmesser von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 250 mm

    mit einer Höhe von 40 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

    auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8483 30 38

    60

    ex 8483 40 90

    20

    Hydrostatisches Getriebe mit

    Abmessungen (ohne Wellen) von nicht mehr als 154 mm × 115 mm × 108 mm,

    einem Gewicht von nicht mehr als 3,3 kg,

    einer maximalen Rotationsgeschwindigkeit der Antriebswelle von 2 700 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 200 U/min,

    einem Drehmoment der Abtriebswelle von nicht mehr als 10,4 Nm,

    einer Rotationsgeschwindigkeit der Abtriebswelle von nicht mehr als 930 U/min bei einer Antriebsdrehzahl von 2 800 U/min und

    einem Betriebstemperaturbereich von – 5 °C bis + 40 °C

    zur Verwendung beim Herstellen von handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90  (2)

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8501 31 00

    50

    Bürstenlose Gleichstrommotoren mit

    einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 mm

    einer Versorgungsspannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    einer Leistung bei 20 °C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 750 W

    einem Drehmoment bei 20 °C von 2,00 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,00 Nm

    einer Nenndrehzahl bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 rpm

    auch mit Rotorwinkelsensor (Typ Resolver oder Hall-Effekt),

    von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art

    0 %

    31.12.2022

    ex 8503 00 91

    31

    Rotor, innen mit einem oder zwei magnetischen Ringen (ein- oder mehrteilig) versehen, auch in einem Stahlring

    0 %

    p/st

    31.12.2018

    ex 8503 00 99

    32

    ex 8503 00 99

    55

    Stator für bürstenlosen Motor mit

    einem Innendurchmesser von 206,6 mm (± 0,5 mm)

    einem Außendurchmesser von 265,0 mm (± 0,2 mm) und

    einer Breite von 37,2 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 47,8 mm

    von der bei der Herstellung von Waschmaschinen, Wasch- und Trockenmaschinen oder mit Trommeln mit Direktantrieb ausgestatteten Trocknern verwendeten Art

    0 %

    p/st

    31.12.2018

    ex 8504 50 95

    80

    Selbstinduktionsspule

    mit einer oder mehreren Wicklungen, mit einer Induktivität je Wicklung von nicht mehr als 62 mH, mit einem oder mehreren Trägermaterialien verbunden

    mit Ferriten

    mit mindestens einem NTC-Widerstand (Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten) als Temperatursensor bestückt

    auch mit Isolationsabdeckungen, Abstandshaltern und Anschlusskabeln versehen

    0 %

    31.12.2022

    ex 8505 11 00

    63

    Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit

    einem Außendurchmesser von nicht mehr als 45 mm

    einer Höhe von nicht mehr als 45 mm

    die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8505 19 90

    50

    Ware aus agglomeriertem Ferrit in Form eines rechteckigen Prismas, die dazu bestimmt ist, nach Magnetisierung ein Dauermagnet zu werden,

    auch mit abgeschrägten Kanten,

    mit einer Länge von 27 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 32 mm (± 0,15 mm),

    mit einer Breite von 8,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 9,5 mm (+ 0,05 mm/– 0,09 mm),

    mit einer Dicke von 5,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,8 mm (+ 0/– 0,2 mm), und

    mit einem Gewicht von 6,1 g oder mehr, jedoch nicht mehr als 8,3 g

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8506 50 30

    10

    Lithium-Mangandioxid-Zelle mit

    einem Durchmesser von 20 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 mm

    einer Länge von 3 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 6 mm

    einer Spannung von 3 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 3,4 V

    einer Kapazität von 200 mAh oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mAh

    einem Kfz-Prüftemperaturbereich zwischen – 40 °C und + 125 °C

    zur Verwendung als Komponente bei der Herstellung von Messsystemen zur Reifendruckmessung (TPMS) (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8507 50 00

    40

    Nickel-Metallhydrid-Batteriebaugruppe mit

    einer Spannung von 190 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 210 V

    einer Länge von 220 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 280 mm

    einer Breite von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

    einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8507 60 00

    25

    Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit

    einer Breite von 352,5 mm (± 1 mm) oder 367,1 mm (± 1 mm)

    einer Tiefe von 300 mm (± 2 mm) oder 272,6 mm (± 1 mm)

    einer Höhe von 268,9 mm (± 1,4 mm) oder 229,5 mm (± 1 mm)

    einem Gewicht von 45,9 kg oder 46,3 kg

    mit einer Nennladung von 75 Ah und

    einer Nennspannung von 60 V

    0 %

    p/st

    31.12.2022

    ex 8512 20 00

    50

    Innenraum-Deckenleuchte in einem Kunststoffgehäuse, auch mit Aufbewahrungsbox, mit einer Betriebsspannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V, mit

    mindestens zwei Lichtquellen

    Lichtschalter

    auch mit Notrufknopf (E-Call)

    auch mit Schalter zum Öffnen und Schließen des Panoramadachs

    auch mit Mikrofon

    auch mit Ultraschallsensor (UIP-Sensor)

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8512 30 90

    30

    Hörsignalvorrichtung zum Schutz vor Kfz-Einbrüchen

    mit einer Betriebstemperatur von – 45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als + 95 °C

    mit einer Spannung von 9 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    in einem Kunststoffgehäuse

    auch mit Metallhalterung

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8526 10 00

    30

    Radarsensor mit einer Steuerungseinheit für Totwinkelüberwachungssysteme,

    mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V,

    in einem Kunststoffgehäuse,

    mit Kabel und Anschluss

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8529 90 92

    33

    LCD-Module mit Touch-Screen-Vorrichtungen

    ausschließlich aus einer oder mehreren TFT-Zellen bestehend

    mit einer Bildschirmdiagonalen von 10,7 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 36 cm

    auch mit LED-Hintergrundbeleuchtung

    mit Kontrollelektronik nur für die Pixeladressierung

    ohne EPROM-Speicher (Erasable Programmable Read-only Memory)

    mit digitaler RGB-Schnittstelle (Red, Green, Blue Interface), Touch-Screen-Schnittstelle

    ausschließlich zum Einbau in Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8529 90 92

    39

    LCD-Modul mit

    einer Bildschirmdiagonalen von 14,5 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25,5 cm

    einer LED-Hintergrundbeleuchtung

    einer mit EPROM (Erasable Programmable Read-only Memory), Microcontroller, Timing-Controller, LIN- (Local Interconnect Network) BUS- oder APIX2- (Automative Pixel Link) Treibermodul sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung

    einem 6- bis 8-poligen Stecker für die Stromversorgung und einem 2 bis 4-poligen Stecker für LVDS- (Low-Voltage Differential Signalling)/LIN-Signale oder einer APIX2-Schnittstelle oder einer LVDS/LIN-Schnittstelle für Signale und Stromversorgung

    auch in einem Gehäuse,

    für den dauerhaften Einbau oder die dauerhafte Befestigung in Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

    0 %

    p/st

    31.12.2020

    ex 8529 90 92

    55

    OLED-Module, bestehend aus

    einer oder mehreren TFT-Glas- oder -Kunststoffzellen, organisches Material enthaltend

    auch in Kombination mit einer Touch-Screen-Möglichkeit und

    einer oder mehreren gedruckten Schaltungen mit Steuerelektronik für die Pixeladressierung

    zur Verwendung bei der Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren oder zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (2)

    0 %

    p/st

    31.12.2019

    ex 8537 10 91

    55

    Elektronische Steuereinheit für automatisches Einparksystem, mit der Fähigkeit, die Umgebung des Fahrzeuges zu prüfen und das automatische Einparken zu steuern

    mit einer Spannung von 5 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    mit programmierbarem Speicher

    mit mindestens einem Anschluss

    in einem Kunststoffgehäuse

    auch mit Metallhalterung

    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8537 10 91

    65

    Elektronische Steuereinheit für optimale Motorleistung

    mit einem programmierbaren Speicher

    mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    mit mindestens einem Mehrfach-Anschluss

    in einem Metallgehäuse

    auch mit Metallhalterungen

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8537 10 98

    85

    Elektronische Airbagsteuereinheit

    mit einer Betriebstemperatur von – 45 °C oder mehr, jedoch nicht mehr als 90 °C

    mit einer Spannung von 8 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V

    mit zwei Anschlüssen

    in einem Metallgehäuse

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8540 91 00

    20

    Thermoionische Elektronenquelle (Emitterspitze) aus Lanthanhexaborid (CAS RN 12008-21-8) oder Cerhexaborid (CAS RN 12008-02-5), in einem Metallgehäuse mit elektrischen Anschlüssen mit

    einem auf einem Mini-Vogel-System montierten Grafit-Kohlenstoffschild

    Heizelementen aus separaten pyrolytischen Kohlenstoffblöcken und

    einer Kathodentemperatur von weniger als 1 800 K bei einem Heizstrom von 1,26 A

    0 %

    31.12.2022

    ex 8708 40 20

    50

    Getriebebaugruppe, welche innen 3 weitere Wellen enthält und einen Drehschalter für die Schaltstellung aufweist, bestehend aus

    Gehäuse aus Aluminiumguss

    Differenzialgetriebe

    zwei Elektromotoren und Zahnrädern

    mit folgenden Abmessungen:

    einer Breite von 300 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 mm

    einer Höhe von 420 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm

    einer Länge von 500 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 600 mm

    zur Verwendung bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8708 40 50

    40

    ex 8708 50 20

    50

    Doppelflanschlager der dritten Generation für Kraftfahrzeuge,

    mit zweireihigem Kugellager,

    auch mit Impuls- oder Encoderring,

    auch mit ABS-Sensor,

    auch mit Befestigungsschrauben

    zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8708 50 55

    20

    ex 8708 50 91

    10

    ex 8708 50 99

    40

    ex 8708 99 10

    35

    Halterung für Stirnkühler oder Ladeluftkühler, auch mit Gummidämpfer, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren des Kapitels 87 (2)

    0 %

    p/st

    31.12.2021

    ex 8708 99 97

    35

    ex 8714 99 10

    20

    Fahrradlenker

    auch mit integriertem Vorbau

    aus Kohlenstofffasern und Kunstharz

    zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrrädern (2)

    0 %

    31.12.2022

    ex 8714 99 10

    89

    ex 9013 80 90

    30

    Elektronischer Halbleiter-Mikrospiegel in einem für die vollautomatisierte Leiterplattenbestückung geeigneten Gehäuse, im Wesentlichen bestehend aus

    einem oder mehreren mikroelektromechanischen Spiegeln (MEMS) mit einem Antrieb in dreidimensionalen Strukturen auf dem Halbleitermaterial in Halbleitertechnik gefertigt

    auch in Kombination mit einer oder mehreren anwendungsspezifischen monolithischen integrierten Schaltungen (ASIC)

    von der zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 95 verwendeten Art

    0 %

    p/st

    31.12.2019


    (2)  Die Aussetzung der Zölle unterliegt der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).“


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