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Document 32018R0523
Commission Implementing Regulation (EU) 2018/523 of 28 March 2018 amending Regulation (EU) No 37/2010 to classify the substance fluazuron as regards its maximum residue limit (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2018/523 der Kommission vom 28. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2018/1839
ABl. L 88 vom 4.4.2018, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32010R0037 | Ersetzung | Anhang TABL 1 Text | 03/06/2018 |
4.4.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 88/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/523 DER KOMMISSION
vom 28. März 2018
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluazuron hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 werden die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, in einer Verordnung festgelegt. |
(2) |
Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. |
(3) |
Fluazuron wird in dieser Tabelle bereits als zur Verwendung bei Rindern zugelassener Stoff geführt (Zielgewebe: Muskel, Fett, Leber und Nieren); ausgenommen sind Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. |
(4) |
Der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „EMA“) liegt ein Antrag vor, den Eintrag zu Fluazuron um Fische zu erweitern. |
(5) |
Die EMA hat auf Grundlage der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel empfohlen, eine Fluazuron-Rückstandshöchstmenge für Fische festzusetzen. |
(6) |
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die EMA verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen. |
(7) |
Nach Auffassung der EMA ist es angemessen, den Eintrag für Fluazuron auf Gewebe aller Wiederkäuer außer Schafen und auf Milch von Rindern zu extrapolieren. |
(8) |
Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(9) |
Den betroffenen Akteuren sollte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden, damit sie die möglicherweise erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der neuen Rückstandshöchstmenge treffen können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Juni 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. März 2018
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.
(2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).
ANHANG
In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Fluazuron“ folgende Fassung:
Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e) |
Markerrückstand |
Tierart(en) |
Rückstandshöchstmenge(n) |
Zielgewebe |
Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009) |
Therapeutische Einstufung |
„Fluazuron |
Fluazuron |
Alle Wiederkäuer außer Rinder und Schafe |
200 μg/kg |
Muskel |
Nicht zur Anwendung bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist |
Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Ektoparasiten“ |
7 000 μg/kg |
Fett |
|||||
500 μg/kg |
Leber |
|||||
500 μg/kg |
Nieren |
|||||
|
Rinder |
200 μg/kg |
Muskel |
KEIN EINTRAG |
||
7 000 μg/kg |
Fett |
|||||
500 μg/kg |
Leber |
|||||
500 μg/kg |
Nieren |
|||||
200 μg/kg |
Milch |
|||||
|
Fisch |
200 μg/kg |
Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen |
KEIN EINTRAG |