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Document 32018R0503

Durchführungsverordnung (EU) 2018/503 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

C/2018/1298

ABl. L 86 vom 28.3.2018, p. 1–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/02/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R1636

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/503/oj

28.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/503 DER KOMMISSION

vom 7. März 2018

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der elektronischen Meldungen festgelegt, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verwendet werden, sowie die Codes, die beim Ausfüllen bestimmter Datenfelder dieser Meldungen anzugeben sind.

(2)

Die geschätzte Beförderungsdauer wird vom Versender bei der Übermittlung eines Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments angegeben. Die derzeitige geschätzte Beförderungsdauer mit einem zulässigen Höchstwert von 92 Tagen entspricht nicht der innerhalb Europas tatsächlich üblichen Beförderungsdauer und birgt Betrugsrisiken. Um die Genauigkeit der von den Wirtschaftsbeteiligten in einem Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments übermittelten Daten zu erhöhen und das Betrugsrisiko zu verringern, sollte die in den Tabellen 1, 3 und 5 von Anhang I und in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 jeweils festgelegte maximale Beförderungsdauer unter Berücksichtigung der betreffenden Beförderungsart verkürzt werden.

(3)

Um die Kohärenz und die Qualität der von den Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Daten zu verbessern, wenn sich der Bestimmungsort der Beförderung, die Identität des Empfängers oder die Beförderungsart geändert hat, sollte es möglich sein, die Informationen zur Sicherheitsleistung zu aktualisieren und gegebenenfalls die betreffenden neuen Informationen in ein neues elektronisches Verwaltungsdokument aufzunehmen, welches das alte ersetzt. Daher sollten die Tabellen 1 und 3 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aktualisiert werden.

(4)

Um die Integrität der Informationen in numerischen Datenfeldern verschiedener elektronischer Meldungen zu verbessern, die bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung ausgetauscht werden, sollte die Beschreibung der Datenfelder für das Brutto- und das Nettogewicht in Tabelle 1 und Tabelle 5 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aktualisiert werden.

(5)

Wenn anwendbar, ist der vorhandene Alkoholgehalt einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware gemäß Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 in % vol bei 20 °C anzugeben. Nur Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol unterliegen der Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke. Um Unklarheiten bezüglich der Beschreibung des Wertes „Alkoholgehalt“ zu beseitigen, sollte festgelegt werden, dass der Wert des Datenfelds „Alkoholgehalt“ größer als 0,5 % und kleiner als oder gleich 100 % sein muss. Die Erläuterung zum Eintrag im betreffenden Datenfeld sollte folglich aktualisiert werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Anwendungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten EDV-Systems anzupassen und um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zu geben, sich auf die aus dieser Verordnung resultierenden Änderungen vorzubereiten, sollte diese Verordnung ab dem 15. Februar 2018 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2.

Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. März 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 24).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

(1)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

(gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1)

Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments und elektronisches Verwaltungsdokument

A

B

C

D

E

F

G

 

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)

2

=

Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren

Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

 

b

Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD

D

‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird

Mögliche Kennziffern:

0

=

falsch

1

=

richtig.

Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.

Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.

n1

1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

5

=

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

 

b

Beförderungsdauer

R

 

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Veranlassung der Beförderung

R

 

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

d

Referenzcode (ARC)

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

 

e

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

 

f

Ordnungsnummer

R

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.

n..2

 

g

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung

C

Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

ORT DER VERSENDUNG

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer Steuerlager

R

 

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

 

c

Straße

O

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

O

 

an..10

 

f

Ort

O

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

6

ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

 

b

Nummer der Freistellungsbescheinigung

D

‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (*1) eine laufende Nummer vermerkt ist

 

an..255

7

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 7c, 7e und 7f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

9

e-VD

R

 

 

 

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Rechnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

c

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments

Datum

 

d

Kennziffer Ausgangspunkt

R

 

Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:

1

=

Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

2

=

Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)

n1

 

e

Versanddatum

R

 

Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.

Datum

 

f

Uhrzeit des Versands

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Uhrzeit

 

g

Vorheriger ARC

D

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben

Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.

an21

9.1

EINHEITSPAPIER EINFUHR

C

‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet

 

9X

 

a

Registriernummer

R

Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.

Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.

an..21

10

ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

11

SICHERHEITSLEISTUNG

R

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

n..4

12

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

an..14

 

c

Name

C

Bei 12c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

13

BEFÖRDERUNG

R

 

 

 

 

a

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg“ oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ sein.

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Andernfalls ‚O‘

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

14

VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

15

ERSTER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

16

BEFÖRDERUNGSDETAILS

R

 

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.

Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 16a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.

an4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit – siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

g

Alkoholgehalt in % vol

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.

n..5,2

 

h

Grad Plato

D

‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern

Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

l

Ursprungsbezeichnung

O

 

Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden

1.

bei bestimmten Weinen in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g.U. oder g.g.A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (*2). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates  (*3) sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hergestellt wurde“. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g.U. oder g.g.A., sind danach die Bezeichnung(en) der g.U. oder g.g.A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (*4) anzugeben;

2.

bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe oder die Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5)). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das/die genannte(n) Erzeugnis(se) gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vermarktet und etikettiert wurde(n)“;

3.

bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (*6) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde“;

4.

bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde“.

an..350

 

m

Ursprungsbezeichnung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

n

Jahreserzeugung

O

 

Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2

WEINBAUERZEUGNIS

D

‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind

 

 

 

a

Weinbauerzeugniskategorie

R

 

Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:

1

=

Wein ohne g.U./g.g.A.

2

=

Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.

3

=

Wein mit g.U. oder g.g.A.

4

=

Eingeführter Wein

5

=

Sonstiger

n1

 

b

Code der Weinbauzone

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.

n..2

 

c

Ursprungsdrittland

C

‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

d

Sonstige Informationen

O

 

 

an..350

 

e

Sonstige Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

17.2.1

Code BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES

D

‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)

 

99x

 

a

Code

R

 

Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.

n..2

18

DOKUMENT – ZERTIFIKAT

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Dokument

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird

Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.

an..350

 

b

Kurzbeschreibung Dokument_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

c

Dokumentenreferenz

C

‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird

Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.

an..350

 

d

Dokumentenreferenz_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

(2)

Tabelle 3 erhält folgende Fassung:

Tabelle 3

(gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Änderung des Bestimmungsorts

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung des Bestimmungsorts

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.

Datum Uhrzeit

2

e-VD: AKTUALISIERUNG

R

 

 

 

 

a

Ordnungsnummer

C

Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts anzugeben

Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung des e-VD auf 1 gesetzt und bei jeder Änderung des Bestimmungsorts um 1 erhöht.

n..2

 

b

Referenzcode (ARC)

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD, dessen Bestimmungsort geändert wird.

an21

 

c

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

d

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Änderung des Bestimmungsorts wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

e

Rechnungsnummer

D

‚R‘, wenn sich die Rechnung infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.

an..35

 

f

Rechnungsdatum

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich die Rechnungsnummer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

Anzugeben ist das Datum des in Feld 2e ausgewiesenen Dokuments.

Datum

 

g

Code Beförderungsart

C

‚R‘, wenn sich die Beförderungsart infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

‚R‘, wenn der Code für den Sicherheitsleistenden angegeben wird und auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet

‚O‘ in anderen Fällen

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden in Feld 7a (sofern angegeben) oder im letzten e-VD (Feld 11a in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten Meldung „Änderung des Bestimmungsorts“ (Feld 7b), mit der die Änderung des Ortes der Lieferung mitgeteilt wurde, auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg“ oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ sein.

n..2

 

h

Ergänzende Informationen

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet

Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.

an..350

 

i

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der neue Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

4

NEUER EMPFÄNGER

D

‚R‘, wenn sich der Empfänger infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

5

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Bei Code Bestimmungsort 2

nach erfolgreicher Validierung des Entwurfs der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann

im Entwurf der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts: Datengruppe entfällt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 5c, 5e und 5f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

6

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.

Anzugeben ist der Code einer im Verzeichnis der Zollstellen aufgeführten Ausfuhrzollstelle.

an8

7

SICHERHEITSLEISTUNG

O

 

 

 

 

a

Code Sicherheitsleistender

R

 

Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.

Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode im letzten e-VD (Feld 17b in Tabelle 1) oder ggf. in der letzten „Eingangs-/Ausfuhrmeldung“ (Feld 7d in Tabelle 6), mit der eine teilweise Verweigerung mitgeteilt wurde, der Code eines Energieerzeugnisses sein.

n..4

7.1

SICHERHEITSLEISTENDER

C

‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft:

2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234

(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)

Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.

2X

 

a

Verbrauchsteuernummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

c

Name

C

Bei 7c, d, f und g:

‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘

 

an..182

 

d

Straße

C

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

 

an..10

 

g

Ort

C

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

8

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 2d ‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

9

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn sich der Beförderer infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändert.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

10

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdetails infolge der Änderung des Bestimmungsorts ändern

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 2g genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 10a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“.

(3)

Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5

(gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2)

Aufteilung der Beförderung

A

B

C

D

E

F

G

1

e-VD: AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Vorheriger ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des aufzuteilenden e-VD.

Siehe Anhang II Codeliste 2.

an21

2

MITGLIEDSTAAT DER AUFTEILUNG

R

 

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Beförderung aufgeteilt wird, ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.

a2

3

ANGABEN ZUR AUFTEILUNG DES e-VD

R

 

Bei der Aufteilung wird das betreffende e-VD vollständig durch zwei oder mehrere neue e-VD ersetzt.

9x

 

a

Bezugsnummer

R

 

Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.

an..22

 

b

Beförderungsdauer

D

‚R‘, wenn sich die Beförderungsdauer infolge der Aufteilung ändert

Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.

an3

 

c

Änderung bei der Veranlassung der Beförderung

D

‚R‘, wenn die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person infolge der Aufteilung wechselt

Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

3.1

GEÄNDERTER BESTIMMUNGSORT

R

 

 

 

 

a

Code Bestimmungsort

R

 

Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:

1

=

Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)

2

=

Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)

3

=

Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)

4

=

Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)

6

=

Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)

8

=

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)

n1

3.2

NEUER EMPFÄNGER

C

‚O‘, wenn der Code für den Bestimmungsort anders als 8 lautet

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3, 4 und 6: ‚R‘, wenn der Empfänger infolge der Aufteilung wechselt

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers

6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle

an..16

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

h

EORI-Nummer

C

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6

Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4 und 8

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

3.3

ORT DER LIEFERUNG

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2 und 3

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

Angaben bei Code Bestimmungsort

1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers

2 und 3: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung

an..16

 

b

Name

C

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2 und 3

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..182

 

c

Straße

C

Für Feld 3.3c, 3.3e und 3.3f:

‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 4

‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

an..11

 

e

Postleitzahl

C

 

an..10

 

f

Ort

C

 

an..50

 

g

NAD_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.4

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

‚R‘ bei Ausfuhr (geänderter Code Bestimmungsort 6)

(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 3.1a)

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung gemäß Artikel 161 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 abzugeben ist.

Siehe Anhang II Codeliste 5.

an8

3.5

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

‚R‘, um die für die Veranlassung der Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 3c‚3‘ oder ‚4‘ lautet

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.6

NEUER BEFÖRDERER

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen, wenn der Beförderer infolge der Aufteilung wechselt.

Angaben zur Identifizierung des neuen Beförderers

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.7

BEFÖRDERUNGSDETAILS

D

‚R‘, wenn sich die Angaben zur Beförderung infolge der Aufteilung ändern

 

99X

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

Anzugeben ist/sind der/die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container. Siehe Anhang II Codeliste 8.

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet

(Siehe Feld 3.7a)

Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8

POSITIONSDATEN e-VD

R

 

Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.

999x

 

a

Positionsnummer

R

 

Anzugeben ist die Positionsnummer der Ware im ursprünglichen, aufzuteilenden e-VD. Die Positionsnummer ist je „Angaben zur Aufteilung des e-VD“ nur einmal zu verwenden.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Verbrauchsteuer-Produktcode

R

 

Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.

an..4

 

c

KN-Code

R

 

Anzugeben ist der am Tag der Meldung über die Aufteilung gültige KN-Code.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Menge

R

 

Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit – siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).

Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.

Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

e

Bruttogewicht

R

 

Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

f

Nettogewicht

R

 

Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

n..15,2

 

i

Steuerzeichen/Kennzeichen

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.

an..350

 

j

Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

k

Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet

D

‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden

Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen tragen oder enthalten.

n1

 

o

Dichte

C

‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar

Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..5,2

 

p

Warenbeschreibung

O

Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.

Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.

an..350

 

q

Warenbeschreibung_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

 

r

Markenname

D

‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen

Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.

an..350

 

s

Markenname_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2

3.8.1

PACKSTÜCKE

R

 

 

99x

 

a

Art

R

 

Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.

an2

 

b

Anzahl

C

‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet

Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.

n..15

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

D

‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden

Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.

a2“.


(*1)  Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission vom 10. Januar 1996 über die Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung (ABl. L 8 vom 11.1.1996, S. 11).

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(*4)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(*5)  Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).

(*6)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 21).“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wird wie folgt geändert:

Folgende Nummer 13 wird angefügt:

„13.   MAXIMALE BEFÖRDERUNGSDAUER ENTSPRECHEND DEM CODE FÜR DIE BEFÖRDERUNGSART

Code Beförderungsart

Maximale Beförderungsdauer

0

D45

1

D45

2

D35

3

D35

4

D20

5

D30

7

D15

8

D35

Anmerkung 1:

Der Wert ‚0‘ bezieht sich auf die multimodale Beförderung (mit Umladen der Fracht) und deckt die Fälle Gruppensendung, Ausfuhr, Aufteilung und Änderung des Bestimmungsorts ab.

Anmerkung 2:

Im Fall der Ausfuhr bezeichnet die Beförderungsdauer die geschätzte Dauer der Beförderung bis zum Verlassen des Zollgebiets der Union.“


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