A
|
B
|
C
|
D
|
E
|
F
|
G
|
|
ATTRIBUT
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Meldungsart
|
R
|
|
Mögliche Kennziffern:
1
|
=
|
Regelvorlage (in allen Fällen zu verwenden, es sei denn, die Vorlage betrifft die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren)
|
2
|
=
|
Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren
|
Die Meldungsart darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.
|
n1
|
|
b
|
Kennzeichen für nachträgliche Vorlage des e-VD
|
D
|
‚R‘, wenn ein e-VD für eine Beförderung, die mit dem Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 begonnen wurde, eingereicht wird
|
Mögliche Kennziffern:
Die Grundeinstellung der Kennziffer ist ‚falsch‘.
Dieses Datenelement darf weder im e-VD, dem ein ARC zugewiesen wurde, noch im Dokument in Papierform nach Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung erscheinen.
|
n1
|
1
|
BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Code Bestimmungsort
|
R
|
|
Der Bestimmungsort der Beförderung ist anhand eines der folgenden Codes anzugeben:
1
|
=
|
Steuerlager (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2008/118/EG)
|
2
|
=
|
Registrierter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2008/118/EG)
|
3
|
=
|
Registrierter Empfänger im Einzelfall (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG)
|
4
|
=
|
Direktlieferung (Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG)
|
5
|
=
|
Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2008/118/EG)
|
6
|
=
|
Ausfuhr (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2008/118/EG)
|
8
|
=
|
Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/118/EG)
|
|
n1
|
|
b
|
Beförderungsdauer
|
R
|
|
Anzugeben ist der normale Zeitaufwand für die Beförderung unter Berücksichtigung des Beförderungsmittels und der Entfernung in Stunden (H) oder Tagen (D), gefolgt von einer zweistelligen Zahl (Beispiele: H12 oder D04). Für ‚H‘ ist maximal die Zahl 24 anzugeben. Für ‚D‘ ist ein Wert kleiner als die möglichen Werte oder gleich den möglichen Werten für die maximale Beförderungsdauer entsprechend dem Code für die Beförderungsart gemäß Anhang II Codeliste 13 anzugeben.
|
an3
|
|
c
|
Veranlassung der Beförderung
|
R
|
|
Anhand einer der folgenden Kennziffern ist anzugeben, wer für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortlich ist:
1
|
=
|
Versender
|
2
|
=
|
Empfänger
|
3
|
=
|
Eigentümer der Waren
|
4
|
=
|
Sonstiger
|
|
n1
|
|
d
|
Referenzcode (ARC)
|
R
|
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben
|
Siehe Anhang II Codeliste 2.
|
an21
|
|
e
|
Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD
|
R
|
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben
|
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.
|
Datum Uhrzeit
|
|
f
|
Ordnungsnummer
|
R
|
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD sowie bei jeder Änderung des Bestimmungsorts anzugeben
|
Die Ordnungsnummer wird bei der Erstvalidierung auf 1 gesetzt und in jedem von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei einer Änderung des Bestimmungsorts ausgestellten e-VD um 1 erhöht.
|
n..2
|
|
g
|
Datum und Uhrzeit der Validierung der Änderung
|
C
|
Datum und Uhrzeit der Validierung der Meldung über die Änderung des Bestimmungsorts (Tabelle 3), von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats im Falle der Änderung des Bestimmungsorts anzugeben
|
Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.
|
Datum Uhrzeit
|
2
|
VERSENDER
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Verbrauchsteuernummer
|
R
|
|
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Versenders.
|
an13
|
|
b
|
Name
|
R
|
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
R
|
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
R
|
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
R
|
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
R
|
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
3
|
ORT DER VERSENDUNG
|
C
|
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚1‘ lautet
|
|
|
|
a
|
Verbrauchsteuernummer Steuerlager
|
R
|
|
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Abgangssteuerlagers.
|
an13
|
|
b
|
Name
|
O
|
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
O
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
O
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
O
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
4
|
EINFUHRZOLLSTELLE
|
C
|
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ lautet
|
|
|
|
a
|
Dienststellenschlüsselnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist der Code der für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollstelle. Siehe Anhang II Codeliste 5.
|
an8
|
5
|
EMPFÄNGER
|
C
|
‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
|
|
|
a
|
Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
|
C
|
—
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 4
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6
|
—
|
Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 5
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
Angaben bei Code Bestimmungsort
—
|
1, 2, 3 und 4: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des zugelassenen Lagerinhabers oder des registrierten Empfängers
|
—
|
6: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vertreters des Versenders bei der Ausfuhrzollstelle
|
|
an..16
|
|
b
|
Name
|
R
|
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
R
|
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
R
|
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
R
|
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
R
|
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
|
h
|
EORI-Nummer
|
C
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 6
|
—
|
Dieses Datenelement entfällt bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3, 4, 5 und 8
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.
|
an..17
|
6
|
ZUSATZDATEN: EMPFÄNGER
|
C
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 5
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
|
|
|
a
|
Code Mitgliedstaat
|
R
|
|
Der Bestimmungsmitgliedstaat ist anhand des Mitgliedstaatencodes in Anhang II Codeliste 3 anzugeben.
|
a2
|
|
b
|
Nummer der Freistellungsbescheinigung
|
D
|
‚R‘, wenn auf der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 31/96 der Kommission (*1) eine laufende Nummer vermerkt ist
|
|
an..255
|
7
|
ORT DER LIEFERUNG
|
C
|
—
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1 und 4
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
Anzugeben ist der Ort der tatsächlichen Lieferung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Bei Code Bestimmungsort 2
—
|
im e-VD: ‚O‘, da der Abgangsmitgliedstaat in dieses Feld die Anschrift des im SEED angegebenen registrierten Empfängers eintragen kann
|
—
|
im Entwurf des e-VD: Datengruppe entfällt
|
|
|
|
a
|
Verbrauchsteuernummer/ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
|
C
|
—
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
Angaben bei Code Bestimmungsort
—
|
1: eine gültige SEED-Registrierungsnummer des Bestimmungssteuerlagers
|
—
|
2, 3 und 5: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder sonstige Kennung
|
|
an..16
|
|
b
|
Name
|
C
|
—
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 1, 2, 3 und 5
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 4
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
C
|
Für Feld 7c, 7e und 7f:
—
|
‚R‘ bei Code Bestimmungsort 2, 3, 4 und 5
|
—
|
‚O‘ bei Code Bestimmungsort 1
|
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
C
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
C
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
8
|
AUSFUHRZOLLSTELLE
|
C
|
‚R‘ bei Ausfuhr (Code Bestimmungsort 6)
(Siehe Code Bestimmungsort in Feld 1a)
|
|
|
|
a
|
Dienststellenschlüsselnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist der Code der Ausfuhrzollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abzugeben ist. Siehe Anhang II Codeliste 5.
|
an8
|
9
|
e-VD
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Bezugsnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist eine einmalige laufende Nummer, die der Versender dem e-VD zuordnet und anhand deren die Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders identifizierbar ist.
|
an..22
|
|
b
|
Rechnungsnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist die Rechnungsnummer der für die Waren ausgestellten Rechnung. Wurde die Rechnung noch nicht ausgestellt, so ist die Nummer des Lieferscheins oder eines sonstigen Beförderungsdokuments anzugeben.
|
an..35
|
|
c
|
Rechnungsdatum
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
|
Datum des in Feld 9b ausgewiesenen Dokuments
|
Datum
|
|
d
|
Kennziffer Ausgangspunkt
|
R
|
|
Mögliche Kennziffern für den Ausgangspunkt der Beförderung:
1
|
=
|
Ausgangspunkt — Steuerlager (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)
|
2
|
=
|
Ausgangspunkt — Einfuhr (in den in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG genannten Fällen)
|
|
n1
|
|
e
|
Versanddatum
|
R
|
|
Datum des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Nach Vorlage des Entwurfs des e-VD dürfen bis zu diesem Datum nicht mehr als sieben Tage vergehen. In dem Fall nach Artikel 26 der Richtlinie 2008/118/EG darf das Versanddatum in der Vergangenheit liegen.
|
Datum
|
|
f
|
Uhrzeit des Versands
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
|
Uhrzeit des Beginns der Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Uhrzeit ist als Ortszeit anzugeben.
|
Uhrzeit
|
|
g
|
Vorheriger ARC
|
D
|
Von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung neuer e-VD nach der Validierung der Meldung über die Aufteilung der Beförderung (Tabelle 5) anzugeben
|
Anzugeben ist der ARC des ersetzten e-VD.
|
an21
|
9.1
|
EINHEITSPAPIER EINFUHR
|
C
|
‚R‘, wenn die Kennziffer für den Ausgangspunkt in Feld 9d ‚2‘ (Einfuhr) lautet
|
|
9X
|
|
a
|
Registriernummer
|
R
|
Die Nummer des Einheitspapiers Einfuhr ist entweder vom Versender bei der Vorlage des Entwurfs des e-VD oder von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats bei der Validierung des Entwurfs des e-VD anzugeben.
|
Anzugeben ist/sind die Nummer(n) des/der für die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr verwendeten Einheitspapiers bzw. Einheitspapiere.
|
an..21
|
10
|
ZUSTÄNDIGE STELLE: ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE FÜR DEN VERSENDER
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Dienststellenschlüsselnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist der Code der für die Verbrauchsteuerkontrolle am Versendungsort zuständigen Stelle der zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat. Siehe Anhang II Codeliste 5.
|
an8
|
11
|
SICHERHEITSLEISTUNG
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Code Sicherheitsleistender
|
R
|
|
Anhand der Codes für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6 ist anzugeben, wer für die Erbringung der Sicherheitsleistung verantwortlich ist.
|
n..4
|
12
|
SICHERHEITSLEISTENDER
|
C
|
‚R‘, wenn einer der nachstehenden Codes für den Sicherheitsleistenden zutrifft: 2, 3, 12, 13, 23, 24, 34, 123, 124, 134, 234 oder 1234
(Siehe Code für den Sicherheitsleistenden in Anhang II Codeliste 6)
|
Anzugeben ist/sind der Beförderer und/oder der Eigentümer der Waren, wenn einer der beiden oder beide die Sicherheitsleistung erbringt bzw. erbringen.
|
2X
|
|
a
|
Verbrauchsteuernummer
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
|
Anzugeben ist eine gültige SEED-Registrierungsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Beförderers und/oder Eigentümers der verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
|
an13
|
|
b
|
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
|
O
|
an..14
|
|
c
|
Name
|
C
|
Bei 12c, d, f und g:
‚O‘, wenn die Verbrauchsteuernummer des Wirtschaftsbeteiligten angegeben wird, andernfalls ‚R‘
|
|
an..182
|
|
d
|
Straße
|
C
|
|
an..65
|
|
e
|
Hausnummer
|
O
|
|
an..11
|
|
f
|
Postleitzahl
|
C
|
|
an..10
|
|
g
|
Ort
|
C
|
|
an..50
|
|
h
|
NAD_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
13
|
BEFÖRDERUNG
|
R
|
|
|
|
|
a
|
Code Beförderungsart
|
R
|
|
Die Beförderungsart bei Beginn der Beförderung ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 anzugeben.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden auf „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Code für die Beförderungsart „Beförderung auf dem Seeweg“ oder „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ sein.
|
n..2
|
|
b
|
Ergänzende Informationen
|
C
|
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsart ‚Sonstiger‘ lautet
Andernfalls ‚O‘
|
Die Beförderungsart ist in Worten zu beschreiben.
|
an..350
|
|
c
|
Ergänzende Informationen_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
14
|
VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG
|
C
|
‚R‘, um die für die Veranlassung der ersten Beförderung verantwortliche Person zu identifizieren, wenn die Kennziffer in Feld 1c ‚3‘ oder ‚4‘ lautet
|
|
|
|
a
|
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
|
|
an..14
|
|
b
|
Name
|
R
|
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
R
|
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
R
|
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
R
|
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
R
|
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
15
|
ERSTER BEFÖRDERER
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
|
Angaben zur Identifizierung des ersten Beförderers
|
|
|
a
|
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
|
O
|
|
|
an..14
|
|
b
|
Name
|
R
|
|
|
an..182
|
|
c
|
Straße
|
R
|
|
|
an..65
|
|
d
|
Hausnummer
|
O
|
|
|
an..11
|
|
e
|
Postleitzahl
|
R
|
|
|
an..10
|
|
f
|
Ort
|
R
|
|
|
an..50
|
|
g
|
NAD_LNG
|
R
|
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
16
|
BEFÖRDERUNGSDETAILS
|
R
|
|
|
99X
|
|
a
|
Code Beförderungsmittel/Container
|
R
|
|
Anzugeben ist/sind in Bezug auf die in Feld 13a genannte Beförderungsart der oder die Code(s) für die Beförderungsmittel/Container.
Siehe Anhang II Codeliste 8.
|
n..2
|
|
b
|
Kennzeichen Beförderungsmittel/Container
|
C
|
‚R‘, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet
(Siehe Feld 16a)
|
Die Kennzeichen der Beförderungsmittel/Container sind anzugeben, wenn der Code für die Beförderungsmittel/Container anders als 5 lautet.
|
an..35
|
|
c
|
Kennzeichen des Verschlusses
|
D
|
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden
|
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Beförderungsmittel/Container verwendet werden.
|
an..35
|
|
d
|
Informationen zum Verschluss
|
O
|
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).
|
an..350
|
|
e
|
Informationen zum Verschluss_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
|
f
|
Ergänzende Informationen
|
O
|
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zur Beförderung, z. B. etwaige nachfolgende Beförderer oder Beförderungsmittel/Container.
|
an..350
|
|
g
|
Ergänzende Informationen_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
17
|
POSITIONSDATEN e-VD
|
R
|
|
Für jede Ware, die eine Sendung enthält, ist eine gesonderte Datengruppe zu verwenden.
|
999x
|
|
a
|
Positionsnummer
|
R
|
|
Anzugeben ist eine Ordnungsnummer (beginnend bei 1).
|
n..3
|
|
b
|
Verbrauchsteuer-Produktcode
|
R
|
|
Anzugeben ist der jeweilige Verbrauchsteuer-Produktcode. Siehe Anhang II Codeliste 11.
Wenn der Code für den Sicherheitsleistenden „Keine Sicherheitsleistung gemäß Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2008/118/EG“ lautet, muss der Verbrauchsteuer-Produktcode der Code eines Energieerzeugnisses sein.
|
an4
|
|
c
|
KN-Code
|
R
|
|
Anzugeben ist der am Versanddatum gültige KN-Code.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
|
n8
|
|
d
|
Menge
|
R
|
|
Anzugeben ist die Menge (in der zum Produktcode gehörigen Maßeinheit – siehe Anhang II Codelisten 11 und 12).
Bei einer Beförderung an einen registrierten Empfänger gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2008/118/EG darf die Menge nicht größer sein als die Menge, zu deren Empfang er berechtigt ist.
Bei einer Beförderung an eine gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2008/118/EG steuerbefreite Einrichtung darf die Menge nicht größer sein als die in der Verbrauchsteuerfreistellungsbescheinigung genannte Menge.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
|
n..15,3
|
|
e
|
Bruttogewicht
|
R
|
|
Anzugeben ist das Bruttogewicht der Sendung (der verbrauchsteuerpflichtigen Waren einschließlich Verpackung).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.
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n..15,2
|
|
f
|
Nettogewicht
|
R
|
|
Anzugeben ist das Gewicht der verbrauchsteuerpflichtigen Waren ohne Verpackung (bei Alkohol und alkoholhaltigen Getränken, Energieerzeugnissen und Tabakwaren, ausgenommen Zigaretten).
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.
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n..15,2
|
|
g
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Alkoholgehalt in % vol
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C
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‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar
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Wenn anwendbar, ist der Alkoholgehalt (in % vol bei 20 °C) gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
Der Wert dieses Datenfelds muss größer als 0,5 und kleiner als oder gleich 100 sein.
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n..5,2
|
|
h
|
Grad Plato
|
D
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‚R‘, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier nach Stammwürzegehalt (Grad Plato) besteuert bzw. besteuern
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Bei Bier ist der Stammwürzegehalt (Grad Plato) anzugeben, wenn der Abgangsmitgliedstaat und/oder der Bestimmungsmitgliedstaat Bier auf dieser Grundlage besteuert bzw. besteuern. Siehe Anhang II Codeliste 11.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
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n..5,2
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|
i
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Steuerzeichen/Kennzeichen
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O
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Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den im Bestimmungsmitgliedstaat erforderlichen Steuerzeichen/Kennzeichen.
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an..350
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|
j
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Steuerzeichen/Kennzeichen_ LNG
|
C
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‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
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Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
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a2
|
|
k
|
Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet
|
D
|
‚R‘, wenn Steuerzeichen/Kennzeichen verwendet werden
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Anzugeben ist ‚1‘, wenn die Waren Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten; anzugeben ist ‚0‘, wenn die Waren keine Steuerzeichen/Kennzeichen tragen oder enthalten.
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n1
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|
l
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Ursprungsbezeichnung
|
O
|
|
Dieses Feld kann zur Ausstellung einer Bescheinigung bzw. eines Zertifizierungsnachweises verwendet werden
1.
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bei bestimmten Weinen in Bezug auf die geschützte Ursprungsbezeichnung oder die geschützte geografische Angabe (g.U. oder g.g.A.) und das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (*2). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und Rates
(*3)
sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten hergestellt wurde“. Handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer g.U. oder g.g.A., sind danach die Bezeichnung(en) der g.U. oder g.g.A. und deren Registernummer(n) gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (*4) anzugeben;
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2.
|
bei bestimmten Spirituosen, deren Vermarktung sich auf die Spirituosenkategorie(n), die geografische Angabe oder die Alterungsdauer des Erzeugnisses bezieht, gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts über Spirituosen (insbesondere Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5)). Die Bescheinigung bzw. der Zertifizierungsnachweis ist wie folgt zu formulieren: „Hiermit wird bescheinigt, dass das/die genannte(n) Erzeugnis(se) gemäß Artikel 4, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sowie ihren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vermarktet und etikettiert wurde(n)“;
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3.
|
bei Bier, das von einer kleinen unabhängigen Brauerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (*6) gebraut wird und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen unabhängigen Brauerei gebraut wurde“;
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4.
|
bei Ethylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der Richtlinie 92/83/EWG hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll. Die Bescheinigung sollte wie folgt formuliert sein: „Hiermit wird bescheinigt, dass das genannte Erzeugnis von einer kleinen Brennerei hergestellt wurde“.
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an..350
|
|
m
|
Ursprungsbezeichnung_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
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Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
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a2
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|
n
|
Jahreserzeugung
|
O
|
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Bei Bier oder Spirituosen, für die in Feld 17l (Ursprungsbezeichnung) eine Bescheinigung ausgestellt wird, ist die Jahreserzeugung des vorangegangenen Jahres in Hektoliter Bier bzw. Hektoliter reinem Alkohol anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
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n..15
|
|
o
|
Dichte
|
C
|
‚R‘, wenn auf die betreffende verbrauchsteuerpflichtige Ware anwendbar
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Wenn anwendbar, ist die Dichte bei 15 °C gemäß Anhang II Codeliste 11 anzugeben.
Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.
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n..5,2
|
|
p
|
Warenbeschreibung
|
O
|
Der Abgangsmitgliedstaat kann dieses Datenelement als ‚R‘ einstufen.
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Zur Identifizierung der beförderten Waren ist die Warenbeschreibung anzugeben.
Bei der Beförderung der Weine als Massengut gemäß Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Beschreibung des Erzeugnisses die fakultativen Angaben gemäß Artikel 120 der genannten Verordnung umfassen, sofern sie in der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
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an..350
|
|
q
|
Warenbeschreibung_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
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Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
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a2
|
|
r
|
Markenname
|
D
|
‚R‘, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren einen Markennamen tragen Der Abgangsmitgliedstaat kann bestimmen, dass der Markenname der beförderten Waren nicht angegeben werden muss, wenn er in der Rechnung oder in einem Handelsdokument gemäß Feld 9b genannt ist.
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Wenn anwendbar, ist der Markenname der Waren anzugeben.
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an..350
|
|
s
|
Markenname_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
17.1
|
PACKSTÜCKE
|
R
|
|
|
99x
|
|
a
|
Art
|
R
|
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Die Art der Packstücke ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 9 anzugeben.
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an2
|
|
b
|
Anzahl
|
C
|
‚R‘, wenn als ‚zählbar‘ gekennzeichnet
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Wenn die Packstücke gemäß Anhang II Codeliste 9 zählbar sind, ist die Anzahl der Packstücke anzugeben.
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n..15
|
|
c
|
Kennzeichen des Verschlusses
|
D
|
‚R‘, wenn Verschlüsse verwendet werden
|
Die Kennzeichen der Verschlüsse sind anzugeben, wenn solche zum Verschluss der Packstücke verwendet werden.
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an..35
|
|
d
|
Informationen zum Verschluss
|
O
|
|
Anzugeben sind ergänzende Informationen zu den Verschlüssen (z. B. Verschlussart).
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an..350
|
|
e
|
Informationen zum Verschluss_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
17.2
|
WEINBAUERZEUGNIS
|
D
|
‚R‘ bei Weinbauerzeugnissen, die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind
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|
|
a
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Weinbauerzeugniskategorie
|
R
|
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Für in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführte Weinbauerzeugnisse ist eine der folgenden Kennziffern anzugeben:
1
|
=
|
Wein ohne g.U./g.g.A.
|
2
|
=
|
Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A.
|
3
|
=
|
Wein mit g.U. oder g.g.A.
|
4
|
=
|
Eingeführter Wein
|
5
|
=
|
Sonstiger
|
|
n1
|
|
b
|
Code der Weinbauzone
|
D
|
‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)
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Anzugeben ist die Weinbauzone gemäß Anhang VII Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, aus der die beförderte Ware stammt.
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n..2
|
|
c
|
Ursprungsdrittland
|
C
|
‚R‘, wenn die Kategorie des Weinbauerzeugnisses in Feld 17.2a ‚4‘ (eingeführter Wein) lautet
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Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.
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a2
|
|
d
|
Sonstige Informationen
|
O
|
|
|
an..350
|
|
e
|
Sonstige Informationen_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
17.2.1
|
Code BEHANDLUNG DES WEINBAUERZEUGNISSES
|
D
|
‚R‘ bei nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen (Nennvolumen von mehr als 60 l)
|
|
99x
|
|
a
|
Code
|
R
|
|
Anzugeben sind ein oder mehrere Code(s) für die Behandlung des Weinbauerzeugnisses gemäß der Liste in Anhang VI Teil B Abschnitt 1.4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009.
|
n..2
|
18
|
DOKUMENT – ZERTIFIKAT
|
O
|
|
|
9x
|
|
a
|
Kurzbeschreibung Dokument
|
C
|
‚R‘, wenn Eingabefeld 18c nicht verwendet wird
|
Zu beschreiben sind alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate, z. B. Zertifikate über die in Feld 17l genannte Ursprungsbezeichnung.
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an..350
|
|
b
|
Kurzbeschreibung Dokument_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|
|
c
|
Dokumentenreferenz
|
C
|
‚R‘, wenn Eingabefeld 18a nicht verwendet wird
|
Für alle die beförderten Waren betreffenden Zertifikate ist eine Referenznummer anzugeben.
|
an..350
|
|
d
|
Dokumentenreferenz_LNG
|
C
|
‚R‘, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird
|
Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Anhang II Codeliste 1 anzugeben.
|
a2
|