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Document 32018R0161

Delegierte Verordnung (EU) 2018/161 der Kommission vom 23. Oktober 2017 zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

C/2017/6982

ABl. L 30 vom 2.2.2018, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/161/oj

2.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/161 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2017

zur Festlegung einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen oder Mindestgrößenvorgaben unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten seit dem 1. Januar 2015. Für die betreffende Fischerei wird der Kommission mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte Bestimmungen zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung („Rückwurfpläne“) zu erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gelten.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer festgelegt. Dieser Rückwurfplan gilt für Fischereien auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden (Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker). Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen ist der Rückwurf eines geringen Prozentsatzes der Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) (Ausnahme wegen Geringfügigkeit) festgesetzt wurden, erlaubt.

(4)

Der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan läuft am 31. Dezember 2017 aus. Darüber hinaus wurden keine Maßnahmen erlassen, um die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einem Mehrjahresplan über den 31. Dezember 2017 hinaus festzulegen. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen ist es daher zweckmäßig, eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzulegen. Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit sollte im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) für die Gebiete gelten, die dem derzeitigen Rückwurfplan unterliegen, d. h. die Gebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 sowie 12 (westliches Mittelmeer), 17 und 18 (Adriatisches Meer) und 15, 16, 19, 20, 22, 23 sowie 25 (südöstliches Mittelmeer).

(5)

Die vorgeschlagene Ausnahme wegen Geringfügigkeit wurde vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft, der seinerseits keine Anmerkungen machte, abgesehen von der Tatsache, dass in den Fällen, in denen eine Anhebung der Geringfügigkeitsschwelle von 3 % auf 5 % gefordert wurde, dies als nicht gerechtfertigt angesehen wurde. Daher sollte die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegten Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden.

(6)

Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten. Ähnlich wie der frühere mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 festgelegte Rückwurfplan sollte diese Geringfügigkeitsregelung — wie von regionalen Gruppen von Mitgliedstaaten gefordert — für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für Arten festgelegt, für die Mindestgrößen festgesetzt wurden und die im Rahmen der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden im Mittelmeer gefangen werden (d. h. Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Arten mit Mindestgrößenvorgaben“ die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 aufgeführten Arten;

b)

„Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West;

c)

„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4);

d)

„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12;

e)

„südöstliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25;

f)

„Adriatisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18;

g)

„südliche Adria und Ionisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 18, 19 und 20;

h)

„Insel Malta und südliches Sizilien“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15 und 16;

i)

„Ägäis und Kreta“ die geografischen GFCM-Untergebiete 22 und 23.

Artikel 3

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   In den Fischereien auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden gemäß den Anhängen I, II und III dürfen bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten mit Mindestgrößenvorgaben zurückgeworfen werden.

(2)   In den Fischereien auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden gemäß den Anhängen IV, V und VI dürfen bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten mit Mindestgrößenvorgaben zurückgeworfen werden.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1392/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 21).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).


ANHANG I

Fischerei auf kleine pelagische Arten im westlichen Mittelmeer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2 und 12

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG II

Fischerei auf kleine pelagische Arten im südöstlichen Mittelmeer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

15, 16, 19, 20, 22, 23 und 25

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

25

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG III

Fischerei auf kleine pelagische Arten im Adriatischen Meer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

17 und 18

OTM, PTM

Pelagische Schleppnetze

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker

17

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG IV

Fischerei auf kleine pelagische Arten vor Malta und dem südlichen Sizilien

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

15 und 16

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG V

Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Ägäis und vor Kreta

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

22 und 23

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


ANHANG VI

Fischerei auf kleine pelagische Arten in der südlichen Adria und im Ionischen Meer

Geografische GFCM-Untergebiete

Fanggerätecode

Fanggerät

Befischte Arten

18, 19 und 20

PS

Ringwaden

Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker


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