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Document 32018R0137

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/137 des Rates vom 29. Januar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    ABl. L 25 vom 30.1.2018, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/137/oj

    30.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 25/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/137 DES RATES

    vom 29. Januar 2018

    zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien (1), insbesondere auf Artikel 12,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 4. Februar 2011 die Verordnung (EU) Nr. 101/2011 angenommen.

    (2)

    Nach einer Überprüfung der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte der Eintrag zu einer Person geändert werden.

    (3)

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 wird gemäß Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Januar 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. PORODZANOV


    (1)  ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 1.


    ANHANG

    Der Eintrag in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 zu der nachstehend aufgeführten Person erhält folgende Fassung:

     

    Name

    Angaben zur Identifizierung

    Gründe

    „5.

    Fahd Mohamed Sakher Ben Moncef Ben Mohamed Hfaiez MATERI

    Tunesier, geboren am 2. Dezember 1981 in Tunis, Sohn von Naïma BOUTIBA, verheiratet mit Nesrine BEN ALI; Personalausweis Nr. 04682068

    Die Person ist Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen der tunesischen Behörden im Zusammenhang mit der Mittäterschaft bei der Veruntreuung tunesischer staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, der Mittäterschaft beim Amtsmissbrauch durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes (den ehemaligen Präsidenten Ben Ali) in der Absicht, Dritten ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen und die Verwaltung zu schädigen, und der missbräuchlichen Einflussnahme auf den Inhaber eines öffentlichen Amtes, den ehemaligen Präsidenten Ben Ali, in der Absicht, einer anderen Person unmittelbar oder mittelbar Vorteile zu verschaffen, und der Mittäterschaft bei dem Straftatbestand der Entgegennahme staatlicher Gelder durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes, von denen er wusste, dass diese nicht geschuldet waren, zur persönlichen Verwendung oder zur Verwendung durch seine Familienangehörigen.“


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