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Document 32018L1581

Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/1581 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen

C/2018/6817

ABl. L 263 vom 22.10.2018, p. 57–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2018/1581/oj

22.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/57


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2018/1581 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2018

zur Änderung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Berechnung der Bevorratungsverpflichtungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat die Funktionsweise und die Umsetzung der Richtlinie 2009/119/EG gemäß deren Artikel 22 überprüft („Halbzeitbewertung“) und festgestellt, dass einige technische Änderungen vorgenommen werden sollten, um die Umsetzung der Richtlinie zu erleichtern (2).

(2)

Durch eine Verschiebung des Beginns der neuen jährlichen Bevorratungsverpflichtung im Rahmen der Richtlinie 2009/119/EG um drei Monate sollten die Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Durchführung ihrer internen Verwaltungsverfahren erhalten, sodass sie die Frist leichter und möglicherweise auch zu geringeren Kosten einhalten können.

(3)

Für die Definition von „Erdölvorräten“ und die Bestimmung der einzelnen Erdölerzeugnisse, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung, der Sicherheitsvorräte und spezifischen Vorräte sowie für die Berichterstattung relevant sind, wird auf die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Bezug genommen. Die Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 wurde mehrfach geändert. Einige Verweise auf bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 sind in der Richtlinie 2009/119/EG daher mittlerweile nicht mehr aktuell und müssen entsprechend angepasst werden.

(4)

Die Anwendung zweier unterschiedlicher Formeln für die Berechnung der Naphtha-Mengen, die für die Berechnung der Bevorratungsverpflichtung nicht relevant sind (abhängig davon, ob der mittlere Naphtha-Ertrag im vorangegangenen Jahr einen Anteil von 7 % überschritt oder nicht), hat in der Praxis in einigen Mitgliedstaaten zu Schwankungen der Bevorratungsverpflichtungen geführt, die mit erheblichen finanziellen Belastungen und einer mangelnden Einhaltung verbunden sein können, ohne dass dies durch die Ziele der Richtlinie gerechtfertigt wäre. Wird die 7 %-Schwelle gestrichen und erhalten alle Mitgliedstaaten dieselben Optionen, sollte dies Ungleichheiten und nicht gerechtfertigte Schwankungen verhindern.

(5)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (4) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(6)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2009/119/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/119/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)   ‚Erdölvorräte‘: Vorräte an Energieprodukten gemäß der Liste in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008;“.

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Ungeachtet des Absatzes 2 werden die in Absatz 2 genannten täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren und der tägliche durchschnittliche Inlandsverbrauch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni jedes Kalenderjahres jedoch auf der Grundlage der Einfuhr- und Verbrauchsmengen des vorletzten Jahres vor dem betreffenden Kalenderjahr bestimmt.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dieses Verzeichnis enthält insbesondere Informationen, anhand deren genau bestimmt werden kann, in welchem Depot, in welcher Raffinerie oder in welcher Lagereinrichtung sich die genannten Vorräte befinden, sowie Informationen über die betreffenden Mengen, den Eigentümer der Vorräte und ihre Art, wobei die Kategorien gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 zugrunde gelegt werden.“

4.

Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„2.   Spezifische Vorräte können sich nur aus einer oder mehreren der folgenden Produktkategorien zusammensetzen, die in Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 definiert sind:“.

5.

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Rohöläquivalente werden ermittelt, indem für die von den Kategorien umfassten oder betroffenen Erzeugnissen die Mengen der Aggregate der ‚erfassten Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit dem Faktor 1,2 multipliziert werden. Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.“

6.

Anhang II Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Inlandsverbrauch ist die Summe des Aggregats ‚Erfasste Bruttoinlandslieferungen‘ im Sinne von Anhang C Abschnitt 3.2.2.11 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der folgenden Erzeugnisse: Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder niedrigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008.“

7.

Anhang III Absatz 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sämtliche sonstigen Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 berücksichtigen und deren Rohöläquivalent durch Multiplikation der Mengen mit dem Faktor 1,065 ermitteln oder“.

8.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 19. Oktober 2019 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9.

(2)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Halbzeitbewertung der Richtlinie 2009/119/EG des Rates zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (SWD(2017) 439 final).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

(4)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

ANHANG I

METHODE ZUR BERECHNUNG DES ROHÖLÄQUIVALENTS DER EINFUHREN VON ERDÖLERZEUGNISSEN

Die Mitgliedstaaten berechnen das in Artikel 3 genannte Rohöläquivalent der Einfuhren von Erdölerzeugnissen anhand der folgenden Methode.

1.

Die Nettoeinfuhren von Rohöl, Erdgaskondensaten (NGL), Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasserstoffen gemäß Anhang A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 (*1) werden addiert und die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst. Vom Ergebnis wird einer der folgenden drei Werte für den Naphtha-Ertrag abgezogen:

4 %;

der mittlere Naphtha-Ertrag;

der effektive Naphtha-Nettoverbrauch.

2.

Die Nettoeinfuhren aller anderen Mineralölprodukte im Sinne des Anhangs A Kapitel 3.4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008, mit Ausnahme von Naphtha, werden addiert, die Summe wird zur Berücksichtigung möglicher Bestandsänderungen angepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert.

Das Rohöläquivalent ist die Summe der Ergebnisse der Schritte 1 und 2.

Bunkerbestände der internationalen Seeschifffahrt werden nicht berücksichtigt.



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