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Document 32018D1995

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1995 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/8448

    ABl. L 320 vom 17.12.2018, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1995/oj

    17.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/38


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1995 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2018

    zur Genehmigung des Plans zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Rumäniens

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 8448)

    (Nur der rumänische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2002/60/EG werden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt, darunter auch Maßnahmen, die bei einem bestätigten Fall der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

    (2)

    Darüber hinaus werden mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (2) tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang genannten Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) und — was die Verbringung von Wildschweinen betrifft — in allen Mitgliedstaaten sowie Informationspflichten festgelegt. Im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU sind bestimmte Gebiete der betroffenen Mitgliedstaaten abgegrenzt und nach ihrem Risikoniveau entsprechend der Lage in Bezug auf die genannte Seuche eingestuft, einschließlich einer Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko. Dieser Anhang ist unter Berücksichtigung der geänderten Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union, die sich in diesem Anhang widerspiegeln muss, mehrmals geändert worden.

    (3)

    2018 meldete Rumänien der Kommission Fälle von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen und ergriff ordnungsgemäß Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG.

    (4)

    Angesicht der derzeitigen Seuchenlage und im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG hat Rumänien der Kommission einen Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (im Folgenden der „Tilgungsplan“) übermittelt.

    (5)

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/950 der Kommission (3) geändert, um unter anderem den Fällen von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen in Rumänien Rechnung zu tragen; die Teile I und III des genannten Anhangs umfassen nun die infizierten Gebiete in Rumänien.

    (6)

    Der von Rumänien vorgelegte Tilgungsplan wurde von der Kommission mit dem Ergebnis geprüft, dass er den Anforderungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/60/EG genügt. Er sollte dementsprechend genehmigt werden.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der von Rumänien am 21. September 2018 gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest aus dem Wildschweinbestand in den Gebieten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt sind, wird genehmigt.

    Artikel 2

    Rumänien erlässt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Beschlusses die zur Durchführung des Tilgungsplans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

    Brüssel, den 13. Dezember 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).

    (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/950 der Kommission vom 3. Juli 2018 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 167 vom 4.7.2018, S. 11).


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