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Document 32018D1511
Commission Implementing Decision (EU) 2018/1511 of 9 October 2018 amending Implementing Decision (EU) 2015/789 as regards measures to prevent the introduction into and the spread within the Union of Xylella fastidiosa (Wells et al.) (notified under document C(2018) 6452)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1511 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6452)
Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1511 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6452)
C/2018/6452
ABl. L 255 vom 11.10.2018, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R1201
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32015D0789 | Ersetzung | Artikel 16 Absatz 2 | 11/10/2018 | |
Modifies | 32015D0789 | Ersetzung | Artikel 9 Absatz 8 L 2 | 11/10/2018 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32018D1511R(01) | (EL) | |||
Implicitly repealed by | 32020R1201 | 20/08/2020 |
11.10.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 255/16 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1511 DER KOMMISSION
vom 9. Oktober 2018
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6452)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 9 Absatz 8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission (2) sind Bedingungen für die Verbringung bestimmter Wirtspflanzen festgelegt, die nie innerhalb der abgegrenzten Gebiete angepflanzt waren, sowie detailliertere Bedingungen für bestimmte Wirtspflanzen, unter anderem zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L. |
(2) |
Die Erfahrung zeigt, dass zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L. besonders anfällig sind für Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden der „spezifizierte Organismus“). Im Interesse eines besseren Pflanzenschutzes auf dem Gebiet der Union sollte vorgeschrieben werden, dass Sichtprüfungen, Probenahme und Tests so nah wie möglich am Zeitpunkt der ersten Verbringung von ihrer Anbaufläche erfolgen müssen. Für in die Union eingeführte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Polygala myrtifolia L. mit Ursprung in einem Drittstaat, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, sollte dasselbe Erfordernis gelten. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Allerdings dürfen zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, nur innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen mit Probenahmen unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Darüber hinaus muss jede Partie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L., die innerhalb der Union verbracht werden soll, vor der ersten Verbringung von der Anbaufläche und so nah wie möglich am Zeitpunkt dieser Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme unter Beachtung der auf der Kommissionswebsite bereitgestellten technischen Leitlinien für Erhebungen über Xylella fastidiosa sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen werden, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Vorkommen des spezifizierten Organismus anhand eines Tests überprüft und im Falle positiver Befunde anhand mindestens eines positiven molekularen Tests gemäß internationalen Standards festgestellt. Diese Tests sind in der Datenbank der Kommission für Tests zur Identifizierung des spezifizierten Organismus und seiner Unterarten aufgeführt.“ |
2. |
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Coffea, Lavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europaea L., Polygala myrtifolia L. und Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb, ausgenommen Saatgut, dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie auf einer Fläche angebaut wurden, die jährlichen amtlichen Inspektionen unterzogen wird und zugleich zu geeigneten Zeitpunkten und gemäß internationalen Standards Probenahmen und Tests auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus an diesen Pflanzen mit negativem Befund unterzogen wurde, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz befallener Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann. Darüber hinaus muss jede Partie von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Art Polygala myrtifolia L. vor der ersten Verbringung von der Anbaufläche und so nah wie möglich am Zeitpunkt dieser Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme sowie Tests gemäß internationalen Standards auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus mit negativem Befund unterzogen werden, wobei ein Probenahmeschema angewendet wird, anhand dessen mit einem Konfidenzniveau von 99 % eine Präsenz von befallenen Pflanzen von 5 % festgestellt werden kann.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 36).