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Document 32018D1303
Council Decision (EU) 2018/1303 of 18 September 2018 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Association Committee in Trade configuration established by the Association Agreement between the European Union and the European Atomic Energy Community and their Member States, of the one part, and Georgia, of the other part, regarding the update of Annex III (Approximation) concerning rules applicable to standardisation, accreditation, conformity assessment, technical regulation and metrology, and Annex XVI (Public Procurement) to the Agreement
Beschluss (EU) 2018/1303 des Rates vom 18. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2018/1303 des Rates vom 18. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist
ST/10108/2018/INIT
ABl. L 244 vom 28.9.2018, p. 81–106
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.9.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 244/81 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1303 DES RATES
vom 18. September 2018
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(2) |
Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. |
(3) |
Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat jede seiner Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. |
(4) |
Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (3) hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich unter anderem auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Kapitel 8 (Öffentliche Beschaffung) des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 3 und 8 keine besonderen Bestimmungen für die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten. |
(5) |
Nach Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens kann Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden. |
(6) |
Seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden mehrere in Anhang III und Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben. Es ist erforderlich, dass jene Anhänge aktualisiert werden, indem eine Reihe von Rechtsakten hinzugefügt werden, mit denen die darin aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden. |
(7) |
Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zum beabsichtigten Erlass von Beschlüssen zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist. |
(8) |
Es ist angezeigt, die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, durch die Anhang III und Anhang XVI des Abkommens geändert werden, nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(9) |
Im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind:
a) |
Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III des Abkommens (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Vorschriften und Messwesen; |
b) |
Beschluss Nr. 2/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Abkommens (Öffentliches Beschaffungswesen). |
Artikel 2
Die Beschlüsse des in Artikel 1 genannten Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BLÜMEL
(1) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) Beschluss des Rates (EU) 2016/838 vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26).
(3) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/2263] (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 72).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom … 2018
zur Aktualisierung des Anhangs III-A des Assoziierungsabkommens
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 47,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(2) |
Artikel 47 des Abkommens sieht vor, dass Georgien nach und nach eine Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III-A und des Anhangs III-B des Abkommens vornimmt und dass Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des der Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden kann. |
(3) |
Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang III-A des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet. |
(4) |
Die Aktualisierung von Anhang III-A des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen. |
(5) |
Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang III-A des Abkommens in seiner Gesamtheit aktualisiert und ersetzt werden. |
(6) |
Es ist angebracht, Georgien eine Frist einzuräumen, um die neuen Rechtsakte der Union in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daher sollten in Anhang III-A neue Fristen angegeben werden, damit Georgien seine Rechtsvorschriften an die in diesem Anhang angegebenen Rechtsakte annähern kann — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III-A des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der/die Vorsitzende
ANHANG
ANHANG III-A
LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND
Die folgende Liste gibt die Prioritäten Georgiens bei der Annäherung an die Unions-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts wieder, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.
1. |
Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
2. |
Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (2) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
3. |
Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (3) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
4. |
Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4) Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 |
5. |
Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (5) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
6. |
Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (6) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
7. |
Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (7) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
8. |
Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (8) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
9. |
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (9) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
10. |
Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (10) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
11. |
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (11) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
12. |
Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (12) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
13. |
Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (13) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
14. |
Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (14) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
15. |
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (15) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
16. |
Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (16) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
17. |
Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (17) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
18. |
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (18) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
19. |
Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (19) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
20. |
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (20) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
(1) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.
(3) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.
(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.
(5) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.
(6) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.
(7) ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.
(8) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.
(9) ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.
(10) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.
(11) ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.
(12) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.
(13) ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.
(14) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.
(15) ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.
(16) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
(17) ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.
(18) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom … 2018
zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf die Artikel 142, 146 und 408,
gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (1)
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. |
(2) |
Nach Artikel 142 des Abkommens sind die in Anhang XVI-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen, und eine solche Überprüfung ist durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen. |
(3) |
Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 die Befugnis übertragen, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern. |
(4) |
Nach Artikel 146 des Abkommens ist von Georgien sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden. |
(5) |
Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet:
|
(6) |
Um den Änderungen des in Anhang XVI des Abkommens aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Anhang gemäß Artikel 142 und 146 des Abkommens zu aktualisieren. |
(7) |
Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XVI vollständig aktualisiert und ersetzt werden. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien wird durch den Wortlaut in der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“
Der/die Vorsitzende
(1) ABl. EU L 321 vom 5.12.2015, S. 72.
(2) ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 1.
ANHANG
ANHANG XVI
ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE
ANHANG XVI-A
SCHWELLENWERTE
Die Schwellenwerte nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:
a) |
144 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben, |
b) |
221 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen, |
c) |
5 548 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen, |
d) |
5 548 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors, |
e) |
5 548 000 EUR bei Konzessionen, |
f) |
443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors, |
g) |
750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen, |
h) |
1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors. |
ANHANG XVI-B
VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG
Phase |
|
Vorläufiger Zeitplan |
Von Georgien für die EU gewährter Marktzugang |
Von der EU für Georgien gewährter Marktzugang |
|
1 |
Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens |
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden |
Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden |
|
2 |
Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente |
Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts |
Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts |
Anhänge XVI-C und XVI-D |
3 |
Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente |
Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Beschaffungen für alle Auftraggeber |
Anhänge XVI-E und XVI-F |
4 |
Annäherung an andere Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Elemente |
Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber |
Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I |
5 |
Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente |
Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens |
Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors |
Anhänge XVI-J und XVI-K |
ANHANG XVI-C
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)
(Phase 2)
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 |
Artikel 3 |
Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge |
Abschnitt 2 |
Schwellenwerte |
Artikel 4 |
Höhe der Schwellenwerte |
Artikel 5 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts |
Abschnitt 3 |
Ausnahmen |
Artikel 7 |
Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste |
Artikel 8 |
Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
Artikel 9 |
Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden |
Artikel 10 |
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge |
Artikel 11 |
Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
Artikel 12 |
Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors |
Abschnitt 4 |
Besondere Sachverhalte |
Unterabschnitt 1: |
Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen |
Artikel 13 |
Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden |
Artikel 14 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
Unterabschnitt 2: |
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 15 |
Verteidigung und Sicherheit |
Artikel 16 |
Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 17 |
Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden |
KAPITEL II |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 18 |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
Artikel 19 |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 21 |
Vertraulichkeit |
Artikel 22 |
Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6 |
Artikel 23 |
Nomenklaturen |
Artikel 24 |
Interessenkonflikte |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 26 |
Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6 |
Artikel 27 |
Offenes Verfahren |
Artikel 28 |
Nichtoffenes Verfahren |
Artikel 29 |
Verhandlungsverfahren |
Artikel 32 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
Artikel 40 |
Vorherige Marktkonsultationen |
Artikel 41 |
Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern |
Artikel 42 |
Technische Spezifikationen |
Artikel 43 |
Gütezeichen |
Artikel 44 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2 |
Artikel 45 |
Varianten |
Artikel 46 |
Unterteilung von Aufträgen in Lose |
Artikel 47 |
Fristsetzung |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 48 |
Vorinformation |
Artikel 49 |
Auftragsbekanntmachung |
Artikel 50 |
Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4 |
Artikel 51 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 53 |
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen |
Artikel 54 |
Aufforderungen an die Bewerber |
Artikel 55 |
Unterrichtung der Bewerber und Bieter |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Artikel 56 |
Allgemeine Grundsätze |
Unterabschnitt 1: |
Qualitative Auswahlkriterien |
Artikel 57 |
Ausschlussgründe |
Artikel 58 |
Eignungskriterien |
Artikel 59 |
Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4 |
Artikel 60 |
Nachweise |
Artikel 62 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2 |
Artikel 63 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen |
Unterabschnitt 2: |
Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen |
Artikel 65 |
Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen |
Artikel 66 |
Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen |
Unterabschnitt 3: |
Zuschlagserteilung |
Artikel 67 |
Zuschlagskriterien |
Artikel 68 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 |
Artikel 69 |
Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1-4 |
KAPITEL IV |
Auftragsausführung |
Artikel 70 |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
Artikel 71 |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 72 |
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 73 |
Kündigung von Aufträgen |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL I |
Soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 74 |
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 75 |
Veröffentlichung der Bekanntmachungen |
Artikel 76 |
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen |
ANHÄNGE |
|
ANHANG II |
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a |
ANHANG III |
VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN |
ANHANG IV |
ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE |
ANHANG V |
IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN |
Teil A: |
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN |
Teil B: |
IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48) |
Teil C |
IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49) |
Teil D: |
IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50) |
Teil G: |
IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1) |
Teil H: |
IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1) |
Teil I: |
IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1) |
Teil J: |
IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2) |
ANHANG VII |
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
ANHANG IX |
INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54 |
ANHANG X |
VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2 |
ANHANG XII |
NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN |
ANHANG XIV |
DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74 |
ANHANG XVI-D
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (2),
geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (5)
(Phase 2)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe b |
|
Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
ANHANG XVI-E
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (6)
(Phase 3)
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20 |
Artikel 3 |
Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4) |
Artikel 4 |
Auftraggeber: Absätze 1-3 |
Artikel 5 |
Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit |
Artikel 6 |
Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen |
KAPITEL II |
Tätigkeiten |
Artikel 7 |
Gemeinsame Bestimmungen |
Artikel 8 |
Gas und Wärme |
Artikel 9 |
Elektrizität |
Artikel 10 |
Wasser |
Artikel 11 |
Verkehrsleistungen |
Artikel 12 |
Häfen und Flughäfen |
Artikel 13 |
Postdienste |
Artikel 14 |
Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen |
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 15 |
Höhe der Schwellenwerte |
Artikel 16 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14 |
Abschnitt 2 — |
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
Unterabschnitt 1: |
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
Artikel 18 |
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1 |
Artikel 19 |
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 1 |
Artikel 20 |
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe |
Artikel 21 |
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge |
Artikel 22 |
Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden |
Artikel 23 |
Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung |
Unterabschnitt 2: |
Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 24 |
Verteidigung und Sicherheit |
Artikel 25 |
Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen |
Artikel 26 |
Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen |
Artikel 27 |
Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden |
Unterabschnitt 3: |
Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
Artikel 28 |
Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge |
Artikel 29 |
Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
Artikel 30 |
Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
Unterabschnitt 4: |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 32 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
KAPITEL IV |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 36 |
Grundsätze der Auftragsvergabe |
Artikel 37 |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 39 |
Vertraulichkeit |
Artikel 40 |
Vorschriften über Mitteilungen |
Artikel 41 |
Nomenklaturen |
Artikel 42 |
Interessenkonflikte |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 44 |
Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, 4 |
Artikel 45 |
Offenes Verfahren |
Artikel 46 |
Nichtoffenes Verfahren |
Artikel 47 |
Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb |
Artikel 50 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a-i |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
Artikel 58 |
Vorherige Marktkonsultationen |
Artikel 59 |
Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern |
Artikel 60 |
Technische Spezifikationen |
Artikel 61 |
Gütezeichen |
Artikel 62 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise |
Artikel 63 |
Bekanntgabe technischer Spezifikationen |
Artikel 64 |
Varianten |
Artikel 65 |
Unterteilung von Aufträgen in Lose |
Artikel 66 |
Fristsetzung |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 67 |
Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen |
Artikel 68 |
Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems |
Artikel 69 |
Auftragsbekanntmachungen |
Artikel 70 |
Vergabebekanntmachungen: Absätze 1, 3, 4 |
Artikel 71 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1 |
Artikel 73 |
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen |
Artikel 74 |
Aufforderungen an die Bewerber |
Artikel 75 |
Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Artikel 76 |
Allgemeine Grundsätze |
Unterabschnitt 1: |
Qualifizierung und Eignung |
Artikel 78 |
Qualitative Auswahlkriterien |
Artikel 79 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2 |
Artikel 80 |
In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien |
Artikel 81 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1, 2 |
Unterabschnitt 2: |
Zuschlagserteilung |
Artikel 82 |
Zuschlagskriterien |
Artikel 83 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2 |
Artikel 84 |
Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1–4 |
KAPITEL IV: |
Auftragsausführung |
Artikel 87 |
Bedingungen für die Auftragsausführung |
Artikel 88 |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 89 |
Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 90 |
Kündigung von Aufträgen |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 91 |
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 92 |
Veröffentlichung der Bekanntmachungen |
Artikel 93 |
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen |
ANHÄNGE |
|
ANHANG I |
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a |
ANHANG V |
Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe |
ANHANG VI |
|
Teil A |
In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67) |
Teil B |
In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1) |
ANHANG VIII |
Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen |
ANHANG IX |
Vorgaben für die Veröffentlichung |
ANHANG X |
In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68) |
ANHANG XI |
In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69) |
ANHANG XII |
In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70) |
ANHANG XIII |
Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74 |
ANHANG XIV |
Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2 |
ANHANG XVI |
In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1) |
ANHANG XVII |
Dienstleistungen nach Artikel 91 |
ANHANG XVIII |
In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92) |
ANHANG XVI-F
WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (7)
geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (10)
(Phase 3)
Artikel 1 |
Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2 |
Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren |
Artikel 2a |
Stillhaltefrist |
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 2c |
Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe b |
|
Absätze 2 und 3 |
Artikel 2e |
Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen |
Artikel 2f |
Fristen |
ANHANG XVI-G
(Phase 4)
I. SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (11)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummern 14 und 16) |
KAPITEL II |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 20 |
Vorbehaltene Aufträge |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 37 |
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Unterabschnitt 1: |
Qualitative Eignungskriterien |
Artikel 64 |
Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL I |
Soziale oder andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 77 |
Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
II. FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (12)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt IV |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 24 |
Vorbehaltene Konzessionen |
ANHANG XVI-H
(Phase 4)
I. SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (13)
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummer 21) |
KAPTIEL II |
Allgemeine Vorschriften |
Artikel 22 |
Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1 |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 26 |
Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4 |
Artikel 30 |
Wettbewerblicher Dialog |
Artikel 31 |
Innovationspartnerschaften |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 33 |
Rahmenvereinbarungen |
Artikel 34 |
Dynamische Beschaffungssysteme |
Artikel 35 |
Elektronische Auktionen |
Artikel 36 |
Elektronische Kataloge |
Artikel 38 |
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 50 |
Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3 |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL II |
Vorschriften für Wettbewerbe |
Artikel 78 |
Anwendungsbereich |
Artikel 79 |
Bekanntmachungen |
Artikel 80 |
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer |
Artikel 81 |
Zusammensetzung des Preisgerichts |
Artikel 82 |
Entscheidungen des Preisgerichts |
ANHÄNGE |
|
ANHANG V |
IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN |
Teil E: |
IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1) |
Teil F: |
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2) |
ANHANG VI |
IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (Artikel 35 Absatz 4) |
II. VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (14)
TITEL I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4 |
Artikel 2 |
Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden |
Artikel 3 |
Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz |
Artikel 4 |
Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
Artikel 5 |
Begriffsbestimmungen |
Artikel 6 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4 |
Artikel 7 |
Auftraggeber |
Artikel 8 |
Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen |
Abschnitt II |
Ausschlüsse |
Artikel 10 |
Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse |
Artikel 11 |
Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation |
Artikel 12 |
Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser |
Artikel 13 |
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen |
Artikel 14 |
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist |
Artikel 17 |
Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften |
Abschnitt III |
Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 18 |
Laufzeit der Konzession |
Artikel 19 |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 20 |
Gemischte Verträge |
Artikel 21 |
Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten |
Artikel 22 |
Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen |
Artikel 23 |
Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen |
Abschnitt IV |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 25 |
Forschungs- und Entwicklungsleistungen |
KAPITEL II |
Grundsätze |
Artikel 26 |
Wirtschaftsteilnehmer |
Artikel 27 |
Nomenklaturen |
Artikel 28 |
Vertraulichkeit |
Artikel 29 |
Vorschriften über Mitteilungen |
TITEL II |
Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien |
KAPITEL I |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 30 |
Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 31 |
Konzessionsbekanntmachungen |
Artikel 32 |
Zuschlagsbekanntmachung |
Artikel 33 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 34 |
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen |
Artikel 35 |
Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten |
KAPITEL II |
Verfahrensgarantien |
Artikel 36 |
Technische und funktionelle Anforderungen |
Artikel 37 |
Verfahrensgarantien |
Artikel 38 |
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber |
Artikel 39 |
Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession |
Artikel 40 |
Mitteilungen an Bewerber und Bieter |
Artikel 41 |
Zuschlagskriterien |
TITEL III |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN |
Artikel 42 |
Vergabe von Unteraufträgen |
Artikel 43 |
Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit |
Artikel 44 |
Kündigung von Konzessionen |
Artikel 45 |
Überwachung und Berichterstattung |
ANHÄNGE |
|
ANHANG I |
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7 |
ANHANG II |
VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN |
ANHANG III |
VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B |
ANHANG IV |
DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19 |
ANHANG V |
ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 31 |
ANHANG VI |
IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 31 ABSATZ 3 |
ANHANG VII |
ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 32 |
ANHANG VIII |
ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 32 |
ANHANG IX |
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG |
ANHANG X |
VERZEICHNIS INTERNATIONALER SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3 |
ANHANG XI |
ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄẞ ARTIKEL 43 |
ANHANG XVI-I
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG (15)
geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17)
(Phase 4)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe c |
|
Absatz 5 |
ANHANG XVI-J
(Phase 5)
I. SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (18)
Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12 |
KAPITEL IV |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 38 |
Vorbehaltene Aufträge |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 55 |
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL I |
Soziale und andere besondere Dienstleistungen |
Artikel 94 |
Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge |
II. SONSTIGE VERBINDLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (19)
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Nummer 17 |
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 16 |
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6 |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 44 |
Wahl der Verfahren: Absatz 3 |
Artikel 48 |
Wettbewerblicher Dialog |
Artikel 49 |
Innovationspartnerschaften |
Artikel 50 |
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 51 |
Rahmenvereinbarungen |
Artikel 52 |
Dynamische Beschaffungssysteme |
Artikel 53 |
Elektronische Auktionen |
Artikel 54 |
Elektronische Kataloge |
Artikel 56 |
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 70 |
Vergabebekanntmachung: Absatz 2 |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Unterabschnitt 1: |
Qualifizierung und Eignung |
Artikel 77 |
Qualifizierungssystem |
Artikel 79 |
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1 |
TITEL III |
BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN |
KAPITEL II |
Vorschriften für Wettbewerbe |
Artikel 95 |
Anwendungsbereich |
Artikel 96 |
Bekanntmachungen |
Artikel 97 |
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter |
Artikel 98 |
Entscheidungen des Preisgerichts |
ANHÄNGE |
|
ANHANG VII |
In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4) |
ANHANG XIX |
In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
ANHANG XX |
In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1) |
ANHANG XVI-K
SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (20)
geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22)
(Phase 5)
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Absatz 1 Buchstabe c |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe c |
|
Absatz 5 |
ANHANG XVI-L
I. BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (23), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt 1 |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen: Absatz 2 |
Abschnitt 2 |
Schwellenwerte |
Artikel 6 |
Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 25 |
Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 39 |
Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 1 |
Vorbereitung |
Artikel 44 |
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3 |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 51 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
Artikel 52 |
Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Unterabschnitt 1: |
Qualitative Eignungskriterien |
Artikel 61 |
Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) |
Artikel 62 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
Unterabschnitt 3: |
Zuschlagserteilung |
Artikel 68 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
Artikel 69 |
Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absatz 5 |
TITEL IV |
GOVERNANCE |
Artikel 83 |
Durchsetzung |
Artikel 84 |
Einzelberichte über Vergabeverfahren |
Artikel 85 |
Nationale Berichterstattung und statistische Information |
Artikel 86 |
Verwaltungszusammenarbeit |
TITEL V |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 87 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 88 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 89 |
Ausschussverfahren |
Artikel 90 |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
Artikel 91 |
Aufhebungen |
Artikel 92 |
Überprüfung |
Artikel 93 |
Inkrafttreten |
Artikel 94 |
Adressaten |
ANHÄNGE |
|
ANHANG I |
ZENTRALE BEHÖRDEN |
ANHANG VIII |
VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG |
ANHANG XI |
REGISTER |
ANHANG XIII |
VERZEICHNIS DER UNIONSRECHTSAKTE NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3 |
ANHANG XV |
ENTSPRECHUNGSTABELLE |
II. BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (24), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN |
KAPITEL I |
Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen |
Abschnitt I |
Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3 |
Artikel 6 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
Artikel 9 |
Neufestsetzung des Schwellenwerts |
Abschnitt II |
Ausnahmen |
Artikel 15 |
Mitteilungen von Auftraggebern |
Artikel 16 |
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN |
KAPITEL I |
Allgemeine Grundsätze |
Artikel 30 |
Allgemeine Grundsätze: Absatz 4 |
Artikel 33 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4 |
TITEL IV |
ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG |
Artikel 46 |
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG |
Artikel 47 |
Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG |
TITEL V |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 48 |
Ausübung der Befugnisübertragung |
Artikel 49 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 50 |
Ausschussverfahren |
Artikel 51 |
Umsetzung |
Artikel 52 |
Übergangsbestimmungen |
Artikel 53 |
Überwachung und Berichterstattung |
Artikel 54 |
Inkrafttreten |
Artikel 55 |
Adressaten |
ANHANG XVI-M
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (25), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
TITEL I |
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE |
KAPITEL I |
Gegenstand und Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 |
Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4 |
Artikel 3 |
Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3 |
Artikel 4 |
Auftraggeber: Absatz 4 |
KAPITEL III |
Sachlicher Anwendungsbereich |
Abschnitt 1 |
Schwellenwerte |
Artikel 17 |
Neufestsetzung der Schwellenwerte |
Abschnitt 2 |
Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden |
Unterabschnitt 1: |
Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie |
Artikel 18 |
Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2 |
Artikel 19 |
Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2 |
Unterabschnitt 3: |
Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) |
Artikel 31 |
Unterrichtung |
Unterabschnitt 4: |
Besondere Sachverhalte |
Artikel 33 |
Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge |
Unterabschnitt 5: |
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen |
Artikel 34 |
Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten |
Artikel 35 |
Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34 |
TITEL II |
VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE |
KAPITEL I |
Verfahren |
Artikel 43 |
Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen |
KAPITEL II |
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen |
Artikel 57 |
Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten |
KAPITEL III |
Ablauf des Verfahrens |
Abschnitt 2 |
Veröffentlichung und Transparenz |
Artikel 71 |
Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6 |
Artikel 72 |
Veröffentlichung auf nationaler Ebene |
Abschnitt 3 |
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe |
Unterabschnitt 1: |
Qualifizierung und qualitative Auswahl |
Artikel 81 |
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3 |
Unterabschnitt 2: |
Zuschlagserteilung |
Artikel 83 |
Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3 |
Abschnitt 4 |
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen |
Artikel 85 |
Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen |
Artikel 86 |
Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge |
TITEL IV |
GOVERNANCE |
Artikel 99 |
Durchsetzung |
Artikel 100 |
Einzelberichte über Vergabeverfahren |
Artikel 101 |
Nationale Berichterstattung und statistische Information |
Artikel 102 |
Verwaltungszusammenarbeit |
TITEL V |
BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
Artikel 103 |
Ausübung der übertragenen Befugnisse |
Artikel 104 |
Dringlichkeitsverfahren |
Artikel 105 |
Ausschussverfahren |
Artikel 106 |
Umsetzung und Übergangsbestimmungen |
Artikel 107 |
Aufhebung von Rechtsakten |
Artikel 108 |
Überprüfung |
Artikel 109 |
Inkrafttreten |
Artikel 110 |
Adressaten |
ANHÄNGE |
|
ANHANG II |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3 |
ANHANG III |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3 |
ANHANG IV |
Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte |
ANHANG XV |
Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3 |
ANHANG XVI-N
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (26), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (27) UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (28), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe a |
|
Absatz 4 |
Artikel 3 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 4 |
Durchführung |
Artikel 4a |
Überprüfung |
ANHANG XVI-O
BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (29), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (30) UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (31), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN
Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.
Artikel 2b |
Ausnahmen von der Stillhaltefrist |
|
Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 2d |
Unwirksamkeit |
|
Absatz 1 Buchstabe a |
|
Absatz 4 |
Artikel 3a |
Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz |
Artikel 3b |
Ausschussverfahren |
Artikel 8 |
Korrekturmechanismus |
Artikel 12 |
Durchführung |
Artikel 12a |
Überprüfung |
ANHANG XVI-P
GEORGIEN: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT
1. |
Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in Georgien und in EU-Mitgliedstaaten |
2. |
Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten |
3. |
Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
4. |
Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle |
5. |
Beratung und methodologische Unterstützung durch die EU-Vertragspartei bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe |
6. |
Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens) |
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.
(2) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts– und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(3) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(4) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(5) Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-D werden in Bezug auf Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.
(6) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.
(7) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(8) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(9) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(10) Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-F werden für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.
(11) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates.
(12) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(13) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates.
(14) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(15) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(16) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(17) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(18) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.
(19) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG
(20) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(21) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(22) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(23) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.
(24) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(25) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.
(26) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.
(27) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(28) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.
(29) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.
(30) Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.
(31) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.