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Document 32018D1303

    Beschluss (EU) 2018/1303 des Rates vom 18. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist

    ST/10108/2018/INIT

    ABl. L 244 vom 28.9.2018, p. 81–106 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1303/oj

    28.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 244/81


    BESCHLUSS (EU) 2018/1303 DES RATES

    vom 18. September 2018

    über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

    (2)

    Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern.

    (3)

    Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat jede seiner Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

    (4)

    Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (3) hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich unter anderem auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Kapitel 8 (Öffentliche Beschaffung) des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 3 und 8 keine besonderen Bestimmungen für die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten.

    (5)

    Nach Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens kann Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden.

    (6)

    Seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden mehrere in Anhang III und Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben. Es ist erforderlich, dass jene Anhänge aktualisiert werden, indem eine Reihe von Rechtsakten hinzugefügt werden, mit denen die darin aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden.

    (7)

    Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zum beabsichtigten Erlass von Beschlüssen zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist.

    (8)

    Es ist angezeigt, die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, durch die Anhang III und Anhang XVI des Abkommens geändert werden, nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    (9)

    Im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind:

    a)

    Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III des Abkommens (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Vorschriften und Messwesen;

    b)

    Beschluss Nr. 2/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Abkommens (Öffentliches Beschaffungswesen).

    Artikel 2

    Die Beschlüsse des in Artikel 1 genannten Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. BLÜMEL


    (1)  ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.

    (2)  Beschluss des Rates (EU) 2016/838 vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26).

    (3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/2263] (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 72).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

    vom … 2018

    zur Aktualisierung des Anhangs III-A des Assoziierungsabkommens

    DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 47,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

    (2)

    Artikel 47 des Abkommens sieht vor, dass Georgien nach und nach eine Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III-A und des Anhangs III-B des Abkommens vornimmt und dass Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des der Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden kann.

    (3)

    Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang III-A des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet.

    (4)

    Die Aktualisierung von Anhang III-A des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen.

    (5)

    Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang III-A des Abkommens in seiner Gesamtheit aktualisiert und ersetzt werden.

    (6)

    Es ist angebracht, Georgien eine Frist einzuräumen, um die neuen Rechtsakte der Union in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daher sollten in Anhang III-A neue Fristen angegeben werden, damit Georgien seine Rechtsvorschriften an die in diesem Anhang angegebenen Rechtsakte annähern kann —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III-A des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

    Der/die Vorsitzende

    ANHANG

    ANHANG III-A

    LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND

    Die folgende Liste gibt die Prioritäten Georgiens bei der Annäherung an die Unions-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts wieder, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen.

    1.

    Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    2.

    Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (2)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    3.

    Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (3)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    4.

    Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4)

    Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013

    5.

    Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (5)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    6.

    Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (6)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    7.

    Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (7)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    8.

    Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (8)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    9.

    Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (9)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    10.

    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (10)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    11.

    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (11)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    12.

    Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (12)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    13.

    Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (13)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    14.

    Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (14)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    15.

    Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (15)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    16.

    Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (16)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    17.

    Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (17)

    Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    18.

    Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (18)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    19.

    Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (19)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    20.

    Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (20)

    Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens


    (1)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251.

    (3)  ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164.

    (4)  ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17.

    (5)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45.

    (6)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

    (7)  ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.

    (8)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309.

    (9)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

    (10)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

    (11)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.

    (12)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1.

    (13)  ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176.

    (14)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.

    (15)  ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.

    (16)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.

    (17)  ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1.

    (18)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

    (19)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107.

    (20)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

    vom … 2018

    zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens

    DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —

    gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf die Artikel 142, 146 und 408,

    gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (1)

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten.

    (2)

    Nach Artikel 142 des Abkommens sind die in Anhang XVI-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen, und eine solche Überprüfung ist durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen.

    (3)

    Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 die Befugnis übertragen, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern.

    (4)

    Nach Artikel 146 des Abkommens ist von Georgien sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden.

    (5)

    Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet:

    a)

    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (2),

    b)

    Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates (3),

    c)

    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (4).

    (6)

    Um den Änderungen des in Anhang XVI des Abkommens aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Anhang gemäß Artikel 142 und 146 des Abkommens zu aktualisieren.

    (7)

    Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XVI vollständig aktualisiert und ersetzt werden.

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien wird durch den Wortlaut in der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.

    Geschehen zu …

    Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

    Der/die Vorsitzende


    (1)  ABl. EU L 321 vom 5.12.2015, S. 72.

    (2)  ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 1.

    (3)  ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

    (4)  ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243.

    ANHANG

    ANHANG XVI

    ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

     

    ANHANG XVI-A

    SCHWELLENWERTE

    Die Schwellenwerte nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf:

    a)

    144 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben,

    b)

    221 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen,

    c)

    5 548 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen,

    d)

    5 548 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors,

    e)

    5 548 000 EUR bei Konzessionen,

    f)

    443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors,

    g)

    750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen,

    h)

    1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors.

    ANHANG XVI-B

    VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG

    Phase

     

    Vorläufiger Zeitplan

    Von Georgien für die EU gewährter Marktzugang

    Von der EU für Georgien gewährter Marktzugang

     

    1

    Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens

    Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens

    Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

    Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden

     

    2

    Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

    Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

    Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts

    Anhänge XVI-C und XVI-D

    3

    Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente

    Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

    Beschaffungen für alle Auftraggeber

    Anhänge XVI-E und XVI-F

    4

    Annäherung an andere Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

    Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

    Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber

    Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I

    5

    Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente

    Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens

    Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

    Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors

    Anhänge XVI-J und XVI-K

    ANHANG XVI-C

    WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1)

    (Phase 2)

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23 und 24

    Artikel 3

    Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge

    Abschnitt 2

    Schwellenwerte

    Artikel 4

    Höhe der Schwellenwerte

    Artikel 5

    Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts

    Abschnitt 3

    Ausnahmen

    Artikel 7

    Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste

    Artikel 8

    Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

    Artikel 9

    Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

    Artikel 10

    Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

    Artikel 11

    Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

    Artikel 12

    Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors

    Abschnitt 4

    Besondere Sachverhalte

    Unterabschnitt 1:

    Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

    Artikel 13

    Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden

    Artikel 14

    Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    Unterabschnitt 2:

    Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

    Artikel 15

    Verteidigung und Sicherheit

    Artikel 16

    Vergabe von gemischten Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

    Artikel 17

    Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden

    KAPITEL II

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 18

    Grundsätze der Auftragsvergabe

    Artikel 19

    Wirtschaftsteilnehmer

    Artikel 21

    Vertraulichkeit

    Artikel 22

    Vorschriften über die Kommunikation: Absätze 2-6

    Artikel 23

    Nomenklaturen

    Artikel 24

    Interessenkonflikte

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 26

    Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, erste Alternative von Absatz 4, Absätze 5, 6

    Artikel 27

    Offenes Verfahren

    Artikel 28

    Nichtoffenes Verfahren

    Artikel 29

    Verhandlungsverfahren

    Artikel 32

    Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 1

    Vorbereitung

    Artikel 40

    Vorherige Marktkonsultationen

    Artikel 41

    Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

    Artikel 42

    Technische Spezifikationen

    Artikel 43

    Gütezeichen

    Artikel 44

    Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absätze 1, 2

    Artikel 45

    Varianten

    Artikel 46

    Unterteilung von Aufträgen in Lose

    Artikel 47

    Fristsetzung

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 48

    Vorinformation

    Artikel 49

    Auftragsbekanntmachung

    Artikel 50

    Vergabebekanntmachung: Absätze 1 und 4

    Artikel 51

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 53

    Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

    Artikel 54

    Aufforderungen an die Bewerber

    Artikel 55

    Unterrichtung der Bewerber und Bieter

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Artikel 56

    Allgemeine Grundsätze

    Unterabschnitt 1:

    Qualitative Auswahlkriterien

    Artikel 57

    Ausschlussgründe

    Artikel 58

    Eignungskriterien

    Artikel 59

    Einheitliche Europäische Eigenerklärung: Absatz 1 sinngemäß, Absatz 4

    Artikel 60

    Nachweise

    Artikel 62

    Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1 und 2

    Artikel 63

    Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen

    Unterabschnitt 2:

    Verringerung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen

    Artikel 65

    Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden sollen

    Artikel 66

    Verringerung der Zahl der Angebote und Lösungen

    Unterabschnitt 3:

    Zuschlagserteilung

    Artikel 67

    Zuschlagskriterien

    Artikel 68

    Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

    Artikel 69

    Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1-4

    KAPITEL IV

    Auftragsausführung

    Artikel 70

    Bedingungen für die Auftragsausführung

    Artikel 71

    Vergabe von Unteraufträgen

    Artikel 72

    Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

    Artikel 73

    Kündigung von Aufträgen

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL I

    Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 74

    Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 75

    Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 76

    Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

    ANHÄNGE

     

    ANHANG II

    VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 NUMMER 6 BUCHSTABE a

    ANHANG III

    VERZEICHNIS DER WAREN NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN

    ANHANG IV

    ANFORDERUNGEN AN INSTRUMENTE UND VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN SOWIE PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE

    ANHANG V

    IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

    Teil A:

    IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

    Teil B:

    IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 48)

    Teil C

    IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 49)

    Teil D:

    IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 50)

    Teil G:

    IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 72 Absatz 1)

    Teil H:

    IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

    Teil I:

    IN VORINFORMATIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 1)

    Teil J:

    IN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 75 Absatz 2)

    ANHANG VII

    TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    ANHANG IX

    INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 54

    ANHANG X

    VERZEICHNIS INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL- UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 2

    ANHANG XII

    NACHWEISE ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EIGNUNGSKRITERIEN

    ANHANG XIV

    DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74

    ANHANG XVI-D

    WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (2),

    geändert durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und durch die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (5)

    (Phase 2)

    Artikel 1

    Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2

    Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2 a

    Stillhaltefrist

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2c

    Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe b

     

    Absätze 2 und 3

    Artikel 2e

    Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

    Artikel 2f

    Fristen

    ANHANG XVI-E

    WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (6)

    (Phase 3)

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen: Nummern 1-9, 13-16 und 18-20

    Artikel 3

    Öffentliche Auftraggeber (Absätze 1 und 4)

    Artikel 4

    Auftraggeber: Absätze 1-3

    Artikel 5

    Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit

    Artikel 6

    Vergabe von verschiedene Tätigkeiten umfassenden Aufträgen

    KAPITEL II

    Tätigkeiten

    Artikel 7

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 8

    Gas und Wärme

    Artikel 9

    Elektrizität

    Artikel 10

    Wasser

    Artikel 11

    Verkehrsleistungen

    Artikel 12

    Häfen und Flughäfen

    Artikel 13

    Postdienste

    Artikel 14

    Förderung von Öl und Gas und Exploration oder Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen

    KAPITEL III

    Sachlicher Anwendungsbereich

    Abschnitt 1

    Schwellenwerte

    Artikel 15

    Höhe der Schwellenwerte

    Artikel 16

    Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 1-4 und 7-14

    Abschnitt 2 —

    Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe: Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

    Unterabschnitt 1:

    Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

    Artikel 18

    Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 1

    Artikel 19

    Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 1

    Artikel 20

    Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe

    Artikel 21

    Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge

    Artikel 22

    Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden

    Artikel 23

    Von bestimmten Auftraggebern vergebene Aufträge für den Kauf von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung

    Unterabschnitt 2:

    Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten

    Artikel 24

    Verteidigung und Sicherheit

    Artikel 25

    Vergabe gemischter Aufträge für ein und dieselbe Tätigkeit, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

    Artikel 26

    Vergabe von Aufträgen, die verschiedene Tätigkeiten und Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte umfassen

    Artikel 27

    Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise ausgerichtet werden

    Unterabschnitt 3:

    Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

    Artikel 28

    Zwischen öffentlichen Auftraggebern vergebene Aufträge

    Artikel 29

    Auftragsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

    Artikel 30

    Auftragsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

    Unterabschnitt 4:

    Besondere Sachverhalte

    Artikel 32

    Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    KAPITEL IV

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 36

    Grundsätze der Auftragsvergabe

    Artikel 37

    Wirtschaftsteilnehmer

    Artikel 39

    Vertraulichkeit

    Artikel 40

    Vorschriften über Mitteilungen

    Artikel 41

    Nomenklaturen

    Artikel 42

    Interessenkonflikte

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 44

    Wahl der Verfahren: Absätze 1, 2, 4

    Artikel 45

    Offenes Verfahren

    Artikel 46

    Nichtoffenes Verfahren

    Artikel 47

    Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb

    Artikel 50

    Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstaben a-i

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 1

    Vorbereitung

    Artikel 58

    Vorherige Marktkonsultationen

    Artikel 59

    Vorherige Einbeziehung von Bewerbern oder Bietern

    Artikel 60

    Technische Spezifikationen

    Artikel 61

    Gütezeichen

    Artikel 62

    Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

    Artikel 63

    Bekanntgabe technischer Spezifikationen

    Artikel 64

    Varianten

    Artikel 65

    Unterteilung von Aufträgen in Lose

    Artikel 66

    Fristsetzung

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 67

    Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen

    Artikel 68

    Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems

    Artikel 69

    Auftragsbekanntmachungen

    Artikel 70

    Vergabebekanntmachungen: Absätze 1, 3, 4

    Artikel 71

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1, Absatz 5 Unterabsatz 1

    Artikel 73

    Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen

    Artikel 74

    Aufforderungen an die Bewerber

    Artikel 75

    Unterrichtung von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung beantragen, sowie von Bewerbern und Bietern

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Artikel 76

    Allgemeine Grundsätze

    Unterabschnitt 1:

    Qualifizierung und Eignung

    Artikel 78

    Qualitative Auswahlkriterien

    Artikel 79

    Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 2

    Artikel 80

    In der Richtlinie 2014/24/EU festgelegte Ausschlussgründe und Auswahlkriterien

    Artikel 81

    Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absätze 1, 2

    Unterabschnitt 2:

    Zuschlagserteilung

    Artikel 82

    Zuschlagskriterien

    Artikel 83

    Lebenszykluskostenrechnung: Absätze 1 und 2

    Artikel 84

    Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absätze 1–4

    KAPITEL IV:

    Auftragsausführung

    Artikel 87

    Bedingungen für die Auftragsausführung

    Artikel 88

    Vergabe von Unteraufträgen

    Artikel 89

    Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

    Artikel 90

    Kündigung von Aufträgen

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL I

    Soziale und andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 91

    Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 92

    Veröffentlichung der Bekanntmachungen

    Artikel 93

    Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen

    ANHÄNGE

     

    ANHANG I

    Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a

    ANHANG V

    Anforderungen an Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahme- oder Qualifizierungsanträgen oder von Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe

    ANHANG VI

     

    Teil A

    In regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67)

    Teil B

    In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dienen, aufzuführende Angaben (siehe Artikel 67 Absatz 1)

    ANHANG VIII

    Technische Spezifikationen — Begriffsbestimmungen

    ANHANG IX

    Vorgaben für die Veröffentlichung

    ANHANG X

    In der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems aufzuführende Angaben (gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 68)

    ANHANG XI

    In Auftragsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 69)

    ANHANG XII

    In Vergabebekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 70)

    ANHANG XIII

    Inhalt der Aufforderungen zur Angebotsabgabe, zu Verhandlungen oder zur Interessensbestätigung nach Artikel 74

    ANHANG XIV

    Verzeichnis internationaler Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht nach Artikel 36 Absatz 2

    ANHANG XVI

    In Bekanntmachungen von Änderungen eines Auftrags während seiner Laufzeit aufzuführende Angaben (siehe Artikel 89 Absatz 1)

    ANHANG XVII

    Dienstleistungen nach Artikel 91

    ANHANG XVIII

    In Bekanntmachungen von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 92)

    ANHANG XVI-F

    WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (7)

    geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (10)

    (Phase 3)

    Artikel 1

    Anwendungsbereich und Zugang zu Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2

    Anforderungen an die Nachprüfungsverfahren

    Artikel 2a

    Stillhaltefrist

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Absatz 1 Buchstabe b

    Artikel 2c

    Fristen für die Beantragung einer Nachprüfung

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe b

     

    Absätze 2 und 3

    Artikel 2e

    Verstöße gegen diese Richtlinie und alternative Sanktionen

    Artikel 2f

    Fristen

    ANHANG XVI-G

    (Phase 4)

    I.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (11)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/24/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummern 14 und 16)

    KAPITEL II

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 20

    Vorbehaltene Aufträge

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 37

    Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Unterabschnitt 1:

    Qualitative Eignungskriterien

    Artikel 64

    Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL I

    Soziale oder andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 77

    Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

    II.   FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (12)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/23/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt IV

    Besondere Sachverhalte

    Artikel 24

    Vorbehaltene Konzessionen

    ANHANG XVI-H

    (Phase 4)

    I.   SONSTIGE VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (13)

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen (Absatz 1 Nummer 21)

    KAPTIEL II

    Allgemeine Vorschriften

    Artikel 22

    Vorschriften über die Kommunikation: Absatz 1

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 26

    Wahl der Verfahren: Absatz 3, zweite Alternative von Absatz 4

    Artikel 30

    Wettbewerblicher Dialog

    Artikel 31

    Innovationspartnerschaften

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 33

    Rahmenvereinbarungen

    Artikel 34

    Dynamische Beschaffungssysteme

    Artikel 35

    Elektronische Auktionen

    Artikel 36

    Elektronische Kataloge

    Artikel 38

    Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 50

    Vergabebekanntmachung: Absätze 2 und 3

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL II

    Vorschriften für Wettbewerbe

    Artikel 78

    Anwendungsbereich

    Artikel 79

    Bekanntmachungen

    Artikel 80

    Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer

    Artikel 81

    Zusammensetzung des Preisgerichts

    Artikel 82

    Entscheidungen des Preisgerichts

    ANHÄNGE

     

    ANHANG V

    IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN

    Teil E:

    IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 1)

    Teil F:

    IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 79 Absatz 2)

    ANHANG VI

    IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (Artikel 35 Absatz 4)

    II.   VERBINDLICH VORGESCHRIEBENE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (14)

    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt I

    Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2 und 4

    Artikel 2

    Grundsatz der Verwaltungsautonomie der Behörden

    Artikel 3

    Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz

    Artikel 4

    Freiheit der Festlegung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

    Artikel 5

    Begriffsbestimmungen

    Artikel 6

    Öffentliche Auftraggeber: Absätze 1 und 4

    Artikel 7

    Auftraggeber

    Artikel 8

    Schwellenwert und Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

    Abschnitt II

    Ausschlüsse

    Artikel 10

    Für von öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

    Artikel 11

    Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation

    Artikel 12

    Besondere Ausschlüsse im Bereich Wasser

    Artikel 13

    Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

    Artikel 14

    Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an einen Auftraggeber, das/der an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

    Artikel 17

    Konzessionen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

    Abschnitt III

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 18

    Laufzeit der Konzession

    Artikel 19

    Soziale und andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 20

    Gemischte Verträge

    Artikel 21

    Vergabe von Konzessionen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten

    Artikel 22

    Verträge, die sowohl in Anhang II genannte wie auch andere Tätigkeiten betreffen

    Artikel 23

    Konzessionen, die sowohl die in Anhang II genannten Tätigkeiten als auch Tätigkeiten, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, umfassen

    Abschnitt IV

    Besondere Sachverhalte

    Artikel 25

    Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    KAPITEL II

    Grundsätze

    Artikel 26

    Wirtschaftsteilnehmer

    Artikel 27

    Nomenklaturen

    Artikel 28

    Vertraulichkeit

    Artikel 29

    Vorschriften über Mitteilungen

    TITEL II

    Vorschriften für die Konzessionsvergabe: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensgarantien

    KAPITEL I

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 30

    Allgemeine Grundsätze: Absätze 1, 2 und 3

    Artikel 31

    Konzessionsbekanntmachungen

    Artikel 32

    Zuschlagsbekanntmachung

    Artikel 33

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 34

    Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

    Artikel 35

    Bekämpfung von Bestechung und Verhinderung von Interessenkonflikten

    KAPITEL II

    Verfahrensgarantien

    Artikel 36

    Technische und funktionelle Anforderungen

    Artikel 37

    Verfahrensgarantien

    Artikel 38

    Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

    Artikel 39

    Fristen für den Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten für die Konzession

    Artikel 40

    Mitteilungen an Bewerber und Bieter

    Artikel 41

    Zuschlagskriterien

    TITEL III

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON KONZESSIONEN

    Artikel 42

    Vergabe von Unteraufträgen

    Artikel 43

    Vertragsänderungen während der Vertragslaufzeit

    Artikel 44

    Kündigung von Konzessionen

    Artikel 45

    Überwachung und Berichterstattung

    ANHÄNGE

     

    ANHANG I

    VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 5 NUMMER 7

    ANHANG II

    VON AUFTRAGGEBERN IM SINNE DES ARTIKELS 7 AUSGEÜBTE TÄTIGKEITEN

    ANHANG III

    VERZEICHNIS DER RECHTSAKTE DER UNION IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 2 BUCHSTABE B

    ANHANG IV

    DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 19

    ANHANG V

    ANGABEN IN KONZESSIONSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 31

    ANHANG VI

    IN DER VORINFORMATION IN BEZUG AUF KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN GEMÄẞ ARTIKEL 31 ABSATZ 3

    ANHANG VII

    ANGABEN IN DEN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 32

    ANHANG VIII

    ANGABEN IN ZUSCHLAGSBEKANNTMACHUNGEN BETREFFEND KONZESSIONEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 32

    ANHANG IX

    VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

    ANHANG X

    VERZEICHNIS INTERNATIONALER SOZIALSCHUTZ- UND UMWELTÜBEREINKOMMEN IM SINNE DES ARTIKELS 30 ABSATZ 3

    ANHANG XI

    ANGABEN IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER ÄNDERUNGEN WÄHREND DER LAUFZEIT EINER KONZESSION GEMÄẞ ARTIKEL 43

    ANHANG XVI-I

    SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 89/665/EWG (15)

    geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (17)

    (Phase 4)

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe c

     

    Absatz 5

    ANHANG XVI-J

    (Phase 5)

    I.   SONSTIGE FAKULTATIVE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (18)

    Die in diesem Anhang aufgeführten Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sind fakultativ, eine Annäherung wird aber empfohlen. Georgien kann die Annäherung an diese Elemente in dem in Anhang XVI-B vorgegebenen Zeitrahmen vornehmen.

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen: Nummern 10-12

    KAPITEL IV

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 38

    Vorbehaltene Aufträge

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 55

    Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL I

    Soziale und andere besondere Dienstleistungen

    Artikel 94

    Bestimmten Dienstleistungen vorbehaltene Aufträge

    II.   SONSTIGE VERBINDLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (19)

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen: Nummer 17

    KAPITEL III

    Sachlicher Anwendungsbereich

    Abschnitt 1

    Schwellenwerte

    Artikel 16

    Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts: Absätze 5, 6

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 44

    Wahl der Verfahren: Absatz 3

    Artikel 48

    Wettbewerblicher Dialog

    Artikel 49

    Innovationspartnerschaften

    Artikel 50

    Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb: Buchstabe j

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 51

    Rahmenvereinbarungen

    Artikel 52

    Dynamische Beschaffungssysteme

    Artikel 53

    Elektronische Auktionen

    Artikel 54

    Elektronische Kataloge

    Artikel 56

    Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 70

    Vergabebekanntmachung: Absatz 2

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Unterabschnitt 1:

    Qualifizierung und Eignung

    Artikel 77

    Qualifizierungssystem

    Artikel 79

    Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen: Absatz 1

    TITEL III

    BESONDERE BESCHAFFUNGSREGELUNGEN

    KAPITEL II

    Vorschriften für Wettbewerbe

    Artikel 95

    Anwendungsbereich

    Artikel 96

    Bekanntmachungen

    Artikel 97

    Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben sowie die Auswahl der Teilnehmer und der Preisrichter

    Artikel 98

    Entscheidungen des Preisgerichts

    ANHÄNGE

     

    ANHANG VII

    In den Auftragsunterlagen bei elektronischen Auktionen aufzuführende Angaben (Artikel 53 Absatz 4)

    ANHANG XIX

    In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

    ANHANG XX

    In Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Wettbewerben aufzuführende Angaben (siehe Artikel 96 Absatz 1)

    ANHANG XVI-K

    SONSTIGE ELEMENTE DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (20)

    geändert durch Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22)

    (Phase 5)

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Absatz 1 Buchstabe c

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe c

     

    Absatz 5

    ANHANG XVI-L

    I.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (23), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 1

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen: Absatz 2

    Abschnitt 2

    Schwellenwerte

    Artikel 6

    Überprüfung der Schwellenwerte und der Liste der zentralen Behörden

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 25

    Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 39

    Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 1

    Vorbereitung

    Artikel 44

    Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise: Absatz 3

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 51

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen: Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

    Artikel 52

    Veröffentlichung auf nationaler Ebene

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Unterabschnitt 1:

    Qualitative Eignungskriterien

    Artikel 61

    Online-Dokumentenarchiv (e-Certis)

    Artikel 62

    Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

    Unterabschnitt 3:

    Zuschlagserteilung

    Artikel 68

    Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

    Artikel 69

    Ungewöhnlich niedrige Angebote: Absatz 5

    TITEL IV

    GOVERNANCE

    Artikel 83

    Durchsetzung

    Artikel 84

    Einzelberichte über Vergabeverfahren

    Artikel 85

    Nationale Berichterstattung und statistische Information

    Artikel 86

    Verwaltungszusammenarbeit

    TITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 87

    Ausübung der Befugnisübertragung

    Artikel 88

    Dringlichkeitsverfahren

    Artikel 89

    Ausschussverfahren

    Artikel 90

    Umsetzung und Übergangsbestimmungen

    Artikel 91

    Aufhebungen

    Artikel 92

    Überprüfung

    Artikel 93

    Inkrafttreten

    Artikel 94

    Adressaten

    ANHÄNGE

     

    ANHANG I

    ZENTRALE BEHÖRDEN

    ANHANG VIII

    VORGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG

    ANHANG XI

    REGISTER

    ANHANG XIII

    VERZEICHNIS DER UNIONSRECHTSAKTE NACH ARTIKEL 68 ABSATZ 3

    ANHANG XV

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    II.   BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (24), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    TITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, GRUNDSÄTZE UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    KAPITEL I

    Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze und Begriffsbestimmungen

    Abschnitt I

    Gegenstand, Anwendungsbereich, allgemeine Grundsätze, Begriffsbestimmungen und Schwellenwert

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absatz 3

    Artikel 6

    Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

    Artikel 9

    Neufestsetzung des Schwellenwerts

    Abschnitt II

    Ausnahmen

    Artikel 15

    Mitteilungen von Auftraggebern

    Artikel 16

    Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONZESSIONSVERGABE: ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND VERFAHRENSGARANTIEN

    KAPITEL I

    Allgemeine Grundsätze

    Artikel 30

    Allgemeine Grundsätze: Absatz 4

    Artikel 33

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absatz 1 Unterabsatz 2, Absätze 2, 3 und 4

    TITEL IV

    ÄNDERUNGEN DER RICHTLINIEN 89/665/EWG UND 92/13/EWG

    Artikel 46

    Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG

    Artikel 47

    Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG

    TITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 48

    Ausübung der Befugnisübertragung

    Artikel 49

    Dringlichkeitsverfahren

    Artikel 50

    Ausschussverfahren

    Artikel 51

    Umsetzung

    Artikel 52

    Übergangsbestimmungen

    Artikel 53

    Überwachung und Berichterstattung

    Artikel 54

    Inkrafttreten

    Artikel 55

    Adressaten

    ANHANG XVI-M

    BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 2014/25/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (25), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    TITEL I

    ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    KAPITEL I

    Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 3 und 4

    Artikel 3

    Öffentliche Auftraggeber: Absätze 2 und 3

    Artikel 4

    Auftraggeber: Absatz 4

    KAPITEL III

    Sachlicher Anwendungsbereich

    Abschnitt 1

    Schwellenwerte

    Artikel 17

    Neufestsetzung der Schwellenwerte

    Abschnitt 2

    Ausgeschlossene Aufträge und Wettbewerbe; Sonderbestimmungen für die Vergabe, wenn Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte berührt werden

    Unterabschnitt 1:

    Für alle Auftraggeber geltende Ausnahmen und besondere Ausnahmen für die Bereiche Wasser und Energie

    Artikel 18

    Zum Zwecke der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergebene Aufträge: Absatz 2

    Artikel 19

    Zu anderen Zwecken als der Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit oder der Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem Drittland vergebene Aufträge oder ausgerichtete Wettbewerbe: Absatz 2

    Unterabschnitt 3:

    Besondere Beziehungen (Zusammenarbeit, verbundene Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen)

    Artikel 31

    Unterrichtung

    Unterabschnitt 4:

    Besondere Sachverhalte

    Artikel 33

    Besonderen Vorschriften unterliegende Aufträge

    Unterabschnitt 5:

    Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten und diesbezügliche Verfahrensbestimmungen

    Artikel 34

    Unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten

    Artikel 35

    Verfahren zur Bestimmung der Anwendbarkeit von Artikel 34

    TITEL II

    VORSCHRIFTEN ÜBER AUFTRÄGE

    KAPITEL I

    Verfahren

    Artikel 43

    Bedingungen betreffend das GPA und andere internationale Übereinkommen

    KAPITEL II

    Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für Sammelbeschaffungen

    Artikel 57

    Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten

    KAPITEL III

    Ablauf des Verfahrens

    Abschnitt 2

    Veröffentlichung und Transparenz

    Artikel 71

    Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Absätze 2, 3, 4, Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6

    Artikel 72

    Veröffentlichung auf nationaler Ebene

    Abschnitt 3

    Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe

    Unterabschnitt 1:

    Qualifizierung und qualitative Auswahl

    Artikel 81

    Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement: Absatz 3

    Unterabschnitt 2:

    Zuschlagserteilung

    Artikel 83

    Lebenszykluskostenrechnung: Absatz 3

    Abschnitt 4

    Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern und Beziehungen mit diesen umfassen

    Artikel 85

    Angebote, die Erzeugnisse aus Drittländern umfassen

    Artikel 86

    Beziehungen zu Drittländern im Bereich der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

    TITEL IV

    GOVERNANCE

    Artikel 99

    Durchsetzung

    Artikel 100

    Einzelberichte über Vergabeverfahren

    Artikel 101

    Nationale Berichterstattung und statistische Information

    Artikel 102

    Verwaltungszusammenarbeit

    TITEL V

    BEFUGNISÜBERTRAGUNG, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 103

    Ausübung der übertragenen Befugnisse

    Artikel 104

    Dringlichkeitsverfahren

    Artikel 105

    Ausschussverfahren

    Artikel 106

    Umsetzung und Übergangsbestimmungen

    Artikel 107

    Aufhebung von Rechtsakten

    Artikel 108

    Überprüfung

    Artikel 109

    Inkrafttreten

    Artikel 110

    Adressaten

    ANHÄNGE

     

    ANHANG II

    Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 4 Absatz 3

    ANHANG III

    Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 34 Absatz 3

    ANHANG IV

    Fristen für den Erlass der in Artikel 35 genannten Durchführungsrechtsakte

    ANHANG XV

    Verzeichnis der Rechtsakte der Union nach Artikel 83 Absatz 3

    ANHANG XVI-N

    BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 89/665/EWG DES RATES (26), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (27) UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (28), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe a

     

    Absatz 4

    Artikel 3

    Korrekturmechanismus

    Artikel 3a

    Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

    Artikel 3b

    Ausschussverfahren

    Artikel 4

    Durchführung

    Artikel 4a

    Überprüfung

    ANHANG XVI-O

    BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 92/13/EWG DES RATES (29), ZULETZT GEÄNDERT DURCH RICHTLINIE 2007/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (30) UND RICHTLINIE 2014/23/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (31), DIE NICHT UNTER DIE ANNÄHERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN FALLEN

    Die Elemente in diesem Anhang sind nicht vom Annäherungsprozess betroffen.

    Artikel 2b

    Ausnahmen von der Stillhaltefrist

     

    Absatz 1 Buchstabe a

    Artikel 2d

    Unwirksamkeit

     

    Absatz 1 Buchstabe a

     

    Absatz 4

    Artikel 3a

    Inhalt einer Bekanntmachung für die Zwecke der freiwilligen Ex-ante-Transparenz

    Artikel 3b

    Ausschussverfahren

    Artikel 8

    Korrekturmechanismus

    Artikel 12

    Durchführung

    Artikel 12a

    Überprüfung

    ANHANG XVI-P

    GEORGIEN: NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE DER THEMEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

    1.

    Schulung georgischer Beamter staatlicher Stellen, die an der öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind, in Georgien und in EU-Mitgliedstaaten

    2.

    Schulung von Lieferanten, die an den Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge teilnehmen möchten

    3.

    Austausch von Informationen und Erfahrungen über bewährte Praktiken und über die Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

    4.

    Verbesserung der Funktionsfähigkeit der Webseiten für die öffentliche Auftragsvergabe und Einrichtung eines Systems zur Vergabekontrolle

    5.

    Beratung und methodologische Unterstützung durch die EU-Vertragspartei bei der Verwendung moderner elektronischer Techniken im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe

    6.

    Stärkung der Stellen, die eine kohärente Politik in allen Bereichen der öffentlichen Auftragsvergabe gewährleisten und Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber unabhängig und unparteiisch begutachten und überprüfen (siehe Artikel 143 Absatz 2 dieses Abkommens)

    (1)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

    (2)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts– und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    (3)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (4)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (5)  Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-D werden in Bezug auf Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.

    (6)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

    (7)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    (8)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (9)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (10)  Die georgischen Rechtsvorschriften zur Durchführung von Anhang XVI-F werden für Verfahren zur Nachprüfung der Vergabe von Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) in der Phase 4 wirksam.

    (11)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates.

    (12)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (13)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates.

    (14)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (15)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    (16)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (17)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (18)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

    (19)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

    (20)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    (21)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (22)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (23)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG.

    (24)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (25)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG.

    (26)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge.

    (27)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (28)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.

    (29)  Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor.

    (30)  Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe öffentlicher Aufträge.

    (31)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe.


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