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Document 32018D1242

    Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1242 der Kommission vom 14. September 2018 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6072) (Text von Bedeutung für den EWR.)

    C/2018/6072

    ABl. L 231I vom 14.9.2018, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/09/2018; Aufgehoben durch 32018D1281

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2018/1242/oj

    14.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    LI 231/1


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1242 DER KOMMISSION

    vom 14. September 2018

    betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Belgien

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6072)

    (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

    (2)

    Bei einem Fall der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Wildschweinpopulationen und auf Schweinehaltungsbetriebe übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

    (3)

    Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden die Mindestvorschriften der Union für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Insbesondere müssen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG nach der Bestätigung eines Falls oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen bestimmte Maßnahmen ergriffen werden.

    (4)

    Belgien hat die Kommission über die derzeitige Lage hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet nach Ausbrüchen dieser Seuche in den belgischen Ardennen unterrichtet und gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung eines Seuchengebiets, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden, um eine Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

    (5)

    Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Belgien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

    (6)

    Daher sollte bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das Seuchengebiet in Belgien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

    (7)

    Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Belgien stellt sicher, dass das von Belgien abgegrenzte Seuchengebiet, in dem die Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG gelten, mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 30. November 2018.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

    Brüssel, den 14. September 2018

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

    (2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


    ANHANG

    Als Seuchengebiet in Belgien gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

    Gültig bis

    Das Seuchengebiet ist im Uhrzeigersinn folgendermaßen abgegrenzt:

    die Grenze zu Frankreich

    die N85

    die N83

    die N891

    Rue du Pont Neuf

    Rue du Lieutenant de Crépy

    Pont Charreau

    Rue de Chiny

    Rue de Marbehan

    Rue de la Civanne

    Rue du Moreau

    die N879: Grand-Rue

    die N897

    Rue des Anglières

    Rue du Pont de Virton

    Rue Maurice Grévisse

    Rue du 24 Août

    die E411/E25

    die Grenze zum Großherzogtum Luxemburg

    30. November 2018


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