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Document 32018D1089
Council Decision (EU) 2018/1089 of 22 June 2018 on the conclusion, on behalf of the Union, of the Agreement between the European Union and the Kingdom of Norway on administrative cooperation, combating fraud and recovery of claims in the field of value added tax
Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates vom 22. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
Beschluss (EU) 2018/1089 des Rates vom 22. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
ST/14381/2017/INIT
ABl. L 195 vom 1.8.2018, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/1089/oj
1.8.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 195/1 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1089 DES RATES
vom 22. Juni 2018
über den Abschluss — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2381 des Rates (2) wurde die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (im Folgenden „Übereinkunft“) am 6. Februar 2018 unterzeichnet. |
(2) |
Der Wortlaut der Übereinkunft, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider. |
(3) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) konsultiert. |
(4) |
Die Übereinkunft sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer wird im Namen der Union genehmigt.
Der Wortlaut der Übereinkunft ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 44 Absatz 2 der Übereinkunft vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 3
Die Kommission vertritt die Union in dem mit Artikel 41 der Übereinkunft geschaffenen Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. GORANOV
(1) Stellungnahme vom 29. Mai 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2017/2381 des Rates vom 5. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, die Betrugsbekämpfung und die Beitreibung von Forderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).