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Document 32018D0853

Beschlusses (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates

PE/67/2017/REV/1

ABl. L 150 vom 14.6.2018, p. 155–161 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/853/oj

14.6.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/155


BESCHLUSSES (EU) 2018/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Mai 2018

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinien 86/278/EWG (3) und 76/217/EWG (4) des Rates stützen sich auf die Artikel 100 und 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, jetzt Artikel 115 und 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Änderungen dieser Richtlinien in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG (5) auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(2)

Die Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) stützt sich auf Artikel 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jetzt Artikel 114 AEUV. Änderungen dieser Richtlinie in diesem Beschluss betreffen die Umweltpolitik der Union und sind eine direkte Folge der Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG auf der Grundlage von Artikel 192 Absatz 1 AEUV. Es empfiehlt sich daher, diese Änderungen auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu stützen.

(3)

Die Richtlinie 91/692/EWG zielte darauf ab, in bestimmten Umweltschutzrichtlinien die Vorschriften über die Übermittlung von Angaben und die Veröffentlichung von Berichten auf sektoraler Basis zu rationalisieren und zu verbessern. Zu diesem Zweck wurden mehrere Richtlinien durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert, indem einheitliche Anforderungen an die Berichterstattung eingeführt wurden.

(4)

Die Umsetzung der mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführten Anforderungen an die Berichterstattung ist aufwändig geworden und zeigt keine Wirkung. Außerdem wurden viele Rechtsakte der Union, die durch die Richtlinie 91/692/EWG geändert worden waren, ersetzt und enthalten keine Anforderungen mehr an die Berichterstattung in der mit der genannten Richtlinie eingeführten Form. So wurden beispielsweise mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sieben Rechtsakte der Union im Bereich der Wasserpolitik aufgehoben, und das mit der Richtlinie 91/692/EWG eingeführte Berichterstattungssystem wurde nicht übernommen. Zudem enthält die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) keine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG und sieht stattdessen ein eigenes Berichterstattungssystem vor.

(5)

Die Richtlinie 91/692/EWG sieht keinen Einsatz elektronischer Hilfsmittel vor. Da die ReportNet-Anwendungen der Europäischen Umweltagentur mit Erfolg eingeführt wurde und sektorale Initiativen zur Straffung der Berichterstattung (beispielsweise das Wasserinformationssystem für Europa) angelaufen sind, wurden die Notwendigkeit und Wirksamkeit eines horizontalen Berichterstattungsinstruments zunehmend in Frage gestellt. Schließlich besteht seit der Annahme der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der damit einhergehenden Entwicklung des gemeinsamen Umweltinformationssystems ein moderneres und wirksameres horizontales Konzept für das Informationsmanagement und die Berichterstattung im Rahmen der Umweltpolitik der Union.

(6)

Die Richtlinie 91/692/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(7)

Die meisten der durch die Richtlinie 91/692/EWG geänderten Richtlinien sind nicht mehr in Kraft. Die Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG sind jedoch weiterhin in Kraft.

(8)

Die Richtlinie 86/278/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem in der Richtlinie 91/692/EWG festgelegten Verfahren entworfen wurde. Um zu vermeiden, dass durch die Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG ein rechtliches Vakuum entsteht, muss die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 86/278/EWG ersetzt werden.

(9)

Die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 87/217/EWG ist nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), die den Ausstieg aus der Herstellung und Verwendung von rohem Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen in der Union vorsieht, nicht mehr notwendig. Es empfiehlt sich daher, diese Anforderungen an die Berichterstattung in der genannten Richtlinie zu streichen.

(10)

Nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 91/692/EG enthielten die folgenden Verordnungen und Richtlinien eine Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EG: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11), Richtlinie 94/63/EG, Richtlinie 1999/31/EG des Rates (12), Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (13), Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14), Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (17).

(11)

Als Teil des Aktionsplans der EU für die Kreislaufwirtschaft hat die Kommission vorgeschlagen, die Richtlinien 94/62/EG, 1999/31/EG, 2000/53/EG und 2008/98/EG zu ändern und die Bezugnahme auf die Richtlinie 91/692/EWG zu ersetzen.

(12)

Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 86/278/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Um sicherzustellen, dass gewisse Bestimmungen der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EWG auf dem neuesten Stand sind, sollte der Kommission ebenso die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Anpassung dieser Bestimmungen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen. Die Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2009/31/EG sollte nicht zu einer Senkung des Sicherheitsniveaus oder zu einer Aufweichung der Grundsätze für die Überwachung führen, die mit den Kriterien nach diesen Anhängen vorgesehen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (18) niedergelegt wurden. Damit insbesondere das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie alle Dokumente zur selben Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(13)

Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 bezieht sich auf die Richtlinie 91/692/EWG, die aufgehoben werden soll. Nach dieser Bestimmung beginnt der erste Berichtszeitraum mit dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die Kommission hat am 19. Dezember 2016 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 (19) die erste Fassung einer europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen (die „europäische Liste“) aufgestellt. Nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 können die Mitgliedstaaten das Recycling von Schiffen in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen bereits vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung zulassen. In diesen Fällen findet die Verordnung (EU) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) keine Anwendung. Damit keine zeitliche Lücke dadurch entsteht, dass Informationen nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erfasst werden, sollte für die Berichterstattung ein Übergangszeitraum von der ersten voraussichtlichen Zulassung nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 in einem Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in jedem einzelnen Mitgliedstaat vorgesehen werden, der sich für die Nutzung des Übergangszeitraums im Sinne des genannten Artikels entscheidet. Damit den betreffenden Mitgliedstaaten kein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, müssen die im Übergangszeitraum erfassten Informationen nicht Gegenstand eines gesonderten Berichts sein. Stattdessen sollte es genügen, die Informationen in den oder als Teil des ersten regulären Bericht(s) für den Dreijahreszeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 aufzunehmen.

(14)

Die in der Richtlinie 94/63/EG enthaltenen Anforderungen an die Berichterstattung sind für die Zwecke der Überwachung der Umsetzung jener Richtlinie nicht länger erforderlich. Die betreffende Bestimmung sollte daher gestrichen werden.

(15)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Änderung oder Aufhebung nicht mehr gültiger oder relevanter Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Art ihrer Zielsetzung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und die Richtlinien 94/63/EG, 2009/31/EG, 86/278/EWG und 87/217/EWG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2009/31/EG

Die Richtlinie 2009/31/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.“

2.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Änderung der Anhänge

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass das durch die Kriterien in Anhang I vorgesehene Sicherheitsniveau sinkt oder die Grundsätze für die Überwachung nach Anhang II aufgeweicht werden.“;

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 29a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*1) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*1)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

4.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 86/278/EWG

Die Richtlinie 86/278/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

Absatz 1 ist nicht auf die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter anwendbar.“

2.

Artikel 14 wird gestrichen.

3.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(*4)  Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3)."

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“"

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (*6) enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(*6)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“"

5.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre Angaben über die Durchführung dieser Richtlinie im Rahmen eines sektoralen Berichts, der auch die anderen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst. Die sektoralen Berichte sind auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten erlassen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums übersandt. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des von ihm erfassten Dreijahreszeitraums zu übersenden.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 87/217/EWG

Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 87/217/EWG wird gestrichen.

Artikel 4

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013

Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erhält folgende Fassung:

„(2)   Jeder Bericht bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren und wird der Kommission elektronisch spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums übermittelt.

Der erste elektronische Bericht erfasst den dreijährigen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1. Lässt ein Mitgliedstaat zu, dass Schiffe gemäß Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen recycelt werden, so erstreckt sich der erste elektronische Bericht des betreffenden Mitgliedstaats auch auf den Zeitraum von der Zulassung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung.

Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 94/63/EG

Die Richtlinie 94/63/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Auslieferungslager diese Abweichung gilt.“

2.

Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.“

3.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Überwachung und Berichterstattung

Die Kommission wird ersucht, mit ihren Berichten gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten, mit denen diese Richtlinie insbesondere dahingehend geändert wird, dass sie sich auch auf Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme für Fülleinrichtungen und Schiffe erstreckt.“

Artikel 6

Aufhebung der Richtlinie 91/692/EG

Die Richtlinie 91/692/EWG wird aufgehoben.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 30. Mai 2018.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

L. PAVLOVA


(1)  ABl. C 173 vom 31.5.2017, S. 82.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2018.

(3)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).

(4)  Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. L 85 vom 28.3.1987, S. 40).

(5)  Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(6)  Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24).

(7)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(8)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(9)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(12)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(13)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(14)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(15)  Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(16)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1).

(18)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(19)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


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