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Document 32018D0316(01)

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. März 2018 über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (Chianti Classico (g.U.))

C/2018/1293

ABl. C 100 vom 16.3.2018, p. 7–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

16.3.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 100/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. März 2018

über die Veröffentlichung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation eines Namens im Weinsektor gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union

(Chianti Classico (g.U.))

(2018/C 100/09)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 97 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien hat gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Chianti Classico“ übermittelt.

(2)

Die Kommission hat den Antrag geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingungen gemäß den Artikeln 93 bis 96, Artikel 97 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.

(3)

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Chianti Classico“ sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, damit gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Einspruch gegen den Antrag eingelegt werden kann —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Antrag auf Änderung der Produktspezifikation für die Bezeichnung „Chianti Classico“ (g.U.) gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist im Anhang dieses Beschlusses wiedergegeben.

Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gegen die Änderung der Produktspezifikation gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Einspruch erhoben werden.

Brüssel, den 14. März 2018

Für die Kommission

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.


ANHANG

„CHIANTI CLASSICO“

PDO-IT-A1235-AM02

Datum der Antragstellung: 24.12.2015

ANTRAG AUF ÄNDERUNG EINER PRODUKTSPEZIFIKATION

1.   Auf die Änderung anwendbare Vorschriften

Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — nicht geringfügige Änderung

2.   Beschreibung und Änderungsgründe

2.1.   Änderung von Artikel 4 der Produktspezifikation

Mit dieser Änderung wird vorgeschlagen, dass Wein mit dem Namen „Chianti Classico“ erst nach der Zertifizierung durch die zuständige Kontrolleinrichtung in Verkehr gebracht werden darf. Zweck der Änderung ist eine bessere Gewähr der Qualität des Erzeugnisses, das künftig nur dann zur Vermarktung aus dem Erzeugungsbetrieb entnommen werden kann, wenn eine Zertifizierung vorliegt. Die Änderung soll somit die mittlere Qualität von „Chianti Classico“ verbessern und die Authentizität und den typischen Charakter des Erzeugnisses maximieren.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

2.2.   Änderung von Artikel 5 der Produktspezifikation

Mit der Änderung von Artikel 5 wird eine neue Art von Erzeugnis mit dem Namen „Chianti Classico“ eingeführt, das mit den Worten „Gran Selezione“ bezeichnet wird, die auf die verwendeten technischen Erzeugungsverfahren verweisen. Damit soll eine neue Erzeugnisart erzielt werden, die die Spitze einer neuen „Qualitätspyramide“ für „Chianti Classico“ bildet. Der Wein „Chianti Classico Gran Selezione“ hat spezifische chemische, physikalische und organoleptische Eigenschaften, die restriktiver sind als für Jahrgangs- oder „Riserva“-Weine mit dem Namen „Chianti Classico“; er wird ausschließlich beim Erzeuger abgefüllt, der für diesen Zweck seine besten Weine „Chianti Classico“ auswählen (selektieren) muss.

Diese Änderung wirkt sich auf das Einzige Dokument aus:

Abschnitt 4 „Beschreibung des Weins/der Weine“, Überschrift „Chianti Classico Gran Selezione“;

Abschnitt 5 „Weinbereitungsverfahren“, Überschrift „Wesentliche önologische Verfahren“;

Abschnitt 9 „Weitere wesentliche Bedingungen“, Überschrift „Chianti Classico Gran Selezione“.

2.3.   Änderung von Artikel 6 der Produktspezifikation

Die organoleptischen Anforderungen an „Chianti Classico“ wurden leicht geändert, und bei den chemischen Vorgaben wurde der Mindestwert für den zuckerfreien Extrakt angehoben. In den letzten Jahren wurden die Jahrgangs- und „Riserva“-Weine mit dem Namen „Chianti Classico“ unter anderem aufgrund der Verwendung von neuen Sangiovese-Klonen strukturierter, und der Mindestwert des zuckerfreien Extrakts ist gestiegen, da er praktisch niemals unter dem neuen Grenzwert lag (24 g/l bei Jahrgangsweinen, 25 g/l bei Weinen mit der Bezeichnung „Riserva“). Schließlich wird für „Chianti Classico Gran Selezione“ ein Extraktwert von 26 g/l vorgeschlagen, denn diese Kategorie umfasst Weine, die über lange Zeit gereift und deswegen körperreicher sind.

In Bezug auf „Chianti Classico Riserva“ werden Änderungen vorgeschlagen mit dem Ziel, die betreffende Erzeugung so weit wie möglich zu standardisieren.

Diese Änderung wirkt sich auf das Einzige Dokument aus:

Abschnitt 4 „Beschreibung des Weins/der Weine“, Überschriften „Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“.

2.4.   Änderung von Artikel 7 der Produktspezifikation

Die Änderungen in Artikel 7 betreffen lediglich das Bildzeichen des schwarzen Hahns („Gallo Nero“). Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Decreto-Legge Nr. 61/2010 ist das Alleinstellungsmerkmal von „Chianti Classico“ das Bild eines schwarzen Hahns, das seit 2005 auf allen Flaschen mit dem Wein „Chianti Classico DOCG“ angebracht sein muss. In der vorgeschlagenen Änderung der Produktspezifikation wurden Stil und Farbe der Abbildung des schwarzen Hahns leicht abgeändert; diese neue Fassung ersetzt somit das zuvor verwendete Bildzeichen.

Das Bildzeichen und die Wörter „Gallo Nero“ dürfen auf keinen Fall den Namen der g.U. „Chianti Classico“ ersetzen. Das Markenzeichen ist lediglich ein zusätzliches Kennzeichen, das auf den Flaschen mit Wein mit der g.U. „Chianti Classico“ angebracht werden muss.

Diese Änderung wirkt sich auf das Einzige Dokument aus:

Abschnitt 9 „Weitere wesentliche Bedingungen“, Überschriften „Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“ (letztes Element).

2.5.   Änderung von Artikel 8 der Produktspezifikation

Das vorschlagende Konsortium hat beschlossen, die Verwendung der toskanischen Korbflasche („Fiasco“) für „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“ zu verbieten; dies steht mit den vorgeschlagenen Änderungen im Einklang, die auf eine Steigerung der Qualität des Erzeugnisses und dessen Ansehen im qualitativ hochwertigen Marktsegment abzielen.

Diese Änderung wirkt sich nicht auf das Einzige Dokument aus.

EINZIGES DOKUMENT

1.   Name(n)

Chianti Classico

2.   Art der geografischen Angabe

g.U. — geschützte Ursprungsbezeichnung

3.   Kategorien von Weinbauerzeugnissen

1.

Wein

4.   Beschreibung des Weins/der Weine

Chianti Classico

—   Farbe: rubinrot, unterschiedliche Intensität

—   Aroma: intensiv, blumig, charakteristisch

—   Flaveur: trocken, frisch, delikat, leichtes Tannin, das mit der Zeit reift

—   Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 12,0 %

—   Minimaler zuckerfreier Extrakt: 24,0 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Chianti Classico Riserva

—   Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot

—   Aroma: intensiv, fruchtig mit langem Abgang

—   Flaveur: trocken, ausgewogen und kräftige Tannine

—   Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 12,5 %

—   Minimaler zuckerfreier Extrakt: 25,0 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

 

Chianti Classico Gran Selezione

—   Farbe: intensiv rubinrot, mit zunehmendem Alter eher granatrot

—   Aroma: würzig mit langem Abgang

—   Flaveur: trocken, langer Abgang und ausgewogen

—   Minimaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol): 13,0 % vol

—   Minimaler zuckerfreier Extrakt: 26,0 g/l

Allgemeine Analysemerkmale

Maximaler Gesamtalkoholgehalt (in % vol)

 

Minimaler vorhandener Alkoholgehalt (in % vol)

 

Mindestgesamtsäure

4,5 Gramm pro Liter, ausgedrückt als Weinsäure

Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure (in Milliäquivalent pro Liter)

20

Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/l)

130

Die übrigen Analysemerkmale aller betroffenen Weine stehen mit dem einschlägigen EU-Recht im Einklang.

5.   Weinbereitungsverfahren

a)   Wesentliche önologische Verfahren

Spezifische önologische Verfahren

Chianti Classico Gran Selezione

„Chianti Classico Gran Selezione“ darf nur aus Trauben von Weinbergen gewonnen werden, die vom Abfüllunternehmen bewirtschaftet werden.

b)   Höchsterträge

„Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“:

52,5 Hektoliter je Hektar

„Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“:

7 500 kg Trauben je Hektar.

6.   Abgegrenztes Gebiet

Das Erzeugungsgebiet von Weinen mit der g.U. „Chianti Classico“ (einschließlich „Riserva“ und „Gran Selezione“) liegt im Herzen der Toskana auf dem Gebiet der Provinzen Siena und Florenz. Seine Grenzen wurden am 31. Juli 1932 durch interministeriellen Erlass festgelegt.

Beschreibung:

Zuerst werden die Grenzen des Gebietseils beschrieben, der sich in der Provinz Siena befindet. Ausgangspunkt ist die Stelle, an der die Grenze zwischen den Provinzen Siena und Arezzo bei Pancole in der Gemeinde Castelnuovo Berardenga den Wasserlauf Borro Ambrella della Vena kreuzt.

Ab diesem Punkt folgt die Grenze dem Fluss Ambra und einem namenlosen Nebenfluss bis zum Gehöft Ciarpella und dann einem Maultierpfad zum Gehöft Casa al Frate. Danach bildet der Grenzverlauf eine virtuelle Linie bis Ombrone (Höhe 298 m).

Anschließend folgt er einem Maultierpfad bergab bis auf eine Höhe von 257 m, wo er in eine unbefestigte Straße übergeht, die bis zur Straße nach Castelnuovo Berardenga führt. Diese Straße steigt bis zu einer Höhe von 354 m an und folgt dann dem Bach Malena Morta bis zu seinem Zusammenfluss mit dem Wasserlauf Borro Spugnaccio. Der Grenzverlauf folgt weiter dem Bach Malena Morta bis Pialli (Höhe 227 m) und danach für ein kurzes Stück dem Bach Malena Viva, bevor er eine virtuelle Linie nach Santa Lucia (Höhe 252 und 265 m) und dem Fluss Arbia bildet. Nach Erreichen des Flusses verläuft die Grenze flussaufwärts an der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Siena und Castelnuovo Berardenga.

Sie entspricht den Verwaltungsgrenzen von Siena, Castelnuovo Berardenga, Castellina, Monteriggioni und Poggibonsi, bis sie am Wasserlauf Borro di Granaio die Grenze der Provinz Florenz erreicht, der sie bis zum Gehöft Le Valli folgt. Von da an verläuft sie entlang der Kommunalstraße, vorbei an San Giorgio und den Cinciano-Quellen, und weiter entlang dieser Linie, bis sie erneut die Provinzgrenze erreicht, die gleichzeitig die Grenze zwischen Poggibonsi und Barberino ist. Der Grenzverlauf folgt dem Fluss Drove bis in die Provinz Florenz. Beschreibung der Grenze dieses in der Provinz Florenz gelegenen Gebietsteils: Anfangs folgt die Grenze dem Fluss Drove bis Mulino della Chiara, wo sie die Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Tavarnelle und Barberino erreicht, der sie ein kurzes Stück folgt. Dann biegt sie nach Osten ab und folgt einem anderen Bachlauf, passiert Biricucci und Belvedere und trifft unmittelbar danach auf die Straße von San Donato nach Tavarnelle. Dieser folgt sie bis Morocco und bildet von dort an eine virtuelle Linie, die an Figlinella vorbei bis Sambuca und zum Fluss Pesa reicht. Danach verläuft die Grenze entlang des Flusslaufs und folgt hier anfangs der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden San Casciano Val di Pesa und Tavarnelle, bis sie nach Ponte Rotto zum Flusslauf zurückkehrt. Von diesem Punkt an ist die Grenze des Gebiets mit der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden San Casciano und Greve identisch. Danach verläuft die Grenze des Erzeugungsgebiets von „Chianti Classico“ wieder in der Provinz Siena und folgt der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Radda in Chianti und Gaiole sowie — über ein kurzes Stück — der Gemeinde Castelnuovo Berardenga, bevor sie den Ausgangspunkt der Beschreibung des Gebiets erreicht.

7.   Wichtigste Keltertrauben

Sangiovese N. — Sangioveto

8.   Beschreibung des Zusammenhangs bzw. der Zusammenhänge

„Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“

Morphologisch handelt es sich um ein in einer Höhe von 200 m bis 600 m über dem Meeresspiegel gelegenes Hügelgebiet, mit nicht sonderlich ausgedehnten, dafür zum Teil aber steilen Hanglagen. Geologisch betrachtet besteht der Kern der Region aus einem Schild aus Schiefer (galestro), in dem sich Bereiche mit blättrigem Ton und solche mit feinem Kalksandstein und dem typischen Sandstein albarese abwechseln. Der Boden ist in der Regel flachgründig, jung und reicht von sandig-tonig zu kiesig mit mittleren Tonanteilen; chemisch zeichnet er sich durch einen geringen Gehalt an organischer Substanz und assimilierbarem Phosphor und eine hohe Zahl austauschbarer Kationen aus. In der Hügellandschaft entstehen Wildbäche, und es ergeben sich erhebliche Probleme beim Wassermanagement, auch im Zusammenhang mit bestimmten Niederschlagsmustern. In dem Gebiet herrscht Kontinentalklima, d. h. im Winter können die Temperaturen sehr niedrig sein, und die Sommer sind trocken. Die Temperaturspanne innerhalb eines Tages ist eher gering, die jährliche Niederschlagsmenge beträgt rund 850 mm.

Das Gebiet kann auf eine uralte Weinbautradition zurückblicken; Aufzeichnungen aus etruskischer und römischer Zeit stehen bereits mit der Welt des Weins im Zusammenhang. Ab dem Ende des Mittelalters wurden ausgedehnte Flächen für den Weinbau genutzt, der finanziell an Bedeutung gewann und internationales Ansehen erreichte. Der erzeugte Wein wird seit 1200 in historischen Urkunden erwähnt; der erste notarielle Akt, der den Namen „Chianti“ mit Bezug auf den in diesem Gebiet erzeugten Wein enthält, stammt aus dem Jahr 1398. Das Anbaugebiet von „Chianti Classico“ war weltweit das erste fest umrissene Weinbaugebiet; die Grenzen des Gebiets, in dem Weine mit dem Namen „Chianti“ erzeugt werden durften, wurden im Jahr 1716 durch Proklamation Cosimos III, des Großherzogs der Toskana, festgelegt. Damals wurde „Chianti“ ausschließlich aus Trauben der Sorte Sangiovese gewonnen. Zwischen dem Jahr 1834 und dem Jahr 1837 veröffentlichte Baron Bettino Ricasoli, ein italienischer Staatsmann, der 1861 Ministerpräsident Italiens war, die optimale Zusammensetzung eines angenehmen, roten Perlweins. Diese bildete später die Grundlage für die offizielle Zusammensetzung von Wein mit dem Namen „Chianti“: 70 % Sangiovese, 15 % Canaiolo, 15 % Malvasia. Außerdem kommt das Verfahren „Governo all’uso Toscano“ zur Anwendung.

Da die Erzeugung des Gebiets die wachsende Nachfrage nicht decken konnte, begannen auch die Nachbargebiete, Wein nach demselben Verfahren und mit denselben Traubenmischungen zu erzeugen wie im Gebiet des „Chianti“. Deswegen gründeten im Jahr 1924 33 Erzeuger das Konsortium zum Schutz des Weins mit dem Namen „Chianti“ und seines Ursprungszeichens, und im Jahr 1932 verlieh ein Erlass Weinen aus dem ältesten Anbaugebiet von „Chianti“ das Recht, den im historischen Gebiet erzeugten Wein mit dem Prädikat „Classico“ auszuzeichnen. 1996 wurde nach einem 70 Jahre dauernden Verfahren anerkannt, dass „Chianti Classico“ nichts mit dem Standardwein mit dem Namen „Chianti“ zu tun hatte, und es wurde eine eigene Produktspezifikation für ihn erstellt.

Die Erzeuger dieses Weins haben stets der heimischen Sangiovese-Rebe den Vorzug gegeben und pflegen weiterhin Anbaumethoden, die die besonderen Merkmale der Trauben nicht beeinträchtigen.

Die traditionellen Verfahren der Reberziehung sind die Guyot-Erziehung am toskanischen Bogen und die Cordon-Erziehung mit Zapfen. Auch die Ertragsmengen von Trauben und Wein je Hektar wurden festgelegt (Trauben: 7,5 t, Wein: 52,50 hl, die niedrigsten Werte in Italien). Jahrgangswein darf nicht vor dem 1. Oktober des auf die Lese folgenden Jahres zum Verbrauch in Verkehr gebracht werden.

Durch die Kombination der natürlichen und der menschlichen Faktoren erhält der Wein „Chianti Classico“ einen fruchtigen, runden, trockenen und aromaintensiven Geschmack, eine tiefrote Farbe, eine gute Struktur, einen Alkoholgehalt von mindestens 12 % und eine moderate Säure.

Sangiovese, die wichtigste Rebsorte im „Chianti Classico“ reagiert empfindlich auf äußere Einflüsse und zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf die Besonderheiten des Boden, in dem sie wächst, reagieren und sich daran anpassen kann. Es ist kein Zufall, dass die Sangiovese-Traube nur in wenigen Gebieten der Toskana Spitzenqualität liefert. Ein organoleptisches Alleinstellungsmerkmal von „Chianti Classico“ ist das für den Sandsteinboden des Gebiets typische Bukett von Blumennoten (Iris, Veilchen) in Verbindung mit dem Aroma von Wildbeeren, das auf den Kalkgehalt zurückgeht.

Das Klima, das Hügelgebiet und die Landschaftsmorphologie schaffen ein Umfeld, das lichterfüllt und daher ideal ist, damit die Trauben richtig ausreifen können. Durch hohe Temperaturen im Sommer, eine hohe Sonnenbescheinung bis September und Oktober und eine Tagestemperaturspanne im relativ warmen Bereich können die Trauben langsam reifen, sodass sich die typischen organoleptischen und chemischen Eigenschaften von „Chianti Classico“, insbesondere seine Farbe, sein Bukett und sein Alkoholgehalt, herausbilden können. Durch den geringen Traubenertrag pro Hektar erreichen die Trauben Zuckerkonzentrationen, die mit einem Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol vereinbar sind. Je nach Rebsorte können unterschiedliche Weinbereitungstechniken zur Anwendung kommen, da die Sorten in der Regel getrennt zu Wein verarbeitet werden, damit sie ihre organoleptischen Eigenschaften voll entfalten können.

Die durch die Geschichte dieses Weinbaugebiets belegte Professionalität der „Chianti“-Erzeuger ist ein Garant für das künftige Ansehen von „Chianti Classico“ und die Fortsetzung seiner Geschichte.

9.   Weitere wesentliche Bedingungen

„Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“

Rechtsrahmen:

EU-Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet

Beschreibung der Bedingung:

Die Vorschriften über die Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet stehen mit dem EU-Recht (Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009) und mit den nationalen Rechtsvorschriften (Artikel 10 Absätze 3 und 4 des Decreto-Legge Nr. 61 vom 8. April 2010, jetzt Artikel 35 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 238/2016) im Einklang. Abgesehen von den in Artikel 5 der Spezifikation genannten spezifischen, bereits existierenden Ausnahmen muss nach den oben genannten Rechtsvorschriften der Wein in dem abgegrenzten Gebiet abgefüllt werden, um die Qualität und das Ansehen des Weins „Chianti Classico“ zu schützen, seinen Ursprung zu gewährleisten und die Wirksamkeit der entsprechenden Kontrollen sicherzustellen. Die besonderen Merkmale und Eigenschaften des Weins „Chianti Classico“, die mit dem geografischen Ursprungsgebiet zusammenhängen, sowie das Ansehen der Bezeichnung können besser gewährleistet werden, wenn der Wein im Erzeugungsgebiet abgefüllt wird, da mit der Anwendung und Beachtung aller technischen Vorschriften für den Transport und die Abfüllung Betriebe in dem Gebiet betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen und auch ein Interesse daran haben, das verdiente Ansehen zu erhalten. Darüber hinaus stellt diese Vorschrift sicher, dass die Weinerzeuger wirksamen Abfüllungskontrollen seitens der zuständigen Stellen unterliegen, da alle potenziellen Risiken vermieden werden, die mit dem Transport aus dem Gebiet zur Abfüllung einhergehen. Diese Vorschrift kommt daher den Weinerzeugern selbst entgegen, denen daran gelegen ist, die Qualität und das Ansehen der Bezeichnung zu schützen, und die die Verantwortung dafür übernehmen.

Chianti Classico Gran Selezione

Rechtsrahmen:

EU-Recht

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 dürfen in der Gemeinschaft vermarktete Weine die Angabe bestimmter Erzeugungsverfahren tragen. Der Ausdruck „Gran Selezione“ wird verwendet, um Weine zu beschreiben, die durch restriktive Traubenerzeugungs- und Weinbereitungsverfahren gewonnen werden. Die Weine dürfen insbesondere nur aus Trauben von Weinbergen gewonnen werden, die vom Abfüllunternehmen bewirtschaftet werden. Sie dürfen nicht mit Erzeugnissen angereichert werden, die nicht aus dem Gebiet stammen, und müssen die chemisch-physikalischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein mit dem Prädikat „Riserva“ übertreffen. So sollte gewährleistet werden, dass Traubenerzeugung und Abfüllung in ein und demselben Betrieb stattfinden. Gegenüber den geltenden, begründeten Abfüllungsbestimmungen für die Bezeichnung als Ganzes sollten keine zusätzlichen Abfüllungsbeschränkungen geschaffen werden. „Gran Selezione“ steht an der Spitze der Palette von „Chianti Classico“; er ist das Ergebnis der sorgfältigen, eigenverantwortlichen Auswahl der besten Lagen und Trauben durch die Erzeuger. Die zusätzliche Auflage für die Erzeuger von „Gran Selezione“, dass sie ihren Wein selbst abfüllen müssen, ergibt sich aus der Notwendigkeit sicherzustellen, dass alle spezifischen Eigenschaften dieses besonders komplexen und einmaligen Erzeugnisses erreicht werden. Deswegen ist es — für diese Art Wein mehr noch als für den Standardwein mit dem Namen „Chianti Classico“ — unabdingbar, dass die Erzeugung, Weinbereitung und Abfüllung von einem einzigen Unternehmen durchgeführt werden, damit die Verantwortung für die Weinqualität bei einem einzigen Marktbeteiligten liegt.

„Chianti Classico“, „Chianti Classico Riserva“ und „Chianti Classico Gran Selezione“

Rechtsrahmen:

Nationalrechtliche Vorschriften

Art der sonstigen Bedingung:

Zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung der Bedingung:

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 des Decreto-Legge Nr. 61/2010, jetzt Artikel 41 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 238/2016, ist das Alleinstellungsmerkmal des „Chianti Classico“ das Bild eines schwarzen Hahns, das seit 2005 auf allen Flaschen mit dem Wein „Chianti Classico DOCG“ angebracht sein muss.

Das Bildzeichen und die Wörter „Gallo Nero“ dürfen auf keinen Fall den Namen der g.U. „Chianti Classico“ ersetzen. Das Markenzeichen ist lediglich ein zusätzliches Kennzeichen, das auf den Flaschen mit Wein mit der g.U. „Chianti Classico“ angebracht werden muss.

Link zur Produktspezifikation

https://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/8292


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