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Document 32017R1954

    Verordnung (EU) 2017/1954 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

    ABl. L 286 vom 1.11.2017, p. 9–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1954/oj

    1.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/9


    VERORDNUNG (EU) 2017/1954 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 25. Oktober 2017

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 (2) des Rates wurde eine einheitliche Gestaltung für den Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige eingeführt.

    (2)

    Die derzeitige einheitliche Gestaltung für den Aufenthaltstitel, die seit 20 Jahren verwendet wird, wird angesichts schwerwiegender Fälschungs- und Betrugsfälle als nicht mehr sicher genug angesehen.

    (3)

    Daher sollte eine neue gemeinsame Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige festgelegt werden, die modernere Sicherheitsmerkmale aufweist, um den Aufenthaltstitel sicherer zu machen und Fälschungen zu verhindern.

    (4)

    Drittstaatenangehörige, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat, der den Schengen-Besitzstand uneingeschränkt anwendet, ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels im einheitlichen Format sind, haben das Recht, sich während höchstens 90 Tagen frei innerhalb des Schengen-Raums zu bewegen, sofern sie die in der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (Schengener Grenzkodex) genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen.

    (5)

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen enthalten Regelungen, nach denen zusätzliche Mobilitätsrechte erteilt werden, mit besonderen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt in Mitgliedstaaten, die durch diesen Besitzstand gebunden sind. Aufenthaltstitel, die gemäß den genannten Rechtsvorschriften ausgestellt werden, verwenden das in der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 festgelegte einheitliche Format. Damit die zuständigen Behörden Drittstaatenangehörige identifizieren können, die gegebenenfalls Anspruch auf diese besonderen Mobilitätsrechte haben, ist es daher wichtig, dass auf diesen Aufenthaltstiteln die einschlägigen Angaben wie „Forscher“, „Student“ oder „ICT“ im Einklang mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eindeutig vermerkt sind.

    (6)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

    (7)

    Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Verordnung und sind weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (8)

    Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

    (9)

    Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

    (10)

    Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

    (11)

    Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (9) genannten Bereich gehören.

    (12)

    Um den Mitgliedstaaten das Aufbrauchen von Lagerbeständen zu ermöglichen, sollte eine Übergangsfrist vorgesehen werden, in der die Mitgliedstaaten weiterhin die alten Aufenthaltstitel verwenden können.

    (13)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erhält die Fassung der Abbildungen und des Wortlauts des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Aufenthaltstitel, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 entsprechen und bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Tag gültig sind, dürfen bis höchstens sechs Monate nach diesem Tag ausgestellt werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 genannten weiteren technischen Spezifikationen an.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    A. TAJANI

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MAASIKAS


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom15.6.2002, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

    (4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

    (5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

    (6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

    (7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

    (8)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

    (9)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


    ANHANG

    ANHANG

    VORDER- UND RÜCKSEITE DER KARTE

    Image

    Image

    a)   Beschreibung

    Der Aufenthaltstitel, der auch biometrische Merkmale umfasst, wird als eigenständiges Dokument im ID-1-Format ausgestellt. Er orientiert sich an den Spezifikationen des ICAO-Dokuments über maschinenlesbare Reisedokumente (Dokument 9303, siebte Auflage, 2015). Er enthält Folgendes (1):

     

    Vorderseite der Karte:

    1.

    Im Untergrunddruck der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente.

    2.

    Das ICAO-Symbol für ein maschinenlesbares Reisedokument mit einem kontaktlosen Mikrochip (e-MRTD-Symbol), in optisch variabler Druckfarbe. Es erscheint je nach Betrachtungswinkel in unterschiedlichen Farben.

    3.1.

    Der Titel des Dokuments (Aufenthaltstitel) erscheint in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats.

    3.2.

    Die Wiederholung des in Feld 3.1 genannten Titels des Dokuments in mindestens einer (maximal zwei) weiteren Amtssprache(n) der Organe der Union, um die Erkennung der Karte als Aufenthaltstitel von Drittstaatenangehörigen zu erleichtern.

    4.1.

    Dokumentennummer.

    4.2.

    Die Wiederholung der Dokumentennummer (mit besonderen Sicherheitsmerkmalen).

    5.

    Die Kartenzugriffsnummer (card access number — CAN).

    Die Überschriften der Angaben 6 bis 12 werden in der/den Sprache(n) des ausstellenden Mitgliedstaats angegeben. Der ausstellende Mitgliedstaat kann in derselben Zeile eine andere Amtssprache der Organe der Union hinzufügen, wobei jedoch insgesamt nicht mehr als zwei Sprachen verwendet werden dürfen.

    6.

    Name: Nachname(n) und Vorname(n), in dieser Reihenfolge (2).

    7.

    Geschlecht.

    8.

    Staatsangehörigkeit.

    9.

    Geburtsdatum.

    10.

    Art des Titels: Hier wird spezifiziert, welche Art von Aufenthaltstitel der Mitgliedstaat dem Drittstaatenangehörigen erteilt hat. Für Familienangehörige eines Bürgers der Europäischen Union, der nicht sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, ist „Familienangehöriger“ anzugeben. Im Falle von Berechtigten nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) können die Mitgliedstaaten „Berechtigter nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG“ eintragen.

    11.

    Das Gültigkeitsdatum des Dokuments (4).

    12.

    Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Bemerkungen, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige erforderlich sind, insbesondere Bemerkungen zur Arbeitserlaubnis oder zur unbegrenzten Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, eintragen (5).

    13.

    Ein Lichtbild wird sicher in die Karte integriert und durch ein beugungsoptisch variables Merkmal („diffractive optically variable image device“ — DOVID) gesichert.

    14.

    Unterschrift des Inhabers.

    15.

    DOVID zum Schutz des Lichtbilds.

     

    Rückseite der Karte:

    16.

    Anmerkungen: Die Mitgliedstaaten können zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Angaben, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatenangehörige vorgeschrieben sind, insbesondere Angaben zur Arbeitserlaubnis eintragen (6); daran schließen sich zwei Pflichtangaben an:

    16.1.

    Ausstellungsdatum, Ausstellungsort/ausstellende Behörde: Hier werden das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort eingetragen. Statt dem Ausstellungsort kann gegebenenfalls die ausstellende Behörde angegeben werden.

    16.2.

    Geburtsort,

    Den Angaben 16.1 und 16.2 können fakultative Angaben (7) wie „Anschrift des Inhabers“ folgen.

    16.3.

    Fakultatives Feld für Angaben zur Herstellung der Karte, wie Name des Herstellers, Versionsnummer usw.

    17.

    Maschinenlesbare Zone. Die maschinenlesbare Zone muss den Richtlinien gemäß dem ICAO-Dokument 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente entsprechen.

    18.

    Hier erscheint zur Unterscheidung des Aufenthaltstitels und Sicherung der nationalen Herkunft das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats im Druckbild.

    19.

    Die maschinenlesbare Zone enthält Druckzeichen im Untergrunddruck, mit denen der ausstellende Mitgliedstaat angegeben wird. Dieser Schriftzug darf die technischen Merkmale der maschinenlesbaren Zone nicht beeinträchtigen.

    Sichtbare nationale Sicherheitsmerkmale (unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen):

    20.

    Als Datenträger gemäß Artikel 4a der vorliegenden Verordnung wird ein RF-Chip verwendet. Es steht den Mitgliedstaaten frei, für innerstaatliche Zwecke auch ein Dual Interface oder einen gesonderten Kontaktchip in den Aufenthaltstitel aufzunehmen. Diese Kontaktchips werden auf der Rückseite der Karte angebracht, entsprechen den ISO-Normen und bewirken keinerlei Interferenzen mit dem RF-Chip.

    21.

    Fakultatives transparentes Fenster.

    22.

    Fakultative transparente Umrandung.

    b)   Farbe, Drucktechnik

    Die Mitgliedstaaten legen Farbe und Drucktechnik nach dem einheitlichen Format in diesem Anhang und den nach Maßgabe von Artikel 2 dieser Verordnung festzulegenden zusätzlichen technischen Spezifikationen fest.

    c)   Material

    Die Karte besteht vollständig aus Polycarbonat oder einem vergleichbaren synthetischen Polymer (beständig für mindestens 10 Jahre).

    d)   Drucktechniken

    Es werden die folgenden Drucktechniken verwendet:

    hochsicheres Offsetdruckverfahren für den Untergrund,

    UV-fluoreszierender Druck,

    Irisdruck.

    Das Sicherheitsdesign der Kartenvorderseite muss sich von der Gestaltung der Rückseite unterscheiden.

    e)   Nummerierung:

    Die Dokumentennummer erscheint an mehr als einer Position auf dem Dokument (ohne maschinenlesbare Zone).

    f)   Kopierschutztechnik

    Die Vorderseite des Aufenthaltstitels trägt ein verbessertes beugungsoptisch variables Merkmal (DOVID), dessen Identifizierungsqualität und Sicherheitsniveau mindestens dem Sicherheitsmerkmal der derzeitigen einheitlichen Visummarke entspricht, mit einem fortgeschrittenen Design und fortgeschrittenen Merkmalen, darunter einem verbesserten diffraktiven Element zur Steigerung der Maschinenlesbarkeit.

    g)   Personalisierungsverfahren

    Zum Schutz der Daten gegen Verfälschungs- und Fälschungsversuche werden die Personaldaten einschließlich des Lichtbilds und der Inhaberunterschrift sowie die übrigen wesentlichen Daten in das Dokumentenmaterial integriert. Diese Personalisierung wird unter Verwendung von Lasergravur oder einer gleichwertigen sicheren Technologie vorgenommen.

    h)   Die Mitgliedstaaten haben ferner die Möglichkeit, zusätzliche nationale Sicherheitsmerkmale einzufügen, sofern diese in der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f dieser Verordnung festgelegten Liste enthalten sind, mit dem harmonisierten Erscheinungsbild der vorstehenden Muster vereinbar sind und die einheitlichen Sicherheitsmerkmale in ihrer Wirkung nicht negativ beeinflusst werden.


    (1)  Die aufzudruckenden Überschriften sind in den technischen Spezifikationen aufgeführt, die gemäß Artikel 6 dieser Verordnung zu erlassen sind.

    (2)  Für den Vor- und Nachnamen ist ein einziges Feld vorgesehen: Die Nachnamen werden in Großbuchstaben angegeben, Vornamen in Kleinbuchstaben mit großem Anfangsbuchstaben. Trennzeichen zwischen den Nachnamen und den Vornamen sind nicht zulässig. Das Satzzeichen „,“ ist jedoch zur Abgrenzung zwischen dem ersten und dem Vor- oder Nachnamen zulässig (Beispiel: TOLEDO, BURGOS Ana, Maria). Um Platz zu sparen, können bei Bedarf der erste und der zweite Nachname oder die Nachnamen und Vornamen in derselben Zeile aufgeführt werden.

    (3)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

    (4)  Die Angabe ist im Format (TT/MM/JJJJ) vorzunehmen und nicht mit Worten wie „befristet“ oder „unbefristet“ anzugeben, da das Gültigkeitsdatum sich auf das physische Dokument und nicht auf das Aufenthaltsrecht bezieht.

    (5)  Für zusätzliche Anmerkungen steht auch Feld 16 („Anmerkungen“) auf der Rückseite der Karte zur Verfügung.

    (6)  Der gesamte verfügbare Platz auf der Rückseite (ohne die maschinenlesbare Zone) ist dem Feld für Anmerkungen vorbehalten. Er enthält die eigentlichen Anmerkungen, gefolgt von Pflichtfeldern (Ausstellungsdatum, Ausstellungsort/ausstellende Behörde, Geburtsdatum) und den fakultativen Feldern je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten.

    (7)  Den fakultativen Angaben muss eine Unterüberschrift vorausgehen.


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