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Document 32017R1951
Regulation (EU) 2017/1951 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2017 amending Regulation (EU) No 99/2013 on the European statistical programme 2013-17, by extending it to 2020 (Text with relevance for the EEA and for Switzerland)
Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Verordnung (EU) 2017/1951 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020 (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
ABl. L 284 vom 31.10.2017, p. 1–11
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0690
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 1 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 2 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 4 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 1.1 L 1 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 2 TEXT | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 2.1 TEXT | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 3.3 P 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Änderung | Anhang 1 S. I Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Änderung | Anhang 1 S. II Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Anhang 1 S. III Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 1 Absatz | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 13 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 15 Absatz 2a | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 7 Absatz 1 L | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 9 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Anhang 1 S. III Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 1 Absatz | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 15 Absatz 2a | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Zusatz | Artikel 7 Absatz 1 L | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Änderung | Anhang 1 S. I Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Änderung | Anhang 1 S. II Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 1 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 2 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Erwägungsgrund Absatz 4 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 1.1 L 1 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 2 TEXT | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 2.1 TEXT | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Nummer 3.3 P 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 S. I Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Anhang 1 Text | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 13 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 15 Absatz 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 3 | 01/01/2018 | |
Modifies | 32013R0099 | Ersetzung | Artikel 9 | 01/01/2018 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Implicitly repealed by | 32021R0690 | 01/01/2021 |
31.10.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 284/1 |
VERORDNUNG (EU) 2017/1951 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2017
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 im Wege der Verlängerung bis 2020
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zuverlässige und relevante Fakten auf der Grundlage rechtzeitig verfügbarer und öffentlich zugänglicher europäischer Statistiken, die zum Zwecke der Politikgestaltung genutzt werden können, tragen ganz entscheidend dazu bei, den Fortschritt der politischen Maßnahmen und Programme der Union zu messen und deren Effizienz zu bewerten, insbesondere im Zusammenhang mit der in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 festgelegten Strategie Europa 2020 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Europa 2020“) und der Agenda der Kommission für Arbeitsplätze, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel. |
(2) |
Die europäischen Statistiken sollten einen umfassenden Überblick über die gesamte Union geben und präzise Daten liefern, um weitergehende Integrationsprozesse in der Union zu unterstützen. |
(3) |
Die Verfügbarkeit umfassender und verlässlicher europäischer Statistiken stellt ein wichtiges öffentliches Gut im Dienste von Entscheidungsträgern, Forschern und der Öffentlichkeit dar. |
(4) |
Für die Nachhaltigkeit und Legitimität der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Ausgewogenheit zwischen den wirtschaftlichen und den sozialen Zielen im Europäischen Semester besonders wichtig. Dementsprechend haben die sozial- und beschäftigungspolitischen Ziele im Europäischen Semester jetzt ein größeres Gewicht erhalten, und sowohl im Rahmen der Länderberichte als auch der länderspezifischen Empfehlungen werden die sozial- und beschäftigungspolitischen Herausforderungen bewertet und politische Reformen auf der Grundlage von bewährten Verfahren gefördert. Hierbei spielen Sozialstatistiken eine besondere Rolle. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bildet das Europäische Statistische Programm (im Folgenden „Programm“) den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung hochwertiger europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm sollte im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Die Jahresarbeitsprogramme sollten auf dem Programm beruhen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) deckt lediglich den Zeitraum 2013 bis 2017 ab, der aktuelle mehrjährige Finanzrahmen reicht dagegen bis 2020. Die genannte Verordnung sollte daher unverzüglich geändert und das Programm bis 2020 verlängert werden, damit statistische Lücken geschlossen werden, wo dies dringend erforderlich ist. |
(7) |
Im Rahmen der Agenda der Kommission für bessere Rechtsetzung sollten politische Maßnahmen der Union zunehmend auf der Grundlage zuverlässiger Fakten, die eine solide statistische Grundlage haben, gestaltet und überwacht werden. Europäische Statistiken spielen diesbezüglich eine besondere Rolle und können einen wesentlichen Beitrag leisten, insbesondere in Politikbereichen, in denen analytischer Wert auf der Grundlage zuverlässiger Daten und Reaktionsfähigkeit der Schlüssel für den Erfolg der politischen Maßnahmen sind. |
(8) |
Hochwertige Statistiken sind daher wesentlich, um bessere Ergebnisse zu erzielen und zu einem besseren Europa beizutragen. Es sollten mehr Anstrengungen unternommen werden, um Investitionen in amtliche Statistiken sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene zu fördern. Mit dem Programm sollten außerdem in prioritären Politikbereichen und für den Kapazitätsaufbau sowie die laufende Neugewichtung Orientierungshilfen bereitgestellt werden. Darüber hinaus sollte die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen verstärkt werden, um für einen einheitlichen Ansatz bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu sorgen. |
(9) |
Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die vordringlichsten statistischen Lücken zu schließen, die Aktualität zu verbessern und politische Prioritäten und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch das Europäische Semester zu unterstützen. Die Kommission (Eurostat) sollte darüber hinaus in enger Zusammenarbeit mit den nationalen statistischen Ämtern auch neue Bevölkerungsprognosen, auch in Bezug auf Migrationsströme, erstellen, um die Analyse der sozialen, wirtschaftlichen und budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung und der wirtschaftlichen Ungleichheiten zu aktualisieren. |
(10) |
Um effiziente Entscheidungen im Rahmen der Politikgestaltung zu ermöglichen, sollten die Indikatoren rechtzeitig veröffentlicht werden. Die Kommission (Eurostat) sollte im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Angaben zur Aktualität als einem Aspekt der Qualität der Statistik kommunizieren, ebenso wie relevante Informationen zu möglicherweise auftretenden mangelnder Pünktlichkeit. |
(11) |
Experimentelle Ökosystemkonten und Statistiken über den Klimawandel, darunter solche, die für die Anpassung an den Klimawandel und „Fußabdrücke“ relevant sind, sollten unter Verwendung bestehender Daten weiterentwickelt werden. Die Europäische Energieunion und der Rahmen für die Klima- und die Energiepolitik bis 2030, mit dem die Wirtschaft und das Energiesystem der Union wettbewerbsfähiger, effizienter, sicherer und nachhaltiger gemacht werden sollen, werden neue Statistiken über Energieverbrauch, Energieeffizienz, erneuerbare Energieträger, Energieabhängigkeit und Versorgungssicherheit ebenso erforderlich machen, wie neue Statistiken zur Kreislaufwirtschaft. |
(12) |
Hochwertige Statistiken, die im Rahmen des Programms entwickelt, erstellt und verbreitet werden, vor allem Statistiken über Innovation, Forschung und Entwicklung, Sozialstatistiken, Umweltstatistiken sowie Energie- und Verkehrsstatistiken, sollten die Überwachung der Zielvorgaben und Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung ermöglichen, die auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten festzulegen sind, und so zur Verwirklichung dieser Ziele und Unterziele beitragen. |
(13) |
Bei der qualitativen und quantitativen Verbesserung der Informationen sollten Fortschritte erzielt werden, die zur Vollständigkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beitragen und so eine bessere Einschätzung der Steuerlücken und der Steuerhinterziehung ermöglichen. |
(14) |
Die Verlängerung des Programms bietet eine Gelegenheit, die genutzt werden sollte, um Anpassungen vorzunehmen und die Neuorientierungen, vor allem in Bezug auf die Vision 2020 des Europäischen Statistischen Systems (ESS), zu berücksichtigen, die bestehenden Ziele und die laufende Neugewichtung zu ergänzen und die Verfügbarkeit von Daten in einem Kontext sicherzustellen, in dem die Union in Bezug auf wirtschaftliche Entwicklung und sozialen Zusammenhalt vor erheblichen Herausforderungen steht. Die fortgesetzteZusammenarbeit zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern sowie die regelmäßigen Dialoge mit dem durch Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik und die Abstimmung zwischen dem ESS und dem Europäischen System der Zentralbanken sollten sichergestellt werden. Die Kommission (Eurostat) sollte überwachen, ob die Mitgliedstaaten den Verhaltenskodex für europäische Statistiken (im folgenden „Verhaltenskodex“) einhalten. |
(15) |
Es ist besonders wichtig, die hohe Arbeitslosigkeit in bestimmten Gruppen und Gebieten, darunter die Jugendarbeitslosigkeit in Grenzregionen, zu erfassen. |
(16) |
Mit einer angemessenen Aufstockung des Budgets für Statistiken auf Unionsebene dürften diese Änderungen des Programms und die laufenden Arbeiten des ESS im Bereich Effizienz unterstützt werden, indem durch groß angelegte Projekte, strukturelle Hebelwirkungen und Größenvorteile, durch die die statistischen Systeme aller Mitgliedstaaten verbessert werden können, ein erheblicher Mehrwert und Ergebnisse für die Verbesserung der Datenqualität erbracht werden. |
(17) |
Mit dieser Verordnung wird die Finanzausstattung für die Verlängerung des Programms um den Zeitraum von 2018 bis 2020 festgelegt, welche für das Europäische Parlament und den Rat den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 17 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (6) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens bilden. |
(18) |
Bei der Verlängerung des Programms sollte die Kommission (Eurostat) den Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union besondere Aufmerksamkeit widmen. |
(19) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verlängerung des Programms um den Zeitraum von 2018 bis 2020, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(20) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurde dem Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS), dem Europäischen Beratenden Ausschuss für Statistik und dem durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates (7) eingesetzten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken der Entwurf für einen Vorschlag zur Verlängerung des Programms zur Abdeckung des Zeitraums von 2018 bis 2020 zur vorherigen Prüfung vorgelegt. |
(21) |
Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 sollte entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt: „Das Programm wird um den Zeitraum von 2018 bis 2020 verlängert.“; |
2. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden der Planungsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken, die Hauptbereiche und die Ziele der für den Zeitraum von 2013 bis 2020 geplanten Maßnahmen nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt.“; |
3. |
In Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum von 2018 bis 2020 wird auf 218,1 Mio. EUR festgesetzt, die vom Planungszeitraum von 2014 bis 2020 erfasst werden.“; |
4. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Jahresarbeitsprogramme Die Kommission nimmt zur Durchführung des Programms Jahresarbeitsprogramme an, die den Anforderungen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genügen und in denen die verfolgten Ziele und erwarteten Ergebnisse im Einklang mit den allgemeinen und spezifischen Zielen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung dargelegt sind. Die Kommission sorgt dafür, dass ein angemessener Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Verhaltenskodex gelegt wird. Die einzelnen Jahresarbeitsprogramme werden dem Europäischen Parlament zu Informationszwecken mitgeteilt.“; |
5. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Schutz der finanziellen Interessen der Union (1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2) Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Programm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. (3) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (*2) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen des Programms ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. (4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen. (5) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist in den Vertrag, die Finanzhilfevereinbarung oder den Finanzhilfebeschluss die Pflicht des Auftragnehmers oder des Begünstigten aufzunehmen, von beteiligten Dritten die ausdrückliche Anerkennung dieser Befugnisse der Kommission, des Rechnungshofs und des OLAF zu verlangen, wenn die Durchführung einer Maßnahme ganz oder teilweise weitervergeben oder weiterdelegiert wird oder wenn sie die Vergabe eines Beschaffungsvertrags oder finanzieller Unterstützung an einen Dritten erfordert. (*1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1)." (*2) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).“;" |
6. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
|
7. |
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
A. TAJANI
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MAASIKAS
(1) ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 53.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.
(3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(4) Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12).
(5) Beschluss Nr. 234/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung des Europäischen Beratenden Ausschusses für Statistik und zur Aufhebung des Beschlusses 91/116/EWG des Rates (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 13).
(6) ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
(7) Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).
ANHANG
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel des Anhangs erhält folgende Fassung: „Statistische Infrastruktur und Ziele des Europäischen Statistischen Programms 2013 bis 2020“; |
2. |
Die Einleitung wird wie folgt geändert:
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3. |
Bei den Zielen erhält Ziel 1 folgende Fassung:
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4. |
Abschnitt I „Statistische Produkte“ wird wie folgt geändert:
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5. |
Abschnitt II „Erstellungsmethoden für europäische Statistiken“ wird wie folgt geändert:
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6. |
In Abschnitt III „Partnerschaft“ werden in Ziel 1.4, Absatz 2 nach dem vierten Gedankenstrich folgende Gedankenstriche eingefügt:
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