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Document 32017R1414

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1414 der Kommission vom 3. August 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Vereinigten Staaten, Südafrika und Simbabwe in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/5382

ABl. L 203 vom 4.8.2017, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1414/oj

4.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 203/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1414 DER KOMMISSION

vom 3. August 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich der Einträge zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, den Vereinigten Staaten, Südafrika und Simbabwe in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind.

(4)

Am 28. Januar 2017 hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs konnte das Hoheitsgebiet der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien konnten nicht länger Sendungen von Geflügelfleisch für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen. Deshalb sollte in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum vermerkt werden, ab dem dieses Drittland nicht mehr als HPAI-frei gelten konnte.

(5)

Nach dem HPAI-Ausbruch im Januar 2017 hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und deren Ausbreitung einzudämmen. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in dem Geflügelhaltungsbetrieb, in dem im Januar 2017 der HPAI-Ausbruch festgestellt worden war, abgeschlossen sind.

(6)

Auf der Grundlage der Bewertung der durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien bereitgestellten Informationen ist es auch angezeigt, in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 das Datum anzugeben, ab dem dieses Drittland gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei eingestuft werden kann und Einfuhren in und Durchfuhren durch die Union von bestimmten Geflügelwaren aus diesem Drittland wieder zugelassen sind.

(7)

Der Eintrag zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(8)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort HPAI auftritt. Diese Regionalisierung wurde in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission (4) geänderten Fassung festgelegt, nachdem es am 4. März 2017 zu einem Ausbruch von HPAI des Subtyps H7N9 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Tennessee gekommen war.

(9)

Die Vereinigten Staaten haben am 15. März 2017 das Auftreten von HPAI des Subtyps H7N9 in einem weiteren Haltungsbetrieb im Bundesstaat Tennessee bestätigt. Dieser Ausbruch trat in einem Gebiet auf, das aufgrund des vorherigen Ausbruchs am 4. März 2017 bereits Gegenstand einer Regionalisierung war und das von den Änderungen des Anhangs I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 abgedeckt ist. Deshalb ist im Hinblick auf diesen jüngsten Ausbruch keine weitere Regionalisierung des Drittlandes erforderlich.

(10)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (im Folgenden das „Abkommen“) (5), das mit dem Beschluss 98/258/EG des Rates (6) genehmigt wurde, werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(11)

Nach den HPAI-Ausbrüchen im März 2017 haben die Vereinigten Staaten ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und deren Ausbreitung einzudämmen. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für zur Ausfuhr in oder Durchfuhr durch die Union bestimmte Sendungen, die aus den betroffenen Verwaltungsbezirken der Bundesstaaten Tennessee und Alabama stammen, über die aufgrund des Vorhandenseins dieser Seuche Sperrmaßnahmen verhängt wurden und die Regionalisierungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 unterliegen, weiterhin ausgesetzt.

(12)

Seit Mitte März 2017 wurden in den Vereinigten Staaten keine weiteren HPAI-Ausbrüche festgestellt. Die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Des Weiteren haben die Vereinigten Staaten mitgeteilt, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den Haltungsbetrieben im Bundesstaat Tennessee, in denen im März 2017 HPAI-Ausbrüche festgestellt worden waren, abgeschlossen sind.

(13)

Auf der Grundlage der Bewertung der durch die Vereinigten Staaten bereitgestellten Informationen sowie aufgrund der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien ist es angebracht, das Datum anzugeben, ab dem die betroffenen Verwaltungsbezirke in den Bundesstaaten Tennessee und Alabama, in denen aufgrund der HPAI-Ausbrüche im März 2017 tierseuchenrechtliche Beschränkungen angeordnet wurden, gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wieder als HPAI-frei eingestuft und Einfuhren in und Durchfuhren durch die Union von bestimmten Geflügelwaren aus diesen Gebieten wieder zugelassen werden können.

(14)

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(15)

Südafrika ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist. Insbesondere ist die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Union von Fleisch von Nutzlaufvögeln für den menschlichen Verzehr unter den besonderen Bedingungen „H“ gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 gestattet, die vorsehen, dass im Fall eines HPAI-Ausbruchs die Einfuhr dieses Fleisches unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin zugelassen werden kann, wenn es von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen und HPAI-freien Laufvogelhaltungsbetrieb stammt.

(16)

Am 22. Juni 2017 hat Südafrika das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Südafrikas nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden Südafrikas können deshalb nicht länger Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen, es sei denn, es stammt gemäß den besonderen Bedingungen „H“ von Laufvögeln aus einem registrierten, geschlossenen und HPAI-freien Laufvogelhaltungsbetrieb.

(17)

Die Veterinärbehörden Südafrikas haben vorläufige Informationen über den HPAI-Ausbruch übermittelt und bestätigt, dass sie sofort die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr eingestellt haben, das für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt ist.

(18)

Der Eintrag zu Südafrika in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(19)

Simbabwe ist in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als ein Drittland geführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen ist.

(20)

Am 1. Juni 2017 hat Simbabwe das Vorkommen von HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb auf seinem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das Hoheitsgebiet Simbabwes nicht mehr als frei von dieser Seuche eingestuft werden und die Veterinärbehörden Simbabwes können daher nicht länger Sendungen von Fleisch von Zuchtlaufvögeln für den menschlichen Verzehr für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union bescheinigen.

(21)

Der Eintrag zu Simbabwe in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(22)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/481 der Kommission vom 20. März 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza (ABl. L 75 vom 21.3.2017, S. 15).

(5)  ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 3.

(6)  Beschluss 98/258/EG des Rates vom 16. März 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag zu der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„MK — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

MK-0 (4)

Gesamtes Hoheitsgebiet

POU

 

 

28.1.2017

1.5.2017

 

 

 

E, EP“

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten betreffend den Bundesstaat Tennessee, Code US-2.23, und den Bundesstaat Alabama, Code US-2.24, erhält folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-2.23

Bundesstaat Tennessee:

 

Lincoln County

 

Franklin County

 

Moore County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1

US-2.24

Bundesstaat Alabama:

 

Madison County

 

Jackson County

WGM

VIII

P2

4.3.2017

11.8.2017

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2

 

 

 

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA, LT20

 

A

 

S3, ST1“

3.

Die Einträge zu Südafrika und Simbabwe erhalten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (6)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6B

7

8

9

„ZA — Südafrika

ZA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

BPR

I

P2

9.4.2011

 

A

 

 

DOR

II

 

 

 

HER

III

 

 

 

RAT

VII

H, P2

22.6.2017

 

 

 

 

ZW — Simbabwe

ZW-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

RAT

VII

P2

1.6.2017

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4“


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