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Dokuments 32017R1130

Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

ABl. L 169 vom 30.6.2017., 1./7. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1130/oj

30.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1130 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Juni 2017

zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates (3) ist in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(2)

Im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik wird auf Angaben für Fischereifahrzeuge wie Länge, Breite, Tonnage, Datum der Indienststellung und Motorstärke Bezug genommen.

(3)

Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge dieselben Regeln angewandt werden. Diese Regeln sollten im Einklang mit den Standards der Gemeinsamen Fischereipolitik stehen.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Definitionen sollen sich auf Initiativen stützen, die von internationalen Sonderorganisationen bereits ergriffen worden sind.

(5)

Daher sollten das am 29. April 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See, das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“) und das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen berücksichtigt werden.

(6)

In einigen Fällen ist für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern die Methodik von Anhang I des Übereinkommens von 1969 ungeeignet. Daher ist für diese Schiffe eine einfachere Definition der Bruttoraumzahl angebracht.

(7)

Die Internationale Standardisierungs-Organisation (ISO) hat Normen für Verbrennungsmotoren erstellt, die in den Mitgliedstaaten weitgehend angewendet werden.

(8)

Um die Bezugnahme auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard, die die Anforderungen für die Bestimmung der Dauerleistung festlegen, an den technischen Fortschritt anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Änderungen zu den Verweisen auf den einschlägigen Internationalen ISO-Standard zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (5) niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Die in dieser Verordnung festgelegten Definitionen der Angaben für Fischereifahrzeuge gelten für sämtliche im Bereich der Fischerei erlassenen Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 2

Länge

(1)   Die Länge eines Schiffes ist die Länge über alles, d. h. die in gerader Linie gemessene Entfernung zwischen der äußersten Spitze des Bugs und dem hintersten Punkt des Hecks.

Zum Zweck dieser Definition

a)

umfasst der Bug den wasserdichten Schiffskörper, die Back, den Vorsteven und gegebenenfalls das vordere Schanzkleid, nicht jedoch Bugspriet und offene Reling;

b)

umfasst das Heck den wasserdichten Schiffskörper, den Heckspiegel, die Hütte, die Schleppnetzrampe und das Schanzkleid, nicht jedoch offene Reling, Butenluv, Antriebsmaschine, Ruder und Rudermaschine sowie Taucherleiter und -plattform.

Die Länge über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

(2)   Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf die Länge zwischen den Loten, so ist dies die zwischen dem vorderen Lot und dem hinteren Lot im Sinne des Internationalen Übereinkommens über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen gemessene Entfernung.

Die Länge zwischen den Loten wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 3

Breite

Die Breite eines Schiffes ist seine größte Breite gemäß Anhang I des Internationalen Übereinkommens über die Vermessung von Schiffen (im Folgenden „Übereinkommen von 1969“).

Die Breite über alles wird in Metern mit einer Genauigkeit von zwei Dezimalstellen gemessen.

Artikel 4

Tonnage

(1)   Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen, deren Länge über alles mindestens 15 Meter beträgt, wird in Übereinstimmung mit Anhang I des Übereinkommens von 1969 gemessen.

(2)   Die Bruttoraumzahl von Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird nach der Formel im Anhang I dieser Verordnung gemessen.

(3)   Beziehen sich Rechtsvorschriften der Union auf den Nettotonnengehalt, so entspricht er der Definition in Anhang I des Übereinkommens 1969.

Artikel 5

Motorstärke

(1)   Die Motorstärke ist die am Schwungrad abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine, die auf mechanische, elektrische, hydraulische oder andere Weise als Schiffsantrieb dienen kann. Ist jedoch im Motor eine Untersetzung eingebaut, so wird die Leistung am Getriebeabgabeflansch gemessen.

Die vom Motor angetriebenen Hilfsmaschinen werden von der Gesamtleistung nicht abgezogen.

Die Motorstärke wird in Kilowatt (kW) ausgedrückt.

(2)   Die Dauerleistung wird in Übereinstimmung mit den Anforderungen bestimmt, die die Internationale Standardisierungs-Organisation in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 3046/1, zweite Auflage, Oktober 1981, erlassen hat.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf die Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägigen Internationalen ISO-Standards an den technischen Fortschritt anzupassen.

Artikel 6

Datum der Indienststellung

Als Datum der Indienststellung gilt der Zeitpunkt der ersten Ausstellung eines amtlichen Sicherheitszeugnisses.

Ungeachtet des Absatzes 1 ist der Tag der Indienststellung der Tag der ersten Eintragung in ein amtliches Register für Fischereifahrzeuge

a)

wenn kein amtliches Sicherheitszeugnis ausgestellt wird oder

b)

für vor dem 1. Dezember 1986 in Dienst gestellte Fischereifahrzeuge.

Artikel 7

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Juli 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der in Anhang III enthaltenen Entsprechungstabelle zu lesen.

Artikel 9

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Juni 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. DALLI


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 140.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 4. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2017.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.


ANHANG I

NEUE SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON WENIGER ALS 15 METERN

Die Bruttoraumzahl (BRZ) neuer Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1 · V

hierin bedeutet K1 = 0,2 + 0,02 log10 V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a1 (Lüa · B1 · T1)

darin bedeuten

Lüa

=

Länge über alles (Artikel 2 dieser Verordnung)

B1

=

Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

T1

=

Tonnage-Tiefgang in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

a1

=

ist eine Funktion von Lüa

AM 1. JANUAR 1995 VORHANDENE SCHIFFE MIT EINER LÄNGE ÜBER ALLES VON WENIGER ALS 15 METERN

Die Bruttoraumzahl (BRZ) am 1. Januar 1995 vorhandener Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern wird definiert als:

BRZ = K1 · V

mit V als Gesamtinhalt geschätzt als

V = a2 (Lüa · B1 · T1)

darin bedeuten

Lüa

=

Länge über alles (Artikel 2 dieser Verordnung)

B1

=

Breite in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

T1

=

Tonnage-Tiefgang in Metern entsprechend dem Übereinkommen von 1969

a2

=

ist eine Funktion von Lüa

Die Funktionen a1 und a2, werden auf der Grundlage statistischer Analysen von Repräsentativerhebungen bei den Flotten der Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden zusammen mit Definitionen der Dimensionen B1 und T1 und mit näheren Regeln für die Anwendung der Formeln in einem Beschluss der Kommission spezifiziert.


ANHANG II

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNG

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates

(ABl. L 274 vom 25.9.1986, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 3259/94 des Rates

(ABl. L 339 vom 29.12.1994, S. 11)


ANHANG III

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EWG) Nr. 2930/86

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 7 Absatz 2

Anhang

Anhang I

Anhang II

Anhang III


Augša