Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32017R0912

Durchführungsverordnung (EU) 2017/912 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/3454

ABl. L 139 vom 30.5.2017, p. 30–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/912/oj

30.5.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/912 DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2017

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Material durch den Erhalt der Nährstoffe verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Mai 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2017;15(1):4675.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe

1k20753

Lactobacillus plantarum

DSM 29024

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillus plantarum

DSM 29024 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSM 29024.

Analysemethode  (1)

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS (Man, Rogosa und Sharpe)-Agar (EN 15787).

Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE).

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Mindestgehalt des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 5 × 107 KBE/kg leicht und mäßig zu silierenden frischen Materials (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen Betriebsverfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um den potenziellen Risiken ihrer Verwendung zu begegnen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht ausgeräumt oder auf ein Mindestmaß reduziert werden, so ist bei der Handhabung von Zusatzstoff und Vormischungen eine persönliche Schutzausrüstung zu tragen, einschließlich Atemschutz.

19. Juni 2027


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


Top