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Document 32017R0912
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/912 of 29 May 2017 concerning the authorisation of the preparation of Lactobacillus plantarum DSM 29024 as a feed additive for all animal species (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/912 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/912 der Kommission vom 29. Mai 2017 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/3454
ABl. L 139 vom 30.5.2017, p. 30–32
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 139/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/912 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2017
zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 gestellt. Dem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung einer zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 6. Dezember 2016 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Zubereitung die Erzeugung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Material durch den Erhalt der Nährstoffe verbessern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2017;15(1):4675.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffs |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
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KBE/kg frischen Materials |
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Technologische Zusatzstoffe: Silierzusatzstoffe |
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1k20753 |
Lactobacillus plantarum DSM 29024 |
Zusammensetzung des Zusatzstoffs Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 29024 mit mindestens 8 × 1010 KBE/g Zusatzstoff. Charakterisierung des Wirkstoffs Lebensfähige Zellen von Lactobacillus plantarum DSM 29024. Analysemethode (1) Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: nach dem Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS (Man, Rogosa und Sharpe)-Agar (EN 15787). Bestimmung des Futtermittelzusatzstoffs: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE). |
Alle Tierarten |
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19. Juni 2027 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports
(2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).