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Document 32017R0815
Commission Implementing Regulation (EU) 2017/815 of 12 May 2017 amending Implementing Regulation (EU) 2015/1998 as regards clarification, harmonisation and simplification of certain specific aviation security measures (Text with EEA relevance. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Durchführungsverordnung (EU) 2017/815 der Kommission vom 12. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR. )
C/2017/3020
ABl. L 122 vom 13.5.2017, p. 1–68
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 1.2.6.2 Absatz 2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 12.7.1.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 12.7.2.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 6.2.1.5 Absatz 2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 6.4.1.6 Absatz 2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 6.5.5 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 6.5.6 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Aufhebung | Anhang Nummer 6.8.2.5 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 1.3.1.9 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 11.2.3.10 Absatz | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 11.2.3.8 Absatz | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 11.2.3.9 Absatz | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 11.5.1 Absatz | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 3.0.7 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 3.0.8 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 4.1.3.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 6.8.3.6 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 6.8.3.7 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 6.8.6 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Zusatz | Anhang Nummer 8.1.3.2 Nummer (d) | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 11-A | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-C2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-C3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-C4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-H1 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-H2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang APP 6-H3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.0.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.1.3.1 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.2.6.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.3.1.8 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 1.6.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 11.2.2 Nummer (e) | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 11.6.4.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 12.7.1.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 12.7.1.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 12.7.2.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 12.9.2.5 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 3.0.6 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 4.1.3.1 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 4.1.3.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 4.1.3.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 5.4.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.3.2.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.3.2.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.3.2.6 Nummer (e) | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.4.1.2 Nummer (a) | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.4.1.2 Nummer (b) | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.5.1 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.5.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.5.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.5.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.6.2 Text | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.6.2.2 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.2.3 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.2.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.3.1 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.3.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.3.5 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.4 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 6.8.5 | 01/06/2017 | |
Modifies | 32015R1998 | Ersetzung | Anhang Nummer 8.1.3.2 Nummer (c) | 01/06/2017 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32017R0815R(01) | (DE) | |||
Corrected by | 32017R0815R(02) | (EL) | |||
Corrected by | 32017R0815R(03) | (DA) |
13.5.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 122/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/815 DER KOMMISSION
vom 12. Mai 2017
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hinsichtlich der Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erfahrungen bei der Umsetzung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards geringfügig geändert werden müssen. Die im Anhang vorgeschlagenen Änderungen enthalten keine neuen grundlegenden Anforderungen, sondern erleichtern die praktische Durchführung der EU-Luftsicherheitsmaßnahmen; sie basieren auf den Beiträgen der Mitgliedstaaten und der Interessenträger im Bereich Luftsicherheit. |
(2) |
Bestimmte spezifische Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der Rechtsvorschriften und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. |
(3) |
Die Änderungen betreffen die Durchführung einer begrenzten Zahl von Maßnahmen in Bezug auf Flughafensicherheit, Luftfahrzeugsicherheit, Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen, aufgegebenes Gepäck, Fracht und Post, Bordvorräte, die Einstellung und Schulung von Personal sowie Sicherheitsausrüstung. |
(4) |
Gemäß der Empfehlung im State Letter 16/85 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) sollte es reglementierten Beauftragten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung untersagt werden, weitere geschäftliche Versender zu benennen. Bevor sie spätestens am 30. Juni 2021 ihren Status verlieren, sollten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung benannte geschäftliche Versender die Wahl haben, reglementierte Beauftragte oder bekannte Versender zu werden. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juni 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2017
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
(1) |
Nummer 1.0.3 erhält folgende Fassung: 1.0.3 Die jeweils zuständige Behörde kann unbeschadet der in Teil K des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission (*1) festgelegten Kriterien für Abweichungen an Tagen, an denen sich jederzeit jeweils nur ein Luftfahrzeug zum Be- oder Entladen sowie Ein- und Aussteigen im sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs oder auf einem nicht in den Geltungsbereich der Nummer 1.1.3 fallenden Flughafen befindet, besondere Sicherheitsverfahren oder Ausnahmen für den Schutz und die Sicherheit luftseitiger Bereiche von Flughäfen erlauben. (*1) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 91 vom 3.4.2009, S. 7).“;" |
(2) |
Nummer 1.1.3.1 erhält folgende Fassung: 1.1.3.1 Sensible Teile sind auf Flughäfen einzurichten, auf denen mehr als 60 Personen über Flughafenausweise verfügen, mit denen Zutritt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.“; |
(3) |
unter Nummer 1.2.6.2 wird Absatz 2 gestrichen; |
(4) |
Nummer 1.2.6.3 erhält folgende Fassung: 1.2.6.3 Ein elektronischer Fahrzeugausweis muss entweder
Auf elektronischen Fahrzeugausweisen müssen weder die Bereiche, zu denen das Fahrzeug zufahrtsberechtigt ist, noch das Ablaufdatum angegeben werden, sofern diese Informationen elektronisch lesbar sind und überprüft werden, bevor die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen gewährt wird. Elektronische Fahrzeugausweise müssen in Sicherheitsbereichen auch elektronisch lesbar sein.“; |
(5) |
Nummer 1.3.1.8 erhält folgende Fassung: 1.3.1.8 Für betriebliche Zwecke eingesetzte Tiere, die von einer Person mit gültigem Flughafenausweis geführt werden, sind einer Sichtkontrolle zu unterziehen, bevor ihnen Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt wird.“; |
(6) |
die folgende Nummer 1.3.1.9 wird angefügt: 1.3.1.9 Daneben unterliegt die Kontrolle von anderen Personen als Fluggästen sowie von mitgeführten Gegenständen den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.“; |
(7) |
Nummer 1.6.4 erhält folgende Fassung: 1.6.4 Die Überprüfung hat zu erfolgen, bevor der Person die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in Sicherheitsbereiche erlaubt wird, und bei Aufforderung durch Personen, die Überwachungsaufgaben oder Streifengänge nach Nummer 1.5.1 Buchstabe c durchführen.“; |
(8) |
Nummer 3.0.6 erhält folgende Fassung: 3.0.6 Die Liste der verbotenen Gegenstände bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen des Innenraums des Luftfahrzeugs ist identisch mit der Liste in Anlage 1-A. Montierte Spreng- und Brandsätze gelten bei Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen der Außenbereiche des Luftfahrzeugs als verbotene Gegenstände.“; |
(9) |
die folgenden Nummern 3.0.7 und 3.0.8 werden angefügt: 3.0.7 Im Sinne dieses Kapitels gelten als „Servicepanels und Serviceklappen des Luftfahrzeugs“ von außen zu öffnende Zugangspunkte und Serviceabteile, die von außen zu bedienende Griffe oder von außen zu öffnende Abdeckungen (Clip-down Panels) aufweisen und die regelmäßig für die Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs verwendet werden. 3.0.8 Bezugnahmen auf Drittländer in diesem Kapitel und im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission umfassen auch andere Länder und Gebiete, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil dieses Vertrags keine Anwendung findet.“; |
(10) |
Nummer 4.1.3.1 erhält folgende Fassung: 4.1.3.1 Von Fluggästen mitgeführte Flüssigkeiten, Aerosole und Gele (LAG) können in folgenden Fällen von der Kontrolle mit LEDS-Geräten beim Betreten eines Sicherheitsbereichs ausgenommen werden:
|
(11) |
Nummer 4.1.3.2 erhält folgende Fassung: 4.1.3.2 Der unter Nummer 4.1.3.1 Buchstabe b genannte besondere STEB:
|
(12) |
Nummer 4.1.3.3 erhält folgende Fassung: 4.1.3.3 Die zuständige Behörde kann Kategorien von LAG festlegen, die aus objektiven Gründen besonderen Kontrollverfahren unterzogen werden bzw. von der Kontrolle ausgenommen werden können. Die Kommission ist über die eingerichteten Kategorien zu unterrichten.“; |
(13) |
die folgende Nummer 4.1.3.4 wird angefügt: 4.1.3.4 Daneben unterliegt die Kontrolle von LAG den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2015) 8005.“; |
(14) |
Nummer 5.4.3 erhält folgende Fassung: 5.4.3 Das Luftfahrtunternehmen stellt sicher, dass die Fluggäste zu irgendeinem Zeitpunkt vor Abschluss der Abfertigung über das Verbot des Mitführens der in Anlage 5-B aufgeführten Gegenstände unterrichtet werden.“; |
(15) |
unter Nummer 6.2.1.5 wird Absatz 2 gestrichen; |
(16) |
Nummer 6.3.2.2 erhält folgende Fassung: 6.3.2.2 Der reglementierte Beauftragte oder das Luftfahrtunternehmen fordert die Person, die Sendungen übergibt, auf, einen Personalausweis, Reisepass, Führerschein oder ein sonstiges Dokument mit Lichtbild vorzuweisen, der/das von den nationalen Behörden ausgestellt oder anerkannt ist. Der Ausweis oder das betreffende Dokument dient zur Feststellung der Identität der Person, die die Sendungen übergibt.“; |
(17) |
Nummer 6.3.2.4 erhält folgende Fassung: 6.3.2.4 Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs sowie gemäß Nummer 6.3 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission sorgt der reglementierte Beauftragte für den Schutz von Fracht und Postsendungen gemäß Nummer 6.6.“; |
(18) |
Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
|
(19) |
unter Nummer 6.4.1.2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
|
(20) |
unter Nummer 6.4.1.6 wird Absatz 2 gestrichen; |
(21) |
die Nummern 6.5.1 bis 6.5.4 erhalten folgende Fassung: 6.5.1 Der reglementierte Beauftragte verwaltet die folgenden Angaben über geschäftliche Versender, die er vor dem 1. Juni 2017 benannt hat, in einer Datenbank:
Ist der geschäftliche Versender Inhaber eines AEO-Zertifikats gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, so wird die Nummer des AEO-Zertifikats in der in Absatz 1 genannten Datenbank gespeichert. Die zuständige Behörde kann diese Datenbank überprüfen. 6.5.2 Werden auf dem Kundenkonto des geschäftlichen Versenders über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Bewegungen im Zusammenhang mit Luftfracht oder Luftpost verzeichnet, so erlischt der Status als geschäftlicher Versender. 6.5.3 Hat die zuständige Behörde oder der reglementierte Beauftragte Zweifel daran, ob der geschäftliche Versender die Sicherheitsanweisungen gemäß Anlage 6-D noch beachtet, entzieht ihm der reglementierte Beauftragte unverzüglich den Status als geschäftlicher Versender. Der Status jedes von einem reglementierten Beauftragten benannten geschäftlichen Versenders läuft am 30. Juni 2021 ab. 6.5.4 Wurden aus irgendwelchen Gründen die Sicherheitskontrollen gemäß den „Luftsicherheitsanweisungen für geschäftliche Versender“ bei einer Sendung nicht durchgeführt, oder hat die Sendung ihren Ursprung nicht bei dem geschäftlichen Versender, weist der geschäftliche Versender den reglementierten Beauftragten unmissverständlich auf diesen Umstand hin, damit Nummer 6.3.2.3 Anwendung finden kann.“; |
(22) |
die Nummern 6.5.5 und 6.5.6 werden gestrichen; |
(23) |
die Überschrift von Nummer 6.6.2 folgende Fassung: „Schutz der Fracht und der Postsendungen bei Abfertigung, Lagerung und Verladung in ein Luftfahrzeug“; |
(24) |
Nummer 6.6.2.2 erhält folgende Fassung: 6.6.2.2 Fracht- und Postsendungen, die sich in einem anderen als einem sensiblen Teil eines Sicherheitsbereichs befinden, sind bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen zu schützen. Die Sendungen sind in Bereichen des Betriebsgeländes des reglementierten Beauftragten mit kontrolliertem Zugang unterzubringen, oder gelten, wenn sie sich außerhalb solcher Bereiche befinden, als vor unbefugtem Eingriff geschützt, sofern
|
(25) |
die Nummern 6.8.2.3 und 6.8.2.4 erhalten folgende Fassung: 6.8.2.3 Die zuständige Behörde kann den EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit der Stelle eines Drittlands oder eines anderen ACC3 für die Benennung als ACC3 akzeptieren, wenn diese Stelle oder das ACC3 die gesamte Behandlung der Fracht, einschließlich des Verladens in den Frachtraum des Luftfahrzeugs, im Namen des ACC3 durchführt, und wenn der EU-Validierungsbericht zur Luftsicherheit sich auf alle diese Tätigkeiten erstreckt. 6.8.2.4 Über die EU-Validierung der Luftsicherheit wird ein Validierungsbericht erstellt, der mindestens die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H1, die Prüfliste gemäß Anlage 6-C3 und eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A umfasst. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit legt den Validierungsbericht der zuständigen Behörde vor und übermittelt dem validierten Luftfahrtunternehmen eine Kopie.“; |
(26) |
Nummer 6.8.2.5 wird gestrichen; |
(27) |
Nummer 6.8.3.1 erhält folgende Fassung: 6.8.3.1 Das ACC3 gewährleistet die Kontrolle aller Fracht- und Postsendungen, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union ankommen, es sei denn,
Buchstabe c gilt bis zum 30. Juni 2021.“; |
(28) |
die Nummern 6.8.3.4 und 6.8.3.5 erhalten folgende Fassung: 6.8.3.4 Bei der Übergabe von Sendungen, die den erforderlichen Sicherheitskontrollen unterzogen wurden, an ein anderes ACC3 oder einen anderen RA3 gibt das ACC3, der RA3 oder der KC3 in den Begleitdokumenten die von der benennenden zuständigen Behörde erhaltene eindeutige alphanumerische Kennung an. 6.8.3.5 Bei der Annahme von Sendungen prüft das ACC3 oder der RA3 wie folgt, ob das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, von dem/der er/sie die Sendungen erhält, ein anderes ACC3 oder ein anderer RA3 oder ein KC3 ist, durch
Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, welche die Sendungen übergibt, nicht als aktiv in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgeführt, ist zu unterstellen, dass zuvor keine Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden, und sind die Sendungen vor dem Verladen in das Luftfahrzeug durch das ACC3 oder einen anderen RA3 mit EU-Validierung der Luftsicherheit zu kontrollieren.“; |
(29) |
die folgenden Nummern 6.8.3.6 und 6.8.3.7 werden angefügt: 6.8.3.6 Nach Durchführung der Sicherheitskontrollen gemäß den Nummern 6.8.3.1 bis 6.8.3.5 sorgen das ACC3 oder der in seinem Namen handelnde reglementierte Beauftragte mit EU-Validierung der Luftsicherheit (RA3) dafür, dass die Begleitdokumentation entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung und entweder in elektronischer Form oder schriftlich mindestens folgende Angaben enthält:
6.8.3.7 In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.3.6 Buchstabe b kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem in den Anlagen 6-Fi oder 6-F-ii aufgeführten Drittland ankommt, die Sicherheitstatuserklärung abgeben.“; |
(30) |
die Nummern 6.8.4 und 6.8.5 erhalten folgende Fassung: „6.8.4. Benennung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender 6.8.4.1. Stellen in Drittländern, die Teil der Lieferkette eines Luftfahrtunternehmens mit dem Status ACC3 sind oder werden wollen, können als „reglementierter Beauftragter in einem Drittland“ (RA3) oder als „bekannter Versender in einem Drittland“ (KC3) benannt werden. 6.8.4.2. Die Stelle beantragt die Benennung
Die zuständige Behörde, bei welcher der Antrag eingeht, leitet das Benennungsverfahren ein oder vereinbart mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats seine Delegierung unter Berücksichtigung der politischen Zusammenarbeit und/oder der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrt. 6.8.4.3. Vor der Benennung ist zu bestätigen, ob die Stelle in Übereinstimmung mit Nummer 6.8.4.1 berechtigt ist, den Status eines RA3 oder KC3 zu erhalten. 6.8.4.4. Die Benennung einer Stelle als RA3 oder KC3 bezüglich ihres Luftfracht- und Luftpostbetriebs („relevanter Frachtbetrieb“) erfolgt auf der Grundlage
6.8.4.5. Die zuständige Behörde weist dem benannten RA3 oder KC3 eine dem Standardformat entsprechende eindeutige alphanumerische Kennung zu, welche die Stelle und das Drittland angibt, für das sie zur Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen in Bezug auf für die Union bestimmte Fracht oder Post benannt wurde. 6.8.4.6. Die Benennung ist ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Angaben zu der Stelle in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingegeben hat, für eine Höchstdauer von drei Jahren gültig. 6.8.4.7. Wurde eine Stelle als RA3 oder KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette aufgenommen, wird sie in allen Mitgliedstaaten für Beförderungen von Fracht oder Post von dem betreffenden Drittlandsflughafen in die Union durch ein ACC3 anerkannt. 6.8.4.8. Benennungen als RA3 und KC3, die vor dem 1. Juni 2017 ausgesprochen wurden, erlöschen fünf Jahre nach der Benennung oder spätestens am 31. März 2020. 6.8.4.9. Zwecks Erstellung einer konsolidierten Liste der von EU-Validierungsprüfern für die Luftsicherheit benannten Stellen übermitteln die EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit auf Aufforderung ihrer zuständigen Zulassungsbehörde die Angaben in Teil 1 der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 für jede Stelle, die sie benannt haben. 6.8.5. Validierung reglementierter Beauftragter und bekannter Versender 6.8.5.1. Um als reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannt zu werden, müssen Stellen in Drittländern anhand einer der beiden folgenden Optionen validiert werden:
Der Validierungsbericht umfasst für reglementierte Beauftragte in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H2 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C2 und für bekannte Versender in Drittländern die Verpflichtungserklärung gemäß Anlage 6-H3 und die Prüfliste gemäß Anlage 6-C4. Der Validierungsbericht muss ferner eine Erklärung des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit gemäß Anlage 11-A enthalten. 6.8.5.2. Sobald die EU-Validierung der Luftsicherheit gemäß Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b abgeschlossen ist, legt der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit der zuständigen Behörde den Validierungsbericht vor und übermittelt der validierten Stelle eine Kopie. 6.8.5.3. Eine Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder von der Kommission durchgeführt wird, kann als EU-Validierung der Luftsicherheit gelten, wenn sie alle in der Prüfliste in Anlage 6-C2 bzw. 6-C4 angegebenen Bereiche abdeckt. 6.8.5.4. Das ACC3 hat eine Datenbank zu unterhalten, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem es direkt Fracht oder Post zur Beförderung in die Union annimmt:
Die Datenbank enthält die oben genannten Angaben gegebenenfalls für jeden geschäftlichen Versender unter seiner Verantwortung gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c, von dem das ACC3 Fracht oder Post zur Beförderung in die Union direkt annimmt. Die Datenbank muss für die Inspektion des ACC3 verfügbar sein. Andere Stellen mit EU-Validierung der Luftsicherheit können eine solche Datenbank unterhalten. 6.8.5.5. Eine Luftfracht oder Luftpost abfertigende Stelle, die ein Netz verschiedener Standorte in Drittländern betreibt, kann eine einzige, für alle Standorte des Netzes gültige Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit erhalten, sofern
Um die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit für alle nicht validierten Standorte des Netzes bis spätestens 30. Juni 2018 zu behalten, sind in jedem Jahr nach dem Jahr der Benennung mindestens zwei weitere Standorte, mindestens jedoch 20 % aller Standorte, von denen Fracht oder Post an die unter Ziffer i genannten Standorte befördert wird, einer EU-Validierung der Luftsicherheit zu unterziehen, bis alle Standorte validiert wurden. Ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat den Fahrplan mit der Reihenfolge der jährlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählten zu validierenden Standorte festzulegen. Der Fahrplan ist unabhängig von der Stelle, die das Netz betreibt, festzulegen und darf von dieser nicht geändert werden. Der Fahrplan ist integraler Bestandteil des Validierungsberichts, auf dessen Grundlage das Netz als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung in einem Drittland benannt wird. Ein Standort des Netzes gilt nach der EU-Validierung der Luftsicherheit als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2. 6.8.5.6. Ergibt die EU-Validierung der Luftsicherheit eines unter Nummer 6.8.5.5 Buchstabe c Ziffer ii genannten Standorts des Netzes, dass der Standort die Ziele der Prüfliste in Anlage 6-C2 nicht einhält, ist Fracht und Post von diesem Standort an einem als reglementierter Beauftragter in einem Drittland gemäß Nummer 6.8.4.2 benannten Standort zu kontrollieren, bis eine EU-Validierung der Luftsicherheit die Einhaltung der Ziele der Prüfliste bestätigt. 6.8.5.7. Die Nummern 6.8.5.5 und 6.8.5.6 treten am 30. Juni 2018 außer Kraft.“; |
(31) |
die folgende Nummer 6.8.6 wird angefügt: „6.8.6 Nichteinhaltung der Vorschriften und Entzug der ACC3-, RA3- und KC3-Benennung 6.8.6.1. Nichteinhaltung
6.8.6.2. Entzug
|
(32) |
Die Anlagen 6-C2, 6-C3 und 6-C4 erhalten folgende Fassung: „ANLAGE 6-C2 VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR DIE EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER IN EINEM DRITTLAND Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) beantragen. Ein RA3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde. Ein RA3 hat sicherzustellen, dass die Sicherheitskontrollen, gegebenenfalls einschließlich der als Durchsuchung/Durchleuchtung durchgeführten Kontrollen, auf Sendungen in die Union angewendet wurden und dass die Sendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, bis zum Zeitpunkt der Verladung in das Luftfahrzeug oder der anderweitigen Übergabe an einen ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugten Eingriffen geschützt wurden. Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (1) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt. Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR (2) von der Stelle, die die Benennung als RA3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der RA3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und ggf. zu jedem RA3 verwenden. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen. Teil 5 — Kontrolle und Teil 6 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet. Ausfüllhinweise:
TEIL 1 Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers
TEIL 2 Organisation und Zuständigkeiten des reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein RA3 einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom RA3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Der RA3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder einem anderen RA3 übergeben wird. Die Sicherheitskontrollen bestehen aus einem der folgenden Verfahren:
Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 3 Einstellung und Schulung von Personal Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der RA3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein. Zu diesem Zweck muss der RA3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
Anmerkung:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 4 Annahmeverfahren Ziel: Der RA3 übernimmt gegebenenfalls Fracht oder Post von einem anderen RA3, einem KC3 oder einem AC3 oder von einem unbekannten Versender. Der RA3 muss über geeignete Annahmeverfahren für Fracht und Post verfügen, um feststellen zu können, ob eine Sendung aus einer sicheren Lieferkette kommt oder nicht, und welche Sicherheitsmaßnahmen auf die Sendung anzuwenden sind. Bei der Annahme von Sendungen stellt der RA3 den Status der Stelle fest, von der er die Sendungen erhält, und prüft, ob die eindeutige alphanumerische Kennung (UAI) der Stelle, die die Sendungen übergibt, in der Begleitdokumentation angegeben ist, und bestätigt, dass das Luftfahrtunternehmen oder die Stelle, das bzw. die die Sendung übergibt, in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette für den betreffenden Flughafen oder Betriebsstandort als aktiv aufgeführt ist. Ist in der Begleitdokumentation keine eindeutige alphanumerische Kennung angegeben oder ist der Status des Luftfahrtunternehmens oder der Stelle in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette nicht aktiv, so behandelt der RA3 die Sendungen wie Sendungen unbekannter Herkunft. Darüber hinaus unterhält der RA3 eine Datenbank, in der mindestens die folgenden Angaben für jeden reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender enthalten sind, der gemäß Nummer 6.8.5.1 der EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde und von dem er direkt Fracht oder Post zur Übergabe an ein ACC3 für die Beförderung in die Union annimmt:
Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.5 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Anmerkung: Ein RA3 darf Fracht von einem AC3 nur dann als sichere Fracht annehmen, wenn er diesen Versender selbst gemäß Nummer 6.8.3.1 Buchstabe c des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als AC3 benannt hat und für die von diesem Versender übergebene Fracht verantwortlich ist.
TEIL 5 Kontrolle Ziel: Wenn der RA3 Fracht- und Postsendungen annimmt, die nicht aus einer sicheren Lieferkette stammen, muss er diese Sendungen einer geeigneten Kontrolle unterziehen, bevor sie einem ACC3 als sichere Fracht übergeben werden dürfen. Der RA3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in EU-Rechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert werden, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält. Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss der RA3 eine dementsprechende Erklärung abgeben und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird. Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 6 Fracht und Post mit hohem Risiko Ziel: Sendungen, deren Ursprung die Union als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Der RA3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder in den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden. Das ACC3, dem der RA3 Luftfracht oder Luftpost zur Beförderung übergibt, ist befugt, den RA3 über den neuesten Stand bezüglich Ursprungsorten mit hohem Risiko zu informieren. Der RA3 hat bei Fracht und Post mit hohem Risiko, unabhängig davon, ob diese ihm von einem Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben werden, dieselben Maßnahmen anzuwenden. Bezug: Nummer 6.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU/den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus „SHR“ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
TEIL 7 Schutz der gesicherten Luftfracht und Luftpost Ziel: Der RA3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und/oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff und/oder Manipulation geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden oder dem Zeitpunkt der Annahme nach Durchführung einer Kontrolle oder von Sicherheitskontrollen bis zur Verladung oder Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost anschließend nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.). In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden. Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 8 Dokumentation Ziel: Der RA3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der RA3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthalten:
Wenn der Sicherheitsstatus vom RA3 erteilt wird, gibt die Stelle zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z. B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung. Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen. Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 9 Transport Ziel: Luftfracht und Luftpost müssen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherung erfolgte, bis zur Verladung oder bis zu ihrer Übergabe an ein ACC3 oder einen anderen RA3 vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt werden. Dies umfasst auch den Schutz während des Transports zum Luftfahrzeug, zum ACC3 oder zu einem anderen RA3. Wenn zuvor gesicherte Luftfracht und Luftpost während des Transports nicht geschützt wird, darf sie nicht verladen oder einem ACC3 oder anderen RA3 als sichere Fracht übergeben werden. Während des Transports zu einem Luftfahrzeug, ACC3 oder anderen RA3 ist der RA3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder anderen RA3 transportiert werden. Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 10 Einhaltung der Vorschriften Ziel: Nach Prüfung der Teile 1 bis 9 dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost durchgeführt werden. Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle
Name des Validierungsprüfers: Datum: Unterschrift: ANHANG Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
ANLAGE 6-C3 VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR ACC3 Die Benennung als ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) ist Voraussetzung für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Europäische Union (3) (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz und wird in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 vorgeschrieben. Die ACC3-Benennung ist grundsätzlich erforderlich für sämtliche Flüge, mit denen Fracht oder Post zwecks Transfer, Transit oder Entladen zu EU- oder EWR-Flughäfen befördert wird (4). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Islands, Norwegens und der Schweiz sind jeweils für die Benennung spezifischer Luftfahrtunternehmen als ACC3 zuständig. Die Benennung beruht auf dem Sicherheitsprogramm eines Luftfahrtunternehmens und einer vor Ort erfolgenden Überprüfung der Umsetzung im Einklang mit den in dieser Validierungsprüfliste genannten Zielen. Anhand der Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit das Sicherheitsniveau zu bewerten, das bezüglich Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR von dem oder unter der Verantwortung des ACC3 oder eines Luftfahrtunternehmens, das die ACC3-Benennung beantragt, angewendet wird. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen. Teil 3 — Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens, Teil 6 — Datenbank, Teil 7 — Kontrolle und Teil 8 — Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) werden anhand der Anforderungen der Kapitel 6.7 und 6.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet. Für die anderen Teile zugrunde zu legende Standards sind die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und Anleitungsmaterial im ICAO-Sicherheitshandbuch (ICAO Aviation Security Manual, Doc 8973-Restricted). Ausfüllhinweise:
TEIL 1 Angabe der validierten Stelle und des Validierungsprüfers
TEIL 2 Organisation und Zuständigkeiten des ACC3 am Flughafen Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Das ACC3 darf Fracht oder Post zur Beförderung in einem Luftfahrzeug in die EU nur dann annehmen, wenn die Vornahme einer Kontrolle oder anderer Sicherheitskontrollen von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem bekannten Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit, einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit benannten geschäftlichen Versender bestätigt und quittiert wurde, andernfalls sind solche Sendungen einer Kontrolle gemäß den Unionsrechtsvorschriften zu unterziehen. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass geeignete Sicherheitskontrollen für alle in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht und Luftpost angewendet werden, sofern die Fracht oder Post nicht im Einklang mit den Unionsrechtsvorschriften von der Kontrolle ausgenommen ist, und dass die betreffende Fracht oder Post anschließend bis zum Verladen in das Luftfahrzeug geschützt ist. Die Sicherheitskontrollen müssen Folgendes umfassen:
Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 3 Sicherheitsprogramm des Luftfahrtunternehmens Ziel: Das ACC3 hat sicherzustellen, dass sein Sicherheitsprogramm alle relevanten und zur Gewährleistung der Sicherheit von in die Union zu befördernder Luftfracht/Luftpost ausreichenden Luftsicherheitsmaßnahmen umfasst. Das Sicherheitsprogramm und die zugehörige Dokumentation des Luftfahrtunternehmens müssen die Grundlage für Sicherheitskontrollen im Einklang mit dem Ziel dieser Prüfliste bilden. Den Luftfahrtunternehmen steht es frei, ihre Dokumentation dem EU-Validierungsprüfers im Voraus zu übermitteln, damit dieser sich noch vor dem Besuch mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen kann. Bezug: Nummer 6.8.2.1 des Anhangs und Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Anmerkung: Die folgenden in Anlage 6-G der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Punkte sind in geeigneter Weise abzudecken:
TEIL 4 Einstellung und Schulung von Personal Ziel: Das ACC3 hat für die Arbeiten im Bereich der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter einzusetzen. Mitarbeiter mit Zugang zu gesicherter Luftfracht müssen über die erforderliche Kompetenz verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und angemessen ausgebildet sein. Zu diesem Zweck muss das ACC3 ein Verfahren etabliert haben, das gewährleistet, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Anmerkung:
TEIL 5 Annahmeverfahren Ziel: Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem der Sicherheitsstatus einer Sendung bei der Annahme in Bezug auf vorhergehende Kontrollen bewertet und überprüft wird. Das Verfahren umfasst folgende Elemente:
Bezug: Nummern 6.8.3.5, 6.8.3.6, 6.8.3.7 und 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 6 Datenbank Ziel: Wenn das ACC3 nicht verpflichtet ist, die in die EU/den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost zu 100 % zu kontrollieren, muss das ACC3 gewährleisten, dass die Fracht oder Post von einer Stelle mit EU-Validierung der Luftsicherheit, die von der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats als reglementierter Beauftragter in einem Drittland (RA3) oder als bekannter Versender in einem Drittland (KC3) benannt wurde, oder von einem von ihm selbst oder von einem reglementierten Beauftragten in einem Drittland benannten geschäftlichen Versender (AC3) kommt. Für die Überwachung des sicherheitsrelevanten Auditpfads muss das ACC3 den aktiven Status des RA3 und des KC3 in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüfen und eine Datenbank unterhalten, die die folgenden Angaben für jede Stelle oder Person enthält, von der es Fracht oder Post direkt annimmt:
Bei der Annahme von Luftfracht oder Luftpost von einem RA3 oder KC3 muss das ACC3 in der Unionsdatenbank prüfen, ob die Stelle als aktiv aufgeführt ist und ob der AC3 in der Datenbank des Luftfahrtunternehmens eingetragen ist. Wenn der Status des RA3 oder KC3 nicht aktiv ist oder der AC3 nicht in der Datenbank eingetragen ist, muss die von dieser Stelle übergebene Luftfracht oder Luftpost vor dem Verladen kontrolliert werden. Bezug: Nummer 6.8.3.5 Buchstabe a und Nummer 6.8.5.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 7 Kontrolle Ziel: Wenn das ACC3 Fracht und Post von einer Stelle annimmt, die keiner EU-Validierung der Luftsicherheit unterzogen wurde, oder die Fracht ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitskontrollen angewendet wurden, nicht vor unbefugten Eingriffen geschützt wurde, muss das ACC3 gewährleisten, dass diese Luftfracht oder Luftpost kontrolliert wird, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen wird. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass Luftfracht und Luftpost, die zwecks Transfer, Transit oder Entladen an einem Flughafen der Union in die EU oder den EWR befördert werden soll, mit den in Unionsrechtsvorschriften festgelegten Mitteln oder Methoden so kontrolliert wird, dass hinreichend gewährleistet ist, dass sie keine verbotenen Gegenstände enthält. Kontrolliert das ACC3 Luftfracht oder Luftpost nicht selbst, muss es sicherstellen, dass die entsprechende Kontrolle gemäß den Unionsanforderungen durchgeführt wird. Die Kontrollverfahren müssen gegebenenfalls die Behandlung von Fracht und Post im Transfer und Transit einbeziehen. Wird die Kontrolle von Luftfracht oder Luftpost von oder im Namen der zuständigen Behörde im Drittland durchgeführt, muss das ACC3, dem diese Luftfracht oder Luftpost von der betreffenden Stelle übergeben wird, dies in seinem Sicherheitsprogramm deklarieren und angeben, auf welche Weise eine angemessene Kontrolle gewährleistet wird. Bezug: Nummern 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 8 Fracht und Post mit hohem Risiko Ziel: Sendungen, deren Ursprung die EU als Ursprung mit hohem Risiko eingestuft hat oder die an einem so eingestuften Ort umgeladen wurden oder die Anzeichen einer erheblichen Manipulation aufweisen, sind als Fracht und Post mit hohem Risiko (HRCM) zu behandeln. Diese Sendungen müssen im Einklang mit besonderen Anweisungen kontrolliert werden. Ursprungsorte mit hohem Risiko und Anweisungen für die Kontrolle werden von der zuständigen Behörde in der EU/im EWR mitgeteilt, die das ACC3 benannt hat. Das ACC3 muss ein Verfahren etabliert haben, mit dem sichergestellt wird, dass HRCM-Sendungen, die in die EU oder den EWR befördert werden sollen, identifiziert und geeigneten Kontrollen gemäß den EU-Rechtsvorschriften unterzogen werden. Das ACC3 hat Verbindung mit der für die EU/EWR-Flughäfen, zu denen es Fracht befördert, zuständigen Behörde zu halten, damit es über die aktuellsten Informationen über Ursprungsorte mit hohem Risiko verfügt. Das ACC3 hat dieselben Maßnahmen anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um Fracht und Post mit hohem Risiko handelt, die ihm von einem anderen Luftfahrtunternehmen oder auf anderem Beförderungsweg als auf dem Luftweg übergeben wird. Bezug: Nummern 6.7 und 6.8.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 Anmerkung: HRCM-Sendungen, die für die Beförderung in die EU oder den EWR freigegeben wurden, erhalten den Sicherheitsstatus ‚SHR‘ (Secure for high risk requirements), was bedeutet, dass sie für die Beförderung in Passagierflugzeugen, Nurfrachtflugzeugen und Nurpostflugzeugen gemäß den Anforderungen bezüglicher hoher Risiken sicher sind.
TEIL 9 Schutz Ziel: Das ACC3 muss Verfahren etabliert haben, die gewährleisten, dass in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor einem unbefugten Eingriff geschützt ist von dem Zeitpunkt an, zu dem eine Kontrolle oder andere Sicherheitskontrollen angewendet wurden oder von dem Zeitpunkt an, zu dem sie einer Kontrolle oder Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, bis zum Zeitpunkt des Verladens. Der Schutz kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden, z. B. mit physischen Mitteln (Barrieren, abgeschlossene Räume usw.), personellen Mitteln (Streifengänge, geschultes Personal usw.) und technischen Mitteln (Videoüberwachung, Einbruch-Alarmanlagen usw.). In die EU oder den EWR zu befördernde gesicherte Luftfracht oder Luftpost sollte von nicht gesicherter Luftfracht oder Luftpost getrennt werden. Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 10 Begleitdokumentation Ziel: Das ACC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der das ACC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Kontrolle, Schutz), mindestens Folgendes enthält:
In Ermangelung eines reglementierten Beauftragten in einem Drittland kann das ACC3 oder ein Luftfahrtunternehmen, das von einem von der ACC3-Regelung ausgenommenen Drittland ankommt, die Sicherheitsstatuserklärung abgeben. Wenn der Sicherheitsstatus vom ACC3 erteilt wird, gibt das Luftfahrtunternehmen zusätzlich die Gründe für die Erteilung an, z. B. die angewandten Kontrollmittel oder -methoden oder die Gründe für die Ausnahme der Sendung von der Kontrolle, in Anwendung der Standards gemäß der Regelung für die Erklärung zur Sicherheit der Sendung. Erfolgte die Feststellung des Sicherheitsstatus und die Erstellung der Begleitdokumentation durch einen vorgelagerten RA3 oder ein anderes ACC3, so überprüft das ACC3 während des Annahmeverfahrens, dass die Begleitdokumentation die oben genannten Angaben enthält. Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in Form eines Luftfrachtbriefs, gleichwertiger postalischer Unterlagen oder in einer gesonderten Erklärung entweder in elektronischem Format oder schriftlich vorliegen. Bezug: Nummer 6.3.2.6 Buchstabe d, Nummern 6.8.3.4, 6.8.3.5, 6.8.3.6 und 6.8.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 11 Einhaltung der Bestimmungen Ziel: Nach Bewertung der vorstehenden zehn Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Überprüfung vor Ort dem Inhalt des Teils des Sicherheitsprogramms des Luftfahrtunternehmens entspricht, in dem die Maßnahmen für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost beschrieben sind, und ob die in dieser Prüfliste genannten Ziele durch die Sicherheitskontrollen in ausreichendem Maße erreicht werden. Die Schlussfolgerungen können einen der folgenden vier Fälle umfassen:
Name des Validierungsprüfers: Datum: Unterschrift: ANHANG Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
ANLAGE 6-C4 VALIDIERUNGSPRÜFLISTE FÜR BEKANNTE VERSENDER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND Stellen in Drittländern haben die Möglichkeit, Teil der sicheren Lieferkette eines ACC3 (Luftfahrtunternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert) zu werden, indem sie die Benennung als bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (KC3) beantragen. Ein KC3 ist eine Fracht abfertigende Stelle in einem Drittland, die auf der Grundlage einer EU-Validierung der Luftsicherheit validiert und als solche zugelassen wurde. Ein KC3 stellt sicher, dass die Sicherheitskontrollen für Sendungen in die Union (5) durchgeführt wurden und die Sendungen ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Sicherheitskontrollen bis zur Übergabe an ein ACC3 oder einen reglementierten Beauftragten mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland (RA3) vor unbefugtem Eingriff geschützt wurden. Die Voraussetzungen für die Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die Union (EU) oder nach Island, Norwegen und in die Schweiz sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegt. Die Prüfliste ist das vom EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit zu verwendende Instrument für die Bewertung des Niveaus der Sicherheitsmaßnahmen, die auf Luftfracht oder Luftpost in die EU oder in den EWR (6) von der Stelle, die die Benennung als KC3 beantragt, oder unter deren Verantwortung angewendet werden. Die Prüfliste ist nur in den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe b des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Fällen zu verwenden. In den unter Nummer 6.8.5.1 Buchstabe a des genannten Anhangs aufgeführten Fällen hat der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die ACC3-Prüfliste zu verwenden. Der benennenden zuständigen Behörde und der validierten Stelle ist innerhalb eines Monats nach der Prüfung vor Ort ein Validierungsbericht zu übermitteln. Der Validierungsbericht muss mindestens Folgendes umfassen:
Die Paginierung, das Datum der EU-Validierung der Luftsicherheit und die Paraphierung auf jeder Seite durch den Validierungsprüfer und die validierte Stelle weisen die Integrität des Validierungsberichts nach. Der KC3 darf den Bericht in seinen geschäftlichen Beziehungen zu jedem ACC3 und RA3 verwenden. Der Validierungsbericht ist standardmäßig in englischer Sprache zu verfassen. Für die Teile, die nicht anhand der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 bewertet werden können, werden als grundlegende Normen die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) von Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und das Anleitungsmaterial aus dem ICAO-Handbuch für die Luftsicherheit (Doc 8973-Restricted) verwendet. Ausfüllhinweise:
TEIL 1 Organisation und Zuständigkeiten
TEIL 2 Organisation und Zuständigkeiten des bekannten Versenders mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland Ziel: Es darf keine Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR befördert werden, ohne Sicherheitskontrollen unterzogen worden zu sein. Fracht und Post, die ein KC3 einem ACC3 oder RA3 übergibt, darf nur dann als sichere Fracht oder Post akzeptiert werden, wenn solche Sicherheitskontrollen vom KC3 durchgeführt werden. Einzelheiten dieser Kontrollen sind in den folgenden Teilen dieser Prüfliste angegeben. Der KC3 muss über Verfahren verfügen, um sicherzustellen, dass geeignete Kontrollen für alle Luftfracht und Luftpost in die EU oder den EWR durchgeführt werden, und dass sichere Fracht oder Post geschützt wird, bis sie einem ACC3 oder RA3 übergeben wird. Sicherheitskontrollen stellen hinreichend sicher, dass in der Sendung keine verbotenen Gegenstände verborgen sind. Bezug: Nummer 6.8.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998.
TEIL 3 Identifizierbare Luftfracht oder Luftpost Ziel: Ermittlung des Zeitpunkts oder des Orts, ab dem Fracht oder Post als Luftfracht oder Luftpost identifizierbar ist.
Detaillierte Angaben über den Schutz identifizierbarer Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation sollten in Teil 6 bis 9 gemacht werden. TEIL 4 Einstellung und Schulung von Personal Ziel: Um zu gewährleisten, dass die erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt werden, setzt der KC3 verantwortungsvolle und kompetente Mitarbeiter für die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sicherung von Luftfracht oder Luftpost ein. Mitarbeiter mit Zugang zu identifizierbarer Luftfracht müssen über alle Kompetenzen verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und angemessen ausgebildet sein. Zu diesem Zweck muss der KC3 über Verfahren verfügen, die gewährleisten, dass alle Mitarbeiter (unbefristet und befristet Beschäftigte, Leiharbeitnehmer, Fahrer usw.), die direkten und unbegleiteten Zugang zu Luftfracht oder Luftpost haben, die Sicherheitskontrollen unterzogen wird oder wurde,
Anmerkung:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 5 Physische Sicherheit Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Die Stelle hat zu belegen, wie ihre Betriebsstätte oder Räumlichkeiten geschützt werden und dass einschlägige Verfahren für die Zugangskontrolle eingerichtet sind. Wesentlich ist, dass der Zugang zu dem Bereich, in dem identifizierbare Luftfracht oder Luftpost bearbeitet oder gelagert wird, kontrolliert wird. Alle Türen, Fenster und sonstigen Zugänge zu in die EU oder den EWR zu befördernder sicherer Luftfracht oder Luftpost müssen gesichert sein oder einer Zugangskontrolle unterliegen. Physische Sicherheit kann unter anderem mit folgenden Mitteln gewährleistet werden:
Bezug: Nummer 6.8.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 6 Produktion Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Produktionsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Produktionsbereich kontrolliert und der Produktionsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Produktionsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
TEIL 7 Verpackung Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Verpackungsprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Verpackungsbereich kontrolliert und der Verpackungsprozess beaufsichtigt wird. Wenn das Produkt während des Verpackens als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht/Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Alle fertigen Güter sind vor dem Verpacken zu kontrollieren. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Verpackungsprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
TEIL 8 Lagerung Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während der Lagerung vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, kann sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Lagerbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe der Lagerung als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht/Luftpost identifiziert werden kann.
TEIL 9 Versand Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Versandprozesses vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf sie einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Die Stelle muss nachweisen, dass der Zugang zum Versandbereich kontrolliert wird. Wenn das Produkt während des Versands als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifizierbar wird, hat die Stelle nachzuweisen, dass Maßnahmen getroffen werden, um die Luftfracht oder Luftpost ab dieser Phase vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation zu schützen. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt im Laufe des Versandprozesses als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.
TEIL 10 Sendungen anderen Ursprungs Ziel: Der KC3 verfügt über Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Fracht oder Post, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem ACC3 oder RA3 nicht als sichere Fracht oder Post übergeben werden. Ein KC3 kann Sendungen, deren Ursprung er nicht selbst ist, einem RA3 oder ACC3 übergeben, sofern
Alle derartigen Sendungen müssen von einem RA3 oder ACC3 kontrolliert werden, bevor sie in ein Luftfahrzeug verladen werden.
TEIL 11 Dokumentation Ziel: Der KC3 stellt sicher, dass die Begleitdokumentation einer Sendung, bei der der KC3 Sicherheitskontrollen angewandt hat (zum Beispiel Schutz), mindestens Folgendes enthält:
Die Begleitdokumentation der Sendung kann entweder in elektronischer Form oder schriftlich vorliegen. Bezug: Nummer 6.8.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998
TEIL 12 Transport Ziel: Der KC3 muss über Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass identifizierbare in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost während des Transports vor unbefugtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist. Wenn solche Fracht oder Post nicht geschützt wird, darf ein ACC3 oder RA3 sie nicht als sichere Fracht oder Post übernehmen. Während des Transports ist der KC3 für den Schutz der sicheren Sendungen verantwortlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Transport von einer anderen Stelle, beispielsweise einem Spediteur, in seinem Namen durchgeführt wird. Es gilt nicht für den Fall, dass die Sendungen unter der Verantwortung eines ACC3 oder RA3 transportiert werden. Diese Fragen sind zu beantworten, falls das Produkt während des Transports als in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost identifiziert werden kann.
TEIL 13 Einhaltung der Bestimmungen Ziel: Nach Prüfung der zwölf vorangehenden Teile dieser Prüfliste hat der EU-Validierer für die Luftsicherheit die Schlussfolgerung zu ziehen, ob seine Prüfung vor Ort ergeben hat, dass die Sicherheitskontrollen in Übereinstimmung mit den Zielen dieser Prüfliste für in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost durchgeführt werden. Zwei unterschiedliche Szenarios sind möglich. Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit gelangt zu dem Schluss, dass die Stelle
Der EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit hat zu beachten, dass die Bewertung anhand einer Methodik erfolgt, die auf eine globale, an den Zielen ausgerichtete Einhaltung der Vorschriften abstellt.
Name des Validierungsprüfers: Datum: Unterschrift: ANHANG Liste der besuchten und befragten Personen und Stellen Bitte geben Sie den Namen der Stelle, den Namen und die Position der Kontaktperson und das Datum des Besuchs oder der Befragung an.
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(33) |
Die Anlagen 6-H1, 6-H2 und 6-H3 erhalten folgende Fassung: „ANLAGE 6-H1 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — ACC3 MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name des Luftfahrtunternehmens] kann erst als „Unternehmen, das Luftfracht oder Luftpost von einem Drittlandsflughafen in die Union befördert“ (ACC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum ACC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name des Luftfahrtunternehmens] als ACC3 führen, die für diesen Flughafen bereits erteilt wurde, was eine Beförderung von Luftfracht oder Luftpost in die EU oder den EWR durch [Name des Luftfahrtunternehmens] von diesem Flughafen ausschließt. Der Bericht ist fünf Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] erkläre ich hiermit:
Im Namen von [Name des Luftfahrtunternehmens] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Stellung im Unternehmen: Datum: Unterschrift: ANLAGE 6-H2 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — REGLEMENTIERTER BEAUFTRAGTER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND (RA3) Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name der Stelle] kann erst als „reglementierter Beauftragter mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (RA3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum RA3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als RA3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem anderen RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann. Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:
Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Stellung im Unternehmen: Datum: Unterschrift: ANLAGE 6-H3 VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG — BEKANNTER VERSENDER MIT EU-VALIDIERUNG DER LUFTSICHERHEIT IN EINEM DRITTLAND (KC3) Im Namen von [Name der Stelle] nehme ich Folgendes zur Kenntnis: In diesem Bericht wird das auf den Luftfrachtverkehr in die EU oder den EWR angewendete Sicherheitsniveau hinsichtlich der in der Prüfliste aufgeführten oder dort in Bezug genommenen Sicherheitsstandards festgestellt. [Name der Stelle] kann erst als „bekannter Versender mit EU-Validierung der Luftsicherheit in einem Drittland“ (KC3) benannt werden, nachdem der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Islands, Norwegens oder der Schweiz zu diesem Zweck ein Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit vorgelegt und von der zuständigen Behörde akzeptiert wurde und die Angaben zum KC3 in die Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette eingetragen wurden. Stellt die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedstaats oder die Europäische Kommission fest, dass die Sicherheitsmaßnahmen, auf die sich der Bericht bezieht, nicht eingehalten wurden, kann dies zum Entzug der Benennung von [Name der Stelle] als KC3 führen, die für diese Betriebsstätte bereits erteilt wurde, sodass [Name der Stelle] einem ACC3 oder einem RA3 keine gesicherte in die EU oder den EWR zu befördernde Luftfracht oder Luftpost übergeben kann. Der Bericht ist drei Jahre gültig und läuft spätestens am … ab. Im Namen von [Name der Stelle] erkläre ich hiermit:
Im Namen von [Name der Stelle] übernehme ich die volle Verantwortung für diese Erklärung. Name: Stellung im Unternehmen: Datum: Unterschrift:“; |
(34) |
Nummer 8.1.3.2 wird wie folgt geändert:
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(35) |
Nummer 11.2.2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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(36) |
Unter Nummer 11.2.3.8. wird folgender Absatz angefügt: „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
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(37) |
Unter Nummer 11.2.3.9. wird folgender Absatz angefügt: „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
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(38) |
Unter Nummer 11.2.3.10. wird folgender Absatz angefügt: „Darüber hinaus muss die Schulung auch zur Erlangung der folgenden Kompetenzen führen, wenn die Person Inhaber eines Flughafenausweises ist:
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(39) |
Unter Nummer 11.5.1 wird folgender Absatz angefügt: „Ausbilder sind mindestens alle fünf Jahre erneut zu zertifizieren.“; |
(40) |
Nummer 11.6.4.3 erhält folgende Fassung: 11.6.4.3 Hat ein Mitgliedstaat Zweifel daran, dass ein EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit die unter den Nummern 11.6.3.1 oder 11.6.3.5 genannten Anforderungen erfüllt, entzieht er die Zulassung und streicht den Validierungsprüfer aus der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette oder unterrichtet die zuständige Behörde, die ihn zugelassen hat, unter Angabe der Gründe für seine Bedenken.“; |
(41) |
Anlage 11-A erhält folgende Fassung: „ANLAGE 11-A ERKLÄRUNG DER UNABHÄNGIGKEIT — EU-VALIDIERUNGSPRÜFER FÜR DIE LUFTSICHERHEIT
Ich übernehme die volle Verantwortung für den Bericht über die EU-Validierung der Luftsicherheit. Name der validierten Stelle: Name des EU-Validierungsprüfers für die Luftsicherheit: Datum: Unterschrift:“; |
(42) |
die Nummern 12.7.1.2 und 12.7.1.3 erhalten folgende Fassung: 12.7.1.2 Die Ausrüstung ist so zu verwenden, dass die Position und Ausrichtung des Behälters eine optimale Nutzung der Detektionskapazitäten gewährleisten. 12.7.1.3 Die Ausrüstung muss in jedem der folgenden Fälle einen Alarm erzeugen:
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(43) |
Nummer 12.7.1.4 wird gestrichen; |
(44) |
Nummer 12.7.2.2 erhält folgende Fassung: 12.7.2.2. Alle LEDS-Geräte müssen dem Standard 2 entsprechen.“; |
(45) |
Nummer 12.7.2.3 wird gestrichen; |
(46) |
Nummer 12.9.2.5 erhält folgende Fassung: 12.9.2.5 Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstofferkennung eingesetzt wird, ist mit geeigneten Mitteln zu versehen, die eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglichen.“; |
(1) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(2) Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der Union, Island, Norwegen und der Schweiz.
(3) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(4) Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der EU, Island, Norwegen und der Schweiz.
(5) Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
(6) Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeuge in die EU oder den EWR in dieser Prüfliste entspricht Luftfracht oder Luftpost oder Luftfahrzeugen mit Ziel in der Union, Island, Norwegen und der Schweiz.