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Document 32017R0565R(01)

    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017)

    C/2017/6306

    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–28 (DE)
    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–41 (EL)
    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–15 (ES)
    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–13 (FR)
    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–12 (IT, PL, SV)
    ABl. L 246 vom 26.9.2017, p. 12–23 (HR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/565/corrigendum/2017-09-26/oj

    26.9.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/12


    Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie

    ( Amtsblatt der Europäischen Union L 87 vom 31. März 2017 )

    Seite 12, Erwägungsgrund 84 Satz 1:

    Anstatt:

    „Es müssen verschiedene Anforderungen für die Bewertung der Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU und die Bewertung der Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie eingeführt werden.“

    muss es heißen:

    „Es müssen verschiedene Anforderungen für die Bewertung der Geeignetheit gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU und die Bewertung der Angemessenheit gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Richtlinie eingeführt werden.“

    Seite 12, Erwägungsgrund 85 Satz 1:

    Anstatt:

    „in den Eignungsbericht aufnehmen“

    muss es heißen:

    „in die Geeignetheitserklärung aufnehmen“.

    Seite 12, Erwägungsgrund 86:

    Anstatt:

    „dass Wertpapierfirmen für die Durchführung von Eignungsbeurteilungen zuständig bleiben,“

    muss es heißen:

    „dass Wertpapierfirmen für die Durchführung von Geeignetheitsbeurteilungen zuständig bleiben,“.

    Seite 12, Erwägungsgrund 87:

    Anstatt:

    „Gemäß den Anforderungen für die Eignungsbeurteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte zudem klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen nicht nur in Bezug auf die Empfehlungen zum Kauf eines Finanzinstruments eine Eignungsbeurteilung vornehmen sollten,“

    muss es heißen:

    „Gemäß den Anforderungen für die Geeignetheitsbeurteilung nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU sollte zudem klargestellt werden, dass Wertpapierfirmen nicht nur in Bezug auf die Empfehlungen zum Kauf eines Finanzinstruments eine Geeignetheitsbeurteilung vornehmen sollten,“.

    Seite 20, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „die vertragsgemäßen Pflichten dürfen nicht durch Pflichten aus anderen Verträgen zwischen den betroffenen Parteien ausgeglichen werden;“

    muss es heißen:

    „die vertragsgemäßen Pflichten dürfen nicht gegen Pflichten aus anderen Verträgen zwischen den betroffenen Parteien aufgerechnet werden;“.

    Seite 20, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Buchstabe d wird operatives Netting auf den Energie- und Gasmärkten nicht als Ausgleich von Pflichten gemäß einem Vertrag durch Pflichten aus einem anderen Vertrag betrachtet.“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Buchstabe d wird operatives Netting auf den Energie- und Gasmärkten nicht als Aufrechnung von Pflichten gemäß einem Vertrag gegen Pflichten aus einem anderen Vertrag betrachtet.“

    Seite 20, Artikel 5 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Operatives Netting wird als Nominierung von Mengen Elektrizität und Gas in einem Netz betrachtet,“

    muss es heißen:

    „Operatives Netting wird als Benennung von Mengen Elektrizität und Gas in einem Netz betrachtet,“.

    Seite 20, Artikel 5 Absatz 2 Satz 2:

    Anstatt:

    „Eine Nominierung von Mengen auf der Grundlage von operativem Netting liegt nicht im Ermessen der Vertragsparteien.“

    muss es heißen:

    „Eine Benennung von Mengen auf der Grundlage von operativem Netting liegt nicht im Ermessen der Vertragsparteien.“

    Seite 21, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii:

    Anstatt:

    „er ist einem Kontrakt, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird, im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin oder andere vertragliche Bedingungen gleichwertig;“

    muss es heißen:

    „er ist einem Kontrakt, der an einem geregelten Markt, über ein MTF, ein OTF oder an einem gleichwertigen Handelsplatz eines Drittlands gehandelt wird, im Hinblick auf Preis, Handelseinheit, Liefertermin und andere vertragliche Bedingungen gleichwertig;“

    Seite 21, Artikel 7 Absatz 3:

    Anstatt:

    „Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Punkt 10 der Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) weist ein Derivatkontrakt in Bezug auf einen Basiswert“

    muss es heißen:

    „Im Sinne von Anhang I Abschnitt C Nummer 10 der Richtlinie 2004/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) weist ein Derivatekontrakt in Bezug auf einen Basiswert“.

    Seite 23, Artikel 9 Absatz 3:

    Anstatt:

    „Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich für die Öffentlichkeit abgegeben wird.“

    muss es heißen:

    „Eine Empfehlung wird nicht als persönliche Empfehlung betrachtet, wenn sie ausschließlich gegenüber der Öffentlichkeit abgegeben wird.“

    Seite 24, Artikel 12 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten den folgenden Prozentsätzen entsprach oder diese überschritten hat:“

    muss es heißen:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich des Finanzinstruments, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätzen entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:“.

    Seite 25, Artikel 13 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:“

    muss es heißen:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich einer Schuldverschreibung, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:“.

    Seite 25, Artikel 14 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wesentliche Internalisierung mit einem strukturierten Finanzprodukt, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:“

    muss es heißen:

    „wesentliche Internalisierung mit einem strukturierten Finanzprodukt, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:“.

    Seite 26, Artikel 15 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:“

    muss es heißen:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Derivats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:“.

    Seite 26, Artikel 16 Buchstabe c einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der folgenden Prozentsätze entsprach oder diesen überschritten hat:“

    muss es heißen:

    „wesentliche Internalisierung hinsichtlich eines Emissionszertifikats, wenn der Umfang der OTC-Geschäfte, die die Wertpapierfirma im Rahmen der Ausführung von Kundenaufträgen für eigene Rechnung abgeschlossen hat, in den vergangenen 6 Monaten einem der beiden folgenden Prozentsätze entsprach oder einen dieser Sätze überschritten hat:“.

    Seite 27, Artikel 19 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Absatz 1 werden Mitteilungen bezüglich Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, aus den Berechnungen ausgeschlossen.“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Absatz 1 werden Mitteilungen bezüglich Finanzinstrumenten, für die ein liquider Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 besteht, in die Berechnungen einbezogen.“

    Seite 27, Artikel 20 Absatz 2:

    Anstatt:

    „Eine Person ist nicht zur Übermittlung eines solchen direkten elektronischen Auftrags in der Lage, wenn diese durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung erfolgt, die Parameter des Auftrags festlegen, bei denen es sich nicht um den Handelsplatz oder die Handelsplätze handelt, an die der Auftrag übermittelt werden sollte, es sei denn, diese Vorkehrungen sind in die Systeme der Kunden und nicht in die Systeme der Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines Kunden eines OTF eingebettet.“

    muss es heißen:

    „Eine Person ist nicht zur Übermittlung eines solchen direkten elektronischen Auftrags in der Lage, wenn die Übermittlung durch Vorkehrungen zur Optimierung von Prozessen zur Auftragsausführung erfolgt, die andere Auftragsparameter festlegen als den Handelsplatz oder Handelsplätze, an die der Auftrag übermittelt werden soll, es sei denn, diese Vorkehrungen sind in die Systeme der Kunden und nicht in die Systeme der Mitglieder oder Teilnehmer eines geregelten Marktes, eines MTF oder eines Kunden eines OTF eingebettet.“

    Seite 29, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und Zugang zu allen einschlägigen Informationen hat;“

    muss es heißen:

    „die Compliance-Funktion verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat Zugang zu allen einschlägigen Informationen;“.

    Seite 29, Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „das Leitungsorgan ernennt einen Compliance-Beauftragten, der für die Compliance-Funktion sowie für die Compliance-Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung verantwortlich ist, und tauscht diesen aus;“

    muss es heißen:

    „ein Compliance-Beauftragter, der für die Compliance-Funktion sowie für die Compliance-Berichterstattung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU und gemäß Artikel 25 Absatz 2 dieser Verordnung verantwortlich ist, wird durch das Leitungsorgan ernannt und ausgetauscht;“.

    Seite 29, Artikel 22 Absatz 4:

    Anstatt:

    „Kann eine Wertpapierfirma nachweisen, dass die unter Buchstabe d oder e genannten Anforderungen“

    muss es heißen:

    „Kann eine Wertpapierfirma nachweisen, dass die unter Absatz 3 Buchstabe d oder e genannten Anforderungen“.

    Seite 32, Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „Die Person darf das Geschäft nach der Richtlinie 2014/596/EU nicht tätigen;“

    muss es heißen:

    „Die Person darf das Geschäft nach der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 nicht tätigen;“.

    Seite 32, Artikel 29 Absatz 3:

    Anstatt:

    „Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person kein Geschäft mit Finanzinstrumenten empfehlen, die — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Absatz 2 oder unter Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder unter Artikel 67 Absatz 3 fiele.“

    muss es heißen:

    „Die Wertpapierfirmen stellen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags einer anderen Person kein Geschäft mit Finanzinstrumenten empfehlen, das — wenn es sich um ein persönliches Geschäft der relevanten Person handeln würde — unter Absatz 2 oder unter Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a oder b oder unter Artikel 67 Absatz 3 fiele.“

    Seite 33 Artikel 29 Absatz 4:

    Anstatt:

    „Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellen Wertpapierfirmen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen an eine andere Person weitergeben, wenn“

    muss es heißen:

    „Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellen Wertpapierfirmen sicher, dass relevante Personen außerhalb ihres regulären Beschäftigungsverhältnisses oder Dienstleistungsvertrags Informationen oder Meinungen nicht an eine andere Person weitergeben, wenn“.

    Seite 33, Artikel 30 Titel:

    Anstatt:

    „Umfang kritischer und wesentlicher betrieblicher Aufgaben“

    muss es heißen:

    „Umfang ausschlaggebender und wichtiger betrieblicher Aufgaben“.

    Seite 33, Artikel 30 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird eine betriebliche Aufgabe als kritisch oder wesentlich betrachtet, wenn“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird eine betriebliche Aufgabe als ausschlaggebend oder wichtig betrachtet, wenn“.

    Seite 33, Artikel 30 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als kritisch oder wesentlich betrachtet:“

    muss es heißen:

    „Ohne den Status anderer Aufgaben zu berühren, werden für die Zwecke des Absatzes 1 folgende Aufgaben nicht als ausschlaggebend oder wichtig betrachtet:“.

    Seite 34, Artikel 31 Titel:

    Anstatt:

    „Auslagerung kritischer oder wesentlicher betrieblicher Aufgaben“

    muss es heißen:

    „Auslagerung ausschlaggebender oder wichtiger betrieblicher Aufgaben“.

    Seite 34, Artikel 31 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen, die kritische oder wesentliche betriebliche Aufgaben auslagern,“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen, die ausschlaggebende oder wichtige betriebliche Aufgaben auslagern,“.

    Seite 34, Artikel 31 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Auslagerung von kritischen oder wesentlichen betrieblichen Funktionen an einen Dienstleister“

    muss es heißen:

    „Auslagerung von ausschlaggebenden oder wichtigen betrieblichen Funktionen an einen Dienstleister“.

    Seite 35, Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe k:

    Anstatt:

    „die Wertpapierfirma und der Dienstleister haben einen Notfallplan festgelegt und werden diesen auf Dauer umgesetzt,“

    muss es heißen:

    „die Wertpapierfirma und der Dienstleister haben einen Notfallplan festgelegt und diesen auf Dauer umgesetzt,“.

    Seite 36, Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten zu befolgenden Verfahren und Maßnahmen — soweit dies zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit der Wertpapierfirma notwendig ist — Folgendes ein:“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b schließen die dort genannten zu befolgenden Verfahren und Maßnahmen — soweit dies für die Wertpapierfirma zur Gewährleistung des geforderten Grades an Unabhängigkeit notwendig ist — Folgendes ein:“.

    Seite 37, Artikel 36 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:“

    muss es heißen:

    „Stellungnahmen zum aktuellen oder künftigen Wert oder Kurs dieser Instrumente, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:“.

    Seite 38, Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die für die Öffentlichkeit oder für Kunden nicht zugänglich ist und aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, können persönliche oder im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, getätigte Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten nur als Marktmacher in gutem Glauben und im normalen Verlauf des ‚Market-Making‘ oder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags nur dann tätigen, wenn die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren;“

    muss es heißen:

    „Finanzanalysten und andere relevante Personen, die den wahrscheinlichen Zeitplan oder Inhalt einer Finanzanalyse kennen, die weder für die Öffentlichkeit noch für Kunden zugänglich ist, und die auch aus den öffentlich verfügbaren Informationen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, tätigen keinerlei persönliche Geschäfte oder Geschäfte im Namen einer anderen Person, einschließlich der Wertpapierfirma, mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten, bevor die Empfänger der Finanzanalyse ausreichend Gelegenheit hatten, auf diese zu reagieren, es sei denn, sie handeln als Market-Maker in gutem Glauben und im normalen Verlauf des Market-Making oder in Ausführung eines unaufgeforderten Kundenauftrags;“.

    Seite 38, Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen können Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen nur unter außergewöhnlichen Umständen und mit vorheriger Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma ein den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufendes persönliches Geschäft mit den Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder damit verbundenen Finanzinstrumenten tätigen;“

    muss es heißen:

    „in den von Buchstabe a nicht abgedeckten Fällen tätigen Finanzanalysten und alle anderen an der Erstellung von Finanzanalysen beteiligten relevanten Personen keinerlei den aktuellen Empfehlungen zuwiderlaufende persönliche Geschäfte mit Finanzinstrumenten, auf die sich die Finanzanalyse bezieht, oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten, es sei denn es liegen außergewöhnliche Umständen vor und es wurde die vorherige Genehmigung eines Mitarbeiters der Rechtsabteilung oder der Compliance-Funktion der Wertpapierfirma eingeholt;“.

    Seite 39, Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe f:

    Anstatt:

    „vor der Weitergabe von Finanzanalysen ist es Emittenten, relevanten Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstigen Personen nicht gestattet, den Entwurf dieser Analyse auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin zu überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielpreis enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren.“

    muss es heißen:

    „vor der Verbreitung von Finanzanalysen ist es Emittenten, relevanten Personen mit Ausnahme von Finanzanalysten und sonstigen Personen nicht gestattet, den Entwurf dieser Analyse auf die Korrektheit der darin dargestellten Sachverhalte oder einen anderen Zweck hin zu überprüfen, wenn der Entwurf eine Empfehlung oder einen Zielkurs enthält, es sei denn, es geht darum, die Einhaltung der rechtlichen Pflichten durch die Wertpapierfirma zu kontrollieren.“

    Seite 39, Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein ‚damit verbundenes Finanzinstrument‘ jedes Finanzinstrument, dessen Preis stark durch Preisbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird;“

    muss es heißen:

    „Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein ‚damit verbundenes Finanzinstrument‘ jedes Finanzinstrument, dessen Kurs stark durch Kursbewegungen bei einem anderen Finanzinstrument, das Gegenstand der Finanzanalyse ist, beeinflusst wird;“.

    Seite 39, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f:

    Anstatt:

    „wenn die Wertpapierfirma die relevanten Finanzinstrumente mit ihren Wertpapierkunden oder mit ihrem Eigenhandelsbuch platziert.“

    muss es heißen:

    „wenn die Wertpapierfirma die relevanten Finanzinstrumente bei ihren Wertpapierkunden oder in ihrem Eigenhandelsbuch platziert.“

    Seite 39, Artikel 38 Absatz 2 Satz 2:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen müssen alle potenziellen Interessenkonflikte identifizieren, die durch andere Aktivitäten der Firma oder des Konzerns entstehen, und entsprechende Bewältigungsverfahren implementieren.“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen müssen alle potenziellen Interessenkonflikte identifizieren, die durch andere Aktivitäten der Firma oder der Gruppe entstehen, und entsprechende Bewältigungsverfahren implementieren.“

    Seite 40, Artikel 39 Absatz 1:

    Anstatt:

    „im Zusammenhang mit dem Ansetzen eines zu niedrigen oder zu hohen Preises einer Emission,“

    muss es heißen:

    „im Zusammenhang mit dem möglichen Ansetzen eines zu niedrigen oder zu hohen Preises einer Emission,“.

    Seite 41, Artikel 41 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „von Unternehmen derselben Gruppe an ihre eigenen Kunden ausgestellt wurden, einschließlich ihrer bestehenden Einleger im Falle von Kreditinstituten, oder Wertpapierfonds, die von Unternehmen ihres Konzerns verwaltet werden,“

    muss es heißen:

    „von Unternehmen derselben Gruppe an ihre eigenen Kunden begeben wurden, einschließlich ihrer bestehenden Einleger im Falle von Kreditinstituten, oder Wertpapierfonds, die von Unternehmen ihrer Gruppe verwaltet werden,“.

    Seite 41, Artikel 41 Absatz 2 Satz 2:

    Anstatt:

    „um somit schädigende Auswirkungen auf die Kunden vermieden werden.“

    muss es heißen:

    „um somit schädigende Auswirkungen auf die Kunden zu vermeiden.“

    Seite 42, Artikel 43 Satz 1:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen sind dazu angehalten, Inhalt und Zeitpunkt der von Kunden erhaltenen Anweisungen aufzuzeichnen.“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen zeichnen Inhalt und Zeitpunkt der von Kunden erhaltenen Anweisungen auf.“

    Seite 42, Artikel 44 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger, professionelle Kunden oder potenzielle Kleinanleger richten“

    muss es heißen:

    „Marketingmitteilungen, die sie an Kleinanleger oder professionelle Kunden oder an potenzielle Kleinanleger oder professionelle Kunden richten“.

    Seite 44, Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „als Privatkunden, wenn der Kunde“

    muss es heißen:

    „als Kleinanleger, wenn der Kunde“.

    Seite 44, Artikel 47 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Die Wertpapierfirmen übermittelt Kleinanlegern bzw. potenziellen Kleinanlegern“

    muss es heißen:

    „Die Wertpapierfirmen übermittelt Kunden bzw. potenziellen Kunden“.

    Seite 46, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „Informationen über Hindernisse der Beschränkungen für Fehlinvestitionen,“

    muss es heißen:

    „Informationen über Hindernisse oder Beschränkungen für die Desinvestition,“.

    Seite 46, Artikel 48 Absatz 4:

    Anstatt:

    „eine angemessene Beschreibung der Rechtsform des Finanzinstruments,“

    muss es heißen:

    „eine angemessene Beschreibung der Rechtsnatur des Finanzinstruments,“.

    Seite 47, Artikel 50 Absatz 5 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „und die Investition bzw. erbrachte Nebendienstleistung“

    muss es heißen:

    „und die erbrachte Wertpapier- bzw. Nebendienstleistung“.

    Seite 48, Artikel 50 Absatz 6:

    Anstatt:

    „Kosten und Nebenkosten in Bezug auf die Investition und/oder erbrachte Nebendienstleistung.“

    muss es heißen:

    „Kosten und Nebenkosten in Bezug auf die erbrachte Wertpapier- und/oder Nebendienstleistung.“

    Seite 48, Artikel 51:

    Anstatt:

    „informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, das ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fällt,“

    muss es heißen:

    „informieren ihre Kunden zudem über alle weiteren Kosten und Nebenkosten in Bezug auf das Produkt, die ggf. nicht mit unter das OGAW-KID oder PRIIPs-KID fallen,“.

    Seite 49, Artikel 52 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2:

    Anstatt:

    „Die Wertpapierfirmen messen in ihren unabhängigen Anlageberatungsleistungen in ihrem Informationsaustausch mit Kunden keine übermäßige Bedeutung gegenüber nichtunabhängigen Wertpapierdienstleistungen zu.“

    muss es heißen:

    „In der Kommunikation mit dem Kunden heben Wertpapierfirmen ihre unabhängigen Anlageberatungsleistungen nicht übermäßig gegenüber nicht unabhängigen Wertpapierdienstleistungen hervor.“

    Seite 49, Artikel 52 Absatz 5 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen, die regelmäßige Eignungsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben,“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen, die regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen bezüglich der Empfehlungen gemäß Artikel 54 Absatz 12 abgeben,“.

    Seite 49, Artikel 52 Absatz 5 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Eignungsbeurteilung“

    muss es heißen:

    „Häufigkeit und Umfang der regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilung“.

    Seite 49, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „ob bei den Kriterien für die Auswahl der zahlreichen Finanzinstrumente“

    muss es heißen:

    „ob bei den Kriterien für die Auswahl der verschiedenen Finanzinstrumente“.

    Seite 50, Artikel 53 Absatz 3:

    Anstatt:

    „Eine Wertpapierfirma, die eine unabhängige und nicht unabhängige Anlageberatung vornimmt,“

    muss es heißen:

    „Eine Wertpapierfirma, die sowohl unabhängige als auch nicht unabhängige Anlageberatung erbringt,“.

    Seite 50, Kapitel III Abschnitt 3 Titel:

    Anstatt:

    Beurteilung der Eignung und Angemessenheit

    muss es heißen:

    Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit “.

    Seite 50, Artikel 54 Titel:

    Anstatt:

    „Eignungsbeurteilung und Eignungsberichte“

    muss es heißen:

    „Geeignetheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung“.

    Seite 50, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 1:

    Anstatt:

    „Die Wertpapierfirmen dürfen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Eignung von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU weder für Unklarheiten noch Verwirrung sorgen. Bei der Durchführung der Eignungsbeurteilung informiert die Wertpapierfirma Kunden und potenzielle Kunden schlicht und einfach darüber, dass die Eignungsbeurteilung dazu dienen soll,“

    muss es heißen:

    „Die Wertpapierfirmen dürfen hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Geeignetheit von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU weder für Unklarheiten noch Verwirrung sorgen. Bei der Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung informiert die Wertpapierfirma Kunden und potenzielle Kunden in klarer und einfach verständlicher Weise darüber, dass die Geeignetheitsbeurteilung dazu dienen soll,“.

    Seite 50, Artikel 54 Absatz 1 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „liegt die Verantwortung für die Durchführung der Eignungsbeurteilung bei der die Dienstleistung erbringenden Wertpapierfirma und beschränkt sich nicht nur auf den Einsatz eines elektronischen Systems, wenn persönliche Empfehlungen abgegeben oder Handelsentscheidungen getroffen werden.“

    muss es heißen:

    „liegt die Verantwortung für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung bei der die Dienstleistung erbringenden Wertpapierfirma und verringert sich nicht dadurch, dass ein elektronisches System zur Abgabe persönlicher Empfehlungen oder zum Treffen von Handelsentscheidungen eingesetzt wird.“

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1:

    Anstatt:

    „Handelt es sich bei einem Kunden um eine juristische Person oder eine Gruppe aus mindestens zwei natürlichen Personen, die von einer weiteren juristischen Person vertreten werden, muss die Wertpapierfirma Grundsätze dahin gehend festlegen und umsetzen, wer der Eignungsbeurteilung unterzogen werden sollte“

    muss es heißen:

    „Handelt es sich bei einem Kunden um eine juristische Person oder eine Gruppe aus mindestens zwei natürlichen Personen oder werden eine oder mehrere natürliche Personen von einer weiteren natürlichen Person vertreten, muss die Wertpapierfirma Grundsätze dahin gehend festlegen und umsetzen, wer der Geeignetheitsbeurteilung unterzogen werden sollte“.

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen,“

    muss es heißen:

    „Wird eine natürliche Person von einer anderen natürlichen Person vertreten, oder ist eine juristische Person, die eine Behandlung als professioneller Kunde gemäß Anhang II Abschnitt 2 der Richtlinie 2014/65/EU verlangt hat, bei der Geeignetheitsbeurteilung zu berücksichtigen,“.

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „Sicherstellung, dass alle bei Eignungsbeurteilungsverfahren eingesetzten Werkzeuge, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und so gestaltet sind, dass sie bei ihren Kunden eingesetzt werden können, wobei alle Beschränkungen auszumachen und im Rahmen des Eignungsbeurteilungsverfahrens aktiv einzudämmen sind;“

    muss es heißen:

    „Sicherstellung, dass alle bei Geeignetheitsbeurteilungsverfahren eingesetzten Hilfsmittel, wie z. B. solche zur Profilierung von Risikobewertungen oder zur Bewertung der Kenntnisse und Erfahrungen eines Kunden, zweckmäßig und für den Einsatz am Kunden ausgestaltet sind, wobei alle Beschränkungen eines solchen Hilfsmittels zu identifizieren und ihnen im Rahmen des Geeignetheitsbeurteilungsverfahrens aktiv entgegenzuwirken ist;“.

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „Sicherstellung, dass im Rahmen des Verfahrens gestellte Fragen für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden liefern und die für die Durchführung der Eignungsbeurteilung benötigten Informationen zur Verfügung stehen; und“

    muss es heißen:

    „Sicherstellung, dass im Rahmen des Verfahrens gestellte Fragen für die Kunden verständlich sind, ein genaues Abbild der Ziele und Bedürfnisse des Kunden und die für die Durchführung der Geeignetheitsbeurteilung benötigten Informationen liefern; und“.

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 7 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen, die eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhalten,“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen, die eine laufende Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unterhalten,“.

    Seite 51, Artikel 54 Absatz 10:

    Anstatt:

    „darf eine Wertpapierfirma keine Handelsgeschäfte empfehlen oder beschließen,“

    muss es heißen:

    „darf eine Wertpapierfirma keine Empfehlungen aussprechen oder Handelsentscheidungen treffen,“.

    Seite 52, Artikel 54 Absatz 12:

    Anstatt:

    „Bei der Vornahme einer Anlageberatung lassen die Wertpapierfirmen dem Kleinanleger einen Bericht mit einem Überblick über die erteilten Ratschläge und Angaben dahin gehend zukommen, inwiefern die abgegebene Empfehlung zum betreffenden Kleinanleger passt, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie den Zielen und persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit gerecht wird.

    Die Wertpapierfirmen müssen die Kunden darauf aufmerksam machen und im Eignungsbericht angeben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente erforderlich machen, dass der Kleinanleger deren Bestimmungen regelmäßig überprüfen lässt.

    Erbringt eine Wertpapierfirma eine Dienstleistung, die mit regelmäßigen Eignungsbeurteilungen und -berichten einhergeht, dürfen die Anschlussberichte nach der ersten Dienstleistungserbringung nur auf Veränderungen hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente und/oder die Umstände des Kunden beziehen, während sämtliche Einzelheiten des ersten Berichts nicht noch einmal aufzuführen sind.“

    muss es heißen:

    „Bei der Erbringung einer Anlageberatung lassen die Wertpapierfirmen dem Kleinanleger eine Erklärung mit einem Überblick über die erteilte Beratung und Angaben dahin gehend zukommen, inwiefern die abgegebene Empfehlung für den betreffenden Kleinanleger geeignet ist, was auch Informationen darüber mit einschließt, inwieweit sie auf die Ziele und persönlichen Umstände des Kunden hinsichtlich der erforderlichen Anlagedauer, der Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden sowie seiner Risikobereitschaft und Verlusttragfähigkeit abgestimmt wurde.

    Die Wertpapierfirmen müssen die Kunden darauf aufmerksam machen und in der Geeignetheitserklärung angeben, ob es die empfohlenen Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente wahrscheinlich erforderlich machen, dass der Kleinanleger deren Ausgestaltung regelmäßig überprüfen lässt.

    Erbringt eine Wertpapierfirma eine Dienstleistung, die mit regelmäßigen Geeignetheitsbeurteilungen und Berichten einhergeht, brauchen sich die Anschlussberichte nach der ersten Dienstleistungserbringung lediglich auf Veränderungen hinsichtlich der betreffenden Dienstleistungen bzw. Finanzinstrumente und/oder der Umstände des Kunden beziehen, während sämtliche Einzelheiten des ersten Berichts nicht noch einmal aufzuführen sind.“

    Seite 52, Artikel 54 Absatz 13 Satz 1:

    Anstatt:

    „Wertpapierfirmen, die eine regelmäßige Eignungsbeurteilung vornehmen, überprüfen die Eignung der abgegebenen Empfehlungen“

    muss es heißen:

    „Wertpapierfirmen, die eine regelmäßige Geeignetheitsbeurteilung vornehmen, überprüfen die Geeignetheit der abgegebenen Empfehlungen“.

    Seite 52, Artikel 55 Titel:

    Anstatt:

    „Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Eignung bzw. Angemessenheit“

    muss es heißen:

    „Gemeinsame Bestimmungen für die Beurteilung der Geeignetheit bzw. Angemessenheit“.

    Seite 52, Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 1:

    Anstatt:

    „Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder gewünschten Produkt bzw. der angebotenen oder gewünschten Wertpapierdienstleistung“

    muss es heißen:

    „Risiken im Zusammenhang mit dem angebotenen oder nachgefragten Produkt bzw. der angebotenen oder nachgefragten Wertpapierdienstleistung“.

    Seite 53, Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben gemacht hat, sodass die Wertpapierfirma eine Angemessenheitsbeurteilung vornehmen kann,“

    muss es heißen:

    „ggf. Hinweise für den Kunden, sofern der Kunde keine ausreichenden Angaben für die Durchführung der Angemessenheitsbeurteilung durch die Wertpapierfirma gemacht hat,“.

    Seite 53, Artikel 58 Absatz 1 Satz 2:

    Anstatt:

    „wenn bezüglich der empfohlenen Finanzinstrumente oder Dienstleistungen regelmäßige Eignungsbeurteilungen vorgenommen werden.“

    muss es heißen:

    „wenn bezüglich der empfohlenen Finanzinstrumente oder Dienstleistungen regelmäßige Geeignetheitsbeurteilungen vorgenommen werden.“

    Seite 53, Artikel 58 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „In der schriftlichen Vereinbarung werden die wesentlichen Rechte und Pflichte der Parteien niedergelegt und enthält Folgendes:“

    muss es heißen:

    „In der schriftlichen Vereinbarung werden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien niedergelegt, sie enthält zudem Folgendes:“.

    Seite 53, Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die ggf. erworbenen und verkauften Arten von Finanzinstrumenten sowie die Arten von Geschäften, die im Auftrag des Kunden ggf. durchgeführt werden,“

    muss es heißen:

    „bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen, die Arten von Finanzinstrumenten, die erworben und verkauft werden dürfen, sowie die Arten von Geschäften, die im Auftrag des Kunden ggf. durchgeführt werden dürfen,“.

    Seite 54, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3:

    Anstatt:

    „zur Finanzierung von Hypothekarkreditverträgen mit diesen Kunden“

    muss es heißen:

    „zur Finanzierung von Hypothekardarlehensverträgen mit diesen Kunden“.

    Seite 56, Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kunden über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein kreditfinanziertes Portfolio zu,“

    muss es heißen:

    „lässt der Vertrag zwischen einer Wertpapierfirma und einem Kunden über eine Portfolioverwaltungsdienstleistung ein gehebeltes Portfolio zu,“.

    Seite 56, Artikel 62 Absatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Positionen bei kreditfinanzierten Finanzinstrumenten oder Geschäften mit Eventualverbindlichkeiten“

    muss es heißen:

    „Positionen in gehebelten Finanzinstrumenten oder Geschäfte mit Eventualverbindlichkeiten“.

    Seite 56, Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2:

    Anstatt:

    „Aufstellung auf Firmenkosten“

    muss es heißen:

    „Aufstellung zu handelsüblichen Kosten“.

    Seite 57, Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f:

    Anstatt:

    „der fehlende Marktkurs“

    muss es heißen:

    „der fehlende Marktpreis“.

    Seite 57, Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2:

    Anstatt:

    „Marktmacher oder sonstige Liquiditätsgeber“

    muss es heißen:

    „Market-Maker oder sonstige Liquiditätsgeber“.

    Seite 58, Artikel 65 Absatz 5 Satz 1:

    Anstatt:

    „für jede Instrumentengattung“

    muss es heißen:

    „für jede Klasse von Finanzinstrumenten“.

    Seite 58, Artikel 65 Absatz 6, Satz 3:

    Anstatt:

    „Insbesondere in dem Falle, dass die Wertpapierfirma andere Firmen auswählen sollte, um im Zusammenhang mit der Ausführung von Kundenaufträgen Dienstleistungen zu erbringen, hat sie einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Handelsplätze, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, auf denen sie Kundenaufträge im Vorjahr zur Ausführung weitergeleitet oder platziert hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.“

    muss es heißen:

    „Insbesondere in dem Falle, dass die Wertpapierfirma andere Firmen auswählen sollte, um im Zusammenhang mit der Ausführung von Kundenaufträgen Dienstleistungen zu erbringen, hat sie einmal jährlich für jede Klasse von Finanzinstrumenten die fünf Wertpapierfirmen, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind, an die sie Kundenaufträge im Vorjahr zur Ausführung weitergeleitet oder platziert hat, und Informationen über die erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen und zu veröffentlichen.“

    Seite 59, Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1:

    Anstatt:

    „Ausführungsausführung“

    muss es heißen:

    „Auftragsausführung“.

    Seite 61, Artikel 70 Absatz 1:

    Anstatt:

    „der Auftrag von einem Datenübermittlungsdienstleister“

    muss es heißen:

    „der Auftrag von einem Datenbereitstellungsdienstleister“.

    Seite 61, Artikel 70 Absatz 2:

    Anstatt:

    „gemäß den Ausführungsgrundsätzen der Wertpapierfirma“

    muss es heißen:

    „gemäß den Grundsätzen der Auftragsausführung der Wertpapierfirma“.

    Seite 62, Artikel 71 Absatz 5:

    Anstatt:

    „(5)   Beantragt ein Kunde, als geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU behandelt zu werden, findet folgendes Verfahren Anwendung:

    a)

    Die Wertpapierfirma lässt dem Kunden einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Antrags für den Kunden, einschließlich der seinerseits ggf. Verlust gehenden Schutzniveaus, zukommen.

    b)

    Der Kunde bestätigt schriftlich, dass er beantragt, entweder generell oder hinsichtlich einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistung(en) bzw. ein Geschäft oder eine Art von Geschäft bzw. Produkt als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, und dass er sich der Folgen des Schutzniveaus bewusst ist, das er infolge des Antrags ggf. verlieren könnte.“

    muss es heißen:

    „(5)   Beantragt ein Kunde, als geeignete Gegenpartei gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU behandelt zu werden, findet folgendes Verfahren Anwendung:

    a)

    Die Wertpapierfirma lässt dem Kunden einen deutlichen schriftlichen Hinweis auf die Folgen eines solchen Antrags für den Kunden, einschließlich des ggf. verlorengehenden Schutzniveaus, zukommen.

    b)

    Der Kunde bestätigt schriftlich, dass er beantragt, entweder generell oder hinsichtlich einer oder mehrerer Wertpapierdienstleistung(en) bzw. eines Geschäfts oder einer Art von Geschäft bzw. Produkt als geeignete Gegenpartei behandelt zu werden, und dass er sich der Folgen des Schutzniveaus bewusst ist, das er infolge des Antrags ggf. verlieren könnte.“

    Seite 63, Artikel 76 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten, diese schriftlich festhalten und dabei“

    muss es heißen:

    „Die Wertpapierfirmen müssen in schriftlicher Form wirksame Grundsätze für Aufzeichnungen über Telefongespräche und elektronische Kommunikation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten und dabei“.

    Seite 64, Artikel 76 Absatz 3 Satz 3:

    Anstatt:

    „Diese Übernahme alternativer bzw. zusätzlicher Maßnahmen erfolgt immer dann, wenn“

    muss es heißen:

    „Diese Übernahme alternativer bzw. zusätzlicher Maßnahmen erfolgt zumindest immer dann, wenn“.

    Seite 65, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Finanzinstrument zugelassen wurde oder nicht und wer die Zulassung erteilt hat;“

    muss es heißen:

    „aus dem eindeutig hervorgeht, ob das Zulassungsdokument gebilligt oder geprüft wurde oder nicht und durch wen die Billigung oder Prüfung erfolgte;“.

    Seite 66, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe h:

    Anstatt:

    „deren Wertpapiere auf ihrem Handelsplatz gehandelt werden, in der Öffentlichkeit sicherstellt, indem sie sie auf ihrer Website einstellen oder einen direkten Link zur entsprechenden Seite der Website der Emittenten angeben, auf der diese Dokumente, Berichte und Informationen veröffentlicht werden;“

    muss es heißen:

    „deren Wertpapiere auf seinem Handelsplatz gehandelt werden, in der Öffentlichkeit sicherstellt, indem es sie auf seiner Website einstellt oder einen direkten Link zur entsprechenden Seite der Website der Emittenten angibt, auf der diese Dokumente, Berichte und Informationen veröffentlicht werden;“.

    Seite 66, Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe i:

    Anstatt:

    „sicherstellt, dass die in Buchstabe h genannten gesetzlich vorgeschriebenen Informationen sowie die direkten Links über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf ihrer Website verfügbar bleiben.“

    muss es heißen:

    „sicherstellt, dass die in Buchstabe h genannten vorgeschriebenen Informationen sowie die direkten Links über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren auf seiner Website verfügbar bleiben.“

    Seite 66, Artikel 80 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „wird nur dann davon ausgegangen, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel erheblich geschädigt werden könnten, wenn zumindest folgende Umstände gegeben sind:“

    muss es heißen:

    „wird mindestens unter folgenden Umständen davon ausgegangen, dass Anlegerinteressen oder das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes durch die Aussetzung des Handels oder den Ausschluss eines Finanzinstruments vom Handel erheblich geschädigt werden könnten:“.

    Seite 66, Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „eine dominante Marktstellung glatt zu stellen,“

    muss es heißen:

    „eine dominante Marktstellung abzuwickeln,“.

    Seite 67, Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c:

    Anstatt:

    „für die das ausgeschlossene bzw. ausgesetzte Finanzinstrument als Grundlage oder Komponente herangezogen wird;“

    muss es heißen:

    „für die das ausgeschlossene bzw. ausgesetzte Finanzinstrument als Basiswert oder Bestandteil herangezogen wird;“.

    Seite 67, Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe d:

    Anstatt:

    „um Unternehmensrisiken abzusichern.“

    muss es heißen:

    „um Geschäftsrisiken abzusichern.“

    Seite 67, Artikel 81 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln ihres Handelsplatzes oder marktstörende Handelsbedingungen bzw. Systemunterbrechungen in Bezug auf ein Finanzinstrument Anwendung findet,“

    muss es heißen:

    „Bei der Beurteilung dahin gehend, ob die Pflicht zur unverzüglichen Inkenntnissetzung der eigenen zuständigen Behörden über schwerwiegende Verstöße gegen die Regeln ihres Handelsplatzes, marktstörende Handelsbedingungen oder Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument Anwendung findet,“.

    Seite 68, Artikel 82 Absatz 3:

    Anstatt:

    „wobei er die Auftragsbuchdaten heranzuziehen hat, die laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Handelsplatz aufgezeichnet werden müssen, was insbesondere diejenigen betrifft, die sich auf die Art und Weise beziehen, in der das Mitglied bzw. der Teilnehmer seiner Handelstätigkeit nachgeht.“

    muss es heißen:

    „wobei er die Auftragsbuchdaten heranzuziehen hat, die laut Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vom Handelsplatz aufgezeichnet werden müssen, insbesondere die Daten über die Art und Weise, in der das Marktmitglied oder der Marktteilnehmer seiner Handelstätigkeit nachgeht.“

    Seite 68, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b:

    Anstatt:

    „der absolute Betrag des lang- oder kurzfristigen Bruttovolumens der gesamten offenen Kontraktpositionen,“

    muss es heißen:

    „der absolute Betrag des Bruttovolumens der Long- und Shortpositionen aller offenen Kontraktpositionen,“.

    Seite 68, Artikel 83 Absatz 2:

    Anstatt:

    „Der in Absatz 1 Buchstabe a angegebene Schwellenwert gilt summarisch unter Zugrundelegung aller Personenkategorien, wobei die Anzahl der Positionsinhaber einer einzelnen Personenkategorie irrelevant ist.“

    muss es heißen:

    „Der in Absatz 1 Buchstabe a angegebene Schwellenwert gilt aggregiert unter Zugrundelegung aller Personenkategorien, wobei die Anzahl der Positionsinhaber aus einer einzelnen Personenkategorie irrelevant ist.“

    Seite 68, Artikel 83 Absatz 3:

    Anstatt:

    „Bei Kontrakten mit weniger als fünf aktiven Positionsinhabern einer bestimmten Personenkategorie wird die Anzahl der Positionsinhaber dieser Kategorie nicht veröffentlicht.“

    muss es heißen:

    „Bei Kontrakten mit weniger als fünf Positionsinhabern, die in einer bestimmten Personenkategorie aktiv sind, wird die Anzahl der Positionsinhaber aus dieser Kategorie nicht veröffentlicht.“

    Seite 68, Artikel 83 Absatz 5 Satz 2:

    Anstatt:

    „nach dem Ablauf dieses Zeitraums“

    muss es heißen:

    „bis zum Ablauf dieses Zeitraums“.

    Seite 68, Kapitel VI Titel:

    Anstatt:

    DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENÜBERMITTLUNGSDIENSTLEISTER

    muss es heißen:

    DATENLIEFERPFLICHTEN FÜR DATENBEREITSTELLUNGSDIENSTLEISTER“.

    Seite 68, Artikel 84 Absatz 1:

    Anstatt:

    „Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Anbieter konsolidierter Datenticker (CTP)“

    muss es heißen:

    „Genehmigte Veröffentlichungssysteme (APA) und Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP)“.

    Seite 69, Artikel 85 Titel:

    Anstatt:

    „Kostenpflichtige Bereitstellung von Marktdaten“

    muss es heißen:

    „Kostenbasierte Bereitstellung von Marktdaten“.

    Seite 69, Artikel 87 Absatz 1 Satz 1:

    Anstatt:

    „APA und CTP berechnen für die Nutzung von Marktdaten auf Grundlage des Zwecks, für den einzelne Endnutzer diese Marktdaten verwenden, eine bestimmte Gebühr (‚nutzerabhängig‘).“

    muss es heißen:

    „APA und CTP berechnen für die Nutzung von Marktdaten eine bestimmte Gebühr auf der Grundlage der Nutzung durch einzelne Endnutzer (‚nutzerabhängig‘).“

    Seite 70, Artikel 90 Titel:

    Anstatt:

    „Bestimmung der wesentlichen Bedeutung des Betreibens eines Handelsplatzes“

    muss es heißen:

    „Bestimmung der wesentlichen Bedeutung der Geschäfte eines Handelsplatzes“.

    Seite 70, Artikel 90 Absatz 1 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Das Betreiben eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat wird“

    muss es heißen:

    „Die Geschäfte eines geregelten Marktes in einem Aufnahmemitgliedstaat werden“.

    Seite 71, Artikel 90 Absatz 2 einleitender Satz:

    Anstatt:

    „Das Betreiben eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat wird“

    muss es heißen:

    „Die Geschäfte eines MTF oder OTF in einem Aufnahmemitgliedstaat werden“.

    Seite 71, Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a:

    Anstatt:

    „Bevor im Hinblick auf das MTF bzw. OTF eine der in Absatz 1 genannten Situationen eingetreten ist, hatte der Handelsplatz vorbehaltlich der Transparenzpflichten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 mit Blick auf den Gesamtumsatz in monetärer Hinsicht beim Handel auf Handelsplätzen sowie beim Handel systematischer Internalisierer in diesem Aufnahmemitgliedstaat bei mindestens einer Aktienklasse beim Handelsverkehr einen Marktanteil von mindestens 10 %;“

    muss es heißen:

    „Bevor im Hinblick auf das MTF bzw. OTF eine der in Absatz 1 genannten Situationen eingetreten ist, hatte der Handelsplatz mit Blick auf den Gesamtumsatz in monetärer Hinsicht beim Handel auf Handelsplätzen sowie beim Handel systematischer Internalisierer in diesem Aufnahmemitgliedstaat bei mindestens einer Aktienklasse, die den Transparenzpflichten der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, einen Marktanteil von mindestens 10 % des Handels;“.

    Seite 72, Anhang I, Tabelle „Aufzeichnungen“, Überschrift „Kundeneinschätzung“ Reihe 3 Spalte 2:

    Anstatt:

    „Beurteilung der Eignung und Angemessenheit“

    muss es heißen:

    „Beurteilung der Geeignetheit und Angemessenheit“.

    Seite 73, Anhang I, Tabelle „Aufzeichnungen“, Überschrift „Kommunikation mit Kunden“ Reihe 5 Spalte 3 Ziffer iii:

    Anstatt:

    „der dem Kunden zur Verfügung gestellte Eignungsbericht“

    muss es heißen:

    „die dem Kunden zur Verfügung gestellte Geeignetheitserklärung“.

    Seite 77, Anhang III Abschnitt A Nummer 10:

    Anstatt:

    „Dienstleister, insbesondere ZGP und Wertpapiersammelbanken,“

    muss es heißen:

    „Dienstleister, insbesondere CCP und Zentralverwahrer,“.

    Seite 78, Anhang III Abschnitt B Nummer 3:

    Anstatt:

    „Bekanntmachung von wichtigen Firmenveranstaltungen“

    muss es heißen:

    „Bekanntmachung von wichtigen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen“.

    Seite 79, Anhang III Abschnitt B Nummer 20:

    Anstatt:

    „um zu ermitteln, was sich auf einer dunklen Plattform befindet (‚Ping order‘).“

    muss es heißen:

    „um zu ermitteln, was sich in einem Dark Pool befindet (‚Ping order‘).“

    Seite 79, Anhang III Abschnitt B Nummer 29:

    Anstatt:

    „des für den Handel zugelassenen Basisobjekts auf dem Handelsplatz führen;“

    muss es heißen:

    „des zum Handel auf einem Handelsplatz zugelassenen Basiswerts führen;“.


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