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Document 32017R0212

    Verordnung (EU) 2017/212 der Kommission vom 7. Februar 2017 zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

    C/2017/0659

    ABl. L 33 vom 8.2.2017, p. 27–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/212/oj

    8.2.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 33/27


    VERORDNUNG (EU) 2017/212 DER KOMMISSION

    vom 7. Februar 2017

    zur Benennung des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer, zur Festlegung zusätzlicher Pflichten und Aufgaben dieses Laboratoriums sowie zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.

    (2)

    Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer. EU-Referenzlaboratorien sollten in den Bereichen Futtermittel- und Lebensmittelrecht und Tiergesundheit bei Bedarf präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse liefern. Bei Ausbrüchen der Pest der kleinen Wiederkäuer werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt.

    (3)

    Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement“ sollte als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt werden.

    (4)

    Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden. Diese betreffen insbesondere die Verbindung zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, die Unterstützung bei deren Arbeit und die Bereitstellung optimaler Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer.

    (5)

    Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das „Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)“ in Montpellier, Frankreich, wird hiermit als EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer benannt.

    Die zusätzlichen Zuständigkeiten und Aufgaben dieses Labors sind im Anhang erläutert.

    Artikel 2

    In Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird die folgende Nummer 20 angefügt:

    „20.

    EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer

    Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement (CIRAD)

    TA A-15/G,

    Campus International Baillarguet

    34398 Montpellier Cedex

    France“.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Februar 2017

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.


    ANHANG

    Zuständigkeiten und Aufgaben des EU-Referenzlaboratoriums für Pest der kleinen Wiederkäuer

    Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Pflichten werden dem EU-Referenzlaboratorium für Pest der kleinen Wiederkäuer die folgenden Zuständigkeiten und Aufgaben zugewiesen:

    1.

    Es fungiert als Verbindungsstelle zwischen den nationalen Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten und stellt optimale Methoden für die Diagnose der Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR) in Viehbeständen bereit, insbesondere durch

    a)

    Typisierung und vollständige Antigen- und Genomcharakterisierung, phylogenetische Untersuchung (Verwandtschaft mit anderen Stämmen desselben Virus) von Viren sowie Lagerung von PPR-Viren für diagnostische Dienste in der Union und gegebenen- und erforderlichenfalls für ein epidemiologisches Follow-up und die Verifizierung von Diagnosen;

    b)

    Aufbau und Pflege einer aktuellen Sammlung von Stämmen und Isolaten von PPR-Viren sowie — sofern oder sobald verfügbar — von spezifischen Seren und sonstigen Reagenzien gegen Erreger dieser Seuche;

    c)

    Harmonisierung von Diagnosemethoden und Gewährleistung eines hohen Leistungsniveaus der Tests innerhalb der Union durch regelmäßige Organisation und Durchführung von Vergleichstests und externen Qualitätssicherungsprogrammen für die Diagnose dieser Seuche auf Unionsebene sowie regelmäßige Übermittlung der Ergebnisse solcher Tests an die Kommission, die Mitgliedstaaten und die einschlägigen nationalen Labors;

    d)

    Sammlung von Kenntnissen über diese Seuche, um rasche Differenzialdiagnosen zu ermöglichen, vor allem mit anderen relevanten Viruserkrankungen;

    e)

    Durchführung von Forschungsarbeiten zur Entwicklung besserer Seuchenbekämpfungsmethoden in Zusammenarbeit mit den für die Seuche benannten nationalen Labors und in Abstimmung mit der Kommission;

    f)

    Beratung der Kommission in allen Fragen im Zusammenhang mit der PPR und insbesondere der Selektion und Verwendung von Impfstämmen für PPR-Viren.

    2.

    Es unterstützt die für die Diagnose der PPR benannten nationalen Labors, insbesondere durch

    a)

    Lagerung und Abgabe von standardisierten Seren und anderen Referenzreagenzien wie Virusmaterial, inaktivierten Antigenen oder Zelllinien an diese Labors, um die in den einzelnen Mitgliedstaaten verwendeten Diagnosetests und Reagenzien zu standardisieren, wenn Krankheitserreger identifiziert oder serologische Tests durchgeführt werden müssen;

    b)

    aktive Unterstützung bei der Diagnose von Erkrankungen bei Verdacht oder Bestätigung von Ausbrüchen in Mitgliedstaaten durch Entgegennahme von Isolaten von PPR-Viren zur Bestätigung der Diagnose, Viruscharakterisierung und Mithilfe bei epidemiologischen Ermittlungen und Untersuchungen. Es teilt der Kommission, den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Labors unverzüglich die Ergebnisse dieser Tätigkeiten mit.

    3.

    Es stellt Informationen bereit und veranstaltet Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere durch

    a)

    Angebot von Schulungen, Auffrischungskursen und Workshops für die nationalen Referenzlabors, die für die Diagnose der PPR benannt wurden, und für Experten für Labordiagnostik, mit Blick auf die Harmonisierung der Diagnosetechniken für diese Seuche in der gesamten Union;

    b)

    Teilnahme an internationalen Foren, vor allem wenn sie die Standardisierung von Untersuchungsmethoden für diese Seuche und deren Anwendung betreffen;

    c)

    Zusammenarbeit mit den einschlägigen zuständigen Labors in Drittländern mit einer Prävalenz dieser Seuche bei den Diagnosemethoden für PPR;

    d)

    Prüfung der einschlägigen Empfehlungen für Untersuchungen im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) anlässlich des Jahrestreffens der für die Diagnose der PPR benannten nationalen Referenzlabors;

    e)

    Unterstützung der Kommission bei der Prüfung der im Gesundheitskodex für Landtiere und im Handbuch mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere enthaltenen Empfehlungen des OIE;

    f)

    Einholen der neuesten Informationen über Entwicklungen auf dem Gebiet der Epidemiologie der PPR.


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