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Document 32017R0127

    Verordnung (EU) 2017/127 des Rates vom 20. Januar 2017 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    ABl. L 24 vom 28.1.2017, p. 1–172 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/11/2017

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/127/oj

    28.1.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/1


    VERORDNUNG (EU) 2017/127 DES RATES

    vom 20. Januar 2017

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

    (2)

    Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegt werden. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

    (5)

    Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter die vorliegende Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Anlandeverpflichtung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Ab dem 1. Januar 2017 gilt die Anlandeverpflichtung für die Arten, die die Fischereien definieren. Wird die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand eingeführt, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung vorübergehend und für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren spezifische Rückwurfpläne festgelegt wurden.

    (6)

    Die Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, für die die Pflicht zur Anlandung ab 1. Januar 2017 gilt, sollten die bisherigen Rückwürfe ausgleichen und sollten sich auf wissenschaftliche Daten und Gutachten stützen. Um einen gerechten Ausgleich für die Fische sicherzustellen, die bisher zurückgeworfen wurden und die ab 1. Januar 2017 angelandet werden müssen, sollte eine Erhöhung nach folgender Methode berechnet werden: Der neue Wert der Anlandungen sollte berechnet werden, indem die Mengen, die auch in der Zeit, in der die Pflicht zur Anlandung gilt, weiterhin zurückgeworfen werden, von dem ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Wert der Gesamtfangmenge abgezogen werden; anschließend sollte eine Erhöhung der TAC proportional zu der Änderung des neu berechneten Werts der Anlandungen und dem früheren ICES-Wert der Anlandungen angewandt werden.

    (7)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, indem Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gestrichen wurde. Aus diesem Grund wird in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission (4) ab dem 1. Januar 2017 die Pflicht zur Anlandung von Kabeljau für Fänge von Kabeljau in dem ICES-Untergebiet IV, der ICES-Division IIIa und den Unionsgewässern der ICES-Division IIa gemäß den Artikeln 1 und 3 sowie dem Anhang der Delegierten Verordnung der Kommission gelten. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für den Kabeljaubestand gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung der Mengen Fisch festgelegt werden, die bisher zurückgeworfen wurden und die nun angelandet werden müssen.

    (8)

    Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa, VIId-VIIh) noch immer stark gefährdet und gehen weiter zurück. Die Erhaltungsmaßnahmen, d. h. das Verbot der Befischung von Wolfsbarsch, sollten daher in den ICES-Divisionen VIIa, VIIb, VIIc, VIIg, VIIj und VIIk — mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs — beibehalten werden. Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch sollten geschützt und die gewerblichen Fänge im Jahr 2017 weiter reduziert werden. Vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sollten begrenzte Fischereien mit Haken und Leinen zugelassen werden, wobei eine Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus sollten unerwünschte und unvermeidliche Beifänge von Wolfsbarsch durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden einsetzen, auf 3 % des Gesamtgewichts der gefangenen Meerestiere an Bord bei einer Höchstmenge von 400 Kilogramm pro Monat beschränkt werden. Aus denselben Gründen sollten Beifänge für aufgespannte Kiemennetze auf 250 Kilogramm pro Monat beschränkt werden. Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei aus dem nördlichen Bestand sowie vorsorglich aus dem Bestand im Golf von Biskaya sollten durch eine tägliche Obergrenze eingeschränkt werden.

    (9)

    Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf Null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden, sondern für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft gelten. Ab dem 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

    (10)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 (5), (EG) Nr. 676/2007 (6) und (EG) Nr. 302/2009 (7) festgesetzt werden. Das Ziel für den südlichen Seehechtbestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (8) des Rates ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten über die angestrebte Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnung (EU) 1380/2013 zu fördern, die TACs auf der Grundlage von MSY (maximum sustainable yield; höchster nachhaltiger Ertrag)-Gutachten wie dem von dem ICES vorgelegten, festzusetzen.

    (11)

    Was den Pollackbestand in den Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer) angeht, der zuvor als Wittling ausgewiesen wurde, ist es angemessen, Portugal zusätzliche Fangmöglichkeiten von nicht mehr als 98 Tonnen zuzuweisen. Die TAC für Wittling in diesen Gebieten sollte aufgehoben werden.

    (12)

    Als Ergebnis des jüngsten Benchmark-Verfahrens für den Heringsbestand in den Gewässern westlich von Schottland hat der ICES ein Gutachten für die kombinierten Heringsbestände in den ICES-Divisionen VIa, VIIb und VIIc (westlich von Schottland, westlich von Irland) vorgelegt. Dieses Gutachten bezieht sich auf zwei getrennte TACs (für VIaS, VIIb und VIIc einerseits und für Vb, VIb und VIaN andererseits). Nach Einschätzung des ICES muss für diese Bestände ein Wiederauffüllungsplan erstellt werden. Da nach dem wissenschaftlichen Gutachten der Bewirtschaftungsplan für den nördlichen Bestand (9) nicht auf die kombinierten Bestände angewandt werden kann und es nicht möglich ist, getrennte Fangmöglichkeiten für diese beiden Bestände festzulegen, wird eine begrenzte TAC eingeführt, um ein kommerziell betriebenes wissenschaftliches Probenahmeprogramm zu erlauben.

    (13)

    Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

    (14)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (10) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, unter anderem die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die eine Pflicht zur Anlandung gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresschätze untergraben, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert würde, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

    (15)

    Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 AEUV zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

    (16)

    Für 2017 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 festgelegt werden.

    (17)

    Zur Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für einige TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen. Es ist daher insbesondere angemessen, für Schellfisch aus den Gebieten Vb und VIa und den Gebieten IIa und IV eine begrenzte Flexibilität zwischen den Gebieten zuzulassen.

    (18)

    Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

    (19)

    Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Fischereifahrzeuge der Union sowie für in Unionsgewässern fischende Fischereifahrzeuge von Drittländern vorzuschreiben.

    (20)

    Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (11), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

    (21)

    Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal und damit verbundene Beifänge in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2017 vorliegen wird, ist es angebracht, die TAC und die Quoten für diesen Bestand bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf Null festzusetzen.

    (22)

    Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (12) und den Färöern (13) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (14) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2017 festgelegt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung aufzunehmen.

    (23)

    Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 Erhaltungsmaßnahmen für die beiden Bestände von Rotbarsch in der Irmingersee verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (24)

    Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 eine Verlängerung der TACs und Quoten für Weißen Thun im Nordatlantik und im Südatlantik und für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik und eine Verlängerung der TAC für Gelbflossenthun angenommen. Darüber hinaus hat sie Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik, Segelfisch im Ostatlantik und im Westatlantik sowie eine TAC für Schwertfisch im Mittelmeer festgelegt und die bereits früher festgelegten TACs und Quoten für Roten Thun und Großaugenthun für 2017 bestätigt. Was Blauen und Weißen Marlin betrifft, so hat die ICCAT die bereits früher festgelegten TACs für 2017 bestätigt und den von der EU aufgrund der Überfischung durch Spanien in den Jahren 2014 und 2015 vorgeschlagenen Rückerstattungsplan akzeptiert. Die Fänge aller anderen ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeitfischerei sollten, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun der Fall ist, den von dieser Organisation angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen. Darüber hinaus sollten Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, den von der ICCAT in der Empfehlung 15-01 angenommenen Kapazitätsbeschränkungen unterliegen. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (25)

    Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) haben auf ihrer 35. Jahrestagung 2016 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen für 2016/2017 und 2017/2018 angenommen. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2016 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 berücksichtigt werden.

    (26)

    Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) angenommen. Darüber hinaus wurde eine Maßnahme zur Verringerung des Einsatzes von Fischsammelgeräten (FAD) und zur Beschränkung der Verwendung von Versorgungsschiffen verabschiedet. Da der Einsatz von Versorgungsschiffen und FAD integraler Bestandteil des Fischereiaufwands der Ringwadenflotte ist, sollte diese Maßnahme in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (27)

    Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) findet vom 18. bis 22. Januar 2017 statt. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten. Allerdings sollte der Bestand der Chilenischen Bastardmakrele nicht gezielt befischt werden, solange auf der Jahrestagung keine TAC festgesetzt wurde.

    (28)

    Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat ihre 90. Jahrestagung 2016 nicht abschließen können, und vom 7.-10. Februar 2017 wird eine außerordentliche IATTC-Tagung stattfinden. Es ist angebracht, dass die derzeitigen Maßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito im IATTC-Übereinkommensbereich vorläufig beibehalten werden, bis die außerordentliche Tagung stattfindet.

    (29)

    Die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (im Folgenden „SEAFO“) hat auf ihrer Jahrestagung 2016 eine Erhaltungsmaßnahme für zweijährige TACs für Schwarzen Seehecht, Rote Tiefseekrabbe, Kaiserbarsch und Pseudopentaceros spp. verabschiedet. Ferner wurde eine zweijährige TAC für Granatbarsch in Division B1 angenommen, während die TACs für diese Arten im restlichen Teil des SEAFO-Übereinkommensbereichs auf ein Jahr begrenzt wurden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (30)

    Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC“) hat auf ihrer 13. Jahrestagung die bestehenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bestätigt. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (31)

    Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „NAFO“) hat auf ihrer 38. Jahrestagung im Jahr 2016 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2017 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

    (32)

    Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden „GFCM“) hat auf ihrer 40. Jahrestagung im Jahr 2016 Fang- und Aufwandsbeschränkungen für bestimmte kleine pelagische Bestände für die Jahre 2017 und 2018 in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) des GFCM-Übereinkommensgebiets angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Fangbeschränkungen gemäß Anhang IL werden nur für ein Jahr festgesetzt und greifen keinerlei weiteren in der Zukunft anzunehmenden Maßnahmen und möglichen Regelungen zur Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor.

    (33)

    Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten zu gewährleisten.

    (34)

    Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Bestimmungen zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR-Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2016 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

    (35)

    Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne im Gebiet um Svalbard betrifft, so garantiert der Pariser Vertrag von 1920 allen Vertragsparteien einen gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Die Auffassung der Union zu diesem Zugang zur Fischerei auf Arktische Seespinne auf dem Festlandsockel um Svalbard ist in einer Verbalnote an Norwegen vom 25. Oktober 2016 dargelegt worden, in der Bezug auf eine norwegische Regelung der Fischerei auf Arktische Seespinne auf seinem Festlandsockel genommen wurde, die nach Auffassung der Union die spezifischen Bestimmungen des Vertrags von Paris, insbesondere die der Artikel 2 und 3 jenes Vertrags, missachtet. Um zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Arktischen Seespinne innerhalb des Gebiets von Svalbard im Einklang mit solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, festgelegt werden können, ist es angebracht, die Zahl der für diese Fischerei zugelassenen Schiffe festzusetzen. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2017. Es sei darauf hingewiesen, dass die Verantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, in erster Linie bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (36)

    Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (15) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Schnapper für Venezuela in Unionsgewässern festzulegen.

    (37)

    Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Jahres 2017 und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 zu vermeiden ist es angemessen, dass die Vorschriften über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2018 fortgelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 in Kraft tritt.

    (38)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) ausgeübt werden.

    (39)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie für die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden.

    (40)

    Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2017 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2017 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

    (41)

    Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

    (2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

    a)

    Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018;

    b)

    Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018, es sei denn, in den Artikeln 25 und 26 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;

    c)

    Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017;

    d)

    die in Artikel 27 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)   Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

    a)

    Fischereifahrzeuge der Union;

    b)

    Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

    (2)   Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

    a)

    „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

    b)

    „Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresschätze beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

    c)

    „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

    d)

    „zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

    i)

    in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

    ii)

    in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

    e)

    „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

    f)

    „analytische Bewertungen“ mengenmäßige Bewertungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

    g)

    „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (17);

    h)

    „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

    i)

    „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

    Artikel 4

    Fanggebiete

    Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Zonendefinitionen:

    a)

    Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (18);

    b)

    „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

    c)

    „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

    d)

    „Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    53° 30′ N 15° 00′ W,

    53° 30′ N 11° 00′ W,

    51° 30′ N 11° 00′ W,

    51° 30′ N 13° 00′ W,

    51° 00′ N 13° 00′ W,

    51° 00′ N 15° 00′ W,

    53° 30′ N 15° 00′ W;

    e)

    „Funktionseinheit 26 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    43° 00′ N 8° 00′ W,

    43° 00′ N 10° 00′ W,

    42° 00′ N 10° 00′ W,

    42° 00′ N 8° 00′ W;

    f)

    „Funktionseinheit 27 der ICES-Division IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

    42° 00′ N 8° 00′ W,

    42° 00′ N 10° 00′ W,

    38° 30′ N 10° 00′ W,

    38° 30′ N 9° 00′ W,

    40° 00′ N 9° 00′ W,

    40° 00′ N 8° 00′ W;

    g)

    „Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich des Längengrades 7° 23′ 48″ W;

    h)

    „CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19);

    i)

    „NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

    j)

    „SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (21);

    k)

    „ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (22);

    l)

    „CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (23);

    m)

    „IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter — American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica („Antigua-Übereinkommen“) (24) eingesetzt wurde;

    n)

    „IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (25);

    o)

    „SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet der Hohen See südlich von 10° N, nördlich des CCAMLR-Übereinkommensbereichs, östlich des SIOFA-Übereinkommensbereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (26) und westlich der Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit südamerikanischer Staaten;

    p)

    „WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (27);

    q)

    „geografische GFCM-Untergebiete“ (General Fisheries Commission for the Mediterranean, Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) sind die geografischen Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (28);

    r)

    „Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

    s)

    „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

    Länge 150° W,

    Länge 130° W,

    Breite 4° S,

    Breite 50° S.

    TITEL II

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 5

    TACs und Aufteilung

    (1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

    (2)   Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 14 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (29) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

    Artikel 6

    Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

    (1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

    (2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

    a)

    den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

    b)

    als Ergebnis

    i)

    mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2017 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

    ii)

    zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führen, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

    (3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2017 folgende Angaben:

    a)

    die beschlossenen TACs;

    b)

    die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

    c)

    Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

    Artikel 7

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    (1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

    a)

    von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist oder

    b)

    Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

    (2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    Artikel 8

    Fischereiaufwandsbeschränkungen

    Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Beschränkungen des Fischereiaufwands:

    a)

    Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Schollen- und Seezungenbestände im ICES-Untergebiet IV;

    b)

    Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

    c)

    Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.

    Artikel 9

    Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

    (1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs keinen Wolfsbarsch befischen. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

    (2)   Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den folgenden Gebieten Wolfsbarsch zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

    a)

    in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh;

    b)

    in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

    Abweichend von Unterabsatz 1 finden in den dort genannten Gebieten folgende Maßnahmen auf Wolfsbarsch Anwendung:

    a)

    ein Fischereifahrzeug der Union, das Grundschleppnetze und Waden (30) einsetzt, darf unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 3 % des Gesamtgewichts der pro Tag gefangenen Meerestiere an Bord behalten. Die auf der Grundlage dieser Abweichung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behaltenen Fänge dürfen 400 kg pro Monat nicht überschreiten;

    b)

    im Januar 2017 und zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2017 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die Haken und Leinen (31) einsetzen, gestattet, bis zu 10 Tonnen Wolfsbarsch pro Schiff pro Jahr in diesem Gebiet zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden;

    c)

    Fischereifahrzeuge der Union, die aufgespannte Kiemennetze (32) einsetzen, dürfen unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 250 kg pro Monat an Bord behalten.

    Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 Wolfsbarschfänge verzeichnet haben: in Buchstabe b mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von Haken und Leinen und in Buchstabe c mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen.

    (3)   Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Monats die Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

    (4)   Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release“ (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

    (5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in den nachstehenden Zeiträumen und in den nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden:

    a)

    vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;

    b)

    vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

    (6)   Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 dürfen in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb täglich höchstens fünf Fische pro Fischer behalten werden.

    Artikel 10

    Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

    (1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    b)

    Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    c)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

    d)

    zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    e)

    zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

    f)

    Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

    g)

    Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

    (3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

    (4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

    Artikel 11

    Schonzeiten

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2017 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

    Für die Zwecke dieses Absatzes ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    2

    52° 40′ N

    12° 30′ W

    3

    52° 47′ N

    12° 39,600′ W

    4

    52° 47′ N

    12° 56′ W

    5

    52° 13,5′ N

    13° 53,830′ W

    6

    51° 22′ N

    14° 24′ W

    7

    51° 22′ N

    14° 03′ W

    8

    52° 10′ N

    13° 25′ W

    9

    52° 32′ N

    13° 07,500′ W

    10

    52° 43′ N

    12° 55′ W

    11

    52° 43′ N

    12° 43′ W

    12

    52° 38,800′ N

    12° 37′ W

    13

    52° 27′ N

    12° 23′ W

    14

    52° 27′ N

    12° 19′ W

    Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

    (2)   Das kommerzielle Fischen von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2017 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2017 verboten.

    Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal und damit verbundenen Beifängen in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV.

    Artikel 12

    Verbote

    (1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen der Union nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId sowie des ICES-Untergebiets IV;

    b)

    Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

    c)

    Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

    d)

    Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

    e)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) in allen Gewässern;

    f)

    Schokoladenhai (Dalatias licha) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

    g)

    Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

    h)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    i)

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

    j)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

    k)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

    l)

    Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

    m)

    Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

    n)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

    o)

    die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

    i)

    Teufelsrochen (Mobula mobular);

    ii)

    Mobula rochebrunei;

    iii)

    Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

    iv)

    Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

    v)

    Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

    vi)

    Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

    vii)

    Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

    viii)

    Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

    ix)

    Adlerrochen (Mobula hypostoma);

    p)

    die folgenden Sägefischarten (Pristidae) in allen Gewässern:

    i)

    Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

    ii)

    Zwergsägerochen (Pristis clavata);

    iii)

    Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

    iv)

    Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

    v)

    Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

    q)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

    r)

    Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

    s)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI und X;

    t)

    Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    u)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

    v)

    Dornhai (Squalus acanthias) in Unionsgewässern mit Ausnahme der in Anhang IA genannten Vermeidungsprogramme;

    w)

    Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 13

    Datenübermittlung

    Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

    KAPITEL II

    Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

    Artikel 14

    Fanggenehmigungen

    (1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

    (2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt das auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III dieser Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

    KAPITEL III

    Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

    Artikel 15

    Übertragung und Tausch von Quoten

    (1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

    (2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Daraufhin übermittelt die Kommission unverzüglich der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert anschließend dem Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

    (4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO erhaltenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

    (5)   Dieser Artikel gilt bis zum 31. Januar 2018 für Quotenübertragungen einer Vertragspartei einer RFO an die Union und die nachfolgende Zuweisung an die Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 1

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    Artikel 16

    Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

    (1)   Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

    (4)   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

    (5)   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

    (6)   Die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, sind in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

    (7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen, wird wie in Anhang 7 festgesetzt beschränkt.

    Artikel 17

    Freizeitfischerei

    Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

    Artikel 18

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

    (3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich ist verboten.

    (4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

    (5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

    Abschnitt 2

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    Artikel 19

    Verbote und Fangbeschränkungen

    (1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den dort ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

    (2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

    Artikel 20

    Versuchsfischerei

    (1)   Mitgliedstaaten dürfen 2017 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) teilnehmen. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2017 mit.

    (2)   Die TACs und Beifanggrenzen für jedes der FAO-Untergebiete 88.1 oder 88.2 sowie jede der Divisionen 58.4.1, 58.4.2 oder 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

    (3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 Meter gefischt werden.

    Artikel 21

    Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2017/2018

    (1)   Will ein Mitgliedstaat in der Fangsaison 2017/2018 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2017 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu fischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2017 die entsprechenden Mitteilungen.

    (2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

    (3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill befischen will, teilt seine entsprechende Absicht nur für fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge führen oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

    (4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

    a)

    die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

    b)

    eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, sich an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu beteiligen.

    Abschnitt 3

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    Artikel 22

    Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

    (1)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

    (2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in BRZ sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

    (3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

    (4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf einer RFO-Liste der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe stehen, nicht übertragen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

    Artikel 23

    Treibende Fischsammelgeräte (FAD) und Versorgungsschiffe

    (1)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 425 aktive treibende FAD einsetzen.

    (2)   Die Zahl der Versorgungsschiffe der Union darf nicht mehr als die Hälfte der Ringwadenfänger der Union betragen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Zahl der Versorgungsschiffe der Union und der Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage des IOTC-Registers der aktiven Schiffe ermittelt.

    Artikel 24

    Haie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist bei jeder Fischerei verboten.

    (2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben, und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

    (3)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Abschnitt 4

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    Artikel 25

    Pelagische Fischerei

    (1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2017 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

    (3)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen, die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat übermitteln.

    Artikel 26

    Grundfischereien

    (1)   Die Mitgliedstaaten beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2017 im SPRFMO-Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter in diesem Zeitraum. Eine Befischung über die nachgewiesenen Mengen hinaus ist nur zulässig, wenn die SPRFMO ihren Plan, über diese Mengen hinaus zu fischen, gebilligt hat.

    (2)   Mitgliedstaaten, die für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 keine Grundfischerei im SPRFMO-Übereinkommensbereich nachweisen können, dürfen keinen Fischfang betreiben, es sei denn, die SPRFMO erlaubt es ihnen, ohne diesen Nachweis zu fischen.

    Abschnitt 5

    IATTC-Übereinkommensbereich

    Artikel 27

    Ringwadenfischerei

    (1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

    a)

    vom 29. Juli bis zum 28. September 2017 oder vom 18. November 2017 bis zum 18. Januar 2018 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    amerikanische Pazifikküste,

    150° W,

    40° N,

    40° S;

    b)

    vom 29. September bis zum 29. Oktober 2017 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

    96° W,

    110° W,

    4° N,

    3° S.

    (2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2017 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

    (3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

    (4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

    a)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

    b)

    es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

    Artikel 28

    Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

    (1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend von den Schiffsbetreibern freizusetzen.

    (3)   Die Schiffsbetreiber

    a)

    erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig);

    b)

    übermitteln die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs gesammelten Daten bis zum 31. Januar an die Kommission.

    Artikel 29

    Verbot der Befischung von Teufelsrochen

    Im IATTC-Übereinkommensbereich ist Fischereifahrzeugen der Union das Befischen, das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu denen auch die Arten Manta und Mobula gehören) verboten. Sobald auf Fischereifahrzeugen der Union bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, so setzen die Fischereifahrzeuge der Union diese, soweit möglich, unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

    Abschnitt 6

    SEAFO-Übereinkommensgebiet

    Artikel 30

    Verbot der Befischung von Tiefseehaien

    Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

    Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

    Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

    Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

    Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

    Rochen (Rajidae),

    Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

    andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

    Dornhai (Squalus acanthias).

    Abschnitt 7

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    Artikel 31

    Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

    (1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20° nördlicher Breite und 20° südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

    (4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Ringwadenfischer 2 857 Tonnen im Jahr 2017 nicht überschreiten.

    Artikel 32

    Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammelgeräten

    (1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die FAD einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2017, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2017, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

    a)

    ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;

    b)

    unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

    (2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

    (3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

    a)

    das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

    b)

    der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

    c)

    eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

    Artikel 33

    Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

    Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

    Artikel 34

    Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

    (1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

    a)

    Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

    b)

    Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus).

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    Artikel 35

    Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

    (1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

    (2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden, und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 28 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe s fischen.

    Abschnitt 8

    GFCM-Übereinkommensbereich

    Artikel 36

    Kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18

    (1)   Fänge kleiner pelagischer Bestände durch Fischereifahrzeuge der Union in den geografischen Untergebieten 17 und 18 dürfen die in Anhang IL der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen aus 2014 nicht überschreiten, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 gemeldet werden.

    (2)   Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 befischen, dürfen nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen. Im Rahmen dieser Höchstzahl von 180 Fangtagen dürfen an höchstens 144 Fangtagen Sardinen und an höchstens 144 Fangtagen Sardellen befischt werden.

    Abschnitt 9

    Beringmeer

    Artikel 37

    Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

    Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

    TITEL III

    FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Artikel 38

    TACs

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung festgesetzten TACs in den Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

    Artikel 39

    Fanggenehmigungen

    Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008. Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

    Artikel 40

    Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

    Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen im Sinne des Artikels 39 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

    Artikel 41

    Verbote

    (1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

    a)

    Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId sowie des ICES-Untergebiets IV;

    b)

    die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

    i)

    Messerzahn-Sägerochen (Anoxypristis cuspidata);

    ii)

    Zwergsägerochen (Pristis clavata);

    iii)

    Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

    iv)

    Gewöhnlicher Sägefisch (Pristis pristis);

    v)

    Grüner Sägefisch (Pristis zijsron);

    c)

    Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

    d)

    Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

    e)

    Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

    f)

    Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

    g)

    Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV und XIV;

    h)

    Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

    i)

    Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

    j)

    Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

    k)

    die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

    i)

    Teufelsrochen (Mobula mobular);

    ii)

    Mobula rochebrunei;

    iii)

    Japanischer Teufelsrochen (Mobula japanica);

    iv)

    Glatter Teufelsrochen (Mobula thurstoni);

    v)

    Zwerg-Teufelsrochen (Mobula eregoodootenkee);

    vi)

    Munkiana-Teufelsrochen (Mobula munkiana);

    vii)

    Sichelflossen-Teufelsrochen (Mobula tarapacana);

    viii)

    Kuhls Teufelsrochen (Mobula kuhlii);

    ix)

    Adlerrochen (Mobula hypostoma);

    l)

    Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

    m)

    Schwarzbäuchiger Glattrochen (Dipturus nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

    n)

    Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Rostroraja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

    o)

    Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

    p)

    Dornhai (Squalus acanthias) in den Unionsgewässern

    q)

    Engelhai (Squatina squatina) in den Unionsgewässern.

    (2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische sind umgehend freizusetzen.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 42

    Ausschussverfahren

    (1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 43

    Übergangsbestimmung

    Artikel 9, Artikel 11 Absatz 2 und die Artikel 12, 18, 19, 24, 28, 29, 30, 34, 37 und 41 gelten 2018 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2018 in Kraft tritt.

    Artikel 44

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.

    Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2017.

    Die mit den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V eingerichteten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2017

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. GRECH


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

    (3)  Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen (ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission vom 4. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee und in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa (ABl. L 340 vom 15.12.2016, S. 2).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

    (9)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (11)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    (12)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

    (13)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

    (14)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

    (15)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 8.

    (16)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    (17)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

    (18)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

    (19)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

    (20)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

    (21)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

    (22)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

    (23)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

    (24)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

    (25)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

    (26)  Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

    (27)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

    (28)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

    (29)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

    (30)  Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich Snurrewaden und schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS, TB.

    (31)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

    (32)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.


    LISTE DER ANHÄNGE

    ANHANG I:

    TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

    ANHANG IA:

    Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

    ANHANG IB:

    Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    ANHANG IC:

    Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG ID:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG IE:

    Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG IF:

    Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IG:

    Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

    ANHANG IH:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG IJ:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    ANHANG IK

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG IL

    GFCM-Übereinkommensgebiet

    ANHANG IIA:

    Fischereiaufwand im ICES-Untergebiet IV

    ANHANG IIB:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von Südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

    ANHANG IIC:

    Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division VIIe

    ANHANG IID:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV

    ANHANG III:

    Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union in Drittlandgewässern

    ANHANG IV:

    ICCAT-Übereinkommensbereich

    ANHANG V:

    CCAMLR-Übereinkommensbereich

    ANHANG VI:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    ANHANG VII:

    WCPFC-Übereinkommensbereich

    ANHANG VIII:

    Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe in Unionsgewässern


    ANHANG I

    TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

    In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH, IJ, IK und IL sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

    Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (1), insbesondere den Artikeln 33 und 34.

    Die Angaben von Fanggebieten beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

    Lateinische Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Amblyraja radiata

    RJR

    Atlantischer Sternrochen

    Ammodytes spp.

    SAN

    Sandaale

    Argentina silus

    ARU

    Goldlachs

    Beryx spp.

    ALF

    Kaiserbarsch

    Brosme brosme

    USK

    Lumb

    Caproidae

    BOR

    Eberfisch

    Centrophorus squamosus

    GUQ

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centroscymnus coelolepis

    CYO

    Portugiesenhai

    Chaceon spp.

    GER

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaenocephalus aceratus

    SSI

    Scotia-See-Eisfisch

    Champsocephalus gunnari

    ANI

    Bändereisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    LIC

    Langschnauzen-Eisfisch

    Chionoecetes spp.

    PCR

    Arktische Seespinne

    Clupea harengus

    HER

    Hering

    Coryphaenoides rupestris

    RNG

    Rundnasen-Grenadier

    Dalatias licha

    SCK

    Schokoladenhai

    Deania calcea

    DCA

    Schnabeldornhai

    Dicentrarchus labrax

    BSS

    Wolfsbarsch

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    RJB

    Glattrochen beider Arten

    Dissostichus eleginoides

    TOP

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus mawsoni

    TOA

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus spp.

    TOT

    Zahnfische

    Engraulis encrasicolus

    ANE

    Europäische Sardelle

    Etmopterus princeps

    ETR

    Großer Schwarzer Dornhai

    Etmopterus pusillus

    ETP

    Glatter Schwarzer Dornhai

    Euphausia superba

    KRI

    Antarktischer Krill

    Gadus morhua

    COD

    Kabeljau

    Galeorhinus galeus

    GAG

    Hundshai

    Glyptocephalus cynoglossus

    WIT

    Rotzunge

    Gobionotothen gibberifrons

    NOG

    Grüne Notothenia

    Hippoglossoides platessoides

    PLA

    Raue Scharbe

    Hippoglossus hippoglossus

    HAL

    Atlantischer Heilbutt

    Hoplostethus atlanticus

    ORY

    Granatbarsch

    Illex illecebrosus

    SQI

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Istiophorus albicans

    SAI

    Segelfisch

    Lamna nasus

    POR

    Heringshai

    Lepidonotothen squamifrons

    NOS

    Graue Notothenia

    Lepidorhombus spp.

    LEZ

    Butte

    Leucoraja naevus

    RJN

    Kuckucksrochen

    Limanda ferruginea

    YEL

    Gelbschwanzflunder

    Limanda limanda

    DAB

    Kliesche

    Lophiidae

    ANF

    Seeteufel

    Macrourus spp.

    GRV

    Grenadierfische

    Makaira nigricans

    BUM

    Atlantischer Blauer Marlin

    Mallotus villosus

    CAP

    Lodde

    Manta birostris

    RMB

    Großer Teufelsrochen

    Martialia hyadesi

    SQS

    Kalmar

    Melanogrammus aeglefinus

    HAD

    Schellfisch

    Merlangius merlangus

    WHG

    Wittling

    Merluccius merluccius

    HKE

    Europäischer Seehecht

    Micromesistius poutassou

    WHB

    Blauer Wittling

    Microstomus kitt

    LEM

    Limande

    Molva dypterygia

    BLI

    Blauleng

    Molva molva

    LIN

    Leng

    Nephrops norvegicus

    NEP

    Kaisergranat

    Notothenia rossii

    NOR

    Marmorbarsch

    Pandalus borealis

    PRA

    Tiefseegarnele

    Paralomis spp.

    PAI

    Kurzschwanzkrebse

    Penaeus spp.

    PEN

    Geißelgarnelen

    Platichthys flesus

    FLE

    Flunder

    Pleuronectes platessa

    PLE

    Scholle

    Pleuronectiformes

    FLX

    Plattfische

    Pollachius pollachius

    POL

    Pollack

    Pollachius virens

    POK

    Seelachs

    Prionace glauca

    BSH

    Blauhai

    Psetta maxima

    TUR

    Steinbutt

    Pseudochaenichthys georgianus

    SGI

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Rostroraja alba

    RJA

    Bandrochen

    Raja brachyura

    RJH

    Blondrochen

    Raja circularis

    RJI

    Sandrochen

    Raja clavata

    RJC

    Nagelrochen

    Raja fullonica

    RJF

    Chagrinrochen

    Dipturus nidarosiensis

    JAD

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    Raja microocellata

    RJE

    Kleinäugiger Rochen

    Raja montagui

    RJM

    Fleckrochen

    Raja undulata

    RJU

    Perlrochen

    Rajiformes

    SRX

    Rochen

    Reinhardtius hippoglossoides

    GHL

    Schwarzer Heilbutt

    Sardina pilchardus

    PIL

    Sardine

    Scomber scombrus

    MAC

    Makrele

    Scophthalmus rhombus

    BLL

    Glattbutt

    Sebastes spp.

    RED

    Rotbarsch

    Solea solea

    SOL

    Gemeine Seezunge

    Solea spp.

    SOO

    Seezunge

    Sprattus sprattus

    SPR

    Sprotte

    Squalus acanthias

    DGS

    Dornhai

    Tetrapturus albidus

    WHM

    Weißer Marlin

    Thunnus albacares

    YFT

    Gelbflossenthun

    Thunnus maccoyii

    SBF

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus obesus

    BET

    Großaugenthun

    Thunnus thynnus

    BFT

    Roter Thun

    Trachurus murphyi

    CJM

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    JAX

    Bastardmakrele

    Trisopterus esmarkii

    NOP

    Stintdorsch

    Urophycis tenuis

    HKW

    Weißer Gabeldorsch

    Xiphias gladius

    SWO

    Schwertfisch

    Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

    Gemeinsprachliche Bezeichnung

    Alpha-3-Code

    Lateinische Bezeichnung

    Kaiserbarsch

    ALF

    Beryx spp.

    Raue Scharbe

    PLA

    Hippoglossoides platessoides

    Europäische Sardelle

    ANE

    Engraulis encrasicolus

    Seeteufel

    ANF

    Lophiidae

    Riesen-Antarktisdorsch

    TOA

    Dissostichus mawsoni

    Atlantischer Heilbutt

    HAL

    Hippoglossus hippoglossus

    Großaugenthun

    BET

    Thunnus obesus

    Schnabeldornhai

    DCA

    Deania calcea

    Scotia-See-Eisfisch

    SSI

    Chaenocephalus aceratus

    Blondrochen

    RJH

    Raja brachyura

    Blauleng

    BLI

    Molva dypterygia

    Atlantischer Blauer Marlin

    BUM

    Makaira nigricans

    Blauer Wittling

    WHB

    Micromesistius poutassou

    Roter Thun

    BFT

    Thunnus thynnus

    Blauhai

    BSH

    Prionace glauca

    Eberfisch

    BOR

    Caproidae

    Glattbutt

    BLL

    Scophthalmus rhombus

    Lodde

    CAP

    Mallotus villosus

    Kabeljau

    COD

    Gadus morhua

    Kliesche

    DAB

    Limanda limanda

    Glattrochen beider Arten

    RJB

    Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

    Gemeine Seezunge

    SOL

    Solea solea

    Kurzschwanzkrebse

    PAI

    Paralomis spp.

    Kuckucksrochen

    RJN

    Leucoraja naevus

    Rote Tiefseekrabbe

    GER

    Chaceon spp.

    Flunder

    FLE

    Platichthys flesus

    Plattfische

    FLX

    Pleuronectiformes

    Großer Teufelsrochen

    RMB

    Manta birostris

    Großer Schwarzer Dornhai

    ETR

    Etmopterus princeps

    Goldlachs

    ARU

    Argentina silus

    Schwarzer Heilbutt

    GHL

    Reinhardtius hippoglossoides

    Grenadierfische

    GRV

    Macrourus spp.

    Graue Notothenia

    NOS

    Lepidonotothen squamifrons

    Schellfisch

    HAD

    Melanogrammus aeglefinus

    Europäischer Seehecht

    HKE

    Merluccius merluccius

    Hering

    HER

    Clupea harengus

    Bastardmakrele

    JAX

    Trachurus spp.

    Grüne Notothenia

    NOG

    Gobionotothen gibberifrons

    Chilenische Bastardmakrele

    CJM

    Trachurus murphyi

    Schokoladenhai

    SCK

    Dalatias licha

    Antarktischer Krill

    KRI

    Euphausia superba

    Blattschuppiger Schlingerhai

    GUQ

    Centrophorus squamosus

    Limande

    LEM

    Microstomus kitt

    Leng

    LIN

    Molva molva

    Makrele

    MAC

    Scomber scombrus

    Bändereisfisch

    ANI

    Champsocephalus gunnari

    Marmorbarsch

    NOR

    Notothenia rossii

    Butte

    LEZ

    Lepidorhombus spp.

    Tiefseegarnele

    PRA

    Pandalus borealis

    Kaisergranat

    NEP

    Nephrops norvegicus

    Stintdorsch

    NOP

    Trisopterus esmarkii

    Schwarzbäuchiger Glattrochen

    JAD

    Dipturus nidarosiensis

    Granatbarsch

    ORY

    Hoplostethus atlanticus

    Schwarzer Seehecht

    TOP

    Dissostichus eleginoides

    Pseudopentaceros spp.

    EDW

    Pseudopentaceros spp.

    Geißelgarnelen

    PEN

    Penaeus spp.

    Dornhai

    DGS

    Squalus acanthias

    Scholle

    PLE

    Pleuronectes platessa

    Pollack

    POL

    Pollachius pollachius

    Heringshai

    POR

    Lamna nasus

    Portugiesenhai

    CYO

    Centroscymnus coelolepis

    Rotbarsch

    RED

    Sebastes spp.

    Rundnasen-Grenadier

    RNG

    Coryphaenoides rupestris

    Segelfisch

    SAI

    Istiophorus albicans

    Seelachs

    POK

    Pollachius virens

    Sandaale

    SAN

    Ammodytes spp.

    Sandrochen

    RJI

    Raja circularis

    Sardine

    PIL

    Sardina pilchardus

    Wolfsbarsch

    BSS

    Dicentrarchus labrax

    Chagrinrochen

    RJF

    Raja fullonica

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    SQI

    Illex illecebrosus

    Rochen

    SRX

    Rajiformes

    Kleinäugiger Rochen

    RJE

    Raja microocellata

    Glatter Schwarzer Dornhai

    ETP

    Etmopterus pusillus

    Arktische Seespinne

    PCR

    Chionoecetes spp.

    Seezunge

    SOO

    Solea spp.

    South-Georgia-Eisfisch

    SGI

    Pseudochaenichthys georgianus

    Südlicher Blauflossenthun

    SBF

    Thunnus maccoyii

    Fleckrochen

    RJM

    Raja montagui

    Sprotte

    SPR

    Sprattus sprattus

    Kalmar

    SQS

    Martialia hyadesi

    Atlantischer Sternrochen

    RJR

    Amblyraja radiata

    Schwertfisch

    SWO

    Xiphias gladius

    Nagelrochen

    RJC

    Raja clavata

    Zahnfische

    TOT

    Dissostichus spp.

    Hundshai

    GAG

    Galeorhinus galeus

    Steinbutt

    TUR

    Psetta maxima

    Lumb

    USK

    Brosme brosme

    Perlrochen

    RJU

    Raja undulata

    Langschnauzen-Eisfisch

    LIC

    Channichthys rhinoceratus

    Weißer Gabeldorsch

    HKW

    Urophycis tenuis

    Weißer Marlin

    WHM

    Tetrapturus albidus

    Bandrochen

    RJA

    Rostroraja alba

    Wittling

    WHG

    Merlangius merlangus

    Rotzunge

    WIT

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gelbflossenthun

    YFT

    Thunnus albacares

    Gelbschwanzflunder

    YEL

    Limanda ferruginea


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

    ANHANG IA

    SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

    Art:

    Sandaal

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (SAN/04-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Sandaal und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa, IIIa und IV (1)

    Dänemark

    0 (2)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0 (2)

     

     

    Deutschland

    0 (2)

     

     

    Schweden

    0 (2)

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von I und II

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

    24

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Niederlande

    19

     

     

    Vereinigtes Königreich

    39

     

     

    Union

    90

     

     

    TAC

    90

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von III und IV

    (ARU/34-C)

    Dänemark

    911

     

     

    Deutschland

    9

     

     

    Frankreich

    7

     

     

    Irland

    7

     

     

    Niederlande

    43

     

     

    Schweden

    35

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16

     

     

    Union

    1 028

     

     

    TAC

    1 028

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

    (ARU/567.)

    Deutschland

    296

     

     

    Frankreich

    6

     

     

    Irland

    274

     

     

    Niederlande

    3 091

     

     

    Vereinigtes Königreich

    217

     

     

    Union

    3 884

     

     

    TAC

    3 884

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II und XIV

    (USK/1214EI)

    Deutschland

    6 (3)

     

     

    Frankreich

    6 (3)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 (3)

     

     

    Sonstige

    3 (3)

     

     

    Union

    21 (3)

     

     

    TAC

    21

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (USK/3A/BCD)

    Dänemark

    15

     

     

    Schweden

    7

     

     

    Deutschland

    7

     

     

    Union

    29

     

     

    TAC

    29

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IV

    (USK/04-C.)

    Dänemark

    64

     

     

    Deutschland

    19

     

     

    Frankreich

    44

     

     

    Schweden

    6

     

     

    Vereinigtes Königreich

    96

     

     

    Sonstige

    6 (4)

     

     

    Union

    235

     

     

    TAC

    235

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von V, VI und VII

    (USK/567EI.)

    Deutschland

    13

     

     

    Spanien

    46

     

     

    Frankreich

    548

     

     

    Irland

    53

     

     

    Vereinigtes Königreich

    264

     

     

    Sonstige

    13 (5)

     

     

    Union

    937

     

     

    Norwegen

    2 923  (6)  (7)  (8)  (9)

     

     

    TAC

    3 860

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (USK/04-N.)

    Belgien

    0

     

     

    Dänemark

    165

     

     

    Deutschland

    1

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4

     

     

    Union

    170

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Eberfisch

    Caproidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII und VIII

    (BOR/678-)

    Dänemark

    6 696

     

     

    Irland

    18 858

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 734

     

     

    Union

    27 288

     

     

    TAC

    27 288

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Hering (10)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IIIa

    (HER/03A.)

    Dänemark

    21 131  (11)

     

     

    Deutschland

    338 (11)

     

     

    Schweden

    22 104  (11)

     

     

    Union

    43 573  (11)

     

     

    Norwegen

    6 767

     

     

    Färöer

    400 (12)

     

     

    TAC

    50 740

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (13)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IV nördlich von 53° 30′

    (HER/4AB.)

    Dänemark

    82 745

     

     

    Deutschland

    51 032

     

     

    Frankreich

    23 561

     

     

    Niederlande

    60 285

     

     

    Schweden

    4 897

     

     

    Vereinigtes Königreich

    66 268

     

     

    Union

    288 788

     

     

    Färöer

    200

     

     

    Norwegen

    139 666  (14)

     

     

    TAC

    481 608

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (16)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HER/04-N.)

    Schweden

    1 151  (16)

     

     

    Union

    1 151

     

     

    TAC

    481 608

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Hering (17)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IIIa

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

    5 692

     

     

    Deutschland

    51

     

     

    Schweden

    916

     

     

    Union

    6 659

     

     

    TAC

    6 659

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (18)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IV, VIId und Unionsgewässer von IIa

    (HER/2A47DX)

    Belgien

    56

     

     

    Dänemark

    10 891

     

     

    Deutschland

    56

     

     

    Frankreich

    56

     

     

    Niederlande

    56

     

     

    Schweden

    53

     

     

    Vereinigtes Königreich

    207

     

     

    Union

    11 375

     

     

    TAC

    11 375

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering (19)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    IVc, VIId (20)

    (HER/4CXB7D.)

    Belgien

    9 308  (21)

     

     

    Dänemark

    1 201  (21)

     

     

    Deutschland

    741 (21)

     

     

    Frankreich

    13 136  (21)

     

     

    Niederlande

    23 463  (21)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    5 105  (21)

     

     

    Union

    52 954

     

     

    TAC

    481 608

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VIb und VIaN (22)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

    466 (23)

     

     

    Frankreich

    88 (23)

     

     

    Irland

    630 (23)

     

     

    Niederlande

    466 (23)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 520  (23)

     

     

    Union

    4 170  (23)

     

     

    TAC

    4 170

     

    Analytische TAC


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIaS (24), VIIb, VIIc

    (HER/6AS7BC)

    Irland

    1 482

     

     

    Niederlande

    148

     

     

    Union

    1 630

     

     

    TAC

    1 630

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VI Clyde (25)

    (HER/06ACL.)

    Vereinigtes Königreich

    Noch festzulegen

     

     

    Union

    Noch festzulegen (26)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (26)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIa (27)

    (HER/07A/MM)

    Irland

    1 074

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 053

     

     

    Union

    4 127

     

     

    TAC

    4 127

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIe und VIIf

    (HER/7EF.)

    Frankreich

    465

     

     

    Vereinigtes Königreich

    465

     

     

    Union

    930

     

     

    TAC

    930

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    VIIg (28), VIIh (28), VIIj (28) und VIIk (28)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

    161

     

     

    Frankreich

    893

     

     

    Irland

    12 502

     

     

    Niederlande

    893

     

     

    Vereinigtes Königreich

    18

     

     

    Union

    14 467

     

     

    TAC

    14 467

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    VIII

    (ANE/08.)

    Spanien

    29 700

     

     

    Frankreich

    3 300

     

     

    Union

    33 000

     

     

    TAC

    33 000

     

    Analytische TAC


    Art:

    Europäische Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    5 978

     

     

    Portugal

    6 522

     

     

    Union

    12 500

     

     

    TAC

    12 500

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

    14

     

     

    Dänemark

    4 596

     

     

    Deutschland

    115

     

     

    Niederlande

    29

     

     

    Schweden

    804

     

     

    Union

    5 558

     

     

    TAC

    5 744

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Kattegat

    (COD/03AS.)

    Dänemark

    324 (29)

     

     

    Deutschland

    7 (29)

     

     

    Schweden

    194 (29)

     

     

    Union

    525 (29)

     

     

    TAC

    525 (29)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

    1 159

     

     

    Dänemark

    6 659

     

     

    Deutschland

    4 222

     

     

    Frankreich

    1 432

     

     

    Niederlande

    3 762

     

     

    Schweden

    44

     

     

    Vereinigtes Königreich

    15 275

     

     

    Union

    32 553

     

     

    Norwegen

    6 667  (30)

     

     

    TAC

    39 220

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (COD/04-N.)

    Schweden

    382 (31)

     

     

    Union

    382

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIb; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb westlich von 12° 00′ W sowie von XII und XIV

    (COD/5W6-14)

    Belgien

    0

     

     

    Deutschland

    1

     

     

    Frankreich

    12

     

     

    Irland

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    45

     

     

    Union

    74

     

     

    TAC

    74

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIa; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb östlich von 12° 00′ W

    (COD/5BE6A)

    Belgien

    0

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Irland

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0 (32)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIIa

    (COD/07A.)

    Belgien

    2 (33)

     

     

    Frankreich

    5 (33)

     

     

    Irland

    97 (33)

     

     

    Niederlande

    0 (33)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    42 (33)

     

     

    Union

    146 (33)

     

     

    TAC

    146 (33)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (COD/7XAD34)

    Belgien

    109

     

     

    Frankreich

    1 789

     

     

    Irland

    739

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    193

     

     

    Union

    2 830

     

     

    TAC

    2 830

     

    Analytische TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    VIId

    (COD/07D.)

    Belgien

    88

     

     

    Frankreich

    1 730

     

     

    Niederlande

    51

     

     

    Vereinigtes Königreich

    190

     

     

    Union

    2 059

     

     

    TAC

    2 059

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

    8

     

     

    Dänemark

    7

     

     

    Deutschland

    7

     

     

    Frankreich

    43

     

     

    Niederlande

    34

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 540

     

     

    Union

    2 639

     

     

    TAC

    2 639

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; VI; internationale Gewässer von XII und XIV

    (LEZ/56-14)

    Spanien

    646

     

     

    Frankreich

    2 518

     

     

    Irland

    736

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 782

     

     

    Union

    5 682

     

     

    TAC

    5 682

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VII

    (LEZ/07.)

    Belgien

    370 (34)

     

     

    Spanien

    4 107  (35)

     

     

    Frankreich

    4 985  (35)

     

     

    Irland

    2 266  (34)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 963  (34)

     

     

    Union

    13 691

     

     

    TAC

    13 691

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

    748

     

     

    Frankreich

    604

     

     

    Union

    1 352

     

     

    TAC

    1 352

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (LEZ/8C3411)

    Spanien

    1 070

     

     

    Frankreich

    53

     

     

    Portugal

    36

     

     

    Union

    1 159

     

     

    TAC

    1 159

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kliesche und Flunder

    Limanda limanda und Platichthys flesus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (D/F/2AC4-C)

    Belgien

    503

     

     

    Dänemark

    1 888

     

     

    Deutschland

    2 832

     

     

    Frankreich

    196

     

     

    Niederlande

    11 421

     

     

    Schweden

    6

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 588

     

     

    Union

    18 434

     

     

    TAC

    18 434

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

    478 (36)

     

     

    Dänemark

    1 054  (36)

     

     

    Deutschland

    515 (36)

     

     

    Frankreich

    98 (36)

     

     

    Niederlande

    361 (36)

     

     

    Schweden

    12 (36)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11 003  (36)

     

     

    Union

    13 521  (36)

     

     

    TAC

    13 521

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (ANF/04-N.)

    Belgien

    45

     

     

    Dänemark

    1 152

     

     

    Deutschland

    18

     

     

    Niederlande

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    269

     

     

    Union

    1 500

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (ANF/56-14)

    Belgien

    275

     

     

    Deutschland

    314

     

     

    Spanien

    294

     

     

    Frankreich

    3 383

     

     

    Irland

    765

     

     

    Niederlande

    265

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 354

     

     

    Union

    7 650

     

     

    TAC

    7 650

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VII

    (ANF/07.)

    Belgien

    3 097  (37)

     

     

    Deutschland

    345 (37)

     

     

    Spanien

    1 231  (37)

     

     

    Frankreich

    19 875  (37)

     

     

    Irland

    2 540  (37)

     

     

    Niederlande

    401 (37)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 027  (37)

     

     

    Union

    33 516  (37)

     

     

    TAC

    33 516  (37)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

    1 368

     

     

    Frankreich

    7 612

     

     

    Union

    8 980

     

     

    TAC

    8 980

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANF/8C3411)

    Spanien

    3 296

     

     

    Frankreich

    3

     

     

    Portugal

    656

     

     

    Union

    3 955

     

     

    TAC

    3 955

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (HAD/3A/BCD)

    Belgien

    10

     

     

    Dänemark

    1 667

     

     

    Deutschland

    106

     

     

    Niederlande

    2

     

     

    Schweden

    197

     

     

    Union

    1 982

     

     

    TAC

    2 069

     

    Analytische TAC


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    IV; Unionsgewässer von IIa

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

    196

     

     

    Dänemark

    1 348

     

     

    Deutschland

    858

     

     

    Frankreich

    1 495

     

     

    Niederlande

    147

     

     

    Schweden

    136

     

     

    Vereinigtes Königreich

    22 225

     

     

    Union

    26 405

     

     

    Norwegen

    7 238

     

     

    TAC

    33 643

     

    Analytische TAC

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV (HAD/*04N-)

    Union

    19 641


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (HAD/04-N.)

    Schweden

    707 (38)

     

     

    Union

    707

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von VIb, XII und XIV

    (HAD/6B1214)

    Belgien

    10

     

     

    Deutschland

    36

     

     

    Frankreich

    494

     

     

    Irland

    411

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 739

     

     

    Union

    4 690

     

     

    TAC

    4 690

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VIa

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

    4 (39)

     

     

    Deutschland

    5 (39)

     

     

    Frankreich

    204 (39)

     

     

    Irland

    605

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 879  (39)

     

     

    Union

    3 697  (39)

     

     

    TAC

    3 697  (39)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    VIIb-k, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

    86

     

     

    Frankreich

    5 168

     

     

    Irland

    1 722

     

     

    Vereinigtes Königreich

    775

     

     

    Union

    7 751

     

     

    TAC

    7 751

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    VIIa

    (HAD/07A.)

    Belgien

    33

     

     

    Frankreich

    150

     

     

    Irland

    898

     

     

    Vereinigtes Königreich

    993

     

     

    Union

    2 074

     

     

    TAC

    2 074

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IIIa

    (WHG/03A.)

    Dänemark

    929

     

     

    Niederlande

    3

     

     

    Schweden

    99

     

     

    Union

    1 031

     

     

    TAC

    1 050

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    IV; Unionsgewässer von IIa

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

    315

     

     

    Dänemark

    1 361

     

     

    Deutschland

    354

     

     

    Frankreich

    2 045

     

     

    Niederlande

    787

     

     

    Schweden

    3

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 838

     

     

    Union

    14 703

     

     

    Norwegen

    1 300  (40)

     

     

    TAC

    16 003

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (WHG/56-14)

    Deutschland

    1 (41)

     

     

    Frankreich

    26 (41)

     

     

    Irland

    64 (41)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    122 (41)

     

     

    Union

    213 (41)

     

     

    TAC

    213 (41)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIIa

    (WHG/07A.)

    Belgien

    0

     

     

    Frankreich

    3

     

     

    Irland

    46

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    31

     

     

    Union

    80

     

     

    TAC

    80

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

    268

     

     

    Frankreich

    16 501

     

     

    Irland

    7 646

     

     

    Niederlande

    134

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 951

     

     

    Union

    27 500

     

     

    TAC

    27 500

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    VIII

    (WHG/08.)

    Spanien

    1 016

     

     

    Frankreich

    1 524

     

     

    Union

    2 540

     

     

    TAC

    2 540

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Wittling und Pollack

    Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (W/P/04-N.)

    Schweden

    190 (42)

     

     

    Union

    190

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (HKE/3A/BCD)

    Dänemark

    3 107  (43)

     

     

    Schweden

    264 (43)

     

     

    Union

    3 371

     

     

    TAC

    3 371  (44)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

    56 (45)

     

     

    Dänemark

    2 271  (45)

     

     

    Deutschland

    261 (45)

     

     

    Frankreich

    503 (45)

     

     

    Niederlande

    130 (45)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    707 (45)

     

     

    Union

    3 928  (45)

     

     

    TAC

    3 928  (46)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (HKE/571214)

    Belgien

    622 (47)

     

     

    Spanien

    19 944

     

     

    Frankreich

    30 800  (47)

     

     

    Irland

    3 732

     

     

    Niederlande

    401 (47)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    12 159  (47)

     

     

    Union

    67 658

     

     

    TAC

    67 658  (48)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

    20 (49)

     

     

    Spanien

    13 787

     

     

    Frankreich

    30 961

     

     

    Niederlande

    40 (49)

     

     

    Union

    44 808

     

     

    TAC

    44 808  (50)

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Europäischer Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HKE/8C3411)

    Spanien

    6 732

     

     

    Frankreich

    646

     

     

    Portugal

    3 142

     

     

    Union

    10 520

     

     

    TAC

    10 520

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von II und IV

    (WHB/24-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV

    (WHB/1X14)

    Dänemark

    58 818  (51)

     

     

    Deutschland

    22 869  (51)

     

     

    Spanien

    49 865  (51)  (52)

     

     

    Frankreich

    40 933  (51)

     

     

    Irland

    45 547  (51)

     

     

    Niederlande

    71 721  (51)

     

     

    Portugal

    4 632  (51)  (52)

     

     

    Schweden

    14 550  (51)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    76 319  (51)

     

     

    Union

    385 254  (51)  (53)

     

     

    Norwegen

    110 000

     

     

    Färöer

    9 000

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (WHB/8C3411)

    Spanien

    41 375

     

     

    Portugal

    10 344

     

     

    Union

    51 719  (54)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Unionsgewässer von II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

    (WHB/24A567)

    Norwegen

    220 494  (55)  (56)

     

     

    Färöer

    21 500  (57)  (58)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

    346

     

     

    Dänemark

    953

     

     

    Deutschland

    122

     

     

    Frankreich

    261

     

     

    Niederlande

    794

     

     

    Schweden

    11

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 904

     

     

    Union

    6 391

     

     

    TAC

    6 391

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, VI und VII

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

    116

     

     

    Estland

    18

     

     

    Spanien

    365

     

     

    Frankreich

    8 323

     

     

    Irland

    32

     

     

    Litauen

    7

     

     

    Polen

    4

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 117

     

     

    Sonstige

    32 (59)

     

     

    Union

    11 014

     

     

    Norwegen

    150 (60)

     

     

    Färöer

    150 (61)

     

     

    TAC

    11 314

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von XII

    (BLI/12INT-)

    Estland

    1 (62)

     

     

    Spanien

    341 (62)

     

     

    Frankreich

    8 (62)

     

     

    Litauen

    3 (62)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 (62)

     

     

    Sonstige

    1 (62)

     

     

    Union

    357 (62)

     

     

    TAC

    357 (62)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von II und IV

    (BLI/24-)

    Dänemark

    4

     

     

    Deutschland

    4

     

     

    Irland

    4

     

     

    Frankreich

    23

     

     

    Vereinigtes Königreich

    14

     

     

    Sonstige

    4 (63)

     

     

    Union

    53

     

     

    TAC

    53

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von III

    (BLI/03-)

    Dänemark

    3

     

     

    Deutschland

    2

     

     

    Schweden

    3

     

     

    Union

    8

     

     

    TAC

    8

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von I und II

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

    8

     

     

    Deutschland

    8

     

     

    Frankreich

    8

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8

     

     

    Sonstige

    4 (64)

     

     

    Union

    36

     

     

    TAC

    36

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd

    (LIN/3A/BCD)

    Belgien

    6 (65)

     

     

    Dänemark

    50

     

     

    Deutschland

    6 (65)

     

     

    Schweden

    19

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6 (65)

     

     

    Union

    87

     

     

    TAC

    87

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IV

    (LIN/04-C.)

    Belgien

    22

     

     

    Dänemark

    350

     

     

    Deutschland

    216

     

     

    Frankreich

    195

     

     

    Niederlande

    7

     

     

    Schweden

    15

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 689

     

     

    Union

    3 494

     

     

    TAC

    3 494

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von V

    (LIN/05EI.)

    Belgien

    9

     

     

    Dänemark

    6

     

     

    Deutschland

    6

     

     

    Frankreich

    6

     

     

    Vereinigtes Königreich

    6

     

     

    Union

    33

     

     

    TAC

    33

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV

    (LIN/6X14.)

    Belgien

    51

     

     

    Dänemark

    9

     

     

    Deutschland

    187

     

     

    Spanien

    3 774

     

     

    Frankreich

    4 024

     

     

    Irland

    1 008

     

     

    Portugal

    9

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 634

     

     

    Union

    13 696

     

     

    Norwegen

    6 500  (66)  (67)  (68)

     

     

    Färöer

    200 (69)  (70)

     

     

    TAC

    20 396

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (LIN/04-N.)

    Belgien

    9

     

     

    Dänemark

    1 187

     

     

    Deutschland

    33

     

     

    Frankreich

    13

     

     

    Niederlande

    2

     

     

    Vereinigtes Königreich

    106

     

     

    Union

    1 350

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (NEP/3A/BCD)

    Dänemark

    9 345

     

     

    Deutschland

    27

     

     

    Schweden

    3 343

     

     

    Union

    12 715

     

     

    TAC

    12 715

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

    1 048

     

     

    Dänemark

    1 048

     

     

    Deutschland

    15

     

     

    Frankreich

    31

     

     

    Niederlande

    539

     

     

    Vereinigtes Königreich

    17 353

     

     

    Union

    20 034

     

     

    TAC

    20 034

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (NEP/04-N.)

    Dänemark

    947

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    53

     

     

    Union

    1 000

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb;

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

    33

     

     

    Frankreich

    133

     

     

    Irland

    222

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16 019

     

     

    Union

    16 407

     

     

    TAC

    16 407

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VII

    (NEP/07.)

    Spanien

    1 521

     

     

    Frankreich

    6 166

     

     

    Irland

    9 352

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8 317

     

     

    Union

    25 356

     

     

    TAC

    25 356

     

    Analytische TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII (NEP/*07U16):

    Spanien

    935

    Frankreich

    586

    Irland

    1 124

    Vereinigtes Königreich

    455

    Union

    3 100


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (NEP/8ABDE.)

    Spanien

    250

     

     

    Frankreich

    3 910

     

     

    Union

    4 160

     

     

    TAC

    4 160

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    VIIIc

    (NEP/08C.)

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (NEP/9/3411)

    Spanien

    84 (71)

     

     

    Portugal

    252 (71)

     

     

    Union

    336 (71)

     

     

    TAC

    336

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    IIIa

    (PRA/03A.)

    Dänemark

    2 429

     

     

    Schweden

    1 309

     

     

    Union

    3 738

     

     

    TAC

    7 000

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

    1 818

     

     

    Niederlande

    17

     

     

    Schweden

    73

     

     

    Vereinigtes Königreich

    538

     

     

    Union

    2 446

     

     

    TAC

    2 446

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (PRA/04-N.)

    Dänemark

    205

     

     

    Schweden

    123 (72)

     

     

    Union

    328

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Geißelgarnelen

    Penaeus spp.

    Gebiet:

    Gewässer von Französisch-Guayana

    (PEN/FGU.)

    Frankreich

    Noch festzulegen (73)

     

     

    Union

    Noch festzulegen (73)  (74)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (73)  (74)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

    106

     

     

    Dänemark

    13 733

     

     

    Deutschland

    70

     

     

    Niederlande

    2 641

     

     

    Schweden

    736

     

     

    Union

    17 286

     

     

    TAC

    17 639

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Kattegat

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

    2 086

     

     

    Deutschland

    23

     

     

    Schweden

    234

     

     

    Union

    2 343

     

     

    TAC

    2 343

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

    7 435

     

     

    Dänemark

    24 164

     

     

    Deutschland

    6 970

     

     

    Frankreich

    1 394

     

     

    Niederlande

    46 471

     

     

    Vereinigtes Königreich

    34 388

     

     

    Union

    120 822

     

     

    Norwegen

    9 094

     

     

    TAC

    129 917

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV (PLE/*04N-)

    Union

    49 578


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (PLE/56-14)

    Frankreich

    9

     

     

    Irland

    261

     

     

    Vereinigtes Königreich

    388

     

     

    Union

    658

     

     

    TAC

    658

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIa

    (PLE/07A.)

    Belgien

    28

     

     

    Frankreich

    12

     

     

    Irland

    768

     

     

    Niederlande

    9

     

     

    Vereinigtes Königreich

    281

     

     

    Union

    1 098

     

     

    TAC

    1 098

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIb und VIIc

    (PLE/7BC.)

    Frankreich

    11

     

     

    Irland

    63

     

     

    Union

    74

     

     

    TAC

    74

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIId und VIIe

    (PLE/7DE.)

    Belgien

    1 640

     

     

    Frankreich

    5 467

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 915

     

     

    Union

    10 022

     

     

    TAC

    10 022

     

    Analytische TAC


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIf und VIIg

    (PLE/7FG.)

    Belgien

    55

     

     

    Frankreich

    99

     

     

    Irland

    199

     

     

    Vereinigtes Königreich

    52

     

     

    Union

    405

     

     

    TAC

    405

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIIh, VIIj und VIIk

    (PLE/7HJK.)

    Belgien

    8

     

     

    Frankreich

    16

     

     

    Irland

    56

     

     

    Niederlande

    32

     

     

    Vereinigtes Königreich

    16

     

     

    Union

    128

     

     

    TAC

    128

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (PLE/8/3411)

    Spanien

    66

     

     

    Frankreich

    263

     

     

    Portugal

    66

     

     

    Union

    395

     

     

    TAC

    395

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (POL/56-14)

    Spanien

    6

     

     

    Frankreich

    190

     

     

    Irland

    56

     

     

    Vereinigtes Königreich

    145

     

     

    Union

    397

     

     

    TAC

    397

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VII

    (POL/07.)

    Belgien

    378 (75)

     

     

    Spanien

    23 (75)

     

     

    Frankreich

    8 700  (75)

     

     

    Irland

    927 (75)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 118  (75)

     

     

    Union

    12 146  (75)

     

     

    TAC

    12 146

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

    (POL/8ABDE.)

    Spanien

    252

     

     

    Frankreich

    1 230

     

     

    Union

    1 482

     

     

    TAC

    1 482

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    VIIIc

    (POL/08C.)

    Spanien

    208

     

     

    Frankreich

    23

     

     

    Union

    231

     

     

    TAC

    231

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POL/9/3411)

    Spanien

    273 (76)

     

     

    Portugal

    9 (76)  (77)

     

     

    Union

    282 (76)

     

     

    TAC

    282 (77)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa

    (POK/2A3A4.)

    Belgien

    35

     

     

    Dänemark

    4 137

     

     

    Deutschland

    10 447

     

     

    Frankreich

    24 587

     

     

    Niederlande

    104

     

     

    Schweden

    568

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8 010

     

     

    Union

    47 888

     

     

    Norwegen

    52 399  (78)

     

     

    TAC

    100 287

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb, XII und XIV

    (POK/56-14)

    Deutschland

    527

     

     

    Frankreich

    5 230

     

     

    Irland

    427

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 300

     

     

    Union

    9 484

     

     

    Norwegen

    510 (79)

     

     

    TAC

    9 994

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N

    (POK/04-N.)

    Schweden

    880 (80)

     

     

    Union

    880

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    VII, VIII, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POK/7/3411)

    Belgien

    6

     

     

    Frankreich

    1 245

     

     

    Irland

    1 491

     

     

    Vereinigtes Königreich

    434

     

     

    Union

    3 176

     

     

    TAC

    3 176

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

    Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

    362

     

     

    Dänemark

    773

     

     

    Deutschland

    197

     

     

    Frankreich

    93

     

     

    Niederlande

    2 745

     

     

    Schweden

    5

     

     

    Vereinigtes Königreich

    762

     

     

    Union

    4 937

     

     

    TAC

    4 937

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

    232 (81)  (82)  (83)

     

     

    Dänemark

    9 (81)  (82)  (83)

     

     

    Deutschland

    11 (81)  (82)  (83)

     

     

    Frankreich

    36 (81)  (82)  (83)

     

     

    Niederlande

    198 (81)  (82)  (83)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    892 (81)  (82)  (83)

     

     

    Union

    1 378  (81)  (83)

     

     

    TAC

    1 378  (83)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIIa

    (SRX/03A-C.)

    Dänemark

    37 (84)

     

     

    Schweden

    10 (84)

     

     

    Union

    47 (84)

     

     

    TAC

    47

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

    762 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Estland

    4 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Frankreich

    3 417  (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Deutschland

    10 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Irland

    1 101  (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Litauen

    18 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Niederlande

    3 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Portugal

    19 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Spanien

    920 (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 180  (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    Union

    8 434  (85)  (86)  (87)  (88)

     

     

    TAC

    8 434  (87)  (88)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIId

    (SRX/07D.)

    Belgien

    96 (89)  (90)  (91)

     

     

    Frankreich

    802 (89)  (90)  (91)

     

     

    Niederlande

    5 (89)  (90)  (91)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    160 (89)  (90)  (91)

     

     

    Union

    1 063  (89)  (90)  (91)

     

     

    TAC

    1 063  (91)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIII und IX

    (SRX/89-C.)

    Belgien

    8 (92)  (93)

     

     

    Frankreich

    1 427  (92)  (93)

     

     

    Portugal

    1 156  (92)  (93)

     

     

    Spanien

    1 163  (92)  (93)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    8 (92)  (93)

     

     

    Union

    3 762  (92)  (93)

     

     

    TAC

    3 762  (93)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb und VI

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

    16

     

     

    Deutschland

    28

     

     

    Estland

    16

     

     

    Spanien

    16

     

     

    Frankreich

    259

     

     

    Irland

    16

     

     

    Litauen

    16

     

     

    Polen

    16

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 017

     

     

    Union

    1 400

     

     

    Norwegen

    1 100  (94)

     

     

    TAC

    2 500

     

    Analytische TAC


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    IIIa und IV; Unionsgewässer von IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32

    (MAC/2A34.)

    Belgien

    639 (95)  (96)

     

     

    Dänemark

    22 031  (95)  (96)

     

     

    Deutschland

    666 (95)  (96)

     

     

    Frankreich

    2 013  (95)  (96)

     

     

    Niederlande

    2 026  (95)  (96)

     

     

    Schweden

    6 034  (95)  (96)  (97)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 877  (95)  (96)

     

     

    Union

    35 286  (95)  (96)  (97)

     

     

    Norwegen

    211 560  (98)

     

     

    TAC

    1 020 996

     

    Analytische TAC


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von IIa, XII und XIV

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

    25 928

     

     

    Spanien

    28

     

     

    Estland

    216

     

     

    Frankreich

    17 287

     

     

    Irland

    86 426

     

     

    Lettland

    159

     

     

    Litauen

    159

     

     

    Niederlande

    37 811

     

     

    Polen

    1 826

     

     

    Vereinigtes Königreich

    237 677

     

     

    Union

    407 517

     

     

    Norwegen

    18 261  (99)  (100)

     

     

    Färöer

    38 576  (101)

     

     

    TAC

    1 020 996

     

    Analytische TAC


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    VIIIc, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (MAC/8C3411)

    Spanien

    38 432  (102)

     

     

    Frankreich

    255 (102)

     

     

    Portugal

    7 944  (102)

     

     

    Union

    46 631

     

     

    TAC

    1 020 996

     

    Analytische TAC


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IIa und IVa

    (MAC/2A4A-N)

    Dänemark

    16 004

     

     

    Union

    16 004

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

    (SOL/3A/BCD)

    Dänemark

    463

     

     

    Deutschland

    27 (103)

     

     

    Niederlande

    44 (103)

     

     

    Schweden

    17

     

     

    Union

    551

     

     

    TAC

    551

     

    Analytische TAC


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (SOL/24-C.)

    Belgien

    1 343

     

     

    Dänemark

    614

     

     

    Deutschland

    1 074

     

     

    Frankreich

    269

     

     

    Niederlande

    12 122

     

     

    Vereinigtes Königreich

    691

     

     

    Union

    16 113

     

     

    Norwegen

    10 (104)

     

     

    TAC

    16 123

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (SOL/56-14)

    Irland

    46

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11

     

     

    Union

    57

     

     

    TAC

    57

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIa

    (SOL/07A.)

    Belgien

    10 (105)

     

     

    Frankreich

    0 (105)

     

     

    Irland

    17 (105)

     

     

    Niederlande

    3 (105)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10 (105)

     

     

    Union

    40 (105)

     

     

    TAC

    40 (105)  (106)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIb und VIIc

    (SOL/7BC.)

    Frankreich

    6

     

     

    Irland

    36

     

     

    Union

    42

     

     

    TAC

    42

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIId

    (SOL/07D.)

    Belgien

    733

     

     

    Frankreich

    1 467

     

     

    Vereinigtes Königreich

    524

     

     

    Union

    2 724

     

     

    TAC

    2 724

     

    Analytische TAC


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIe

    (SOL/07E.)

    Belgien

    42

     

     

    Frankreich

    443

     

     

    Vereinigtes Königreich

    693

     

     

    Union

    1 178

     

     

    TAC

    1 178

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIf und VIIg

    (SOL/7FG.)

    Belgien

    528

     

     

    Frankreich

    53

     

     

    Irland

    26

     

     

    Vereinigtes Königreich

    238

     

     

    Union

    845

     

     

    TAC

    845

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIh, VIIj und VIIk

    (SOL/7HJK.)

    Belgien

    32

     

     

    Frankreich

    64

     

     

    Irland

    171

     

     

    Niederlande

    51

     

     

    Vereinigtes Königreich

    64

     

     

    Union

    382

     

     

    TAC

    382

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Gemeine Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    VIIIa und VIIIb

    (SOL/8AB.)

    Belgien

    42

     

     

    Spanien

    8

     

     

    Frankreich

    3 135

     

     

    Niederlande

    235

     

     

    Union

    3 420

     

     

    TAC

    3 420

     

    Analytische TAC


    Art:

    Seezunge

    Solea spp.

    Gebiet:

    VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (SOO/8CDE34)

    Spanien

    403

     

     

    Portugal

    669

     

     

    Union

    1 072

     

     

    TAC

    1 072

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    IIIa

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    22 300  (107)

     

     

    Deutschland

    47 (107)

     

     

    Schweden

    8 437  (107)

     

     

    Union

    30 784

     

     

    TAC

    33 280

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IV

    (SPR/2AC4-C)

    Belgien

    376 (108)

     

     

    Dänemark

    29 755  (108)

     

     

    Deutschland

    376 (108)

     

     

    Frankreich

    376 (108)

     

     

    Niederlande

    376 (108)

     

     

    Schweden

    1 330  (108)  (109)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 241  (108)

     

     

    Union

    33 830

     

     

    Norwegen

    0

     

     

    Färöer

    0 (110)

     

     

    TAC

    33 830

     

    Analytische TAC


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    VIId und VIIe

    (SPR/7DE.)

    Belgien

    21

     

     

    Dänemark

    1 339

     

     

    Deutschland

    21

     

     

    Frankreich

    288

     

     

    Niederlande

    288

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 163

     

     

    Union

    4 120

     

     

    TAC

    4 120

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV

    (DGS/15X14)

    Belgien

    20 (111)

     

     

    Deutschland

    4 (111)

     

     

    Spanien

    10 (111)

     

     

    Frankreich

    83 (111)

     

     

    Irland

    53 (111)

     

     

    Niederlande

    0 (111)

     

     

    Portugal

    0 (111)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    100 (111)

     

     

    Union

    270 (111)

     

     

    TAC

    270 (111)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 12 Absatz 1 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

    16 (112)

     

     

    Dänemark

    6 973  (112)

     

     

    Deutschland

    616 (112)  (113)

     

     

    Spanien

    129 (112)

     

     

    Frankreich

    578 (112)  (113)

     

     

    Irland

    438 (112)

     

     

    Niederlande

    4 198  (112)  (113)

     

     

    Portugal

    15 (112)

     

     

    Schweden

    75 (112)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 659  (112)  (113)

     

     

    Union

    14 697

     

     

    Norwegen

    3 550  (114)

     

     

    TAC

    18 247

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa und IVa; VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

    8 140  (115)  (117)

     

     

    Deutschland

    6 351  (115)  (116)  (117)

     

     

    Spanien

    8 663  (117)  (119)

     

     

    Frankreich

    3 269  (115)  (116)  (117)  (119)

     

     

    Irland

    21 153  (115)  (117)

     

     

    Niederlande

    25 484  (115)  (116)  (117)

     

     

    Portugal

    834 (117)  (119)

     

     

    Schweden

    675 (115)  (117)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 660  (115)  (116)  (117)

     

     

    Union

    82 229

     

     

    Färöer

    1 600  (118)

     

     

    TAC

    83 829

     

    Analytische TAC


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    VIIIc

    (JAX/08C.)

    Spanien

    11 890  (120)

     

     

    Frankreich

    206

     

     

    Portugal

    1 175  (120)

     

     

    Union

    13 271

     

     

    TAC

    13 271

     

    Analytische TAC


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    IX

    (JAX/09.)

    Spanien

    18 977  (121)

     

     

    Portugal

    54 372  (121)

     

     

    Union

    73 349

     

     

    TAC

    73 349

     

    Analytische TAC

    Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    X; Unionsgewässer von CECAF (122)

    (JAX/X34PRT)

    Portugal

    Noch festzulegen

     

     

    Union

    Noch festzulegen (123)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (123)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF (124)

    (JAX/341PRT)

    Portugal

    Noch festzulegen

     

     

    Union

    Noch festzulegen (125)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (125)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer von CECAF (126)

    (JAX/341SPN)

    Spanien

    Noch festzulegen

     

     

    Union

    Noch festzulegen (127)

     

     

    TAC

    Noch festzulegen (127)

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.


    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    IIIa; Unionsgewässer von IIa und IV

    (NOP/2A3A4.)

    Dänemark

    141 819  (128)

     

     

    Deutschland

    27 (128)  (129)

     

     

    Niederlande

    104 (128)  (129)

     

     

    Union

    141 950  (128)  (130)

     

     

    Norwegen

    25 000  (131)

     

     

    Färöer

    9 300  (132)

     

     

    TAC

    238 981

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (NOP/04-N.)

    Dänemark

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Industriefisch

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (I/F/04-N.)

    Schweden

    800 (133)  (134)

     

     

    Union

    800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer von Vb, VI und VII

    (OTH/5B67-C)

    Union

    Entfällt

     

     

    Norwegen

    250 (135)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von IV

    (OTH/04-N.)

    Belgien

    52

     

     

    Dänemark

    4 750

     

     

    Deutschland

    535

     

     

    Frankreich

    220

     

     

    Niederlande

    380

     

     

    Schweden

    Entfällt (136)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3 563

     

     

    Union

    9 500  (137)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N

    (OTH/2A46AN)

    Union

    Entfällt

     

     

    Norwegen

    5 250  (138)  (139)

     

     

    Färöer

    150 (140)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    (1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Kliesche, Wittling und Makrele bis zu 2 % der Quote umfassen (OT1/*2A3A4). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    Besondere Bedingung:

    Im Rahmen der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet

    :

    Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    7

     

    (SAN/234_1)

    (SAN/234_2)

    (SAN/234_3)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7)

    Dänemark

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Union

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    Insgesamt

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    0

    (3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (5)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (6)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

    (7)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3 000

    (8)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:

    Leng (LIN/*5B67-)

    6 500

    Lumb (USK/*5B67-)

    2 923

    (9)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000

    (10)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (11)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (HER/*04-C.) gefangen werden.

    (12)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) gefangen werden.

    (13)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (14)  Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern von IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

    50 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/04N-) (15)

    Union

    50 000

    (15)  Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (16)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (17)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (18)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

    (19)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

    (20)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (21)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.

    (22)  Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa, das östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56°N liegt, Clyde ausgenommen.

    (23)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

    (24)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.

    (25)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

    Mull of Kintyre (55°17,9′N, 05°47,8′W);

    einem Punkt mit den Koordinaten 55°04′ N, 05°23′ W und

    Corsewall Point (55°00,5′N, 05°09,4′W).D265

    (26)  Dieselbe Menge wie die Quote des Vereinigten Königreichs.

    (27)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (28)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (29)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (30)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV (COD/*04N-)

    Union

    28 293

    (31)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (32)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.

    (33)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (34)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) für Beifänge im Rahmen der gezielten Fischerei auf Seezunge benutzt werden.

    (35)  5 % dieser Quote können in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

    (36)  Besondere Bedingung: Bis zu 10 % hiervon dürfen in folgenden Gebieten gefischt werden: VI; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationalen Gewässern von XII und XIV (ANF/*56-14).

    (37)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.

    (38)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (39)  Nicht mehr als 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet IV und in Unionsgewässern von IIa (HAD/*2AC4) gefischt werden.

    (40)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IV (WHG/*04N-)

    Union

    9 961

    (41)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (42)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (43)  Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (44)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

    (45)  Höchstens 10 % dieser Quote können für Beifänge in IIIa (HKE/*03A.) benutzt werden.

    (46)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

    (47)  Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (48)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE)

    Belgien

    80

    Spanien

    3 218

    Frankreich

    3 218

    Irland

    402

    Niederlande

    40

    Vereinigtes Königreich

    1 810

    Union

    8 767

    (49)  Quotenübertragungen auf IV und Unionsgewässer von IIa sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (50)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 119 765

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VI und VII; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (HKE/*57-14)

    Belgien

    4

    Spanien

    3 994

    Frankreich

    7 188

    Niederlande

    12

    Union

    11 198

    (51)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 21 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 9,2 %

    (52)  Quotenübertragungen auf die Gebiete VIIIc, IX und X sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (53)  Besondere Bedingung: Von den Quoten der Union in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/* NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 220 494

    (54)  Besondere Bedingung: Von den Quoten der Union in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (WHB/* NZJM1) und in VIIIc, IX und X sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefischt werden: 220 494

    (55)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    (56)  Besondere Bedingung: Die Fänge in IVa dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 55 124

    Die Fangbeschränkung in IVa macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 25 %

    (57)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (58)  Besondere Bedingung: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 5 375

    (59)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (60)  In den Unionsgewässern von IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (BLI/*24X7C).

    (61)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von VIa nördlich von 56° 30′N und von VIb zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

    (62)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (63)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (64)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (65)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von IIIa und den Unionsgewässern von IIIbcd befischt werden.

    (66)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000

    (67)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf:

    Ling (LIN/*5B67-)

    6 500

    Lumb (USK/*5B67-)

    2 923

    (68)  Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000

    (69)  Einschließlich Lumb. Darf in VIb und VIa nördlich von 56° 30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

    (70)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75

    (71)  Davon dürfen maximal 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 der ICES-Division IXa (NEP/*9U267) gefangen werden.

    (72)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (73)  Fangverbot für Garnelen Farfantepenaeus subtilis und Farfantepenaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

    (74)  Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.

    (75)  Besondere Bedingung: Bis zu 2 % können hiervon im Gebiet VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (POL/*8ABDE).

    (76)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIIc (POL/*08C.) gefangen werden.

    (77)  Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollackmengen von bis zu 98 Tonnen fischen.

    (78)  Darf nur in den Unionsgewässern von IV und in IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    (79)  Nördlich von 56° 30′ N (POK/*5614N) zu fangen.

    (80)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (81)  Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IV (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (82)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

    (83)  Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in den Unionsgewässern von IIa und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in den Unionsgewässern von IIa und IV. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.

    (84)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

    (85)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (86)  Besondere Bedingung: Davon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

    (87)  Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Art wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Unionsgewässern von VIIf und VIIg (RJE/7FG.) nur die nachstehenden Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Raja microocellata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIIf und VIIg

    (RJE/7FG)

    Belgien

    14

     

     

    Estland

    0

     

     

    Frankreich

    63

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Irland

    20

     

     

    Litauen

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Portugal

    0

     

     

    Spanien

    17

     

     

    Vereinigtes Königreich

    40

     

     

    Union

    154

     

     

    TAC

    154

     

    Vorsorgliche TAC

    Besondere Bedingung:

    Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    (88)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen im Gebiet VIIe nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/67AKXD). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIIe

    (RJU/67AKXD)

    Belgien

    15

     

     

    Estland

    0

     

     

    Frankreich

    65

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Irland

    21

     

     

    Litauen

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Portugal

    0

     

     

    Spanien

    18

     

     

    Vereinigtes Königreich

    42

     

     

    Union

    161

     

     

    TAC

    161

     

    Vorsorgliche TAC

    Besondere Bedingung:

    Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIId gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    (89)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) sind getrennt zu melden.

    (90)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).

    (91)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in dem durch diese TAC regulierten Gebiet nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter folgendem Code getrennt zu melden: (RJU/07D.). Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIId

    (RJU/07D.)

    Belgien

    2

     

     

    Frankreich

    14

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    3

     

     

    Union

    19

     

     

    TAC

    19

     

    Vorsorgliche TAC

    Besondere Bedingung:

    Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIe gefangen und nach folgendem Code gemeldet werden: (RJU/*67AKD). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete.

    (92)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

    (93)  Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Gebieten VIII und IX nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten gemäß der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 13 und 41 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen Perlrochen gefangen werden:

    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von VIII

    (RJU/8-C.)

    Belgien

    0

     

     

    Frankreich

    12

     

     

    Portugal

    9

     

     

    Spanien

    9

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    30

     

     

    TAC

    30

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    Unionsgewässer von IX

    (RJU/9-C.)

    Belgien

    0

     

     

    Frankreich

    18

     

     

    Portugal

    15

     

     

    Spanien

    15

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    48

     

     

    TAC

    48

     

    Vorsorgliche TAC

    (94)  In den Unionsgewässern von IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

    (95)  Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer von IIa (MAC/*2AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

    Belgien

    86

    88

    Dänemark

    2 968

    3 037

    Deutschland

    90

    92

    Frankreich

    271

    278

    Niederlande

    273

    279

    Schweden

    813

    832

    Vereinigtes Königreich

    253

    259

    Union

    4 754

    4 865

    (96)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefischt werden (MAC/*4AN.).

    (97)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern von IIa und IVa gefischt werden muss (MAC/*04N-): 328

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (98)  Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein: 61 341

    Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet IIIa (MAC/*03A.): 3 000

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Gebieten gefischt werden:

     

    IIIa

    IIIa und IVbc

    IVb

    IVc

    VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2017 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04B.)

    (MAC/*04C.)

    (MAC/*2A6.)

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    13 219

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    3 424

    Vereinigtes Königreich

    0

    490

    0

    0

    0

    Norwegen

    3 000

    0

    0

    0

    0

    (99)  Darf in den Gebieten IIa, VIa nördlich von 56° 30′ N, IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

    (100)  Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630): 42 312

    (101)  Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur in VIa nördlich von 56° 30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten und Zeiträumen nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Unionsgewässer von IIa; Unionsgewässer und norwegische Gewässer von IVa. Vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2017 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2017

    (MAC/*4A-EN)

    Norwegische Gewässer von IIa

    (MAC/*2AN-)

    Färöische Gewässer

    (MAC/*FRO2)

    Deutschland

    15 648

    2 108

    2 157

    Frankreich

    10 433

    1 404

    1 438

    Irland

    52 161

    7 028

    7 192

    Niederlande

    22 820

    3 073

    3 146

    Vereinigtes Königreich

    143 448

    19 331

    19 778

    Union

    244 510

    32 944

    33 711

    (102)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    VIIIb (MAC/*08B.)

    Spanien

    3 227

    Frankreich

    21

    Portugal

    667

    (103)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von IIIa und den Unterdivisionen 22-32 befischt werden.

    (104)  Darf nur in den Unionsgewässern von IV gefangen werden (SOL/*04-C.).

    (105)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (106)  Zusätzlich zu dieser TAC können die Mitgliedstaaten, die über eine Quote für Seezunge in Gebiet VIIa verfügen, einvernehmlich beschließen, insgesamt 7 Tonnen auf ein oder mehrere Schiffe zu übertragen, die die vom STECF zu bewertende gezielte wissenschaftlichen Fischerei durchführen, um die wissenschaftlichen Erkenntnisse über diesen Bestand (SOL/*07A.) zu verbessern. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Namen des Schiffs/die Namen der Schiffe mit, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird.

    (107)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*03A4). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    (108)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Kliesche und Wittling bis zu 2 % der Quote umfassen (OTH/*02AC4C). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    (109)  Einschließlich Sandaal.

    (110)  Kann bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.

    (111)  Dornhai darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Gemäß den Artikeln 12 und 41 der vorliegenden Verordnung darf Exemplaren, die ungewollt in Fischereien gefangen werden, in denen Dornhai nicht der Anlandeverpflichtung unterliegt, kein Leid zugefügt werden und sie sind umgehend freizusetzen. Abweichend von Artikel 12 dieser Verordnung gilt, dass ein Schiff, das an dem vom STECF positiv bewerteten Programm zur Vermeidung von Beifängen teilnimmt, pro Monat maximal 2 Tonnen Dornhai anlanden darf, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm zur Vermeidung von Beifängen beteiligen, stellen sicher, dass die gesamten jährlichen Anlandungen von Dornhai im Rahmen dieser Ausnahmeregelung nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegen. Sie übermitteln der Kommission die Liste der teilnehmenden Schiffe, bevor die Erlaubnis zur Anlandung gegeben wird. Die Mitgliedstaaten tauschen Informationen über die Vermeidungsgebiete aus.

    (112)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*4BC7D). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    (113)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der in der Division VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Unionsgewässer von IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Unionsgewässer und internationale Gewässer von Vb; internationale Gewässer von XII und XIV (JAX/*2A-14).

    (114)  Dürfen nur in den Unionsgewässern von IVa, jedoch nicht in den Unionsgewässern von VIId gefischt werden (JAX/*04-C.).

    (115)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2017 in den Unionsgewässern von IIa oder IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer von IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

    (116)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

    (117)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bis zu 5 % der Quote umfassen (OTH/*2A-14). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    (118)  Begrenzt auf IVa, VIa (nur nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.

    (119)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefischt werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

    (120)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet IX gefischt werden (JAX/*09.).

    (121)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefischt werden (JAX/*08C).

    (122)  Gewässer um die Azoren.

    (123)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

    (124)  Gewässer um Madeira.

    (125)  Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.

    (126)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

    (127)  Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

    (128)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung dürfen Beifänge von Schellfisch und Wittling bis zu 5 % der Quote umfassen (OT2/*2A3A4). Wenn ein Mitgliedstaat diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet, darf derselbe Mitgliedstaat keine Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art verwenden.

    (129)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

    (130)  Die Quote der Union darf nur vom 1. November 2016 bis zum 31. Oktober 2017 befischt werden.

    (131)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (132)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (133)  Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (134)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 0

    (135)  Nur Fänge mit Langleinen.

    (136)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

    (137)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (138)  Begrenzt auf IIa und IV (OTH/*2A4-C).

    (139)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

    (140)  In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.

    ANHANG IB

    NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII UND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Unionsgewässer, färöische, norwegische und internationale Gewässer von I und II

    (HER/1/2-)

    Belgien

    15 (1)

     

     

    Dänemark

    14 409  (1)

     

     

    Deutschland

    2 524  (1)

     

     

    Spanien

    48 (1)

     

     

    Frankreich

    622 (1)

     

     

    Irland

    3 731  (1)

     

     

    Niederlande

    5 157  (1)

     

     

    Polen

    729 (1)

     

     

    Portugal

    48 (1)

     

     

    Finnland

    223 (1)

     

     

    Schweden

    5 340  (1)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    9 213  (1)

     

     

    Union

    42 059  (1)

     

     

    Färöer

    6 000  (2)  (3)

     

     

    Norwegen

    37 854  (2)  (4)

     

     

    TAC

    646 075

     

    Analytische TAC


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (COD/1N2AB.)

    Deutschland

    2 779

     

     

    Griechenland

    344

     

     

    Spanien

    3 100

     

     

    Irland

    344

     

     

    Frankreich

    2 551

     

     

    Portugal

    3 100

     

     

    Vereinigtes Königreich

    10 784

     

     

    Union

    23 002

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von XIV

    (COD/N1GL14)

    Deutschland

    1 800  (5)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    400 (5)

     

     

    Union

    2 200  (5)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    I und IIb

    (COD/1/2B.)

    Deutschland

    6 554  (8)

     

     

    Spanien

    13 152  (8)

     

     

    Frankreich

    3 100  (8)

     

     

    Polen

    2 716  (8)

     

     

    Portugal

    2 638  (8)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4 374  (8)

     

     

    Andere Mitgliedstaaten

    491 (6)  (8)

     

     

    Union

    33 025  (7)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    19

     

     

    Frankreich

    114

     

     

    Vereinigtes Königreich

    817

     

     

    Union

    950

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von V und XIV

    (GRV/514GRN)

    Union

    10 (9)

     

     

    TAC

    Entfällt (10)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GRV/N1GRN.)

    Union

    10 (11)

     

     

    TAC

    Entfällt (12)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    IIb

    (CAP/02B.)

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Analytische TAC


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von V und XIV

    (CAP/514GRN)

    Dänemark

    0

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Schweden

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Alle Mitgliedstaaten

    0 (13)

     

     

    Union

    0 (14)

     

     

    Norwegen

    0 (14)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (HAD/1N2AB.)

    Deutschland

    257

     

     

    Frankreich

    154

     

     

    Vereinigtes Königreich

    789

     

     

    Union

    1 200

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    1 100

     

     

    Deutschland

    75

     

     

    Frankreich

    120

     

     

    Niederlande

    105

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 100

     

     

    Union

    2 500  (15)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und molva dypterygia

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    586

     

     

    Frankreich

    1 300

     

     

    Vereinigtes Königreich

    114

     

     

    Union

    2 000  (16)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von V und XIV

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    575

     

     

    Frankreich

    575

     

     

    Union

    1 150

     

     

    Norwegen

    1 750

     

     

    Färöer

    1 250

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (PRA/N1GRN.)

    Dänemark

    1 300

     

     

    Frankreich

    1 300

     

     

    Union

    2 600

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (POK/1N2AB.)

    Deutschland

    2 040

     

     

    Frankreich

    328

     

     

    Vereinigtes Königreich

    182

     

     

    Union

    2 550

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von I und II

    (POK/1/2INT)

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    56

     

     

    Deutschland

    347

     

     

    Frankreich

    1 691

     

     

    Niederlande

    56

     

     

    Vereinigtes Königreich

    650

     

     

    Union

    2 800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (GHL/1N2AB.)

    Deutschland

    25 (17)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    25 (17)

     

     

    Union

    50 (17)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von I und II

    (GHL/1/2INT)

    Union

    900 (18)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

    (GHL/N1GRN.)

    Deutschland

    1 925  (19)

     

     

    Union

    1 925  (19)

     

     

    Norwegen

    575 (19)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer von V und XIV

    (GHL/514GRN)

    Deutschland

    4 289

     

     

    Vereinigtes Königreich

    226

     

     

    Union

    4 515  (20)

     

     

    Norwegen

    575

     

     

    Färöer

    110

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch (flache pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

    (RED/51214S)

    Estland

    0

     

     

    Deutschland

    0

     

     

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    0

     

     

    Irland

    0

     

     

    Lettland

    0

     

     

    Niederlande

    0

     

     

    Polen

    0

     

     

    Portugal

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch (tiefe pelagische Gewässer)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

    (RED/51214D)

    Estland

    35 (21)  (22)

     

     

    Deutschland

    707 (21)  (22)

     

     

    Spanien

    124 (21)  (22)

     

     

    Frankreich

    66 (21)  (22)

     

     

    Irland

    0 (21)  (22)

     

     

    Lettland

    13 (21)  (22)

     

     

    Niederlande

    0 (21)  (22)

     

     

    Polen

    64 (21)  (22)

     

     

    Portugal

    148 (21)  (22)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    2 (21)  (22)

     

     

    Union

    1 159  (21)  (22)

     

     

    TAC

    7 500  (21)  (22)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (RED/1N2AB.)

    Deutschland

    766

     

     

    Spanien

    95

     

     

    Frankreich

    84

     

     

    Portugal

    405

     

     

    Vereinigtes Königreich

    150

     

     

    Union

    1 500

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Internationale Gewässer von I und II

    (RED/1/2INT)

    Union

    Noch festzulegen (23)  (24)

     

     

    TAC

    8 000  (25)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von V und XIV

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    962 (26)  (27)  (28)

     

     

    Frankreich

    5 (26)  (27)  (28)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    7 (26)  (27)  (28)

     

     

    Union

    974 (26)  (27)  (28)

     

     

    Norwegen

    740 (26)  (27)

     

     

    Färöer

    50 (26)  (27)  (29)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch (demersal)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von V und XIV

    (RED/N1G14D)

    Deutschland

    1 581  (30)

     

     

    Frankreich

    8 (30)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    11 (30)

     

     

    Union

    1 600  (30)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    3

     

     

    Deutschland

    368

     

     

    Frankreich

    25

     

     

    Vereinigtes Königreich

    4

     

     

    Union

    400

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Norwegische Gewässer von I und II

    (OTH/1N2AB.)

    Deutschland

    117 (31)

     

     

    Frankreich

    47 (31)

     

     

    Vereinigtes Königreich

    186 (31)

     

     

    Union

    350 (31)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Andere Arten (32)

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    322

     

     

    Frankreich

    289

     

     

    Vereinigtes Königreich

    189

     

     

    Union

    800

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Plattfische

    Gebiet:

    Färöische Gewässer von Vb

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    18

     

     

    Frankreich

    14

     

     

    Vereinigtes Königreich

    68

     

     

    Union

    100

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Beifänge (33)

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer

    (B-C/GRL)

    Union

    900

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

    (2)  Dürfen in Unionsgewässern nördlich von 62° N gefischt werden.

    (3)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (4)  Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

     

    37 854

     

    II, Vb (nördlich von 62° N) (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

    Belgien

    2

    Dänemark

    2 055

    Deutschland

    360

    Spanien

    7

    Frankreich

    89

    Irland

    532

    Niederlande

    736

    Polen

    104

    Portugal

    7

    Finnland

    32

    Schweden

    762

    Vereinigtes Königreich

    1 314

    (5)  Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

    1.

    Sie dürfen zwischen dem 1. April und dem 31. Mai 2017 nicht befischt werden.

    2.

    Fischereifahrzeuge der Union dürfen in einem oder beiden der folgenden Gebiete fischen:

    Meldecode

    Geografische Begrenzung

    COD/GRL1

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets westlich von 44° 00′ W und südlich von 60 45′ N innerhalb des NAFO-Untergebiets 1F, der Teil des NAFO-Untergebiets 1 südlich des Breitenkreises 60° 45′ N (Cape Desolation) und der Teil des grönländischen Fischereigebiets östlich von 44° 00′ W und südlich von 62° 30′ N innerhalb der ICES-Division XIVb.

    COD/GRL2

    Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 62° 30′ N innerhalb der ICES-Division XIVb.

    (6)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

    (7)  Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Svalbard und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (8)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

    (9)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (10)  Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann: Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    90

    (11)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    (12)  Norwegen wird nachstehende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

    90

    (13)  Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen.

    (14)  Für einen Fangzeitraum vom 20. Juni bis zum 30. April des Folgejahres.

    (15)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

    (16)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 0

    (17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (18)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (19)  Südlich von 68° N zu fangen.

    (20)  Darf von maximal 6 Schiffen gleichzeitig befischt werden.

    (21)  Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    64°45′N

    28°30′W

    2

    62°50′N

    25°45′W

    3

    61°55′N

    26°45′W

    4

    61°00′N

    26°30′W

    5

    59°00′N

    30°00′W

    6

    59°00′N

    34°00′W

    7

    61°30′N

    34°00′W

    8

    62°50′N

    36°00′W

    9

    64°45′N

    28°30′W

    (22)  Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli 2017 befischt werden.

    (23)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 stattfinden. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Ab dem Zeitpunkt der Schließung untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

    (24)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

    (25)  Vorläufige Fangbeschränkung für Fänge aller NEAFC-Vertragsparteien.

    (26)  Darf nur vom 10. Mai bis zum 1. Juli befischt werden.

    (27)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    64°45′N

    28°30′W

    2

    62°50′N

    25°45′W

    3

    61°55′N

    26°45′W

    4

    61°00′N

    26°30′W

    5

    59°00′N

    30°00′W

    6

    59°00′N

    34°00′W

    7

    61°30′N

    34°00′W

    8

    62°50′N

    36°00′W

    9

    64°45′N

    28°30′W

    (28)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

    (29)  Darf nur in grönländischen Gewässern von V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.

    (30)  Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

    1

    59°15′N

    54°26′W

    2

    59°15′N

    44°00′W

    3

    59°30′N

    42°45′W

    4

    60°00′N

    42°00′W

    5

    62°00′N

    40°30′W

    6

    62°00′N

    40°00′W

    7

    62°40′N

    40°15′W

    8

    63°09′N

    39°40′W

    9

    63°30′N

    37°15′W

    10

    64°20′N

    35°00′W

    11

    65°15′N

    32°30′W

    12

    65°15′N

    29°50′W

    (31)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (32)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

    (33)  Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/N1GRN.)

    ANHANG IC

    NORDWESTATLANTIK

    NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 2J3KL

    (COD/N2J3KL)

    Union

    0 (1)

     

     

    TAC

    0 (1)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (COD/N3NO.)

    Union

    0 (2)

     

     

    TAC

    0 (2)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (COD/N3M.)

    Estland

    155

     

     

    Deutschland

    649

     

     

    Lettland

    155

     

     

    Litauen

    155

     

     

    Polen

    529

     

     

    Spanien

    1 993

     

     

    Frankreich

    278

     

     

    Portugal

    2 733

     

     

    Vereinigtes Königreich

    1 298

     

     

    Union

    7 945

     

     

    TAC

    13 931

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO 3L

    (WIT/N3L.)

    Union

    0 (3)

     

     

    TAC

    0 (3)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotzunge

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (WIT/N3NO.)

    Estland

    98

     

     

    Lettland

    98

     

     

    Litauen

    98

     

     

    Union

    295

     

     

    TAC

    2 225

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (PLA/N3M.)

    Union

    0 (4)

     

     

    TAC

    0 (4)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Raue Scharbe

    Hippoglossoides platessoides

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (PLA/N3LNO.)

    Union

    0 (5)

     

     

    TAC

    0 (5)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

    Illex illecebrosus

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiete 3 und 4

    (SQI/N34.)

    Estland

    128 (6)

     

     

    Lettland

    128 (6)

     

     

    Litauen

    128 (6)

     

     

    Polen

    227 (6)

     

     

    Union

    Entfällt (6)  (7)

     

     

    TAC

    34 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Gelbschwanzflunder

    Limanda ferruginea

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (YEL/N3LNO.)

    Union

    0 (8)

     

     

    TAC

    17 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (CAP/N3NO.)

    Union

    0 (9)

     

     

    TAC

    0 (9)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3LNO (10)  (11)

    (PRA/N3LNO)

    Estland

    0 (12)

     

     

    Lettland

    0 (12)

     

     

    Litauen

    0 (12)

     

     

    Polen

    0 (12)

     

     

    Spanien

    0 (12)

     

     

    Portugal

    0 (12)

     

     

    Union

    0 (12)

     

     

    TAC

    0 (12)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    NAFO 3M (13)

    (PRA/*N3M.)

    TAC

    Entfällt (14)

     

    Analytische TAC


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    NAFO 3LMNO

    (GHL/N3LMNO)

    Estland

    297

     

     

    Deutschland

    303

     

     

    Lettland

    42

     

     

    Litauen

    21

     

     

    Spanien

    4 067

     

     

    Portugal

    1 700

     

     

    Union

    6 430

     

     

    TAC

    10 966

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rochen

    Rajidae

    Gebiet:

    NAFO 3LNO

    (SKA/N3LNO.)

    Estland

    283

     

     

    Litauen

    62

     

     

    Spanien

    3 403

     

     

    Portugal

    660

     

     

    Union

    4 408

     

     

    TAC

    7 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3LN

    (RED/N3LN.)

    Estland

    702

     

     

    Deutschland

    483

     

     

    Lettland

    702

     

     

    Litauen

    702

     

     

    Union

    2 589

     

     

    TAC

    14 200

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3M

    (RED/N3M.)

    Estland

    1 571  (15)

     

     

    Deutschland

    513 (15)

     

     

    Lettland

    1 571  (15)

     

     

    Litauen

    1 571  (15)

     

     

    Spanien

    233 (15)

     

     

    Portugal

    2 354  (15)

     

     

    Union

    7 813  (15)

     

     

    TAC

    7 000  (15)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO 3O

    (RED/N3O.)

    Spanien

    1 771

     

     

    Portugal

    5 229

     

     

    Union

    7 000

     

     

    TAC

    20 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

    (RED/N1F3K.)

    Lettland

    0 (16)

     

     

    Litauen

    0 (16)

     

     

    Union

    0 (16)

     

     

    TAC

    0 (16)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiet:

    NAFO 3NO

    (HKW/N3NO.)

    Spanien

    255

     

     

    Portugal

    333

     

     

    Union

    588 (17)

     

     

    TAC

    1 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (2)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (3)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (4)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (5)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (6)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 zu fischen.

    (7)  Kein festgesetzter Unionsanteil. Die nachstehend angegebene Menge in Tonnen ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten der Union ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. 29 467

    (8)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Ist jedoch die Gelbschwanzflunder-Quote ausgeschöpft, die die NAFO den Vertragsparteien ohne einen bestimmten Anteil an dem Bestand zugewiesen hat, so unterliegen Beifänge folgenden Grenzen: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (9)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (10)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    (11)  Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    46° 00′ 0

    47° 49′ 0

    2

    46° 25′ 0

    47° 27′ 0

    3

    46° 42′ 0

    47° 25′ 0

    4

    46° 48′ 0

    47° 25′ 50

    5

    47° 16′ 50

    47° 43′ 50

    (12)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (13)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 20′ 0

    46° 40′ 0

    2

    47° 20′ 0

    46° 30′ 0

    3

    46° 00′ 0

    46° 30′ 0

    4

    46° 00′ 0

    46° 40′ 0

    Außerdem ist der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2017 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

    Punkt Nr.

    Breitengrad N

    Längengrad W

    1

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    2

    47° 30′ 0

    44° 15′ 0

    3

    46° 55′ 0

    44° 15′ 0

    4

    46° 35′ 0

    44° 30′ 0

    5

    46° 35′ 0

    45° 40′ 0

    6

    47° 30′ 0

    45° 40′ 0

    7

    47° 55′ 0

    45° 00′ 0

    (14)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Höchstanzahl Fangtage

    Dänemark

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    0

    0

    (15)  Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2017 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 3 500

    (16)  Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

    (17)  Wird die TAC von 2 000 Tonnen in Übereinstimmung mit Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen der NAFO durch eine positive Abstimmung der Vertragsparteien bestätigt, gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

    Spanien

    509

    Portugal

    667

    Union

    1 176

    ANHANG ID

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die in der ICCAT beschlossenen TACs für Roten Thun, Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik, Weißen Thun im Nordatlantik und im Südatlantik, Großaugenthun, Blauen Marlin und Weißen Marlin werden den Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der ICCAT zugewiesen und somit steht ihr Unionsanteil fest.

    Die in der ICCAT beschlossenen TACs für Schwertfisch im Mittelmeer, Gelbflossenthun und Blauhai werden den Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträgern oder Rechtsträgern im Fischereisektor im Rahmen der ICCAT nicht zugewiesen und somit steht ihr Unionsanteil nicht fest.

    Art:

    Roter Thun

    Thunnus thynnus

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

    (BFT/AE45WM)

    Zypern

    117,66 (4)

     

     

    Griechenland

    218,7

     

     

    Spanien

    4 243,57  (2)  (4)

     

     

    Frankreich

    4 187,30  (2)  (3)  (4)

     

     

    Kroatien

    661,82 (6)

     

     

    Italien

    3 304,82  (4)  (5)

     

     

    Malta

    271,14 (4)

     

     

    Portugal

    399,03

     

     

    Andere Mitgliedstaaten

    47,32 (1)

     

     

    Union

    13 451,36  (2)  (3)  (4)  (5)

     

     

    TAC

    22 705

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (SWO/AN05N)

    Spanien

    6 384,14  (8)

     

     

    Portugal

    1 170,83  (8)

     

     

    Andere Mitgliedstaaten

    130,74 (7)  (8)

     

     

    Union

    7 685,70

     

     

    TAC

    13 700

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (SWO/AS05N)

    Spanien

    4 715,27  (9)

     

     

    Portugal

    508,90 (9)

     

     

    Union

    5 224,17

     

     

    TAC

    15 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Nördlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (ALB/AN05N)

    Irland

    2 514,31

     

     

    Spanien

    14 981,13

     

     

    Frankreich

    6 771,01

     

     

    Vereinigtes Königreich

    258,87

     

     

    Portugal

    2 413,80

     

     

    Union

    26 939,13  (10)

     

     

    TAC

    28 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Südlicher Weißer Thun

    Thunnus alalunga

    Gebiet:

    Atlantik, südlich von 5° N

    (ALB/AS05N)

    Spanien

    905,86

     

     

    Frankreich

    297,70

     

     

    Portugal

    633,94

     

     

    Union

    1 837,50

     

     

    TAC

    24 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Großaugenthun

    Thunnus obesus

    Gebiet:

    Atlantik

    (BET/ATLANT)

    Spanien

    11 299,61

     

     

    Frankreich

    4 799,58

     

     

    Portugal

    4 289,86

     

     

    Union

    20 389,05

     

     

    TAC

    65 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Atlantischer Blauer Marlin

    Makaira nigricans

    Gebiet:

    Atlantik

    (BUM/ATLANT)

    Spanien

    0

     

     

    Frankreich

    377,43

     

     

    Portugal

    52,32

     

     

    Union

    429,75

     

     

    TAC

    1 985

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Weißer Marlin

    Tetrapturus albidus

    Gebiet:

    Atlantik

    (WHM/ATLANT)

    Spanien

    2,45

     

     

    Portugal

    21,45

     

     

    Union

    23,9

     

     

    TAC

    355

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    Atlantik

    (YFT/ATLANT)

    TAC

    110 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Segelfisch

    Isthiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, östlich von 45° W

    (SAIL/AE45W)

    TAC

    1 271

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Segelfisch

    Isthiophorus albicans

    Gebiet:

    Atlantik, westlich von 45° W

    (SAIL/AW45W)

    TAC

    1 030

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Blauhai

    Prionace glauca

    Gebiet:

    Atlantik, nördlich von 5° N

    (BSH/AN05N)

    TAC

    39 102  (11)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    im Mittelmeer

    (SWO/M)

    TAC

    10 500

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang.

    (2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

    Spanien

    642,92

    Frankreich

    298,67

    Union

    941,59

    (3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg oder einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

    Frankreich

    100

    Union

    100

    (4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

    Spanien

    84,87

    Frankreich

    83,74

    Italien

    66,09

    Zypern

    5,42

    Malta

    7,98

    Union

    247,1

    (5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

    Italien

    66,10

    Union

    66,10

    (6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangbeschränkungen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

    Kroatien

    595,63

    Union

    595,63

    (7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

    (8)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N).

    (9)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

    (10)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates [1] wie folgt festgesetzt: 1 253

    [1]

    Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

    (11)  Die Frist und die Berechnungsmethode der ICCAT für die Festlegung der Fangbeschränkungen für Blauhai im Nordatlantik berühren nicht die Frist und die Berechnungsmethode für die Festlegung künftiger Verteilungsschlüssel auf EU-Ebene.

    ANHANG IE

    ANTARKTIS

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

    Wenn nicht anders angegeben gelten die TACs für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017.

    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (ANI/F483.)

    TAC

    2 074

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Bändereisfisch

    Champsocephalus gunnari

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis (1)

    (ANI/F5852.)

    TAC

    561

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Scotia-See-Eisfisch

    Chaenocephalus aceratus

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SSI/F483.)

    TAC

    2 200  (2)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Langschnauzen-Eisfisch

    Channichthys rhinoceratus

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (LIC/F5852.)

    TAC

    1 663  (3)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (TOP/F483.)

    TAC

    2 750  (4)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483A):

    0

    Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30′ W bis 40° W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483B):

    825

    Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33° 30′ W — 52° 30′ S bis 56° S (TOP/*F483C):

    1 925


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis Nord

    (TOP/F484N.)

    TAC

    47 (5)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (TOP/F5852.)

    TAC

    3 405  (6)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Riesen-Antarktisdorsch

    Dissostichus mawsoni

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis Süd

    (TOA/F484S.)

    TAC

    38 (7)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 48

    (KRI/F48.)

    TAC

    5 610 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 Tonnen dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 48.1 (KRI/*F481.):

    155 000

    Division 48.2 (KRI/*F482.):

    279 000

    Division 48.3 (KRI/*F483.):

    279 000

    Division 48.4 (KRI/*F484.):

    93 000


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.1 Antarktis

    (KRI/F5841.)

    TAC

    440 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.1 westlich von 115° O (KRI/*F-41W):

    277 000

    Division 58.4.1 östlich von 115° O (KRI/*F-41E):

    163 000


    Art:

    Antarktischer Krill

    Euphausia superba

    Gebiet:

    FAO 58.4.2 Antarktis

    (KRI/F5842.)

    TAC

    2 645 000

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Besondere Bedingung:

    Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Division 58.4.2 westlich von 55° O (KRI/*F-42W):

    260 000

    Division 58.4.2 östlich von 55° O (KRI/*F-42E):

    192 000


    Art:

    Grüne Notothenia

    Gobionotothen gibberifrons

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOG/F483.)

    TAC

    1 470  (8)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOS/F483.)

    TAC

    300 (9)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Graue Notothenia

    Lepidonotothen squamifrons

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (NOS/F5852.)

    TAC

    80 (10)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Bigeye grenadier und ridge scaled rattail

    Macrourus holotrachys und Macrourus carinatus

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GR1/F5852.)

    TAC

    360 (11)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Caml grenadier und Whitson's grenadier

    Macrourus caml und Macrourus whitsoni

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (GR2/F5852.)

    TAC

    409 (12)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SRX/F483.)

    TAC

    138 (13)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Grenadierfische

    Macrourus spp.

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis

    (GRV/F484.)

    TAC

    13,6 (14)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Marmorbarsch

    Notothenia rossii

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (NOR/F483.)

    TAC

    300 (15)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Kurzschwanzkrebse

    Paralomis spp.

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (PAI/F483.)

    TAC

    0

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    South-Georgia-Eisfisch

    Pseudochaenichthys georgianus

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SGI/F483.)

    TAC

    300 (16)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 48.3 Antarktis

    (SRX/F483.)

    TAC

    138 (17)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 48.4 Antarktis

    (SRX/F484.)

    TAC

    4,3 (18)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (SRX/F5852.)

    TAC

    120 (19)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    FAO 58.5.2 Antarktis

    (OTH/F5852.)

    TAC

    50 (20)

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Gebiets 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

    beginnend an dem Punkt, an dem der Längengrad 72°15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

    dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O,

    dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40′ S mit dem Längengrad 76° O,

    dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S,

    dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ O und

    dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

    (2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis zum 14. September 2017 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017.

    (5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 30' S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W.

    (6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ O. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längengrads ist untersagt.

    (7)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

    (8)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (9)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (10)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (12)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (14)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (15)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (16)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (18)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (19)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (20)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IF

    SÜDOSTATLANTIK

    SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, sodass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC eingestellt werden muss.

    Art:

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (ALF/SEAFO)

    TAC

    200 (1)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1 (2)

    (GER/F47NAM)

    TAC

    180 (2)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Rote Tiefseekrabbe

    Chaceon spp.

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (GER/F47X)

    TAC

    200

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO-Untergebiet D

    (TOP/F47D)

    TAC

    266

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Schwarzer Seehecht

    Dissostichus eleginoides

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Untergebiet D

    (TOP/F47-D)

    TAC

    0

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO-Unterdivision B1 (3)

    (ORY/F47NAM)

    TAC

    0 (4)

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet:

    SEAFO, ohne Unterdivision B1

    (ORY/F47X)

    TAC

    50

     

    Vorsorgliche TAC


    Art:

    Pseudopentaceros spp.

    Pseudopentaceros spp.

    Gebiet:

    SEAFO

    (EDW/SEAFO)

    TAC

    135

     

    Vorsorgliche TAC

    (1)  In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).

    (2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

     

    im Westen der Längengrad 0° O,

     

    im Norden der Breitengrad 20° S,

     

    im Süden der Breitengrad 28° S und

     

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (3)  Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

     

    im Westen der Längengrad 0° O,

     

    im Norden der Breitengrad 20° S,

     

    im Süden der Breitengrad 28° S und

     

    im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

    (4)  Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen (ORY/*F47NA).

    ANHANG IG

    SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

    Art:

    Südlicher Blauflossenthun

    Thunnus maccoyii

    Gebiet:

    Alle Verbreitungsgebiete

    (SBF/F41-81)

    Union

    10 (1)

     

     

    TAC

    14 467

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    ANHANG IH

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Schwertfisch

    Xiphias gladius

    Gebiet:

    WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S

    (SWO/F7120S)

    Union

    3 170,36

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    ANHANG IJ

    SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Art:

    Chilenische Bastardmakrele

    Trachurus murphyi

    Gebiet:

    SPRFMO-Übereinkommensbereich

    (CJM/SPRFMO)

    Deutschland

    Noch festzulegen (1)

     

     

    Niederlande

    Noch festzulegen (1)

     

     

    Litauen

    Noch festzulegen (1)

     

     

    Polen

    Noch festzulegen (1)

     

     

    Union

    Noch festzulegen (1)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Wird im Anschluss an die Jahrestagung der SPRFMO-Kommission vom 25. bis zum 29. Januar 2017 geändert.

    ANHANG IK

    IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    Art:

    Gelbflossenthun

    Thunnus albacares

    Gebiet:

    IOTC-Zuständigkeitsbereich

    (YFT/IOTC)

    Frankreich

    29 501

     

     

    Italien

    2 515

     

     

    Spanien

    45 682

     

     

    Union

    77 698

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    ANHANG IL

    GFCM-ÜBEREINKOMMENSGEBIET

    Art:

    Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

    Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

    (SP1/GF1718)

    Union

    112 700  (1)  (2)

     

     

    TAC

    Entfällt

     

    Höchstmenge der Fänge

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


    (1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

    (2)  Begrenzt auf Kroatien, Italien und Slowenien.


    ANHANG IIA

    FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET IV

    1.   Anwendungsbereich

    1.1.

    Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.

    1.2.

    Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.

    2.   Genehmigungen

    Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    3.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

    Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt:

    Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr

    Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet IV:

    Reguliertes Fanggerät

    BE

    DK

    DE

    NL

    UK

    BT1+BT2

    5 474 635

    1 377 012

    1 896 306

    37 956 887

    10 161 710

    4.   Bewirtschaftung

    4.1.

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    4.2.

    Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

    4.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    5.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet IV zu verstehen.

    6.   Übermittlung einschlägiger Daten

    In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben.


    ANHANG IIB

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND VON KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    1.   Anwendungsbereich

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

    a)

    „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

    i)

    Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

    ii)

    Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

    b)

    „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    „Gebiet“ sind die ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

    d)

    „laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b;

    e)

    „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

    3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    KAPITEL II

    Genehmigungen

    4.   Zugelassene Schiffe

    4.1.

    Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2.

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    KAPITEL III

    Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

    5.   Höchstanzahl Tage

    5.1.

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    5.2.

    Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

    6.   Besondere Bedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

    6.1.

    Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Fischereifahrzeug der Union unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

    a)

    Das betreffende Schiff hat in jedem der beiden Kalenderjahre 2013 und 2014 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

    b)

    das Schiff hat in den unter Buchstabe a angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

    6.2.

    Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

    6.3.

    Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der besonderen Bedingung geknüpft sind.

    6.4.

    Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

    Besondere Bedingung

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

     

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    ES

    126

    FR

    109

    PT

    113

    6.1.a) und 6.1.b)

    Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

    Unbegrenzt

    7.   Kilowatt-Tage-Regelung

    7.1.

    Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

    7.2.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

    7.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1. Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese besonderen Bedingungen in Betracht kommen;

    c)

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

    7.4.

    Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

    8.1.

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (1) des Rates oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 (2) des Rates kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    8.2.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    8.3.

    Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    8.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von einer Zuweisung gemäß Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

    8.5.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    8.6.

    Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten besonderen Bedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese besondere Bedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

    8.7.

    Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

    9.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

    9.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    9.2.

    Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    9.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    9.4.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    9.5.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    KAPITEL IV

    Bewirtschaftung

    10.   Allgemeine Verpflichtung

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    11.   Bewirtschaftungszeiträume

    11.1.

    Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    11.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    11.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    KAPITEL V

    Tausch von Aufwandszuteilungen

    12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    12.1.

    Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

    12.2.

    Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    12.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    12.4.

    Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne besondere Bedingungen verfügen.

    12.5.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    13.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

    KAPITEL VI

    Berichterstattungspflichten

    14.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    15.   Erhebung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

    16.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Bewirtschaftungszeitraum

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (4)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

     

    TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

     

    GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

     

    LL = Grundlangleinen

    (3)

    Bewirtschaftungszeitraum

    4

     

    Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


    Tabelle IV

    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)

    (8)

    (8)

    (8)

    (9)


    Tabelle V

    Datenformat für schiffsbezogene Angaben

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (5)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission (6)

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

     

    TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

     

    GN = Kiemennetze ≥ 60 mm

     

    LL = Grundlangleinen

    (6)

    Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

    2

    L

    Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

    (7)

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (8)

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (9)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

    (4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).


    ANHANG IIC

    FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION VIIe

    KAPITEL I

    Allgemeine Bestimmungen

    1.   Anwendungsbereich

    1.1.

    Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division VIIe aufhalten.

    1.2.

    Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

    a)

    ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2015 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

    b)

    sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

    c)

    der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2017 und 31. Januar 2018 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2017 getätigten Seezungenfänge.

    Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

    2.   Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

    i)

    Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

    ii)

    stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

    b)

    „reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

    c)

    „Gebiet“ ist das ICES-Gebiet VIIe;

    d)

    „laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018.

    3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

    Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

    KAPITEL II

    Genehmigungen

    4.   Zugelassene Schiffe

    4.1.

    Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2015 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

    4.2.

    Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

    4.3.

    Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

    KAPITEL III

    Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

    5.   Höchstanzahl Tage

    Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

    Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

    BE

    176

    FR

    188

    UK

    222

    Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    BE

    176

    FR

    191

    UK

    176

    6.   Kilowatt-Tage-Regelung

    6.1.

    Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

    6.2.

    Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

    6.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1. Anspruch hätte.

    6.4.

    Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

    7.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

    7.1.

    Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

    7.2.

    Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

    7.3.

    Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

    7.4.

    Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

    a)

    Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

    b)

    die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

    7.5.

    Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    7.6.

    Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

    7.7.

    Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

    8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

    8.1.

    Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2017 und dem 31. Januar 2018 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

    8.2.

    Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

    8.3.

    Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

    8.4.

    Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    8.5.

    Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

    KAPITEL IV

    Bewirtschaftung

    9.   Allgemeine Verpflichtung

    Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    10.   Bewirtschaftungszeiträume

    10.1.

    Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

    10.2.

    Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

    10.3.

    Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

    KAPITEL V

    Tausch von Aufwandszuteilungen

    11.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

    11.1.

    Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

    11.2.

    Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

    11.3.

    Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

    11.4.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 42 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    12.   Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

    KAPITEL VI

    Berichterstattungspflichten

    13.   Fischereiaufwandsbericht

    Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

    14.   Erhebung einschlägiger Daten

    Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen zusammen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden.

    15.   Übermittlung einschlägiger Daten

    Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2014 und 2015 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

    Tabelle II

    Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Mitgliedstaat

    Fanggerät

    Bewirtschaftungszeitraum

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)


    Tabelle III

    Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (1)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    Fanggerät

    2

     

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

     

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

     

    GN = Kiemennetze < 220 mm

     

    TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (3)

    Bewirtschaftungszeitraum

    4

     

    Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

    (4)

    Kumulierte Aufwandsmeldung

    7

    R

    Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


    Tabelle IV

    Meldeformat für Angaben zum Schiff

    Mitgliedstaat

    CFR

    Äußere Kennzeichnung

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    Gemeldetes Fanggerät

    Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    Übertragung von Tagen

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    Nr. 1

    Nr. 2

    Nr. 3

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (5)

    (5)

    (5)

    (6)

    (6)

    (6)

    (6)

    (7)

    (7)

    (7)

    (7)

    (8)


    Tabelle V

    Datenformat für Angaben zum Schiff

    Feldbezeichnung

    Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

    Ausrichtung (2)

    L(inks)/R(echts)

    Definition und Anmerkungen

    (1)

    Mitgliedstaat

    3

     

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

    (2)

    CFR

    12

     

    Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

    Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

    Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

    (3)

    Äußere Kennzeichnung

    14

    L

    Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

    (4)

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

    2

    L

    Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

    (5)

    Gemeldetes Fanggerät

    2

    L

    Eine der folgenden Fanggerätarten:

     

    BT = Baumkurren ≥ 80 mm

     

    GN = Kiemennetze < 220 mm

     

    TN = Trammelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

    (6)

    Besondere Bedingung für die gemeldeten Fanggeräte

    3

    L

    Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

    (7)

    Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

    3

    L

    Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

    (8)

    Übertragung von Tagen

    4

    L

    Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


    (1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

    (2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


    ANHANG IID

    SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIa UND IIIa UND IM ICES-UNTERGEBIET IV

    Für die Verwaltung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:

    Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet

    Statistische Rechtecke — ICES

    1

    31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

    2

    31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

    3

    41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

    4

    38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

    5

    47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

    6

    41-43 G0-G3; 44 G1

    7

    47-51 E7-E9

    Anhang IID — Anlage 1

    SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

    Image

    ANHANG III

    HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

    Fanggebiet

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    77

    DK

    25

    57

    DE

    5

    FR

    1

    IE

    8

    NL

    9

    PL

    1

    SV

    10

    UK

    18

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    80

    DE

    16

    50

    IE

    1

    ES

    20

    FR

    18

    PT

    9

    UK

    14

    Nicht aufgeteilt

    2

    Makrele (1)

    Entfällt

    Entfällt

    70

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    480

    DK

    450

    150

    UK

    30

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

    26

    BE

    0

    13

    DE

    4

    FR

    4

    UK

    18

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28′ N und östlich von 6° 30′ W

    8 (2)

    Entfällt

    4

    Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62° 00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

    70

    BE

    0

    26

    DE

    10

    FR

    40

    UK

    20

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9° 00′ W und im Gebiet zwischen 7° 00′ W und 9° 00′ W südlich von 60° 30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30′ N, 7° 00′ W und 60° 00′ N, 6° 00′ W

    70

    DE (3)

    8

    20 (4)

    FR (3)

    12

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

    70

    Entfällt

    22 (4)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Fanggenehmigungen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

    34

    DE

    2

    20

    DK

    5

    FR

    4

    NL

    6

    UK

    7

    SE

    1

    ES

    4

    IE

    4

    PT

    1

    Leinenfischerei

    10

    UK

    10

    6

    Makrele

    12

    DK

    1

    12

    BE

    0

    DE

    1

    FR

    1

    IE

    2

    NL

    1

    SE

    1

    UK

    5

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

    DK

    5

    20

    DE

    2

    IE

    2

    FR

    1

    NL

    2

    PL

    1

    SE

    3

    UK

    4

    I, IIb (5)

    Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

    20

    EE

    1

    Nicht zutreffend

    ES

    1

    LV

    11

    LT

    4

    PL

    3


    (1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

    (2)  In den Zahlen für alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien enthalten.

    (3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (4)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

    (5)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.


    ANHANG IV

    ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH  (1)

    1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    60

    Frankreich

    37

    Union

    97

    2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

    Spanien

    119

    Frankreich

    107

    Italien

    30

    Zypern

    13 (2)

    Malta

    44 (2)

    Union

    313

    3.   Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

    Kroatien

    15

    Italien

    12

    Union

    27

    4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

    Tabelle A

    Anzahl der Fischereifahrzeuge (3)

     

    Zypern (4)

    Griechenland (5)

    Kroatien

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta (6)

    Ringwadenfänger

    1

    1

    15

    12

    17

    6

    1

    Langleinenfänger

    13 (7)

    0

    0

    30

    8

    31

    44

    Köderschiffe

    0

    0

    0

    0

    37

    60

    0

    Handleinenfänger

    0

    0

    12

    0

    29 (8)

    2

    0

    Trawler

    0

    0

    0

    0

    57

    0

    0

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

    0

    34

    0

    0

    107

    32

    0


    Tabelle B

    Gesamtkapazität in BRZ

     

    Zypern

    Kroatien

    Griechenland

    Italien

    Frankreich

    Spanien

    Malta

    Ringwadenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Langleinenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Köderschiffe

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Handleinenfänger

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Trawler

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

     

    Anzahl Tonnaren (10)

    Spanien

    5

    Italien

    6

    Portugal

    3

    6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

    Tabelle A

    Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Spanien

    14

    11 852

    Italien

    15

    13 000

    Griechenland

    2

    2 100

    Zypern

    3

    3 000

    Kroatien

    4

    7 880

    Malta

    8

    12 300


    Tabelle B  (11)

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Spanien

    5 855

    Italien

    3 764

    Griechenland

    785

    Zypern

    2 195

    Kroatien

    2 947

    Malta

    8 768

    Portugal

    500

    7.   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Irland

    50

    Spanien

    730

    Frankreich

    151

    Vereinigtes Königreich

    12

    Portugal

    310

    8.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun befischen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Ringwadenfischer

    Höchstanzahl Langleinenfischer

    Spanien

    23

    190

    Frankreich

    11

    Portugal

    79

    Union

    34

    269


    (1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

    (2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 Tabelle A Fußnote 4 oder Fußnote 6 dieses Anhangs durch 10 Langleinenfänger ersetzt wird.

    (3)  Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

    (5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

    (6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

    (7)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

    (8)  Leinenfänger, die im Atlantik fischen.

    (9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

    (10)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

    (11)  Die Aufzuchtkapazität Portugals von 500 Tonnen fällt unter die ungenutzte Kapazität der Union gemäß Tabelle A.


    ANHANG V

    CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    TEIL A

    VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Zielarten

    Gebiet

    Schonzeit

    Haie (alle Arten)

    Übereinkommensbereich

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Notothenia rossii

    FAO 48.1. Antarktis, im Bereich der Halbinsel

    FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

    FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Flossenfische

    FAO 48.1. Antarktis (1)

    FAO 48.2. Antarktis (1)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Gobionotothen gibberifrons

    Chaenocephalus aceratus

    Pseudochaenichthys georgianus

    Lepidonotothen squamifrons

    Patagonotothen guntheri

    Electrona carlsbergi  (1)

    FAO 48.3.

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Dissostichus spp.

    FAO 48.5. Antarktis

    Vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017

    Dissostichus spp.

    FAO 88.3. Antarktis (1)

    FAO 58.5.1. Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

    FAO 58.4.4. Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.6. Antarktis (1)  (2)

    FAO 58.7. Antarktis (1)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Lepidonotothen squamifrons

    FAO 58.4.4. (1)  (2)

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

    FAO 58.5.2. Antarktis

    Vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017

    Dissostichus mawsoni

    FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

    Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017

    TEIL B

    TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2016/2017

    Untergebiet/Division

    Region

    Saison

    SSRU

    Fanggrenze Dissostichus mawsoni spp. (in Tonnen)

     

    Beifanggrenze (in Tonnen)

    SSRU

    Obergrenze

     

    Rochen

    Macrourus spp.

    Andere Arten

    58.4.1.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

    A, B, D, F, H

    0

    532

    5841-1

    4

    13

    13

    C (einschl. 58.4.1_1, 58.4. 1_2)

    161

    5841-2

    4

    13

    13

    5841-3

    12

    37

    37

    E (58.4.1_3, 58.4.1_4)

    246

    5841-4

    1

    2

    2

    5841-5

    2

    6

    6

    G (einschl. 58.4.1_5, 58.4.1_6)

    125

    5841-6

    5

    14

    14

     

     

     

     

    58.4.2.

    Gesamte Division

    1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

    A, B, C, D

    0

    35

     

    2

    6

    6

    E (einschl. 58.4.2_1)

    35

     

    58.4.3a.

    Gesamte Division 58.4.3a._1

    1. Dezember 2016 bis 30. November 2017

     

     

    32

     

    2

    5

    5

    Entfällt

     

     

     

     

     

    88.1.

    Gesamtes Untergebiet

    1. Dezember 2016 bis 31. August 2017

    A, D, E, F, M

    0

    2 870  (3)

     

     

     

    B, C, G

    378

    A, D, E, F, M

    0

    A, D, E, F, M

    0

    A, D, E, F, M

    0

    H, I, K

    2 118

    B, C, G

    50

    B, C, G

    40

    B, C, G

    60

    J, L

    334

    H, I, K

    105

    H, I, K

    320

    H, I, K

    60

     

     

    J, L

    50

    J, L

    70

    J, L

    40

    88.2.

     

    1. Dezember 2016 bis 31. August 2017

    A, B, I

    0

    619

     

     

     

     

    C, D, E, F, G (88.2_1 bis 88.2_4)

    419 (4)

    A, B

    50

    A, B

    32

    A, B

    20

    H

    200

    C, D, E, F, G, H, I

    10

    C, D, E, F, G, H, I

    32

    C, D, E, F, G, H, I

    32

    Anhang V Teil B — Anlage

    VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS — SSRU)

    Region

    SSRU

    Gebietsgrenzen

    48.6

    A

    Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

     

    B

    Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

     

    E

    Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

     

    F

    Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

     

    G

    Von 50° S 1° 30′ E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30′ E, nach Norden bis 50° S.

    58.4.1

    A

    Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

     

    B

    Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64° S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

     

    E

    Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

     

    F

    Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

     

    G

    Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

     

    H

    Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

    58.4.2

    A

    Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

     

    B

    Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

     

    C

    Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

     

    D

    Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

     

    E

    Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

    58.4.3a

    A

    Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10′ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.3b

    A

    Von 56° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 56° S.

     

    B

    Von 60° S 73° 10′ E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 59° S 73° 10′ E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 59° S.

     

    D

    Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

     

    E

    Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

    58.4.4

    A

    Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

     

    B

    Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

     

    C

    Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

     

    D

    Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

    58.6

    A

    Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

     

    B

    Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

     

    C

    Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

     

    D

    Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

    58.7

    A

    Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

    88.1

    A

    Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66°40′ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

     

    E

    Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30′ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

     

    F

    Von 68° 30′ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30′ S.

     

    G

    Von 66° 40′ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40′ S.

     

    H

    Von 70° 50′ S 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    I

    Von 70° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 70° S.

     

    J

    Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50′ E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

     

    K

    Von 73° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 73° S.

     

    L

    Von 76° S 178° 50′ E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50′ E, nach Norden bis 76° S.

     

    M

    Von 73° S an der Küste nahe 169° 30′ E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

    88.2

    A

    Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 70° 50′ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    D

    Von 70° 50′ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    E

    Von 70° 50′ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    F

    Von 70° 50′ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    G

    Von 70° 50′ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50′ S.

     

    H

    Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50′ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

     

    I

    Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

    88.3

    A

    Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

     

    B

    Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

     

    C

    Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

     

    D

    Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

    TEIL C

    ANHANG 21-03/A

    MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

    Allgemeine Informationen

    Mitglied: …

    Fangsaison: …

    Name des Schiffes: …

    Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

    Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

    Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

    Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.

    Untergebiet/Division

    Zutreffendes bitte ankreuzen

    48.1

    48.2

    48.3

    48.4

    58.4.1

    58.4.2


    Fangtechnik:

    Zutreffendes bitte ankreuzen

     

    herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

     

    kontinuierliche Fangentnahme

     

    Leerung des Steerts durch Pumpen

     

    Sonstige Methode: Bitte angeben

    Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

    Produktart

    Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (5)

    Ganz, gefroren

     

    Gekocht

     

    Mehl

     

    Öl

     

    Sonstige Produkte (bitte angeben)

     

    Netzkonstruktion

    Netzabmessungen

    Netz 1

    Netz 2

    Weitere Netze

    Netzöffnung (Netzmaul)

     

     

     

    Maximale vertikale Öffnung (m)

     

     

     

    Maximale horizontale Öffnung (m)

     

     

     

    Netzumfang am Netzmaul (6) (m)

     

     

     

    Netzmaulfläche (m2)

     

     

     

    Durchschnittliche Maschenöffnung (8) (mm)

    Außen (7)

    Innen (7)

    Außen (7)

    Innen (7)

    Außen (7)

    Innen (7)

    1. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

    2. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

    3. Netzblatt

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    Hinterstes Blatt (Steert)

     

     

     

     

     

     

    Grafische Darstellung(en) der Netze: …

    Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

    1.

    Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

    2.

    Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

    3.

    Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

    4.

    Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

    Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

    Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

    Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

    Erfassung akustischer Daten

    Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

    Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

     

     

     

    Hersteller

     

     

     

    Modell

     

     

     

    Signalgeber-Frequenzen (kHz)

     

     

     

    Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung): …

    Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

    ANHANG 21-03/B

    LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

    Methode

    Gleichung (kg)

    Merkmal

    Beschreibung

    Typ

    Schätzmethode

    Einheit

    Halterungs-tank-Volumen

    W * L * H * ρ * 1 000

    W = Tankbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    L = Tanklänge

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    H = Füllhöhe des Krills im Tank

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Strömungs-messer (9)

    V * Fkrill * ρ

    V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

    Hol (9)-spezifisch

    korrigiertes Durchflussvolumen

    ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    Strömungs-messer (10)

    (V * ρ) – M

    V = Volumen der Krill-Paste

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Liter

    M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

    Hol (9)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    ρ = Dichte der Krill-Paste

    variabel

    direkte Beobachtung

    kg/Liter

    Bandwaage

    M * (1 – F)

    M = Masse von Krill und Wasser zusammen

    Hol (10)-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    F = Wasseranteil in der Probe

    variabel

    korrigierte Bandwaagenmasse

    Behälter

    (M – Mtray) * N

    Mtray = Masse des leeren Behälters

    konstant

    direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

    kg

    M = durch-schnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

    variabel

    direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

    kg

    N = Anzahl der Behälter

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    Umrechnung Mehl

    Mmeal * MCF

    Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    kg

    MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

    variabel

    Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

    Steertvolumen

    W * H * L * ρ * π/4 * 1 000

    W = Steertbreite

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    H = Steerthöhe

    konstant

    Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

    m

    ρ = Volumen-Masse-Umrech-nungsfaktor

    variabel

    Umrechnung von Volumen in Masse

    kg/Liter

    L = Steertlänge

    Hol-spezifisch

    direkte Beobachtung

    m

    Sonstiges

    Bitte angeben

     

     

     

     

    Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

    Halterungstank-Volumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

    Je Hol

    Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser (11)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Mehr als einmal monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Strömungsmesser

    Je Hol (12)

    Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

    Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

    Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Strömungsmesser (12)

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

    Wöchentlich (11)

    Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

    Je Hol (12)

    Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Bandwaage

    Vor dem Fangeinsatz

    Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

    Je Hol (12)

    Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

    Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

    Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Behälter

    Vor dem Fangeinsatz

    Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Je Hol

    Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

    Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Umrechnung Mehl

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000  kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

    Je Hol

    Messung der Masse des erzeugten Mehls

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

    Steertvolumen

    Zu Beginn des Fangeinsatzes

    Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Monatlich (11)

    Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

    Je Hol

    Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

    Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)


    (1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

    (2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

    (3)  Einschließlich 40 Tonnen für Rossmeer-Untersuchung.

    (4)  Obergrenze mit höchstens 200 Tonnen in jedem Forschungsblock.

    (5)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

    (6)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

    (7)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

    (8)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

    (9)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

    (10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

    (11)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

    (12)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


    ANHANG VI

    IOTC- ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

    1.   Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    22

    61 364

    Frankreich

    27

    45 383

    Portugal

    5

    1 627

    Italien

    1

    2 137

    Union

    55

    110 511

    2.   Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC- Zuständigkeitsbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

    Mitgliedstaat

    Höchstanzahl Schiffe

    Kapazität (BRZ)

    Spanien

    27

    11 590

    Frankreich

    41 (1)

    7 882

    Portugal

    15

    6 925

    Vereinigtes Königreich.

    4

    1 400

    Union

    87

    27 797

    3.   Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC- Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

    4.   Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC- Zuständigkeitsbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.


    (1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; diese kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


    ANHANG VII

    WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

    Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

    Spanien

    14

    Union

    14


    ANHANG VIII

    MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Zahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch festzulegen

    Noch festzulegen

    Färöer

    Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59° N)

    Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

    14

    14

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    20

    Noch festzulegen

    Hering, IIIa

    4

    4

    Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

    14

    14

    Leng und Lumb

    20

    10

    Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56°30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

    20

    20

    Blauleng

    16

    16

    Venezuela (1)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45


    (1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.


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