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Document 32017H0809(17)

    Empfehlung des Rates vom 11. Juli 2017 zum nationalen Reformprogramm Maltas 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Maltas 2017

    ABl. C 261 vom 9.8.2017, p. 75–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.8.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 261/75


    EMPFEHLUNG DES RATES

    vom 11. Juli 2017

    zum nationalen Reformprogramm Maltas 2017 mit einer Stellungnahme des Rates zum Stabilitätsprogramm Maltas 2017

    (2017/C 261/17)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

    unter Berücksichtigung der Entschließungen des Europäischen Parlaments,

    unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

    nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

    nach Stellungnahme des Ausschusses für Sozialschutz,

    nach Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaftspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 16. November 2016 nahm die Kommission den Jahreswachstumsbericht an, mit dem das Europäische Semester für wirtschaftspolitische Koordinierung 2017 eingeleitet wurde. Die Prioritäten des Jahreswachstumsberichts wurden am 9./10. März 2017 vom Europäischen Rat gebilligt. Am 16. November 2016 nahm die Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) den Warnmechanismus-Bericht an, in dem sie Malta nicht als einen der Mitgliedstaaten nannte, für die eine eingehende Überprüfung durchzuführen sei. Am selben Tag nahm die Kommission auch eine Empfehlung für eine Empfehlung des Rates zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets an, die am 9./10. März 2017 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21. März 2017 nahm der Rat die Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets (im Folgenden „Empfehlung für das Euro-Währungsgebiet“) an (3).

    (2)

    Als Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, und angesichts der engen Verflechtungen zwischen den Volkswirtschaften in der Wirtschafts- und Währungsunion sollte Malta die vollständige und fristgerechte Umsetzung der Empfehlung für das Euro-Währungsgebiet, die in der nachstehenden Empfehlung 2 Niederschlag findet, sicherstellen.

    (3)

    Der Länderbericht 2017 für Malta wurde am 22. Februar 2017 veröffentlicht. Darin wurden die Fortschritte Maltas bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates vom 12. Juli 2016, bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen der Vorjahre und bei der Verwirklichung seiner nationalen Ziele im Rahmen von Europa 2020 bewertet.

    (4)

    Am 18. April 2017 übermittelte Malta sein nationales Reformprogramm 2017 und am 2. Mai 2017 sein Stabilitätsprogramm 2017. Um wechselseitigen Zusammenhängen Rechnung zu tragen, wurden beide Programme gleichzeitig bewertet.

    (5)

    Die einschlägigen länderspezifischen Empfehlungen wurden bei der Programmplanung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) für den Zeitraum 2014-2020 berücksichtigt. Gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) kann die Kommission einen Mitgliedstaat zur Überarbeitung seiner Partnerschaftsvereinbarung und der jeweiligen Programme und zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen auffordern, wenn dies für die Förderung der Umsetzung der einschlägigen Empfehlungen des Rates notwendig ist. In den Leitlinien für die Anwendung von Maßnahmen zur Schaffung einer Verbindung zwischen der Wirksamkeit der ESI-Fonds und der ordnungsgemäßen wirtschaftspolitischen Steuerung hat die Kommission erläutert, wie sie diese Bestimmung anzuwenden gedenkt.

    (6)

    Malta unterliegt zurzeit der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts. In ihrem Stabilitätsprogramm 2017 plant die Regierung für den Zeitraum 2017 bis 2020 die Beibehaltung eines in der Gesamtrechnung überschüssigen Haushalts. Das mittelfristige Haushaltsziel — eine ausgeglichene BIP-Haushaltsposition — wird im gesamten Programmzeitraum weiterhin mit positiver Marge erfüllt. Dem Stabilitätsprogramm zufolge wird die gesamtstaatliche Schuldenquote den im Vertrag festgesetzten Referenzwert von 60 % des BIP weiterhin unterschreiten, um allmählich von 58,3 % des BIP im Jahr 2016 auf 47,6 % im Jahr 2020 zurückzugehen. Das makroökonomische Szenario, das diesen Haushaltsprojektionen zugrunde liegt, ist für 2017 plausibel und für den Zeitraum 2018-2020 vorsichtig. Gleichzeitig bestehen mögliche Umsetzungsrisiken bei der Haushaltsausführung.

    (7)

    Am 12. Juli 2016 empfahl der Rat Malta eine jährliche Haushaltsanpassung von 0,6 % des BIP in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel im Jahr 2017. Den Haushaltsdaten zufolge hat Malta das mittelfristige Haushaltsziel bereits 2016 erreicht. Ausgehend von der Frühjahrsprognose 2017 der Kommission dürfte der strukturelle Saldo von einem Überschuss von 0,4 % des BIP im Jahr 2017 auf 0,7 % des BIP im Jahr 2018 steigen und weiterhin über dem mittelfristigen Haushaltsziel liegen. Insgesamt ist der Rat der Auffassung, dass Malta die Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts 2017 und 2018 einhalten dürfte.

    (8)

    Unbeschadet der Erreichung des mittelfristigen Haushaltsziels drei Jahre vor Termin überschritt der Ausgabenanstieg das potenzielle Produktionswachstum. Sollte dieser Kurs weiter verfolgt werden, wäre dies eine Herausforderung für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, insbesondere im Falle unvorhergesehener Einnahmeneinbrüche. Die maltesischen Behörden führten Ausgabenüberprüfungen in Bezug auf die Tragfähigkeit in einigen öffentlichen Ausgabenbereichen durch (Gesundheitswesen, Aus- und Fortbildung und soziale Sicherheit). Eine rechtzeitige und wirksame Umsetzung der diesbezüglichen Empfehlungen wird für die Erreichung der jeweiligen Ziele ausschlaggebend sein. Darüber hinaus unterliegen die öffentlichen Finanzen Maltas aufgrund der projizierten Kosten für die alternde Bevölkerung wie Gesundheitsversorgungs-, Langzeitpflege- und Altersversorgungskosten langfristig weiterhin Tragfähigkeitsrisiken. Der steile Anstieg der projizierten altersbedingten Ausgaben erklärt sich vor allem mit den Altersversorgungsausgaben, die dem Bericht über die Bevölkerungsalterung 2015 zufolge bis 2060 um 3,2 Prozentpunkte des BIP steigen dürften. Einige unlängst eingeführte Maßnahmen dürften Einsparungen bringen. Allerdings dürften diese Einsparungen wohl kaum ausreichen, um den wachsenden Ausgabendruck abzufangen und die langfristige Tragfähigkeit entscheidend zu verbessern. Folglich könnten weitere Maßnahmen erforderlich werden.

    (9)

    Malta hat mehrere Maßnahmen vorgeschlagen, um der doppelten Herausforderung des Altersvorsorgesystems gerecht zu werden, einerseits seine Tragfähigkeit und andererseits angemessene Altersversorgungsbezüge zu gewährleisten. Durch die im Haushalt 2017 eingeführten Maßnahmen dürften das Armutsrisiko der älteren Bevölkerung leicht gesenkt und die Netto-Einkommensersatzrate der garantierten Mindestrente geringfügig verbessert werden. Insgesamt deuten die Indikatoren für die Angemessenheit der Renten nach wie vor auf einen erheblichen Verbesserungsspielraum. Dies betrifft auch den Abbau des hohen geschlechtsspezifischen Unterschieds.

    (10)

    Verkehrsstaus sind zu einem wirtschaftlichen Hindernis geworden. Ihre externen (wirtschaftlichen und umweltbedingten) Kosten wurden auf 274 Mio. EUR pro Jahr mit steigender Tendenz veranschlagt. Darüber hinaus dürfte Malta aufgrund des infolge der Abgase weiterhin steigenden CO2-Ausstoßes die Emissionsziele für 2020 wohl kaum einhalten können. Malta hat einen ehrgeizigen nationalen Verkehrsplan bis 2050 sowie einen „Operational Transport Master Plan“ bis 2025 verabschiedet. Sie umfassen eine Reihe von Maßnahmen zur besseren Nutzung von Pkw, der Förderung alternativer Mobilitätslösungen sowie einer besseren Nutzung multimodaler und öffentlicher Verkehrssysteme. Auch wenn diese Maßnahmen zu erheblichen Verbesserungen führen dürften, werden die Verkehrsstaus wohl weiterhin zunehmen und die verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2030 nur geringfügig zurückgehen.

    (11)

    Das Finanzsystem ist durch die erhebliche Anzahl ausländischer Institute geprägt, die u. a. das günstige Steuerumfeld nutzen. Malta ist der einzige Mitgliedstaat, der ein System der vollständigen Anrechnung der Körperschaftsteuer praktiziert und ein System der erstattungsfähigen Steuergutschrift anbietet. Malta hat zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen und bietet Privatpersonen attraktive Wohnsitzsteuerbedingungen. Die Beaufsichtigung international tätiger Unternehmen ist allerdings mit gewissen Herausforderungen verbunden. Der Finanzsektor tätigt seine Geschäfte vor allem außerhalb Maltas. In diesem Zusammenhang hat Malta den IWF und die Weltbank ersucht, bis Ende 2018 ein Programm zur Bewertung des Finanzsektors durchzuführen. Zudem ist Malta Vertragspartei des EIOPA-Beschlusses vom Januar 2017 zur Zusammenarbeit der Versicherungsaufsichtsbehörden. Die EZB hat auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung und eines Beschlussentwurfes der Maltesischen Finanzaufsichtsbehörde („Malta Financial Services Authority“) unlängst beschlossen, die Bankzulassung eines kleinen Internetbanking-Anbieters, der ebenfalls Einlagen außerhalb Maltas entgegennimmt, einzuziehen.

    (12)

    Trotz einiger Fortschritte muss die Effizienz des Justizsystems weiter verbessert werden. Auch wenn Malta neue Maßnahmen im Bereich Insolvenz und zweite Chance vorgeschlagen hat, beeinträchtigen langwierige Insolvenz- und Entschuldungsverfahren die Qualität des Unternehmensumfelds in Malta. Darüber hinaus sieht der Schuldenbefreiungsrahmen keine Frist vor, d. h., es besteht keine Rechtssicherheit. Zur Behebung dieser Mängel wurde im Rahmen einer Änderung des Unternehmensgesetzes der Insolvenzrahmen beispielsweise durch die Möglichkeit eines Mediationsverfahrens erheblich geändert. Die Auswirkungen dieser Änderungen sind noch zu analysieren.

    (13)

    Im Hinblick auf das gesamte Spektrum der Kompetenzen zeichnet sich ein Arbeitskräftemangel ab, und die Anpassung des Kompetenzangebots an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts ist nach wie vor unvollständig. Ein wesentlicher Teil der maltesischen Erwerbsbevölkerung ist nach wie vor gering qualifiziert. Auch wenn das Bildungsniveau steigt, liegt die Quote der frühen Schulabgänge immer noch hoch. Das Basiskompetenzniveau junger Menschen ist nach wie vor schwach. Zugang und Beteiligung am lebenslangen Lernen — mit Arbeitgeberbeteiligung — verbessern sich auch für gering qualifizierte Arbeitskräfte. Angesichts des Ausmaßes der Herausforderung bedarf es allerdings nachhaltiger Bemühungen. Die erheblichen Investitionen in das Aus- und Fortbildungssystem dürften sich auszahlen, insbesondere wenn die Maßnahmen beibehalten und künftig verbessert werden. Die Beschäftigungsquoten verbessern sich stetig, und die Arbeitslosenquote ist unter 5 % gesunken. Die Erwerbsbeteiligung gehört allerdings nach wie vor zu den niedrigsten in der Union, insbesondere was ältere und gering qualifizierte Frauen angeht. Dies belegt, dass weiterhin Risiken der sozialen Ausgrenzung für jene Gruppen bestehen, die nicht in der Lage sind, sich einer rasch verändernden Wirtschaft anzupassen. Folglich müssen die derzeitigen strategischen Investitionen insbesondere durch den unlängst eingerichteten „National Skills Council“ weitergeführt und weitere Entwicklungen genauestens verfolgt werden.

    (14)

    Im Rahmen des Europäischen Semesters 2017 hat die Kommission die Wirtschaftspolitik Maltas umfassend analysiert und diese Analyse im Länderbericht 2017 veröffentlicht. Sie hat auch das Stabilitätsprogramm 2017, das nationale Reformprogramm 2017 sowie die Maßnahmen zur Umsetzung der an Malta gerichteten Empfehlungen der Vorjahre bewertet. Dabei hat sie nicht nur deren Relevanz für eine auf Dauer tragfähige Haushalts-, Sozial- und Wirtschaftspolitik in Malta berücksichtigt, sondern angesichts der Notwendigkeit, die wirtschaftspolitische Steuerung der Union insgesamt durch auf Unionsebene entwickelte Vorgaben für künftige nationale Entscheidungen zu verstärken, auch deren Übereinstimmung mit Vorschriften und Leitlinien der Union beurteilt.

    (15)

    Vor dem Hintergrund dieser Bewertung hat der Rat das Stabilitätsprogramm 2017 geprüft; seine Stellungnahme (5) hierzu spiegelt sich insbesondere in der nachstehenden Empfehlung 1 wider —

    EMPFIEHLT, dass Malta 2017 und 2018

    1.

    die laufende Ausgabenüberprüfung auf den gesamten öffentlichen Sektor ausdehnt und für die öffentlichen Ausgaben künftig einen ergebnisorientierten Ansatz zugrunde legt;

    2.

    dafür sorgt, dass die international ausgerichteten Geschäfte von in Malta zugelassenen Finanzinstituten durch die verstärkte Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden der Aufnahmeländer, in denen diese Institute tätig sind, einer wirksamen nationalen Aufsicht unterliegen.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2017.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. TÕNISTE


    (1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25).

    (3)  ABl. C 92 vom 24.3.2017, S. 1.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

    (5)  Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97.


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