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Dokument 32017D2354

    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission vom 14. Dezember 2017 zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8470)

    C/2017/8470

    ABl. L 336 vom 16.12.2017, lk 49—51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dokumendi õiguslik staatus Kehtivad

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/2354/oj

    16.12.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/49


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2354 DER KOMMISSION

    vom 14. Dezember 2017

    zur Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8470)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission (2) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.

    (2)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission (3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat um folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.

    (3)

    Am 18. September 2015 genehmigte die irische Behörde für Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per Schreiben die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat um weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Fruchtsaftmischungen.

    (4)

    Am 5. September 2016 beantragte das Unternehmen MEGGLE Hrvatska d.o.o. bei der zuständigen Behörde Kroatiens eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat um weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Joghurt.

    (5)

    Am 11. Januar 2017 legte die zuständige kroatische Behörde ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht zog sie den Schluss, dass die Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) und die dafür vorgeschlagenen Höchstgehalte den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Kriterien für neuartige Lebensmittel entsprechen.

    (6)

    Am 16. Januar 2017 leitete die Kommission den Bericht über die Erstprüfung an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

    (7)

    Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden von anderen Mitgliedstaaten begründete Einwände erhoben, insbesondere angesichts der unzureichenden Angaben. Der Antragsteller hat die Bedenken durch zusätzliche Erläuterungen zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Chiasamen (Salvia hispanica) gemäß der Spezifikation im Anhang dieses Beschlusses dürfen in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Joghurt mit einem Höchstgehalt von 1,3 g ganze Chiasamen pro 100 g Joghurt oder 4,3 g ganze Chiasamen pro 330 g Joghurt (Portion) in Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Chiasamen (Salvia hispanica), die in der Kennzeichnung der Lebensmittel anzugeben ist, lautet „Chiasamen (Salvia hispanica)“.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist gerichtet an MEGGLE Hrvatska d.o.o., Zeleno polje 34, 31 000 Osijek, Kroatien.

    Brüssel, den 14. Dezember 2017

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

    (2)  Entscheidung 2009/827/EG der Kommission vom 13. Oktober 2009 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 14).

    (3)  Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission vom 22. Januar 2013 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 24.1.2013, S. 34).


    ANHANG

    SPEZIFIKATIONEN FÜR CHIASAMEN (SALVIA HISPANICA)

    Beschreibung

    Chia (Salvia hispanica) ist eine einjährige krautige Sommerpflanze aus der Familie der Labiatae. Die Samen werden nach der Ernte mechanisch gereinigt. Blüten, Blätter und andere Pflanzenteile werden entfernt.

    Zusammensetzung von Chiasamen (Salvia hispanica)

    Trockenmasse

    91-96 %

    Eiweiß

    19-25,6 %

    Fett

    28-34 %

    Kohlenhydrate (1)

    24,6-41,5 %

    Rohfaser (2)

    20-32 %

    Asche

    4-6 %


    (1)  Kohlenhydrate umfassen den Ballaststoffgehalt (EU: verfügbare Kohlenhydrate = Zucker + Stärke).

    (2)  Als Rohfaser wird der Anteil der Ballaststoffe bezeichnet, der vor allem aus unverdaulicher Zellulose, Pentosanen und Lignin besteht.


    Üles