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Document 32017D1388

Beschluss (EU) 2017/1388 des Rates vom 17. Juli 2017 über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ) über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union

ABl. L 195 vom 27.7.2017, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/1388/oj

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27.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 195/1


BESCHLUSS (EU) 2017/1388 DES RATES

vom 17. Juli 2017

über den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo (*1) über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 25. November 2016 im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/2053 des Rates (2) — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — unterzeichnet.

(2)

Am 14. Dezember 2010 begrüßte der Rat die Aussicht, einen Vorschlag der Kommission zu erhalten, der dem Kosovo die Teilnahme an Programmen der Union ermöglichen sollte. Eine solche Teilnahme soll durch den Abschluss Abkommens ermöglicht werden.

(3)

Ziel des Abkommens ist es, dass die Union Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit dem Kosovo im Sinne von Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführt.

(4)

Der Abschluss des Abkommens berührt nicht die Standpunkte der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Status des Kosovos, die gemäß den nationalen Gepflogenheiten und dem Völkerrecht festgelegt werden. Die in diesem Beschluss, dem Abkommen, einschließlich seines Anhangs, oder in den Programmen der Union verwendeten Ausdrücke, Formulierungen und Definitionen stellen weder eine Anerkennung des Kosovos als unabhängiger Staat durch die Union noch eine derartige Anerkennung des Kosovos durch einzelne Mitgliedstaaten dar, sofern diese nicht zuvor einen solchen Schritt unternommen haben.

(5)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Abkommens (3) vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 3

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme des Kosovos an den einzelnen Programmen der Union, einschließlich des zu leistenden Finanzbeitrags, gemäß Artikel 5 des Abkommens festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status des Kosovos und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Zustimmung vom 4. Juli 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2016/2053 des Rates vom 14. November 2016 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Kosovo* über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Kosovos an Programmen der Union (ABl. L 319 vom 25.11.2016, S. 1).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


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