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Document 32017D1197

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1197 der Kommission vom 3. Juli 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4442) (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/4442

ABl. L 172 vom 5.7.2017, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2017/1197/oj

5.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/30


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1197 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2017

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4442)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 13a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (3), insbesondere auf Artikel 19,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (4), insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (5), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission (6) regelt bis zum 31. Dezember 2017 die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates, an dem jeder Mitgliedstaat teilnehmen kann, und führt die Möglichkeit ein, bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung zu wählen.

(2)

Die Bewertung, ob die Wahl zwischen amtlichen Feldbesichtigungen und Feldbesichtigungen unter amtlicher Überwachung eine bessere Alternative zur obligatorischen amtlichen Feldbesichtigung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen darstellt, wurde noch nicht abgeschlossen, da zum Abschluss des Experiments weitere Daten, insbesondere im Hinblick auf den geringsten Umfang amtlicher Kontrollen, erhoben werden müssen. Die Dauer des zeitlich befristeten Versuchs sollte daher verlängert werden.

(3)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses 2012/340/EU wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ ersetzt durch den Ausdruck „31. Dezember 2019“.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2017

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(6)  Durchführungsbeschluss 2012/340/EU der Kommission über die Durchführung eines zeitlich befristeten Versuchs gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates im Hinblick auf die Feldbesichtigung unter amtlicher Überwachung bei Basissaatgut und Zuchtsaatgut der dem Basissaatgut vorhergehenden Generationen (ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 90).


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